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Text gilt ab: 01.04.2023

8.   Ärztliche, zahnärztliche, psychotherapeutische Leistungen und Heilpraktikerleistungen

8.1  

1Legasthenie ist keine Erkrankung im Sinne des § 8. 2Aufwendungen für eine derartige Behandlung sind daher nicht beihilfefähig.

8.2  

1Für die Prüfung, ob die Aufwendungen aus Anlass einer Krankheit entstanden sind und notwendig waren, ist die Kenntnis der Diagnose erforderlich. 2Ohne Angabe der Diagnose in der Rechnung können die Aufwendungen nicht geprüft werden. 3Der antragstellenden Person ist Gelegenheit zu geben, die fehlenden Angaben beizubringen.

8.3  

1Bei zahnärztlicher Behandlung ist die Angabe der Diagnose erforderlich bei funktionsanalytischen und funktionstherapeutischen Leistungen. 2Bei implantologischen Leistungen ist die Angabe der Diagnose nur bei den in § 17 Satz 1 genannten Fällen erforderlich; ist keine Diagnose angegeben, ist davon auszugehen, dass die genannten besonderen Voraussetzungen nicht vorliegen.

8.4  

Aufwendungen für ärztliche Bescheinigungen zum Nachweis der Dienstunfähigkeit und Dienstfähigkeit des Beihilfeberechtigten sind beihilfefähig.

8.5  

Aufwendungen für Heil- und Kostenpläne bei zahnärztlicher und kieferorthopädischer Behandlung sind mit Ausnahme der nach § 2 Abs. 3 GOZ erstellten Heil- und Kostenpläne beihilfefähig.