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Ausführungsverordnung zum Bayerischen Hochschulinnovationsgesetz
(AVBayHIG)
Vom 13. Februar 2023
(GVBl. S. 66)
BayRS 2030-2-21-WK
Vollzitat nach RedR: Ausführungsverordnung zum Bayerischen Hochschulinnovationsgesetz (AVBayHIG) vom 13. Februar 2023 (GVBl. S. 66, BayRS 2030-2-21-WK), die zuletzt durch Verordnung vom 20. August 2024 (GVBl. S. 412) geändert worden ist
Teil 1 Lehrverpflichtung, Gesamtlehrdeputat
Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1
Eigenverantwortung der Hochschulen, Zuständigkeiten
(1) 1Die Hochschule regelt eigenverantwortlich, nach welchen Grundsätzen die Erfüllung der Lehrverpflichtung, die Gewährung von Ermäßigungen, die Anordnung von Abweichungen von der Lehrverpflichtung sowie die Gewichtung und Anrechnung von Lehrtätigkeiten gemäß § 10 innerhalb der Hochschule umgesetzt werden. 2Die Hochschulleitung erlässt hierzu im Einvernehmen mit dem Senat Leitlinien, die für die nach dieser Verordnung zu treffenden Entscheidungen Kriterien festlegen, ein nachvollziehbares Verfahren gewährleisten und eine hinreichende Dokumentation der Entscheidungen sicherstellen. 3Art. 9 Satz 4 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes (BayHIG) gilt entsprechend.
(2) Nehmen Lehrpersonen im öffentlichen Interesse Aufgaben außerhalb ihrer Hochschule wahr, die die Ausübung der Lehrtätigkeit ganz oder teilweise ausschließen, kann die Präsidentin oder der Präsident für die Dauer der Wahrnehmung dieser Aufgaben im Rahmen des Deputats-Budgets nach § 7 die Lehrverpflichtung ermäßigen oder von der Lehrverpflichtung freistellen.
(3) Der Präsidentin oder dem Präsidenten kann in den zwei auf das Ende der Amtszeit folgenden Semestern vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst (Staatsministerium) die Lehrverpflichtung bis zur Hälfte ermäßigt werden, wenn dies mit der Sicherstellung des Lehrangebots vereinbar ist.
§ 2
Sicherstellung des Lehrangebots
(1) 1Der Umfang der Lehrverpflichtung wird in Lehrveranstaltungsstunden ausgedrückt. 2Eine Lehrveranstaltungsstunde bildet dabei den Aufwand ab, den eine ordnungsgemäß vor- und nachbereitete 45-minütige Präsenzvorlesung regelmäßig erfordert. 3Eine Lehrveranstaltungsstunde im künstlerischen Einzel- und Gruppenunterricht der Kunsthochschulen umfasst 60 Minuten Lehrzeit pro Woche der Vorlesungszeit des Semesters.
(2) 1Die Regellehrverpflichtung gibt den Umfang der Lehrverpflichtung an, den das hauptberufliche wissenschaftliche und künstlerische Personal an der Hochschule regelmäßig zu erfüllen hat. 2Die konkrete Festsetzung der Lehrverpflichtung erfolgt durch die Präsidentin oder den Präsidenten innerhalb des durch die Vorschriften dieser Verordnung und die Leitlinien nach § 1 Abs. 1 Satz 2 gesetzten Rahmens nach pflichtgemäßem Ermessen. 3Soweit Lehrpersonal auf Stellen beschäftigt wird, für die eine abweichende Lehrverpflichtung vorgesehen ist, erfolgt die Festsetzung entsprechend. 4In Einzelfällen kann das Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat für Lehrpersonal nach den Sätzen 1 und 3 abweichende Lehrverpflichtungen außerhalb des Deputats-Budgets nach § 7 festlegen.
(3) 1Die Präsidentin oder der Präsident kann, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, für die Dauer eines Semesters Abweichungen von der Regellehrverpflichtung festsetzen, die von der Lehrperson selbst ausgeglichen werden. 2Dabei sind Unterschreitungen abgesehen von Ausnahmefällen, die an der jeweiligen Hochschule zeitgleich umgerechnet höchstens drei von hundert Verpflichteten betreffen dürfen, höchstens bis zur Hälfte und Überschreitungen stets nur bis zum Doppelten der Regellehrverpflichtung zulässig und übertragbar. 3Der Ausgleich der Unterschreitungen hat innerhalb von drei Jahren zu erfolgen. 4Überschreitungen, die bis zum Ende des Dienstverhältnisses nicht ausgeglichen werden, verfallen.
(4) 1Die Präsidentin oder der Präsident kann Abweichungen von der Regellehrverpflichtung von in der Regel bis zu 50 % festsetzen, wenn ein hierdurch entfallendes Lehrangebot ausgeglichen wird durch
- 1.
-
Übernahme der Lehrverpflichtung innerhalb des jeweiligen Semesters durch mindestens eine andere Lehrperson der Lehreinheit mit der Maßgabe, dass Professorinnen und Professoren nur untereinander ausgleichen dürfen; an Kunsthochschulen kann der Ausgleich auch durch Gastprofessorinnen oder Gastprofessoren und Lehrbeauftragte erfolgen, oder
- 2.
-
zusätzliche Lehrkapazitäten finanziert aus Mitteln öffentlicher oder privater Dritter sowie spezieller Programme.
2In Organisationseinheiten nach Art. 29 Abs. 3 BayHIG mit weniger als vier Professuren ist ein Ausgleich nach Satz 1 Nr. 1 auch durch andere Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer (Art. 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayHIG) möglich.
(5) Die Lehre soll vorrangig und überwiegend durch Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer angeboten und von diesen persönlich erbracht werden.
(6) Bei der Festsetzung der individuellen Lehrverpflichtung, der Gewichtung und Anerkennung von Lehrformaten und der Anrechnung von Lehrveranstaltungen ist auf einen effizienten Umgang mit dem Personal zu achten.
(7) 1Eine Lehrverpflichtung besteht nicht, soweit an neu gegründeten Hochschulen, in neu errichteten Fakultäten oder in neu eingeführten Studiengängen der Lehrbetrieb noch nicht aufgenommen ist. 2Das Gleiche gilt, soweit eine Lehrtätigkeit insbesondere mangels der erforderlichen Einrichtungen nicht ausgeübt werden kann. 3In den Fällen des Satzes 1 und 2 sollen der Lehrperson andere Aufgaben zugewiesen werden.
(8) 1Ermäßigungen der Lehrverpflichtung werden nur mit Wirkung für die Zukunft gewährt. 2Ermäßigungen der Lehrverpflichtung sind zu befristen.
Kapitel 2 Umfang der Regellehrverpflichtung
§ 3
Regellehrverpflichtung an Universitäten
(1) An Universitäten haben die Lehrpersonen im Beamtenverhältnis folgende semesterwöchentliche Regellehrverpflichtung:
1.
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Professorinnen und Professoren
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9 Lehrveranstaltungsstunden,
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2.
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Professorinnen und Professoren im Rahmen einer Lehrprofessur (Art. 59 Abs. 1 Satz 6 BayHIG)
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12 bis 16 Lehrveranstaltungsstunden,
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3.
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Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren
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a)
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in der ersten Phase (Art. 63 Abs. 2 Satz 1 BayHIG)
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5 Lehrveranstaltungsstunden,
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b)
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in der zweiten Phase (Art. 63 Abs. 2 Satz 2, 5 und 6 BayHIG)
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7 Lehrveranstaltungsstunden,
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4.
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Akademische Oberrätinnen und Oberräte im Beamtenverhältnis auf Zeit (Art. 73 Abs. 5 BayHIG)
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7 Lehrveranstaltungsstunden,
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5.
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Professorinnen und Professoren der Besoldungsstufe W 2 auf Stellen nach Art. 58 Abs. 4 BayHIG
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6 Lehrveranstaltungsstunden,
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6.
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Akademische Rätinnen und Räte im Beamtenverhältnis auf Zeit (Art. 73 Abs. 5 BayHIG)
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5 Lehrveranstaltungsstunden,
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7.
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Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Beamtenverhältnis, soweit ihnen Lehraufgaben übertragen werden, eine Lehrverpflichtung von höchstens
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10 Lehrveranstaltungsstunden,
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8.
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Lehrkräfte für besondere Aufgaben, je nach dem Umfang der sonstigen Dienstaufgaben,
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13 bis 18 Lehrveranstaltungsstunden.
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(2) 1Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern richtet sich die Lehrverpflichtung nach der jeweiligen Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses. 2Nehmen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Grund vertraglicher Vereinbarung die Dienstaufgaben einer der in Abs. 1 Nr. 1 bis 8 genannten Lehrpersonen wahr, haben sie die für diese Lehrperson jeweils festgelegte Lehrverpflichtung zu erfüllen. 3Eine geringere Lehrverpflichtung als die in Satz 2 genannte darf unbeschadet des § 2 Abs. 2 Satz 4 nicht vereinbart werden. 4Bei wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in befristeten Arbeitsverhältnissen ist die Lehrverpflichtung auf fünf Lehrveranstaltungsstunden festzusetzen. 5In befristeten Dienstverhältnissen wissenschaftlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Art. 73 Abs. 2 BayHIG kann die Lehrverpflichtung in besonderen Fällen auf bis zu zwei Lehrveranstaltungsstunden reduziert festgesetzt werden. 6Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter in befristeten Dienstverhältnissen, die über mindestens ein Semester eine um mindestens zwei Stunden erhöhte Lehrleistung erbracht haben, können in besonderen Fällen zur Förderung eigener Forschungstätigkeit für ein Semester unter Belassung ihrer Bezüge auch vollständig von der Lehrverpflichtung befreit werden. 7Wenn wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ausdrücklich Aufgaben nach Abs. 1 Nr. 7 im Rahmen eines befristeten Programms oder bis zur endgültigen Besetzung einer Stelle übertragen werden, ist die Lehrverpflichtung auf grundsätzlich zehn Lehrveranstaltungsstunden festzusetzen.
(3) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Beamtinnen und Beamte, die nicht im Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt werden, haben die entsprechende anteilige Lehrverpflichtung.
(4) 1In der Vorlesungszeit haben Professorinnen und Professoren sowie Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren ihr Lehrangebot bei voller Lehrverpflichtung grundsätzlich an mindestens drei Tagen in der Woche zu erbringen. 2Die zur Verfügung stehenden Vorlesungstage sollen ausgeschöpft werden. 3Ausnahmen von Satz 1 dürfen nur bei Vorliegen wichtiger Gründe durch die Präsidentin oder den Präsidenten erteilt werden.
(5) Soweit Lehrpersonen an Universitäten ausschließlich oder überwiegend in Studiengängen im Sinne des Art. 88 Abs. 2 Satz 1 BayHIG eingesetzt sind, finden die für Hochschulen für angewandte Wissenschaften geltenden Bestimmungen dieser Verordnung entsprechende Anwendung.
§ 4
Regellehrverpflichtung an Hochschulen für angewandte Wissenschaften
(1) An Hochschulen für angewandte Wissenschaften haben die Lehrpersonen im Beamtenverhältnis folgende semesterwöchentliche Regellehrverpflichtung:
1.
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Professorinnen und Professoren
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18 Lehrveranstaltungsstunden,
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2.
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Nachwuchsprofessorinnen und Nachwuchsprofessoren
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6 bis 9 Lehrveranstaltungsstunden,
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3.
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Lehrkräfte für besondere Aufgaben, soweit diese der vierten Qualifikationsebene (Akademische Rätinnen und Räte) angehören,
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19 Lehrveranstaltungsstunden,
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4.
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Lehrkräfte für besondere Aufgaben, soweit diese der dritten Qualifikationsebene angehören,
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23 Lehrveranstaltungsstunden.
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(2) 1Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern richtet sich die Lehrverpflichtung nach der jeweiligen Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses. 2Nehmen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer auf Grund vertraglicher Vereinbarung die Dienstaufgaben einer der in Abs. 1 Nr. 1 bis 4 genannten Lehrpersonen wahr, haben sie die für diese Lehrperson jeweils festgelegte Lehrverpflichtung zu erfüllen. 3Eine geringere Lehrverpflichtung darf unbeschadet des § 2 Abs. 2 Satz 4 nicht vereinbart werden.
(3) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Beamtinnen und Beamte, die nicht im Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt werden, haben die entsprechende anteilige Lehrverpflichtung.
(4) 1In der Vorlesungszeit haben Professorinnen und Professoren ihr Lehrangebot bei einer Lehrverpflichtung von mindestens 16 Lehrveranstaltungsstunden in der Regel an mindestens vier Tagen in der Woche, im Übrigen an mindestens drei Tagen in der Woche zu erbringen. 2Die zur Verfügung stehenden Vorlesungstage sollen ausgeschöpft werden. 3Ausnahmen von Satz 1 dürfen nur bei Vorliegen wichtiger Gründe durch die Präsidentin oder den Präsidenten erteilt werden.
§ 5
Regellehrverpflichtung an Kunsthochschulen
(1) An Kunsthochschulen haben die Lehrpersonen im Beamtenverhältnis folgende semesterwöchentliche Regellehrverpflichtung:
1.
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Professorinnen und Professoren mit Lehrtätigkeit in künstlerischpraktischen und künstlerischtheoretischen Fächern
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19 Lehrveranstaltungsstunden,
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2.
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Professorinnen und Professoren mit Lehrtätigkeit in künstlerischpraktischen und künstlerischtheoretischen Fächern, im Rahmen einer Lehrprofessur (Art. 59 Abs. 1 Satz 6 BayHIG)
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bis 23 Lehrveranstaltungsstunden,
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3.
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Professorinnen und Professoren in den wissenschaftlichen Fächern
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9 Lehrveranstaltungsstunden,
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4.
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Professorinnen und Professoren in den wissenschaftlichen Fächern, im Rahmen einer Lehrprofessur (Art. 59 Abs. 1 Satz 6 BayHIG)
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17 Lehrveranstaltungsstunden,
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5.
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Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren in wissenschaftlichen Fächern
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a)
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in der ersten Phase (Art. 63 Abs. 2 Satz 1 BayHIG)
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5 Lehrveranstaltungsstunden,
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b)
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in der zweiten Phase (Art. 63 Abs. 2 Satz 2, 5 und 6 BayHIG)
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7 Lehrveranstaltungsstunden,
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6.
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Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren in künstlerischen Fächern
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a)
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in der ersten Phase (Art. 63 Abs. 2 Satz 1 BayHIG)
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11 Lehrveranstaltungsstunden,
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b)
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in der zweiten Phase (Art. 63 Abs. 2 Satz 2, 5 und 6 BayHIG)
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14 Lehrveranstaltungsstunden,
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7.
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für Lehrkräfte für besondere Aufgaben in der Laufbahn der Akademischen Rätin und des Akademischen Rats
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22 Lehrveranstaltungsstunden,
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8.
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Lehrkräfte für besondere Aufgaben in der Laufbahn der Fachlehrerin und des Fachlehrers
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28 Lehrveranstaltungsstunden,
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9.
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Akademische Rätinnen und Räte im Beamtenverhältnis auf Zeit mit der Funktion künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Art. 73 Abs. 5 BayHIG)
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10 Lehrveranstaltungsstunden,
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10.
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Akademische Rätinnen und Räte im Beamtenverhältnis auf Zeit mit der Funktion wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Art. 73 Abs. 5 BayHIG)
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5 Lehrveranstaltungsstunden.
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(2) 1Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern richtet sich die Lehrverpflichtung nach der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses. 2Nehmen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Grund vertraglicher Vereinbarung die gleichen Dienstaufgaben wahr wie die in Abs. 1 genannten Beamtinnen und Beamten, haben sie die für diese jeweils festgelegte Lehrverpflichtung zu erfüllen. 3Eine geringere Lehrverpflichtung darf unbeschadet des § 2 Abs. 2 Satz 4 nicht vereinbart werden. 4Für die Lehrverpflichtung der nebenberuflich tätigen Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter der Hochschule für Fernsehen und Film gilt Satz 1 entsprechend. 5§ 3 Abs. 2 Satz 4 bis 7 gilt entsprechend.
(3) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Beamtinnen und Beamte, die nicht im Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt werden, haben die entsprechende anteilige Lehrverpflichtung.
§ 6
Ermäßigung der Regellehrverpflichtung bei Schwerbehinderung
1Die Lehrverpflichtung schwerbehinderter Menschen im Sinn des Neunten Buches Sozialgesetzbuch kann ermäßigt werden bei einem Grad der Behinderung von
1.
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mindestens 50
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bis zu 12 %,
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2.
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mindestens 70
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bis zu 18 %,
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3.
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mindestens 90
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bis zu 25 %.
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2Die Ermäßigung wird bei einem sich ergebenden Bruchteil ab 0,5 auf volle Lehrveranstaltungsstunden aufgerundet, bei einem Bruchteil unter 0,5 auf volle Lehrveranstaltungsstunden abgerundet.
(1) Jede Hochschule erhält bezogen auf einzelne Semester oder bezogen auf eine bestimmte Zahl von Semestern eine Zahl von Lehrveranstaltungsstunden zugewiesen, die sie zur Ermäßigung der Lehrverpflichtung ihres Lehrpersonals verwenden kann, ohne dass die Ermäßigung anderweitig ausgeglichen werden muss (Deputats-Budget).
(2) 1Das Deputats-Budget ergibt sich aus:
- 1.
-
einem Prozentsatz der Lehrveranstaltungsstunden aller der jeweiligen Hochschule zur Verfügung stehenden Stellen für hauptberufliches Lehrpersonal bezogen auf die jeweils bestehende oder festgesetzte Regellehrverpflichtung; dieser beträgt für
a)
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Universitäten
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3 %,
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b)
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Universitäten mit Klinika im Sinne des Bayerischen Universitätsklinikagesetzes
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4,5 %,
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c)
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Hochschulen für angewandte Wissenschaften
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5 %,
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d)
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Kunsthochschulen
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8 %;
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- 2.
-
einem weiteren Anteil von 7 % der Lehrveranstaltungsstunden aller der jeweiligen Hochschule zur Verfügung stehenden Stellen für hauptberufliches Lehrpersonal für Hochschulen für angewandte Wissenschaften;
- 3.
-
den der Regellehrverpflichtung entsprechenden Zahl von Lehrveranstaltungsstunden von Stellen, die im Haushaltsplan mit einer entsprechenden Zweckbestimmung oder als kapazitätsneutral ausgewiesen werden.
2Zusätzlich zu dem nach Satz 1 berechneten Deputats-Budget erhält
- 1.
-
die Universität Augsburg 79 Lehrveranstaltungsstunden,
- 2.
-
die Otto-Friedrich-Universität Bamberg 52 Lehrveranstaltungsstunden,
- 3.
-
die Universität Bayreuth 92 Lehrveranstaltungsstunden,
- 4.
-
die Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg 163 Lehrveranstaltungsstunden,
- 5.
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die Ludwig-Maximilians-Universität München 228 Lehrveranstaltungsstunden,
- 6.
-
die Technische Universität München 155 Lehrveranstaltungsstunden,
- 7.
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die Universität Regensburg 95 Lehrveranstaltungsstunden,
- 8.
-
die Universität Passau 44 Lehrveranstaltungsstunden und
- 9.
-
die Julius-Maximilians-Universität Würzburg 129 Lehrveranstaltungsstunden
zugewiesen. 3Die Festsetzung des Deputats-Budgets nach Satz 1 erfolgt auf Antrag der Hochschule durch das Staatsministerium.
(3) 1Bei einer Ermäßigung, die auf Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 gestützt wird, ist eine gegebenenfalls zugrundeliegende Zweckbestimmung zu beachten. 2In Lehreinheiten mit zulassungsbeschränkten Studiengängen ist bei einer Ermäßigung, die auf Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 gestützt wird, sicherzustellen, dass die Kapazität nicht verringert wird. 3Für Zwecke der Selbstverwaltung und der Krankenversorgung dürfen Ermäßigungen nur bis zu dem Umfange vorgenommen werden, wie sie nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 2 in das Deputats-Budget einfließen. 4Die Hochschulen für angewandte Wissenschaften können aus dem Anteil am Deputats-Budget nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 abweichend von Satz 3 zusätzlich bis zu 5 von 7 % für Selbstverwaltungsaufgaben verwenden. 5Im Übrigen kann das Deputats-Budget zur Erfüllung aller Hochschulaufgaben verwendet werden.
Das Staatsministerium kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat auf Antrag einer Hochschule eine andere Verteilung der Lehrverpflichtung innerhalb einer Fakultät oder einer Lehreinheit zulassen, wenn dies kapazitätsneutral erfolgt, die nach Maßgabe dieser Verordnung zu ermittelnde Gesamtlehrverpflichtung dadurch nicht unterschritten wird und die Fakultät dem Antrag der Hochschule zustimmt.
Kapitel 3 Erfüllung der Lehrverpflichtung
§ 9
Erbringung der Gesamtlehrverpflichtung
(1) 1Die Hochschule hat sicherzustellen, dass in jedem Semester die sich nach den §§ 3 bis 7 für die Hochschule ergebende Gesamtlehrverpflichtung über die festgesetzten Lehrverpflichtungen aller Lehrpersonen im Rahmen vorhandener Stellen und Mittel erbracht wird. 2Bei der Festlegung von abweichenden Lehrverpflichtungen gemäß § 1 sowie bei der Gewährung von Ermäßigungen der Lehrverpflichtung gemäß der §§ 6 und 7 ist sicherzustellen, dass die ordnungsgemäße Erbringung des Lehrangebotes, das zur Erfüllung des Lehrbedarfs in den einzelnen Lehreinheiten gemäß den Studien- und Prüfungsordnungen vorgegeben ist, gewährleistet ist.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident bestätigt dies gegenüber dem Staatsministerium jährlich bis zum 31. Dezember schriftlich für das zurückliegende Studienjahr, das heißt für das Wintersemester mit dem folgenden Sommersemester.
(3) Die Hochschule dokumentiert die Erfüllung der Gesamtlehrverpflichtung in geeigneter Form.
§ 10
Arten und Gewichtung von Lehrveranstaltungen und Lehrtätigkeiten
(1) 1Die auf die Lehrverpflichtung anrechenbaren Arten von Lehrveranstaltungen und Betreuungstätigkeiten einschließlich digitaler Formate und deren jeweilige Gewichtung werden nach Maßgabe der Leitlinien gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 und unter Beachtung von § 2 Abs. 1 und 6 festgelegt. 2In den Prüfungsordnungen, Studienordnungen oder Studienplänen vorgesehene Lehrveranstaltungen sind grundsätzlich auf die Lehrverpflichtung anzurechnen.
(2) Eine Anrechnung auf die Lehrverpflichtung setzt voraus, dass die Lehrveranstaltung während ihrer Durchführung von der Lehrperson aktiv betreut wird.
Teil 2 Promotionsrecht der Hochschulen für angewandte Wissenschaften
§ 11
Verleihung des Promotionsrechts für wissenschaftliche Einrichtungen
(1) 1Auf Antrag einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule für angewandte Wissenschaften in Bayern kann das Staatsministerium unter den Voraussetzungen des Art. 96 Abs. 7 Satz 1 und 2 BayHIG der Hochschule für eine wissenschaftliche Einrichtung ein fachlich begrenztes Promotionsrecht verleihen. 2Die Ausübung des Promotionsrechts ist auf höchstens sieben Jahre zu befristen.
(2) Über den Antrag entscheidet das Staatsministerium schriftlich durch Verwaltungsakt.
(1) 1Das Verfahren wird durch Antrag der Hochschule eingeleitet. 2Das Staatsministerium kann den Antrag ohne Einleitung eines Begutachtungsverfahrens ablehnen, wenn die Verleihungsvoraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind. 3Soweit das Promotionsrecht verliehen wird, wird der Verwaltungsakt nach § 11 Abs. 2 im Bayerischen Ministerialblatt öffentlich bekannt gemacht.
(2) 1Lehnt das Staatsministerium den Antrag nicht nach Abs. 1 Satz 2 ab, setzt es zur Bewertung der Voraussetzungen nach Art. 96 Abs. 7 Satz 1 BayHIG eine Kommission aus mindestens fünf Gutachern ein, die mit externen, unabhängigen und in der Forschung einschlägig ausgewiesenen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern besetzt ist. 2Sämtliche Mitglieder der Kommission dürfen weder an der zu begutachtenden Hochschule tätig noch dort innerhalb von fünf Jahren vor Antragstellung tätig gewesen oder ihr auf andere Weise verbunden sein. 3Der Kommission gehören mindestens jeweils eine Professorin oder ein Professor einer Hochschule für angewandte Wissenschaften und einer Universität sowie ein Vertreter einer außeruniversitären Forschungseinrichtung, der die Einstellungsvoraussetzungen nach Art. 57 Abs. 1 Satz 1, 3 und 4 BayHIG erfüllen muss, an. 4Der Kommission soll weiterhin ein Vertreter eines Unternehmens angehören, der mindestens durch Promotion wissenschaftlich ausgewiesen ist und über Erfahrung in der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in der beruflichen Praxis verfügt. 5Auf eine angemessene Vertretung von Frauen in der Kommission ist zu achten.
(3) 1Ein Antrag auf Verlängerung der Verleihung des Promotionsrechts soll spätestens zwölf Monate vor Ende der Befristung gestellt werden. 2Auf das Verlängerungsverfahren finden die Abs. 1 und 2 Anwendung. 3Im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens umfasst die Begutachtung auch, ob die Hochschule etwaige Empfehlungen des vorangegangenen Gutachtens beachtet und umgesetzt hat.
(4) Wird der Antrag auf Verlängerung abgelehnt oder das Promotionsrecht widerrufen, können Doktorandinnen und Doktoranden ihre zu diesem Zeitpunkt bereits angenommenen Promotionsvorhaben innerhalb von sechs Jahren nach Ende des Promotionsrechts zu Ende führen.
§ 13
Verleihungsvoraussetzungen
(1) 1Für die in Art. 96 Abs. 7 Satz 1 BayHIG vorausgesetzte angemessene Forschungsstärke muss die Hochschule mindestens gewährleisten, dass
- 1.
-
der wissenschaftlichen Einrichtung in der Regel mindestens zwölf Professorinnen und Professoren angehören, die die Voraussetzungen nach den Abs. 2 und 3 erfüllen,
- 2.
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die Gruppe der Professorinnen und Professoren nach Nr. 1 innerhalb des Forschungsbereichs ein angemessen differenziertes Forschungsspektrum abdeckt,
- 3.
-
in der Gruppe der Professorinnen und Professoren nach Nr. 1 angemessene Erfahrung bei der Betreuung von Promotionsverfahren und in der Bewertung von Dissertationen besteht und
- 4.
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die Qualität der Promotionsverfahren insbesondere durch Regelungen in einer Satzung einer Hochschule gesichert werden, nach denen
- a)
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bei der Erstbegutachtung in Promotionsverfahren nur Professorinnen und Professoren tätig werden dürfen, die die Voraussetzungen nach Abs. 2 erfüllen und über angemessene Erfahrung bei der Betreuung von Promotionsverfahren und in der Bewertung von Dissertationen verfügen,
- b)
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für Professorinnen und Professoren, die während der Laufzeit der Befristung des Promotionsrechts Mitglieder der wissenschaftlichen Einrichtung werden, die Voraussetzungen nach Abs. 2 gegeben sind.
2Für die Ermittlung der Forschungsstärke der wissenschaftlichen Einrichtung können weitere Kriterien, insbesondere die fachspezifischen Besonderheiten und Anforderungen auf dem entsprechenden Forschungsgebiet, berücksichtigt werden.
(2) 1Professorinnen und Professoren nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 müssen mindestens
- 1.
-
eine besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit durch die Qualität einer Promotion nachweisen,
- 2.
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nicht länger als fünf Jahre zurückliegende herausragende Leistungen in der anwendungsbezogenen Forschung nachweisen, insbesondere
- a)
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die wettbewerbliche Einwerbung von Drittmitteln für die Forschung von in der Regel mindestens 300 000 € in technischen Fächern oder mindestens 150 000 € in nicht-technischen Fächern in einem Zeitraum von drei Jahren und
- b)
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in den letzten drei Jahren in der Regel mindestens folgende Veröffentlichungen, von denen bei mindestens der Hälfte die Entscheidung über die Annahme auf der Grundlage wissenschaftlicher Stellungnahmen getroffen worden ist:
- aa)
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in technischen Fächern sechs,
- bb)
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in nicht-technischen Fächern sieben.
2Zudem muss ihnen für die Durchführung anwendungsbezogener Forschungs- und Entwicklungsvorhaben eine Ermäßigung ihrer Lehrverpflichtung im Umfang von mindestens vier Lehrveranstaltungsstunden gewährt sein. 3Professorinnen und Professoren sind nach Satz 1 Nr. 2 hinreichend qualifiziert, wenn sie die Voraussetzung des Art. 57 Abs. 1 Satz 1, 3 und 4 BayHIG erfüllen. 4Die Beträge der einzuwerbenden Drittmittel in Satz 1 Nr. 2 Buchst. a erhöhen sich alle drei Jahre zum 1. Januar um 7 % und werden in der jeweils geltenden Höhe durch das Staatsministerium bekannt gemacht. 5Die Zeiträume nach Satz 1 Nr. 2 verlängern sich für Zeiten der Betreuung eines Kindes oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren und Zeiten für die Pflege eines oder mehrerer pflegebedürftiger Angehörigen um bis zu zwei Jahre je Kind oder Pflegefall.
(3) 1Anstelle der in Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 genannten Nachweise für herausragende Leistungen können auch in der anwendungsbezogenen Forschung einschließlich in der beruflichen Praxis erbrachte geeignete Forschungstätigkeiten sowie erteilte Patente berücksichtigt werden, soweit diese ein den Leistungen nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 vergleichbares Gewicht haben. 2Nachweise im Sinne des Satzes 1 können auch für Fachbereiche Berücksichtigung finden, die an Universitäten nicht vorkommen, wie etwa Soziale Arbeit, Pflege und Gesundheit.
(4) 1Es muss gewährleistet sein, dass an der Hochschule in angemessenem Umfang Bachelor- und Masterstudiengänge angeboten werden, in deren Lehrveranstaltungen die wissenschaftliche Arbeit des jeweiligen Forschungsbereichs Eingang finden kann. 2Die Doktorandinnen und Doktoranden sollen in die Lehre eingebunden und in promotionsbegleitenden Seminarprogrammen für eine Tätigkeit in Wissenschaft und Forschung qualifiziert werden.
(5) Die Hochschule unterrichtet das Staatsministerium unverzüglich über Änderungen, die Auswirkungen auf die Voraussetzungen für die Verleihung des Promotionsrechts haben.
§ 14
Zusammenwirken von Hochschulen
1Die antragstellende Hochschule kann zur Erfüllung der Kriterien nach § 13 Abs. 1 durch Vereinbarung mit bis zu drei weiteren Hochschulen zusammenwirken. 2Wirkt die antragstellende Hochschule mit mehr als einer weiteren Hochschule zusammen, erhöht sich die Anzahl der nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erforderlichen Mitglieder der wissenschaftlichen Einrichtung je zusätzlicher Hochschule um drei. 3Bei einem Zusammenwirken nach Satz 1 müssen jeweils mindestens drei Professorinnen und Professoren aller weiteren Hochschulen, die die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 2 erfüllen, als Mitglieder der wissenschaftlichen Einrichtung mitwirken. 4Die Mehrheit der Professorinnen und Professoren, die der wissenschaftlichen Einrichtung als Mitglieder angehören, sollen in der Regel Mitglieder der antragstellenden Hochschule sein.
Teil 3 Bauherreneigenschaft und Liegenschaftsverantwortung
Kapitel 1 Übertragung der Wahrnehmung der Bauherreneigenschaft und Liegenschaftsverantwortung
§ 15
Begriffsbestimmungen
(1) Die Wahrnehmung der Bauherreneigenschaft umfasst die Finanzierung, verantwortliche Initiierung, Organisation und Planung von Baumaßnahmen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BayHIG.
(2) Die Liegenschaftsverantwortung ist die Pflicht, diejenigen Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, Gefahren für Leib und Leben, die Umwelt, das Eigentum und andere Rechte Dritter abzuwenden, die sich aus dem Zustand der Liegenschaft, Immobilie oder baulichen Anlage ergeben.
§ 16
Antrag der Hochschule
(1) Einer Hochschule kann in ihrer Eigenschaft als staatliche Einrichtung für die ihr nach Art. 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b BayHIG zur Nutzung überlassenen Liegenschaften nach Art. 14 Abs. 1 BayHIG die Wahrnehmung der Bauherreneigenschaft und die damit verbundene Liegenschaftsverantwortung übertragen werden.
(2) Der Antrag auf Übertragung ist von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Hochschule in schriftlicher oder elektronischer Form beim Staatsministerium zu stellen.
(3) 1Der Antrag muss Folgendes umfassen:
- 1.
-
die Bauliche Entwicklungsplanung nach § 17,
- 2.
-
eine Bestätigung der Hochschule über die Einhaltung aller öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im Rahmen der Wahrnehmung der Bauherreneigenschaft und Liegenschaftsverantwortung zu berücksichtigen sind,
- 3.
-
eine Darstellung des Vorliegens der organisatorischen und personellen Voraussetzungen die zur Erfüllung der zu übertragenden Aufgaben notwendig sind.
2Bei der Übertragung der Wahrnehmung der Bauherreneigenschaft und Liegenschaftsverantwortung im Allgemeinen ist zudem der angestrebte Zeitpunkt der Übertragung anzugeben sowie eine Liste der vom Freistaat Bayern nach Art. 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b BayHIG zur Nutzung überlassenen staatlichen Liegenschaften und der an diesen Liegenschaften bereits begonnenen und bis zum angestrebten Zeitpunkt der Übertragung voraussichtlich noch nicht abgeschlossenen Baumaßnahmen vorzulegen. 3Bei der Übertragung im Einzelfall ist neben den in Satz 1 genannten Unterlagen ein von der Hochschule erstellter Projektantrag vorzulegen, der insbesondere ein Baufachliches Gutachten, die Bedarfsbeschreibung und eine zugehörige Kostenermittlung enthält.
§ 17
Bauliche Entwicklungsplanung
(1) 1Die durch die Hochschule initiierte bauliche Entwicklungsplanung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayHIG umfasst eine priorisierte Grobplanung der in den folgenden zehn Jahren angestrebten Großen Baumaßnahmen. 2Bei einer Übertragung der Wahrnehmung der Bauherreneigenschaft und Liegenschaftsverantwortung im Allgemeinen hat die Planung den angestrebten Zeitraum bis zum vollständigen Übergang der Verantwortlichkeiten und den sich daran anschließenden zehn Jahren zu umfassen.
(2) Eine bauliche Entwicklungsplanung soll von jeder Hochschule, die eine Übertragung der Wahrnehmung der Bauherreneigenschaft und Liegenschaftsverantwortung anstrebt, spätestens im Jahr vor der geplanten Antragsstellung im Sinne des § 16 vorgenommen werden.
§ 18
Entscheidung über den Antrag
(1) 1Entspricht der Antrag der Hochschule den Anforderungen des § 16 und ist die Vereinbarung nach § 19 abgeschlossen, kann das Staatsministerium dem Antrag stattgeben. 2Zur Übertragung im Allgemeinen oder im Einzelfall bei Maßnahmen mit Gesamtkosten von mehr als 10 Millionen Euro ergeht die Entscheidung nach Satz 1 im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat. 3Die Übertragung erfolgt in schriftlicher oder elektronischer Form unter Angabe des konkreten Übergangszeitpunkts.
(2) Eine Ablehnung des Antrags ist durch das Staatsministerium in schriftlicher oder elektronischer Form zu begründen.
(3) Vor der Übertragung darf die Hochschule nicht mit der Umsetzung der Baumaßnahme beginnen.
(4) Die Übertragung der Wahrnehmung der Bauherreneigenschaft und Liegenschaftsverantwortung erfolgt unbeschadet etwaiger Rechte Dritter.
§ 19
Gesonderte Vereinbarung
In der zwischen dem Staatsministerium und der Hochschule nach Art. 14 Abs. 1 Satz 3 BayHIG abzuschließenden Vereinbarung sollen insbesondere geregelt werden:
- 1.
-
die Abwicklung der sich durch die Staatsbauverwaltung bereits in Planung befindlichen sowie der baulich begonnenen und noch nicht vollständig abgeschlossenen Baumaßnahmen, einschließlich der jeweiligen Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten,
- 2.
-
Art und Umfang der vorhandenen Pläne und sonstiger Unterlagen die von der Staatsbauverwaltung an die Hochschule zu übergeben sind,
- 3.
-
die Höhe und Tranchen der Mittelbereitstellung,
- 4.
-
Schnittstellen- und Prozesszuständigkeiten sowie die jeweiligen Verantwortlichkeiten zwischen Staatsministerium, Hochschule und Staatsbauverwaltung,
- 5.
-
die Festlegung von Kriterien für den nach § 24 Abs. 2 vorzulegenden Bericht und die Zurverfügungstellung von Daten gemäß § 24 Abs. 3.
§ 20
Durchführung von Baumaßnahmen
(1) 1Beabsichtigt eine Hochschule die Wahrnehmung der Bauherreneigenschaft im Einzelfall zu übernehmen, so hat sie dies vor der Projektentwicklung mit einer Absichtserklärung dem Staatsministerium mitzuteilen. 2Bei der Durchführung der Baumaßnahmen gilt:
- 1.
-
bei Umbauten und Sanierungen im Bestand sowie bei Neubauten auf bereits im staatlichen Eigentum stehenden Grundstücken wird auf das Flächenmanagementverfahren verzichtet; in diesen Fällen muss die Hochschule unter Vorlage einer Bedarfsbeschreibung eine Stellungnahme der Immobilien Freistaat Bayern einholen, ob staatseigene Alternativen zur Verfügung stehen,
- 2.
-
das Verfahren zur Übertragung der Wahrnehmung der Bauherreneigenschaft und Liegenschaftsverantwortung nach § 18 ersetzt die Verfahren zum Projektantrag sowie zur Beteiligung einer Projektkommission und das damit zusammenhängende Umlaufverfahren.
(2) Im Fall der Übertragung der Wahrnehmung der Bauherreneigenschaft und Liegenschaftsverantwortung im Allgemeinen gilt bei der Durchführung von Baumaßnahmen:
- 1.
-
die Hochschule hat das Flächenmanagement in eigener Zuständigkeit selbstständig und eigenverantwortlich durchzuführen und zu dokumentieren; dabei ist eine Stellungnahme der Immobilien Freistaat Bayern nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 einzuholen,
- 2.
-
die Regelungen zur Beteiligung einer Projektkommission sowie zum Umlaufverfahren entfallen.
(3) Neben den in den Abs. 1 und 2 genannten Regelungen gilt bei der Durchführung von Baumaßnahmen zudem:
- 1.
-
die Aufgaben der Staatlichen Bauämter und der Regierungen werden durch die Hochschule in getrennten Verfahrensstufen unabhängig voneinander wahrgenommen; durch eine geeignete Organisationstruktur ist zu gewährleisten, dass eine echte gegenseitige Kontrolle der unterschiedlichen Funktionen gewährleistet ist; die Aufgaben der Oberstufe werden durch das Staatsministerium wahrgenommen,
- 2.
-
Beschlüssen der Staatsregierung und des Landtags zur Durchführung staatlicher Hochbaumaßnahmen sind von der Hochschule Folge zu leisten,
- 3.
-
ist für ein Bauvorhaben der Neuerwerb eines Grundstücks erforderlich, ist ein gesondertes Flächenmanagement durch die Immobilien Freistaat Bayern durchzuführen; die Hochschule übernimmt in diesem Fall die Aufgaben der Staatlichen Bauämter,
- 4.
-
der Antrag auf Einräumung oder Erlangung dinglicher Rechte im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme an den Grundstücken des Freistaates Bayern ist von der Hochschule dem Staatsministerium vorzulegen,
- 5.
-
nach der Übertragung trägt die Hochschule die baurechtliche Verantwortung für ihre Liegenschaften.
§ 21
Liegenschaftsverantwortung
(1) Wird einer Hochschule die Liegenschaftsverantwortung übertragen, so gehen ab diesem Zeitpunkt alle Pflichten zum Erhalt der Liegenschaft auf die jeweilige Hochschule über.
(2) Fällt der Bedarf der Hochschule an einer Liegenschaft, für die ihr die Liegenschaftsverantwortung übertragen wurde, weg, hat sie dies frühzeitig dem Staatsministerium schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen.
§ 22
Finanzierung der Baumaßnahmen
(1) 1Eine Finanzierung kann
- 1.
-
durch Zahlung aus dem Staatshaushalt,
- 2.
-
durch Eigenmittel der Hochschule, und
- 3.
-
durch Drittmittel
unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit erfolgen. 2Über das Haushalts- oder Wirtschaftsjahr hinausgehende Verpflichtungen dürfen nur insoweit eingegangen werden, als hierfür im vom Haushaltsgesetzgeber beschlossenen Staatshaushalt jeweils entsprechende Verpflichtungsermächtigungen oder haushaltsgesetzliche Ermächtigungen ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Anfallende Kosten für die nach öffentlich-rechtlichen oder sonstigen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen, Zustimmungen oder Erlaubnisse sind von der Hochschule zu tragen.
Ab dem Zeitpunkt der Übertragung der Wahrnehmung der Bauherreneigenschaft und Liegenschaftsverantwortung haftet die Hochschule für Schäden, die im Rahmen der Durchführung einer Baumaßnahme an einem Gebäude des Freistaates Bayern entstehen.
§ 24
Dokumentationspflichten
(1) Die Hochschule hat die Pflicht, alle Vorgänge zu Baumaßnahmen und Liegenschaften, für die ihr die Wahrnehmung der Bauherreneigenschaft und Liegenschaftsverantwortung übertragen wurde, zu dokumentieren und aufzubewahren.
(2) Die Hochschule ist verpflichtet, dem Staatsministerium jährlich einen Bericht nach den in der gesonderten Vereinbarung festgelegten Kriterien über den Bau- und Liegenschaftsbetrieb vorzulegen.
(3) Die Hochschule ist verpflichtet, dem Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr sämtliche Daten, die zum Betrieb sowie zur Aufrechterhaltung und Pflege der Liegenschafts- und Hochbauangelegenheiten betreffenden Fachdatenbanken erforderlich sind, nach den in der gesonderten Vereinbarung festgelegten Kriterien zur Verfügung zu stellen.
Das Staatsministerium kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr die Berechtigung der Hochschule zur Wahrnehmung der Bauherreneigenschaft und Liegenschaftsverantwortung im Ausnahmefall aufheben.
Kapitel 2 Miet- und Pachtgeschäfte sowie sonstige Nutzungsüberlassungsvereinbarungen
§ 26
Miet- und Pachtgeschäfte sowie sonstige Nutzungsüberlassungsvereinbarungen
(1) 1Einer Hochschule kann in ihrer Eigenschaft als staatliche Einrichtung auf Antrag die Wahrnehmung der Miet- und Pachtgeschäfte sowie sonstiger Nutzungsüberlassungsvereinbarungen über Grundstücke, Gebäude und Räume gemäß Art. 14 Abs. 3 BayHIG vollumfänglich übertragen werden. 2Der Antrag muss das Vorliegen der organisatorischen und personellen Voraussetzungen, die zur Erfüllung der zu übertragenden Aufgaben notwendig sind, umfassen. 3§ 16 Abs. 2 und § 18 Abs. 2 gelten entsprechend.
(2) 1Entspricht der Antrag den Voraussetzungen des Abs. 1 kann das Staatsministerium den Antrag genehmigen. 2Die Übertragung der Zuständigkeiten auf die Hochschule erfolgt nach Genehmigung im Rahmen einer Vereinbarung der Hochschule mit der Immobilien Freistaat Bayern, in der insbesondere zu regeln sind:
- 1.
-
der konkrete Zeitpunkt des Übergangs der Zuständigkeiten,
- 2.
-
die Abwicklung der Flächenmanagementprozesse, die vor dem Zeitpunkt des Übergangs bereits begonnen und noch nicht vollständig abgeschlossen sind, sowie die Abwicklung der noch nicht vollständig abgeschlossenen Anmietprozesse selbst einschließlich der jeweiligen Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten,
- 3.
-
Art und Umfang der vorhandenen Unterlagen die von der Immobilien Freistaat Bayern an die Hochschule zu übergeben sind.
3Ab dem Zeitpunkt der Übertragung entfallen die auf die Objektsuche gerichteten Flächenmanagementprozesse bei der Immobilien Freistaat Bayern.
(3) Im Rahmen der Übertragung der Zuständigkeiten gehen auch die Zuständigkeiten für Pflege und Abwicklung der laufenden Miet- und Pachtgeschäfte sowie sonstige Nutzungsüberlassungsvereinbarungen über Grundstücke, Gebäude und Räume auf die Hochschule in ihrer Eigenschaft als staatliche Einrichtung über.
(4) 1Die Hochschule hat vor Anbahnung eines, die Hochschule finanziell belastenden Verpflichtungsgeschäftes über Grundstücke, Gebäude und Räume eine Prüfung zur Wirtschaftlichkeit der Deckung des Flächenbedarfs eigenverantwortlich vorzunehmen und zu dokumentieren. 2Dabei ist nach Mitteilung des Flächenbedarfs eine Stellungnahme der Immobilien Freistaat Bayern zur Verfügbarkeit geeigneter staatseigener Flächen einzuholen.
(5) Über das Haushalts- oder Wirtschaftsjahr hinausgehende Verpflichtungen dürfen nur insoweit eingegangen werden, als im vom Haushaltsgesetzgeber beschlossenen Staatshaushalt jeweils entsprechende Verpflichtungsermächtigungen oder haushaltsgesetzliche Ermächtigungen hierfür ausdrücklich vorgesehen sind.
(6) 1Das Staatsministerium kann die Genehmigung im Ausnahmefall im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr aufheben. 2Die Vereinbarung nach Abs. 2 Satz 2 wird damit gegenstandslos.
Teil 4 Abweichende Regelungen vom Bayerischen Hochschulinnovationsgesetz an bayerischen Hochschulen
§ 27
Universität Augsburg
(1) 1Abweichend von Art. 29 Abs. 1 BayHIG besteht kein Senat. 2Zentrale Organe der Hochschule sind die Hochschulleitung, die Erweiterte Hochschulleitung und der Hochschulrat.
(2) 1Abweichend von Art. 29 Abs. 5 Satz 3 BayHIG werden die Kompetenzzentren kollegial von einem Vorstand geleitet. 2Als Mitglied des Vorstands kann neben Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern auch ein anderes Mitglied der zentralen wissenschaftlichen Einrichtungen vorgeschlagen und von der Hochschulleitung bestellt werden.
(3) 1Abweichend von Art. 31 Abs. 1 Satz 3 BayHIG erstellt eine von der Erweiterten Hochschulleitung und vom Hochschulrat eingesetzte Auswahlkommission den Wahlvorschlag. 2Der Auswahlkommission gehören an:
- 1.
-
eine Vertreterin oder ein Vertreter der hauptberuflichen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer von jeder Fakultät,
- 2.
-
eine Vertreterin oder ein Vertreter der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter und Promovierenden,
- 3.
-
eine Vertreterin oder ein Vertreter der wissenschafts- und kunststützenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
- 4.
-
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Studierenden und
- 5.
-
die oder der Beauftragte für die Gleichstellung von Frauen in der Wissenschaft und Kunst.
(4) Abweichend von Art. 34 Abs. 1 Satz 1 BayHIG gehören der Erweiterten Hochschulleitung an:
- 1.
-
die Mitglieder der Hochschulleitung,
- 2.
-
die Dekaninnen und Dekane,
- 3.
-
sechs Vertreterinnen und Vertreter der hauptberuflichen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
- 4.
-
eine Vertreterin oder ein Vertreter der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter und Promovierenden,
- 5.
-
eine Vertreterin oder ein Vertreter der wissenschafts- und kunststützenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
- 6.
-
zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden und
- 7.
-
die oder der Beauftragte für die Gleichstellung von Frauen in der Wissenschaft und Kunst.
(5) Abweichend von Art. 34 Abs. 3 BayHIG nimmt die Erweiterte Hochschulleitung alle Aufgaben des Senates wahr.
(6) Abweichend von Art. 36 Abs. 1 Satz 1 BayHIG gehören dem Hochschulrat an:
- 1.
-
sechs Vertreterinnen und Vertreter der hauptberuflichen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
- 2.
-
eine Vertreterin oder ein Vertreter der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter und Promovierenden,
- 3.
-
eine Vertreterin oder ein Vertreter der wissenschafts- und kunststützenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
- 4.
-
zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden und
- 5.
-
zehn Persönlichkeiten aus Wissenschaft und Kultur insbesondere aus Wirtschaft und beruflicher Praxis.
§ 28
Otto-Friedrich-Universität Bamberg
(1) Abweichend von Art. 29 Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 2 BayHIG können auch hauptberufliche Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer Mitglied der kollegialen Leitung einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Einrichtung sein, sofern sich die Leitung mehrheitlich aus hauptberuflich tätigen Professorinnen und Professoren zusammensetzt.
(2) Abweichend von Art. 29 Abs. 4 Satz 4 BayHIG sieht die Grundordnung Forschungsdekaninnen und Forschungsdekane sowie eigens für Wissens- und Technologietransfer zuständige Dekaninnen und Dekane (Transferdekaninnen und Transferdekane) vor und regelt dabei insbesondere deren Wahl und Zuständigkeit.
(3) Abweichend von Art. 29 Abs. 4 Satz 1 BayHIG sind auch die Forschungsdekanin oder der Forschungsdekan und die Transferdekanin oder der Transferdekan Organe der jeweiligen Fakultät.
(4) Abweichend von Art. 40 Abs. 1 Satz 4 BayHIG in Verbindung mit Art. 40 Abs. 1 Satz 1 BayHIG kann eine weitere Studiendekanin oder ein weiterer Studiendekan auch aus dem Kreis der hauptberuflichen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer (Art. 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayHIG) sowie der sonstigen hauptberuflichen wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter und Promovierenden (Art. 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayHIG) gewählt werden.
(5) Abweichend von Art. 41 Abs. 1 Satz 1 BayHIG sind auch die Forschungsdekanin oder der Forschungsdekan und die Transferdekanin oder der Transferdekan Mitglieder des Fakultätsrats der jeweiligen Fakultät.
(6) 1Abweichend von Art. 39 BayHIG bestehen keine Prodekaninnen oder Prodekane. 2Art. 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayHIG findet keine Anwendung. 3Die Vertretung der Dekanin oder des Dekans wird abweichend von Art. 39 Abs. 2 Satz 1 BayHIG in der Grundordnung geregelt.
(7) 1Abweichend von Art. 36 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 BayHIG liegt die Zuständigkeit für den Beschluss über die Änderung von Studiengängen beim Senat. 2Dem Hochschulrat ist weiterhin die Beschlusszuständigkeit für wesentliche Änderungen sowie Einrichtung und Aufhebung von Studiengängen vorbehalten.
(8) Scheidet die Dekanin oder der Dekan vorzeitig aus dem Amt, wird für die verbleibende Amtszeit abweichend von Art. 38 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 BayHIG eine neue Dekanin oder ein neuer Dekan gewählt.
§ 29
Universität Bayreuth
(1) Abweichend von Art. 34 BayHIG besteht keine Erweiterte Hochschulleitung.
(2) Abweichend von Art. 31 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, Art. 32 Abs. 1, 2 Satz 3 und Art. 36 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 und 3 BayHIG werden die Präsidentin oder der Präsident und die weiteren Mitglieder der Hochschulleitung mit Ausnahme der Kanzlerin oder des Kanzlers von Senat und Hochschulrat in gemeinsamer Sitzung in getrennten Wahlgängen gewählt oder abgewählt.
(3) Abweichend von Art. 35 Abs. 1 Satz 1 BayHIG gehören dem Senat an:
- 1.
-
fünf Vertreterinnen und Vertreter der hauptberuflichen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
- 2.
-
zwei Vertreterinnen oder Vertreter der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter und Promovierenden,
- 3.
-
eine Vertreterin oder ein Vertreter der wissenschaftsstützenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
- 4.
-
drei Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden,
- 5.
-
die oder der Beauftragte für die Gleichstellung von Frauen in der Wissenschaft und Kunst,
- 6.
-
die Dekaninnen und Dekane und
- 7.
-
die Präsidentin oder der Präsident als Mitglied ohne Stimmrecht.
(4) 1Abweichend von Art. 35 Abs. 2 BayHIG führt den Vorsitz im Senat die Präsidentin oder der Präsident. 2Abweichend von Art. 31 Abs. 1 Satz 3 BayHIG tritt an die Stelle der oder des Vorsitzenden deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter. 3Abweichend von Art. 35 Abs. 4 Satz 1 BayHIG bedarf die Einsetzung beratender Ausschüsse des Einvernehmens der Hochschulleitung.
(5) Abweichend von Art. 36 Abs. 1 Satz 1 BayHIG gehören dem Hochschulrat an:
- 1.
-
vier Vertreterinnen und Vertreter der hauptberuflichen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
- 2.
-
eine Vertreterin oder ein Vertreter der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
- 3.
-
zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden,
- 4.
-
sieben Persönlichkeiten aus Wissenschaft und Kultur, Wirtschaft und beruflicher Praxis.
(6) 1Abweichend von Art. 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayHIG können die hochschulangehörigen Mitglieder des Hochschulrats nach Abs. 5 Nr. 1 bis 3 nicht zugleich Mitglieder des Senats sein. 2Für ihre Wahl gelten die §§ 2 bis 19 der Wahlordnung für die staatlichen Hochschulen entsprechend.
(7) 1Abweichend von Art. 36 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BayHIG beschließt über die Grundordnung und deren Änderungen sowie über Anträge auf Erlass einer Rechtsverordnung nach Art. 126 Abs. 1 BayHIG der Senat auf Vorschlag der Hochschulleitung und nach Anhörung des Hochschulrats. 2Abweichend von Art. 34 Abs. 3 Nr. 2 BayHIG beschließt die Hochschulleitung Vorschläge für die Bestimmung von Forschungsschwerpunkten und die Einrichtung von Sonderforschungsbereichen, Graduiertenkollegs und entsprechenden Einrichtungen; Art. 35 Abs. 3 Nr. 3 BayHIG bleibt unberührt. 3Die Entscheidung nach Art. 34 Abs. 3 Nr. 3 BayHIG trifft die Hochschulleitung nach Anhörung des Senats und des Hochschulrats. 4Abweichend von Art. 34 Abs. 3 Nr. 4 und Art. 36 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 BayHIG beschließt der Hochschulrat auf Antrag der Hochschulleitung und nach Zustimmung des Senats über Vorschläge zur Gliederung der Hochschule in Fakultäten. 5Abweichend von Art. 35 Abs. 3 Nr. 4 und Art. 36 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 BayHIG beschließt der Senat nach Stellungnahme des Hochschulrats über die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen; Art. 77 Abs. 4 BayHIG bleibt unberührt.
(8) Abweichend von Art. 38 Abs. 1 Satz 2 BayHIG erfolgt der Wahlvorschlag im Benehmen mit der Hochschulleitung.
§ 30
Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg
(1) 1Abweichend von Art. 30 Abs. 4 Satz 1 BayHIG trifft in unaufschiebbaren Angelegenheiten das vorsitzende Mitglied des Senats für diesen die unerlässlichen Entscheidungen und Maßnahmen. 2Stellungnahmen nach Art. 35 Abs. 3 Nr. 5 BayHIG sind keine Entscheidungen oder Maßnahmen im Sinne des Satzes 1.
(2) 1Abweichend von Art. 35 Abs. 1 Satz 1 BayHIG gehört dem Senat zusätzlich die Sprecherin oder der Sprecher des Promovierendenkonvents als Mitglied ohne Stimmrecht an. 2Abweichend von Art. 36 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 BayHIG nimmt zusätzlich die Sprecherin oder der Sprecher des Promovierendenkonvents an den Sitzungen des Hochschulrats ohne Stimmrecht teil.
(3) Abweichend von Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayHIG gehört die Sprecherin oder der Sprecher des Fachbereichs Theologie dem Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät und Fachbereich Theologie als Prodekanin oder Prodekan an, wenn die Dekanin oder der Dekan nicht Mitglied des Fachbereichs Theologie ist.
(4) 1Abweichend von Art. 85 Abs. 2 und Art. 98 BayHIG nimmt der Fachbereich Theologie bei Hochschulprüfungen einschließlich Habilitationen, die zu theologischen akademischen Graden oder zur Feststellung einer entsprechenden Lehrbefähigung führen, die Aufgaben einer evangelisch-theologischen Fakultät wahr. 2Das Nähere regeln die Prüfungsordnungen einschließlich der Habilitationsordnung. 3Diese haben vorzusehen, dass der Fachbereich Theologie abweichend von Art. 98 BayHIG ein Prüfungsorgan bildet, das die Aufgaben des Fakultätsrats wahrnimmt.
(5) 1Abweichend von Art. 66 Abs. 9 Satz 1 BayHIG nimmt der Fachbereich Theologie in Verfahren zur Berufung von Profesorinnen und Professoren der evangelischen Theologie, der evangelischen Religionspädagogik und der Didaktik des evangelischen Religionsunterrichts die Aufgaben einer Evangelisch-Theologischen Fakultät wahr. 2Art. 66 Abs. 9 Satz 2 BayHIG findet in Verfahren zur Berufung solcher Professorinnen und Professoren keine Anwendung. 3In Verfahren nach den Sätzen 1 und 2 werden abweichend von Art. 66 Abs. 1 Satz 4, Abs. 4 Satz 1, Abs. 6 Satz 3 und Abs. 10 Satz 1 BayHIG die dort genannten Aufgaben und Befugnisse der Fakultät oder des Fakultätsrats durch ein Gremium wahrgenommen, dem folgende Mitglieder aus dem Fachbereich Theologie angehören:
- 1.
-
die Sprecherin oder der Sprecher als vorsitzendes Mitglied,
- 2.
-
die zuständige Studiendekanin oder der zuständige Studiendekan,
- 3.
-
sechs Vertreterinnen oder Vertreter, die aus dem Kreis der Professorinnen und Professoren gewählt werden,
- 4.
-
zwei Vertreterinnen oder Vertreter der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter und Promovierenden,
- 5.
-
eine Vertreterin oder ein Vertreter der wissenschafts- und kunststützenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
- 6.
-
zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden und
- 7.
-
die oder der Beauftragte für die Gleichstellung von Frauen in der Wissenschaft und Kunst.
4Die Mitglieder werden in entsprechender Anwendung von Art. 48 BayHIG gewählt. 5Dabei sind in den Gruppen nach Satz 3 Nr. 3 bis 5 alle Personen wahlberechtigt und wählbar, die im Fachbereich Theologie hauptamtlich tätig und wahlberechtigtes Mitglied der jeweiligen Gruppe gemäß Art. 19 BayHIG sind. 6Soweit der Lehrstuhl für Religionspädagogik und Didaktik des evangelischen Religionsunterrichts durch die Grundordnung nicht dem Fachbereich Theologie zugeordnet ist, gelten im Sinne des Satzes 4 die an diesem Lehrstuhl tätigen Personen als im Fachbereich Theologie tätig. 7In der Gruppe der Studierenden sind alle Studierenden wahlberechtigt und wählbar, die für das Studium der evangelischen Theologie, einen anderen vom Fachbereich Theologie angebotenen Studiengang oder Teilstudiengang oder das Fach Evangelische Religionslehre im Rahmen eines Lehramtsstudiengangs eingeschrieben sind. 8Die in Art. 66 Abs. 5 Satz 5 BayHIG vorgesehenen Stellungnahmen werden von den Mitgliedern nach Satz 3 Nr. 2 und 6 abgegeben.
(6) 1Das Nähere über den Fachbereich Theologie (Abs. 3 bis 5) regelt die Grundordnung. 2Sie kann auch bestimmen, dass alle Professorinnen und Professoren des Fachbereichs Theologie berechtigt sind, bei Entscheidungen des Gremiums nach Abs. 4 Satz 2 stimmberechtigt mitzuwirken.
§ 31
Ludwig-Maximilians-Universität München
(1) Abweichend von Art. 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayHIG gehören der Hochschulleitung nach Maßgabe der Grundordnung bis zu fünf weitere gewählte Mitglieder an.
(2) Abweichend von Art. 29 Abs. 2 Satz 3, Art. 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Art. 31 Abs. 10 Satz 1 Halbsatz 1, Art. 32 Abs. 1, Art. 33, 36 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 und Art. 49 Satz 1 BayHIG tritt an die Stelle der Kanzlerin oder des Kanzlers eine hauptberufliche Vizepräsidentin oder ein hauptberuflicher Vizepräsident für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung.
(3) 1Die Bestellung zur hauptberuflichen Vizepräsidentin oder zum hauptberuflichen Vizepräsidenten setzt eine abgeschlossene Hochschulausbildung sowie eine mehrjährige verantwortliche berufliche Tätigkeit, insbesondere in der Verwaltung oder Wirtschaft, voraus. 2Die hauptberufliche Vizepräsidentin oder der hauptberufliche Vizepräsident wird vom Hochschulrat auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten abweichend von Art. 32 Abs. 1 BayHIG aus dem Kreis der wissenschafts- und kunststützenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der Bewerberinnen und Bewerber, die nicht Mitglieder der Hochschule sind, gewählt. 3Art. 33 Abs. 2 BayHIG findet keine Anwendung. 4Die Bestellung bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums.
(4) 1Die hauptberufliche Vizepräsidentin oder der hauptberufliche Vizepräsident nach Abs. 2 nimmt sämtliche Aufgaben und Befugnisse wahr, die nach dem Bayerischen Hochschulinnovationsgesetz oder anderen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften der Kanzlerin oder dem Kanzler zugewiesen sind. 2Für die Vertretung gilt Art. 33 Abs. 4 BayHIG entsprechend.
(5) Abweichend von Art. 35 Abs. 1 Satz 1 BayHIG gehören dem Senat an:
- 1.
-
zehn Vertreterinnen und Vertreter der hauptberuflichen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
- 2.
-
zwei Vertreterinnen oder Vertreter der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter und Promovierenden,
- 3.
-
zwei Vertreterinnen oder Vertreter der wissenschafts- und kunststützenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
- 4.
-
zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden,
- 5.
-
die oder der Beauftragte für die Gleichstellung von Frauen in der Wissenschaft und Kunst der Hochschule sowie ihre Vertreterin oder ihr Vertreter.
(6) 1Abweichend von Art. 35 Abs. 3 Nr. 4 und Art. 36 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 BayHIG beschließt der Senat nach Stellungnahme des Hochschulrats über Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen. 2Art. 77 Abs. 4 BayHIG bleibt unberührt.
(7) Abweichend von Art. 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayHIG gehören dem Hochschulrat zehn gewählte Mitglieder des Senats, die aus dessen Mitte entsandt werden, im Verhältnis 6 zu 1 zu 1 zu 2 der in Art. 35 Abs. 1 Satz 1 BayHIG genannten Mitgliedergruppen an.
(8) Abweichend von Art. 36 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 BayHIG stellt die Hochschulleitung den Körperschaftshaushalt oder Wirtschaftsplan fest.
(9) 1Abweichend von Art. 41 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayHIG kann die Grundordnung festlegen, dass, wenn dem Fakultätsrat die doppelte Zahl von Vertreterinnen und Vertretern nach Art. 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7 BayHIG angehört, dem Fakultätsrat auch die Vertreterin oder der Vertreter der oder des Beauftragten für die Gleichstellung von Frauen in der Wissenschaft und Kunst der Fakultät angehört. 2Abweichend von Art. 29 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 BayHIG kann die Grundordnung festlegen, dass dem Fakultätsvorstand auch die oder der Beauftragte für die Gleichstellung von Frauen in der Wissenschaft und Kunst der Fakultät angehört.
§ 32
Technische Universität München
(1) Abweichend von Art. 29 Abs. 5 Satz 1 BayHIG können an der TUM School of Engineering and Design und an der TUM School of Medicine and Health auch wissenschaftliche Einrichtungen sowie Betriebseinheiten gebildet werden, die einer als Department bezeichneten wissenschaftlichen Einrichtung im Sinne des Art. 29 Abs. 5 Satz 1 BayHIG zugeordnet sind.
(2) Abweichend von Art. 29 Abs. 5 Satz 3 BayHIG können als Mitglied des Direktoriums der zentralen wissenschaftlichen Einrichtung Forschungsneutronenquelle Heinz Maier-Leibnitz – FRM II neben Professorinnen und Professoren auch andere Mitglieder dieser Einrichtung bestellt werden.
(3) 1Abweichend von Art. 29 Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 1 und Art. 30 Abs. 2 Satz 1 BayHIG werden in
- 1.
-
der TUM School of Computation, Information and Technology,
- 2.
-
der TUM School of Engineering and Design,
- 3.
-
der TUM School of Natural Sciences,
- 4.
-
der TUM School of Life Sciences,
- 5.
-
der TUM School of Medicine and Health,
- 6.
-
der TUM School of Management und
- 7.
-
der TUM School of Social Sciences and Technology
die als Department Heads bezeichneten Leitungen der wissenschaftlichen Einrichtungen von den dem jeweiligen Department zugeordneten Professorinnen und Professoren aus dem Kreis der dem jeweiligen Department zugeordneten Professorinnen und Professoren gewählt. 2Amtszeit und Wahlverfahren regelt die Grundordnung gemäß Art. 29 Abs. 5 Satz 5 BayHIG.
(4) Abweichend von Art. 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayHIG gehören der Hochschulleitung nach Maßgabe der Grundordnung bis zu fünf weitere gewählte Mitglieder an.
(5) Abweichend von Art. 35 Abs. 1 Satz 1 und Art. 36 Abs. 1 BayHIG gehört dem Senat und dem Hochschulrat zusätzlich die Sprecherin oder der Sprecher des Doktorandenkonvents der TUM Graduate School als Mitglied der Gruppe der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter und Promovierenden, ohne Stimmrecht an.
(6) Abweichend von Art. 36 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 BayHIG stellt die Hochschulleitung den Körperschaftshaushalt fest.
(7) 1Abweichend von Art. 40 Abs. 1 Satz 1 BayHIG wählt der Fakultätsrat aus dem Kreis der hauptberuflichen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Fakultät im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Satz 1 BayHIG sowie der nebenberuflichen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Fakultät im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Satz 3 BayHIG eine Studiendekanin oder einen Studiendekan. 2Abweichend von Art. 40 Abs. 1 Satz 3 BayHIG wird die Vorschlagsliste von der Fachschaftsvertretung im Einvernehmen mit der Dekanin oder dem Dekan und in der TUM School of Life Sciences von der Dekanin oder dem Dekan im Dialog mit den Fachschaftsvertretungen erstellt. 3Das Nähere regelt die Grundordnung.
(8) Sieht die Grundordnung eine Verdopplung der Anzahl der Vertreterinnen oder Vertreter im Fakultätsrat der TUM School of Life Sciences nach Art. 41 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayHIG vor, so kann die Grundordnung bestimmen, dass dies nicht für die Vertreterinnen oder Vertreter der Professorinnen und Professoren gilt.
(1) 1Abweichend von Art. 29 Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 1 BayHIG können in die kollegiale Leitung einer zentralen wissenschaftlichen Einrichtung auch Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden bestellt werden, solange die Vertreterinnen oder Vertreter der Professorinnen und Professoren als Mitglieder der kollegialen Leitung die Stimmenmehrheit haben. 2Die Entscheidung, ob Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden bestellt werden, sowie über deren Anzahl trifft die Hochschulleitung im Beschluss über die Errichtung der jeweiligen Einrichtung. 3Die Bestellung der Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden erfolgt auf Vorschlag der Studierendenvertretung durch den Senat. 4Die Amtszeit beträgt ein Jahr. 5Die Wiederbestellung ist möglich.
(2) Abweichend von Art. 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayHIG gehören der Hochschulleitung nach Maßgabe der Grundordnung bis zu fünf weitere gewählte Mitglieder an.
(3) Die Grundordnung kann eine dem Art. 27 Abs. 1 Satz 2 und 3 BayHIG entsprechende Regelung auch für die Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter und Promovierenden vorsehen.
§ 34
Universität Regensburg
(1) 1Abweichend von Art. 35 Abs. 1 Satz 1 BayHIG gehören dem Senat an:
- 1.
-
je eine Vertreterin oder ein Vertreter der hauptberuflichen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer aus jeder Fakultät,
- 2.
-
zwei Vertreterinnen oder Vertreter der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter und Promovierenden,
- 3.
-
zwei Vertreterinnen oder Vertreter der wissenschafts- und kunststützenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
- 4.
-
vier Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden,
- 5.
-
die oder der Beauftragte für die Gleichstellung von Frauen in der Wissenschaft und Kunst der Hochschule.
2Näheres zur Bestimmung der Vertreterinnen und Vertreter der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer aus den Fakultäten zur Wahl in den Senat regelt die Grundordnung.
(2) 1Abweichend von Art. 36 Abs. 1 Satz 1 BayHIG gehören dem Hochschulrat an:
- 1.
-
fünf Vertreterinnen oder Vertreter der hauptberuflichen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer aus unterschiedlichen Fakultäten,
- 2.
-
eine Vertreterin oder ein Vertreter der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter und Promovierenden,
- 3.
-
eine Vertreterin oder ein Vertreter der wissenschafts- und kunststützenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
- 4.
-
zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden,
- 5.
-
neun Persönlichkeiten aus Wissenschaft und Kultur, insbesondere aus Wirtschaft und beruflicher Praxis.
2Die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 1 bis 4 werden auf Vorschlag der dem Senat angehörenden Mitglieder der jeweiligen Gruppe aus deren Mitte durch den Senat beschränkt auf die Amtszeit des Senats gewählt. 3Die oder der Vorsitzende des Senats gehört dem Hochschulrat kraft Amtes an, wenn sie oder er gewähltes Mitglied des Senats nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 ist. 4Die in Satz 1 festgelegte Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter derjenigen Gruppe, der die oder der Vorsitzende des Senats angehört, verringert sich um eine Vertreterin oder einen Vertreter. 5Scheidet ein internes Mitglied des Hochschulrats im Sinne von Satz 1 Nr. 1 bis 4 und Satz 3 vorzeitig aus dem Hochschulrat aus, hat der Senat unverzüglich die Vertreterinnen und Vertreter entsprechend der vorstehenden Sätze 1 bis 4 neu zu bestimmen.
§ 35
Julius-Maximilians-Universität Würzburg
(1) Abweichend von Art. 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayHIG gehören der Hochschulleitung nach Maßgabe der Grundordnung bis zu fünf weitere gewählte Mitglieder an.
(2) 1Abweichend von Art. 35 Abs. 3 Nr. 4 und Art. 36 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 BayHIG beschließt der Senat nach Stellungnahme des Hochschulrats über die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen. 2Art. 77 Abs. 4 BayHIG bleibt unberührt.
Kapitel 2 Hochschulen für angewandte Wissenschaften
§ 36
Technische Hochschule Aschaffenburg
Abweichend von Art. 34 Abs. 3 BayHIG kann in der Grundordnung geregelt werden, dass die Erweiterte Hochschulleitung auch über die Verteilung der der Hochschule zugewiesenen Stellen und Mittel beschließt.
§ 37
Technische Hochschule Deggendorf
(1) Abweichend von Art. 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayHIG gehören der Hochschulleitung nach Maßgabe der Grundordnung bis zu fünf weitere gewählte Mitglieder an.
(2) 1Abweichend von Art. 35 Abs. 3 Nr. 4 und Art. 36 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 BayHIG genehmigt die Hochschulleitung die zuvor vom Hochschulrat und vom Fakultätsrat beschlossene Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen. 2Art. 77 Abs. 4 BayHIG bleibt unberührt.
(3) 1Abweichend von Art. 30 Abs. 3 Satz 1 BayHIG hat die Hochschulleitung zusätzlich ein Beanstandungsrecht zu Beschlüssen der Organe der Hochschule, mit denen in Fällen von überragender Bedeutung von den hochschulstrategischen und hochschulpolitischen Zielsetzungen oder von haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Hochschule abgewichen wird. 2Die Ausübung des Beanstandungsrechts ist im jeweiligen Einzelfall zu begründen. 3Wird eine Beanstandung nach Satz 1 ausgesprochen, hat das betroffene Organ zum Thema, das Gegenstand der Beanstandung war, erneut Beschluss zu fassen.
(4) 1Zusätzlich zu seinen Zuständigkeiten nach Art. 36 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BayHIG beschließt der Hochschulrat die Organisationssatzung und Satzungen mit wirtschaftlichem Einfluss auf den Körperschaftshaushalt. 2Zusätzlich zu seinen Zuständigkeiten nach Art. 36 Abs. 5 BayHIG sowie nach Satz 1 beschließt der Hochschulrat über
- 1.
-
den Antrag auf Änderung der Rechtsform nach Art. 4 Abs. 4 BayHIG und
- 2.
-
Anträge nach § 16.
(5) Abweichend von Art. 34 BayHIG besteht keine Erweiterte Hochschulleitung.
(6) Abweichend von Art. 66 Abs. 5 Satz 8 BayHIG ist der Senat nicht verpflichtet zu Berufungsvorschlägen Stellung zu nehmen.
(7) Abweichend von Art. 27 Abs. 2 Satz 2 BayHIG besteht die Studierendenvertretung aus dem Studentischen Konvent als beschließendem und dem aus dessen Mitte zu wählenden Vorstand des Studentischen Konvents als ausführendem Organ.
§ 38
Hochschule für angewandte Wissenschaften Hof
(1) Abweichend von Art. 36 Abs. 1 Satz 1 BayHIG gehören dem Hochschulrat an:
- 1.
-
sieben gewählte Mitglieder des Senats, davon
- a)
-
vier Vertreterinnen oder Vertreter der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, die durch Beschluss des Senats bestimmt werden,
- b)
-
eine Vertreterin oder ein Vertreter der wissenschaftsstützenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
- c)
-
die Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden;
- 2.
-
sieben nicht hochschulangehörige Mitglieder.
(2) Die Bestimmung der gewählten Mitglieder nach Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a wird in der Grundordnung geregelt.
§ 39
Technische Hochschule Ingolstadt
(1) 1Abweichend von Art. 35 Abs. 3 Nr. 4 und Art. 36 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 BayHIG beschließt der Senat über die Änderung von Studiengängen. 2Der Beschluss über die Errichtung und Aufhebung von Studiengängen bleibt dem Hochschulrat vorbehalten. 3Art. 77 Abs. 4 BayHIG bleibt unberührt.
(2) Abweichend von Art. 22 Abs. 3 Satz 4 und 6 sowie Art. 30 Abs. 1 Satz 1 und 3 BayHIG gehört die oder der für die Hochschule gewählte Beauftragte für die Gleichstellung von Frauen in Wissenschaft und Kunst zusätzlich der Hochschulleitung als stimmberechtigtes Mitglied an.
§ 40
Hochschule für angewandte Wissenschaften München
(1) Abweichend von Art. 31 Abs. 1 Satz 3 BayHIG kann auch die oder der Beauftragte für die Gleichstellung von Frauen in der Wissenschaft und Kunst der Hochschule Vorschläge einreichen, die ebenfalls Grundlage für die Erstellung des Wahlvorschlags sein können.
(2) Abweichend von Art. 34 Abs. 3, Art. 35 Abs. 3 und Art. 36 Abs. 5 BayHIG können Vorschläge für die Grundordnung und deren Änderungen auch vom Senat, der Erweiterten Hochschulleitung und dem Hochschulrat unterbreitet werden.
(3) Abweichend von Art. 36 Abs. 2 Satz 2 BayHIG ist eine erneute Bestellung der nicht hochschulangehörigen Mitglieder im Hochschulrat bis zu einer Amtszeit von insgesamt zwölf Jahren zulässig.
(4) Abweichend von Art. 36 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BayHIG wird den nicht hochschulangehörigen Mitgliedern des Hochschulrats keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
(5) 1Abweichend von Art. 41 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BayHIG kann die Grundordnung für alle Angelegenheiten bestimmen, dass alle nicht entpflichteten Professorinnen und Professoren der Fakultät an den Fakultätssitzungen ohne Stimmrecht mitwirken. 2Ebenso kann die Grundordnung bestimmen, dass, falls in einer Gruppe Vertreterinnen und Vertreter nicht in vorgeschriebenem Umfang zur Verfügung stehen und auch keine Ersatzvertreterinnen oder Ersatzvertreter vorhanden sind, vom Gremium zu bestimmende Mitglieder dieser Gruppe aus der Fakultät maximal im Umfang der für die Gruppenvertretung vorgesehenen Sitze ohne Stimmrecht mitwirken.
§ 41
Technische Hochschule Nürnberg Georg Simon Ohm
(1) Abweichend von Art. 35 Abs. 1 Satz 1 BayHIG gehören dem Senat an:
- 1.
-
je eine Vertreterin oder ein Vertreter der hauptberuflichen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer aus jeder Fakultät als gewählte Mitglieder,
- 2.
-
eine Vertreterin oder ein Vertreter der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter und Promovierenden,
- 3.
-
zwei Vertreterinnen oder Vertreter der wissenschafts- und kunststützenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
- 4.
-
drei Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden,
- 5.
-
die oder der Beauftragte für die Gleichstellung von Frauen in der Wissenschaft und Kunst der Hochschule.
(2) 1Abweichend von Art. 36 Abs. 1 Satz 1 BayHIG gehören dem Hochschulrat an:
- 1.
-
neun gewählte Mitglieder des Senats, davon
- a)
-
fünf Vertreterinnen oder Vertreter der hauptberuflichen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
- b)
-
eine Vertreterin oder ein Vertreter der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter und Promovierenden,
- c)
-
eine Vertreterin oder ein Vertreter der wissenschafts- und kunststützenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
- d)
-
zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden und
- 2.
-
neun nicht hochschulangehörige Mitglieder.
2Die Bestimmung der gewählten Mitglieder nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. a wird in der Grundordnung geregelt.
§ 42
Ostbayerische Technische Hochschule Regensburg
(1) Abweichend von Art. 31 Abs. 1 Satz 3 BayHIG kann auch die oder der Beauftragte für die Gleichstellung von Frauen in der Wissenschaft und Kunst der Hochschule Vorschläge einreichen, die ebenfalls Grundlage für die Erstellung des Wahlvorschlags sein können.
(2) Abweichend von Art. 36 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BayHIG wird den nicht hochschulangehörigen Mitgliedern des Hochschulrats keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
(3) Abweichend von Art. 35 Abs. 3 Nr. 4 und Art. 36 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 BayHIG beschließt der Senat über die Änderung von Studiengängen.
§ 43
Technische Hochschule Rosenheim
Abweichend von Art. 36 Abs. 1 Satz 1 BayHIG gehören dem Hochschulrat an:
- 1.
-
sieben gewählte Mitglieder des Senats, davon
- a)
-
die Vertreterinnen oder Vertreter, die durch Beschluss des Senats bestimmt werden:
- aa)
-
vier Vertreterinnen oder Vertreter der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
- bb)
-
eine Vertreterin oder ein Vertreter der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter und Promovierenden oder eine Vertreterin oder ein Vertreter der wissenschafts- und kunststützenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
- b)
-
zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden und
- 2.
-
sieben nicht hochschulangehörige Mitglieder.
Kapitel 3 Kunsthochschulen
(1) Abweichend von Art. 33 Abs. 3 Satz 2 BayHIG ist die Kanzlerin oder der Kanzler auch als Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter nicht an Weisungen der Hochschulleitung und der oder des Dienstvorgesetzten gebunden.
(2) Sieht die Grundordnung nach Art. 35 Abs. 1 Satz 5 BayHIG vor, dass die Mitglieder der Hochschulleitung nach Art. 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 BayHIG Mitglieder des Senats sind, so gehören abweichend von Art. 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayHIG dem Senat zwei weitere Vertreterinnen oder Vertreter der hauptberuflichen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an.
(3) 1Abweichend von Art. 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayHIG gehören dem Hochschulrat die gewählten Mitglieder des Senats nach Art. 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 BayHIG sowie fünf Vertreterinnen oder Vertreter nach Art. 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayHIG an, deren Bestimmung durch Beschluss des Senats erfolgt. 2Abweichend von Art. 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayHIG beträgt die Zahl der nicht hochschulangehörigen Mitglieder neun. 3Abweichend von Art. 36 Abs. 4 Satz 2 BayHIG wählt der Hochschulrat aus seiner Mitte eine Vertreterin oder einen Vertreter aus den Mitgliedern nach Art. 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayHIG.
Teil 5 Einstellungsvoraussetzungen für Lehrkräfte für besondere Aufgaben
§ 45
Lehrkräfte für besondere Aufgaben im Akademischen Bereich
(1) 1Die Qualifikation für die Fachlaufbahn Bildung und Wissenschaft mit Einstieg in der vierten Qualifikationsebene als Lehrkraft für besondere Aufgaben an Universitäten hat erworben, wer neben der Erfüllung der allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzungen
- 1.
-
ein abgeschlossenes Hochschulstudium in einem für die Tätigkeit als Lehrkraft für besondere Aufgaben einschlägigen Fach nachweist,
- 2.
-
je nach den Anforderungen der Stelle
- a)
-
die Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder beruflichen Schulen besitzt oder
- b)
-
in dem entsprechenden Fach den Doktorgrad erworben oder die Zweite Staatsprüfung mit Erfolg abgelegt hat und
- 3.
-
nach dem Erwerb der in den Nrn. 1 und 2 genannten Einstellungsvoraussetzungen in der Regel eine mindestens zweijährige wissenschaftliche oder praktische Tätigkeit im einschlägigen Fach hauptberuflich ausgeübt hat; im Bereich der Lehrerbildung soll von Fachdidaktikern, Schulpädagogen, Grundschuldidaktikern und Sonderpädagogen an Stelle der Tätigkeit nach Halbsatz 1 eine mindestens dreijährige Unterrichtstätigkeit an Schulen nach dem Erwerb der Befähigung für ein Lehramt in dem jeweiligen Fach nachgewiesen werden.
2Erfordert die Tätigkeit als Lehrkraft für besondere Aufgaben die Befähigung zu künstlerischer Arbeit, kann abweichend von Satz 1 auch eingestellt werden, wer ein Studium von mindestens acht Semestern an Kunsthochschulen abgeschlossen hat und danach eine mindestens dreijährige Tätigkeit im einschlägigen Fach hauptberuflich ausgeübt hat oder danach mindestens vier Jahre lang im einschlägigen Fach als Lehrbeauftragte oder Lehrbeauftragter (Art. 83 BayHIG) an einer Universität tätig war.
(2) Die Qualifikation für die Fachlaufbahn Bildung und Wissenschaft mit Einstieg in der vierten Qualifikationsebene als Lehrkraft für besondere Aufgaben an Kunsthochschulen hat erworben, wer neben den allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzungen
- 1.
-
je nach den Anforderungen der Stelle die in Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Voraussetzungen erfüllt oder ein abgeschlossenes Studium von mindestens acht Semestern an Kunsthochschulen nachweist und
- 2.
-
nach dem Erwerb der in Nr. 1 genannten Einstellungsvoraussetzungen in wissenschaftlichen Fächern in der Regel eine mindestens zweijährige wissenschaftliche oder praktische Tätigkeit im einschlägigen Fach, in künstlerischen Fächern eine mindestens dreijährige Tätigkeit sowie eine mindestens einjährige Lehrtätigkeit an einer Kunsthochschule im einschlägigen Fach hauptberuflich ausgeübt hat; bei Bewerbern, die die Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder beruflichen Schulen im einschlägigen Fach besitzen, soll an Stelle der Tätigkeit nach Halbsatz 1 eine mindestens dreijährige Unterrichtstätigkeit an Schulen nach dem Erwerb der Befähigung für ein Lehramt in dem jeweiligen Fach nachgewiesen werden, bei Bewerbern für die Hochschule für Fernsehen und Film München soll an Stelle der Tätigkeit nach Halbsatz 1 eine mindestens dreijährige hauptberufliche Tätigkeit im einschlägigen Fach nachgewiesen werden.
(3) 1Die Qualifikation für die Fachlaufbahn Bildung und Wissenschaft mit Einstieg in der vierten Qualifikationsebene als Lehrkraft für besondere Aufgaben an Hochschulen für angewandte Wissenschaften und in Studiengängen der Hochschulen für angewandte Wissenschaften an anderen Hochschulen hat erworben, wer neben den allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzungen
- 1.
-
die in Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genannte Voraussetzung erfüllt,
- 2.
-
je nach den Anforderungen der Stelle die in Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen erfüllt oder eine Diplom-Hauptprüfung oder eine Masterprüfung mit Erfolg abgelegt hat,
- 3.
-
pädagogische Eignung nachweist und
- 4.
-
nach dem Erwerb der in den Nrn. 1 und 2 genannten Einstellungsvoraussetzungen eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit außerhalb des Hochschulbereichs im einschlägigen Fach hauptberuflich ausgeübt hat.
2Erfordert die Tätigkeit als Lehrkraft für besondere Aufgaben die Befähigung zu künstlerischer Arbeit, so tritt an Stelle von Satz 1 Nr. 1 und 2 als Einstellungsvoraussetzung der Nachweis über ein abgeschlossenes Studium von mindestens acht Semestern an Kunsthochschulen. 3Satz 1 Nr. 3 und 4 bleibt in den von Satz 2 umfassten Fällen unberührt.
(4) Soweit es der Eigenart des Fachs und den Anforderungen der Stelle entspricht, kann bei Vorliegen eines besonderen dienstlichen Interesses an der Gewinnung der Bewerberin oder des Bewerbers abweichend von Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 auch eingestellt werden, wer
- 1.
-
vor dem Erwerb der in den Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 genannten Einstellungsvoraussetzung eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit außerhalb des Hochschulbereichs im einschlägigen Fach hauptberuflich ausgeübt hat und hierbei hervorragende Leistungen nachweist, oder
- 2.
-
aufgrund des § 46 an einer Hochschule tätig ist, dort über mindestens drei Jahre hervorragende Leistungen nachweist und zusätzlich die Voraussetzungen nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 erfüllt.
§ 46
Fachlehrer und Fachlehrerinnen als Lehrkräfte für besondere Aufgaben
1Die Qualifikation für die Fachlaufbahn Bildung und Wissenschaft mit Einstieg in der dritten Qualifikationsebene als Lehrkraft für besondere Aufgaben hat erworben, wer neben der Erfüllung der allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzungen
- 1.
-
je nach den Anforderungen der Stelle
- a)
-
ein abgeschlossenes Hochschulstudium in einem für die Tätigkeit als Lehrkraft für besondere Aufgaben einschlägigen Fach nach- weist oder
- b)
-
eine Meisterprüfung im einschlägigen Fach oder eine staatliche Abschlussprüfung an einer mindestens zweijährigen Fachschule einschlägiger Fachrichtung bestanden hat und einen mittleren Schulabschluss nach Art. 25 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen oder einen nach Anhörung des Landespersonalausschusses vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt,
- 2.
-
pädagogische Eignung nachweist und
- 3.
-
nach dem Erwerb der in Nr. 1 genannten Einstellungsvoraussetzungen eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit außerhalb des Hochschulbereichs im einschlägigen Fach hauptberuflich ausgeübt hat; auf die hauptberufliche praktische Tätigkeit werden Berufsanerkennungsjahre, Anwärterzeiten oder ähnliche zum Erwerb der vollen Berufsqualifikation erforderliche Praxiszeiten nicht angerechnet.
2In der Ausbildungsrichtung Soziale Arbeit kann eine weitere für die Berufstätigkeit förderliche Ausbildung verlangt werden. 3Soweit es der Eigenart des Fachs und den Anforderungen der Stelle entspricht, kann bei Vorliegen eines besonderen dienstlichen Interesses an der Gewinnung der Bewerberin oder des Bewerbers abweichend von Satz 1 Nr. 3 auch eingestellt werden, wer vor dem Erwerb der in den Satz 1 Nr. 1 Buchst. a genannten Einstellungsvoraussetzung eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit außerhalb des Hochschulbereichs im einschlägigen Fach hauptberuflich ausgeübt hat und hierbei hervorragende Leistungen nachweist.
§ 47
Lehrkräfte für besondere Aufgaben im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis
(1) 1Lehrkräfte für besondere Aufgaben können, insbesondere wenn die allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzungen nicht vorliegen oder eine befristete Tätigkeit vorgesehen ist, auch in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis beschäftigt werden. 2Für die Einstellung gelten die §§ 45 und 46 mit Ausnahme der allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzungen.
(2) 1Aus dringenden dienstlichen Gründen können Ausnahmen von dem in § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Erfordernis zugelassen werden. 2Eine Ausnahme setzt ferner voraus, dass eine hauptberufliche Tätigkeit gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 1 nach Abschluss des Hochschulstudiums mindestens drei Jahre ausgeübt worden ist. 3Eine nach § 45 Abs. 2 Nr. 2 erforderliche mindestens einjährige hauptberufliche Lehrtätigkeit an einer Kunsthochschule kann durch eine im einschlägigen Fach ausgeübte mindestens einjährige Tätigkeit als Lehrbeauftragter an einer Kunsthochschule ersetzt werden. 4Abweichend von § 46 Satz 1 Nr. 1 und 3 genügt im Bereich der Darstellenden Künste auch eine mindestens fünfjährige einschlägige künstlerische Tätigkeit. 5Auf die Mindestzeit der hauptberuflichen Tätigkeit nach § 45 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 sowie § 46 Satz 1 Nr. 3 kann bei Lehrkräften im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis an Hochschulen für angewandte Wissenschaften oder in Studiengängen der Hochschulen für angewandte Wissenschaften an anderen Hochschulen eine Tätigkeit im Hochschulbereich angerechnet werden, wenn hierfür dringende dienstliche Gründe bestehen und sich der Bewerber während dieser Tätigkeit besonders bewährt hat.
(3) Bei befristeter Tätigkeit kann von der Mindestzeit der hauptberuflichen Tätigkeit nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 sowie § 46 Satz 1 Nr. 3 abgesehen werden.
(4) 1Für die Beschäftigung als Lektor genügt auch ein abgeschlossenes Hochschulstudium im Sinn des § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in einem für die Lehrtätigkeit geeigneten Fachgebiet. 22Für den Bereich der Vermittlung lebender Fremdsprachen sind Ausnahmen von dem Erfordernis der fachlichen Einschlägigkeit des Hochschulabschlusses zulässig. 3Die Einzelheiten regelt das Staatsministerium durch Verwaltungsvorschrift.
Teil 6 Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 48
Übergangsvorschriften
(1) 1Soweit Lehrpersonen auf Grund der vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Bestimmungen eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung gewährt wurde, bleibt diese unberührt. 2Gleiches gilt für Einzelfallentscheidungen des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat zu Lehrverpflichtungsermäßigungen ohne das Erfordernis eines kapazitätsneutralen Ausgleichs. 3Die entsprechenden Lehrverpflichtungsermäßigungen werden auf das Deputats-Budget nach § 7 angerechnet.
(2) Soweit Hochschulen noch keine Leitlinien im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 erlassen haben, längstens aber bis zum Ablauf des 28. Februar 2026, finden die Vorschriften der Lehrverpflichtungsverordnung in der am 28. Februar 2023 geltenden Fassung auf diese Hochschulen weiterhin Anwendung.
§ 49
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. März 2023 in Kraft.
(2) § 45 Abs. 2 tritt mit Ablauf des 28. Februar 2026 außer Kraft.
(3) § 30 Abs. 3 bis 6 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2039 außer Kraft.
München, den 13. Februar 2023
Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst
Markus Blume, Staatsminister