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Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 13.02.2023
§ 21
Liegenschaftsverantwortung
(1) Wird einer Hochschule die Liegenschaftsverantwortung übertragen, so gehen ab diesem Zeitpunkt alle Pflichten zum Erhalt der Liegenschaft auf die jeweilige Hochschule über.
(2) Fällt der Bedarf der Hochschule an einer Liegenschaft, für die ihr die Liegenschaftsverantwortung übertragen wurde, weg, hat sie dies frühzeitig dem Staatsministerium schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen.