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AVBayHIG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 13.02.2023
§ 42
Technische Hochschule Rosenheim
Abweichend von Art. 36 Abs. 1 Satz 1 BayHIG gehören dem Hochschulrat an:
1.
sieben gewählte Mitglieder des Senats, davon
a)
die Vertreterinnen oder Vertreter, die durch Beschluss des Senats bestimmt werden:
aa)
vier Vertreterinnen oder Vertreter der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
bb)
eine Vertreterin oder ein Vertreter der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter und Promovierenden oder eine Vertreterin oder ein Vertreter der wissenschafts- und kunststützenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
b)
zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden und
2.
sieben nicht hochschulangehörige Mitglieder.