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AVBayHIG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 13.02.2023
§ 11
Verleihung des Promotionsrechts für wissenschaftliche Einrichtungen
(1) 1Auf Antrag einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule für angewandte Wissenschaften in Bayern kann das Staatsministerium unter den Voraussetzungen des Art. 96 Abs. 7 Satz 1 und 2 BayHIG der Hochschule für eine wissenschaftliche Einrichtung ein fachlich begrenztes Promotionsrecht verleihen. 2Die Ausübung des Promotionsrechts ist auf höchstens sieben Jahre zu befristen.
(2) Über den Antrag entscheidet das Staatsministerium schriftlich durch Verwaltungsakt.