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AVBayHIG
Text gilt ab: 01.08.2025
Fassung: 13.02.2023
§ 11
Ausübung des Promotions- und Habilitationsrechts in wissenschaftlichen Fächern
Kunsthochschulen, die Promotionen und Habilitationen in ihren wissenschaftlichen Fächern gemäß Art. 96 Abs. 6 Satz 1 und 2 BayHIG durchführen, haben gegenüber dem Staatsministerium anzuzeigen, dass sie allein oder im Verbund mit anderen Kunsthochschulen, Universitäten oder promotionsberechtigten Einheiten an Hochschulen für angewandte Wissenschaften über mindestens acht wissenschaftliche Professuren verfügen.