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Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 13.02.2023
§ 25
Rückübertragung
Das Staatsministerium kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr die Berechtigung der Hochschule zur Wahrnehmung der Bauherreneigenschaft und Liegenschaftsverantwortung im Ausnahmefall aufheben.