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AVBayHIG
Text gilt ab: 01.08.2025
Fassung: 13.02.2023
§ 16
Übergangsbestimmungen
1Teil 2 gilt nicht für Promotionsverfahren, die vor dem 1. August 2025 eingeleitet wurden. 2Diese Promotionsverfahren werden auf Grundlage von Art. 64 des Bayerischen Hochschulgesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung und der Promotionsordnungen der zuständigen Hochschulen weitergeführt.