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AVBayHIG
Text gilt ab: 01.08.2025
Fassung: 13.02.2023
§ 13
Verfahren
(1) 1Das Verfahren nach § 12 wird auf Antrag der Hochschule eingeleitet. 2Das Staatsministerium kann den Antrag ohne Einleitung eines Begutachtungsverfahrens ablehnen, wenn die Verleihungsvoraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind. 3Soweit das Promotionsrecht verliehen wird, wird der Verwaltungsakt nach § 12 Abs. 2 im Bayerischen Ministerialblatt öffentlich bekannt gemacht.
(2) 1Lehnt das Staatsministerium den Antrag nicht nach Abs. 1 Satz 2 ab, setzt es zur Bewertung der Voraussetzungen nach Art. 96 Abs. 6 Satz 4 BayHIG eine Kommission aus mindestens drei Gutachterinnen und Gutachtern ein, die mit externen, unabhängigen und in der Forschung einschlägig ausgewiesenen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie Künstlerinnen und Künstlern besetzt ist. 2Die Mitglieder der Kommission dürfen nicht an der zu begutachtenden Hochschule tätig oder dort innerhalb von zwei Jahren vor Antragstellung tätig gewesen sein. 3Der Kommission gehören mindestens jeweils eine wissenschaftliche Professorin oder ein wissenschaftlicher Professor einer Kunsthochschule oder Universität sowie eine künstlerische Professorin oder ein künstlerischer Professor einer Kunsthochschule an. 4Die wissenschaftlichen Mitglieder müssen die Einstellungsvoraussetzungen nach Art. 57 Abs. 1 Satz 1, 3 und 4 BayHIG und die künstlerischen Mitglieder nach Art. 57 Abs. 2 Satz 1 BayHIG erfüllen. 5Auf eine angemessene Vertretung von Frauen in der Kommission ist zu achten.
(3) 1Das Staatsministerium kann das Promotionsrecht für wissenschaftlich-künstlerische Promotionen widerrufen. 2Wird das Promotionsrecht widerrufen, können Doktorandinnen und Doktoranden ihre zu diesem Zeitpunkt bereits angenommenen Promotionsvorhaben innerhalb von sechs Jahren nach Ende des Promotionsrechts zu Ende führen.