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Inhaltsverzeichnis
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Ausführungsverordnung zum Bayerischen Hochschulinnovationsgesetz (AVBayHIG) Vom 13. Februar 2023 (GVBl. S. 66) BayRS 2030-2-21-WK (§§ 1–49)
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Teil 1 Lehrverpflichtung, Gesamtlehrdeputat (§§ 1–10)
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Teil 2 Promotionsrecht der Hochschulen für angewandte Wissenschaften (§§ 11–14)
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Teil 3 Bauherreneigenschaft und Liegenschaftsverantwortung (§§ 15–26)
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Kapitel 1 Übertragung der Wahrnehmung der Bauherreneigenschaft und Liegenschaftsverantwortung (§§ 15–25)
§ 15 Begriffsbestimmungen
§ 16 Antrag der Hochschule
§ 17 Bauliche Entwicklungsplanung
§ 18 Entscheidung über den Antrag
§ 19 Gesonderte Vereinbarung
§ 20 Durchführung von Baumaßnahmen
§ 21 Liegenschaftsverantwortung
§ 22 Finanzierung der Baumaßnahmen
§ 23 Haftung
§ 24 Dokumentationspflichten
§ 25 Rückübertragung
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Kapitel 2 Miet- und Pachtgeschäfte sowie sonstige Nutzungsüberlassungsvereinbarungen (§ 26)
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Teil 4 Abweichende Regelungen vom Bayerischen Hochschulinnovationsgesetz an bayerischen Hochschulen (§§ 27–44)
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Teil 5 Einstellungsvoraussetzungen für Lehrkräfte für besondere Aufgaben (§§ 45–47)
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Teil 6 Übergangs- und Schlussvorschriften (§§ 48–49)
[Schlussformel]
Inhalt
AVBayHIG
Text gilt ab: 01.10.2024
Fassung: 13.02.2023
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§ 23
Haftung
Ab dem Zeitpunkt der Übertragung der Wahrnehmung der Bauherreneigenschaft und Liegenschaftsverantwortung haftet die Hochschule für Schäden, die im Rahmen der Durchführung einer Baumaßnahme an einem Gebäude des Freistaates Bayern entstehen.