Inhalt
§ 15
Experimentierklausel
(1) Auf Antrag der Hochschulen entscheidet das Staatsministerium über die Zulassung von Promotionsvorhaben, bei denen künstlerische und wissenschaftliche Bestandteile nicht klar zu trennen sind (hybride Promotionsvorhaben).
(2) 1Die Hochschulen gestalten hybride Promotionsvorhaben aus und berücksichtigen hierbei die künstlerischen und wissenschaftlichen Aspekte angemessen. 2Hybride Promotionsvorhaben setzen dabei voraus, dass
- 1.
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die Promotionsvorhaben durch Expertinnen und Experten aus dem künstlerischen und dem wissenschaftlichen Bereich betreut werden,
- 2.
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die Promotionsvorhaben eine Mindestanzahl an Teilnehmerinnen und Teilnehmern haben,
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dem Zugang zu den Promotionsvorhaben eine Eignungsfeststellung durch eine Auswahlkommission vorausgeht,
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die Promotionsvorhaben in der Regel drei Jahre dauern,
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die Promotionsvorhaben durch Expertinnen und Experten aus dem künstlerischen und dem wissenschaftlichen Bereich begutachtet werden,
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als Abschlussgrad „Doctor of Philosophy (Ph.D.)“ oder „Doctor of Philosophy (Ph.D.) in arts“ vergeben wird.
3Das Nähere regelt die Hochschule durch Satzung.
(3) 1Die Erfahrungen aus den Pilotprojekten hybrider Promotionsvorhaben werden von den Hochschulen dokumentiert und evaluiert. 2Auf dieser Grundlage entscheidet das Staatsministerium über eine Integration hybrider Promotionsvorhaben in das reguläre Promotionsverfahren für wissenschaftliche-künstlerische Promotionen.