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Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 13.02.2023
§ 8
Innovationsklausel
Das Staatsministerium kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat auf Antrag einer Hochschule eine andere Verteilung der Lehrverpflichtung innerhalb einer Fakultät oder einer Lehreinheit zulassen, wenn dies kapazitätsneutral erfolgt, die nach Maßgabe dieser Verordnung zu ermittelnde Gesamtlehrverpflichtung dadurch nicht unterschritten wird und die Fakultät dem Antrag der Hochschule zustimmt.