1.
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Professorinnen und Professoren mit Lehrtätigkeit in künstlerischpraktischen und künstlerischtheoretischen Fächern
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19 Lehrveranstaltungsstunden,
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2.
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Professorinnen und Professoren mit Lehrtätigkeit in künstlerischpraktischen und künstlerischtheoretischen Fächern, im Rahmen einer Lehrprofessur (Art. 59 Abs. 1 Satz 6 BayHIG)
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bis 23 Lehrveranstaltungsstunden,
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3.
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Professorinnen und Professoren in den wissenschaftlichen Fächern
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9 Lehrveranstaltungsstunden,
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4.
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Professorinnen und Professoren in den wissenschaftlichen Fächern, im Rahmen einer Lehrprofessur (Art. 59 Abs. 1 Satz 6 BayHIG)
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17 Lehrveranstaltungsstunden,
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5.
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Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren in wissenschaftlichen Fächern
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a)
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in der ersten Phase (Art. 63 Abs. 2 Satz 1 BayHIG)
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5 Lehrveranstaltungsstunden,
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b)
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in der zweiten Phase (Art. 63 Abs. 2 Satz 2, 5 und 6 BayHIG)
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7 Lehrveranstaltungsstunden,
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6.
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Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren in künstlerischen Fächern
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a)
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in der ersten Phase (Art. 63 Abs. 2 Satz 1 BayHIG)
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11 Lehrveranstaltungsstunden,
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b)
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in der zweiten Phase (Art. 63 Abs. 2 Satz 2, 5 und 6 BayHIG)
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14 Lehrveranstaltungsstunden,
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7.
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für Lehrkräfte für besondere Aufgaben in der Laufbahn der Akademischen Rätin und des Akademischen Rats
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22 Lehrveranstaltungsstunden,
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8.
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Lehrkräfte für besondere Aufgaben in der Laufbahn der Fachlehrerin und des Fachlehrers
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28 Lehrveranstaltungsstunden,
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9.
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Akademische Rätinnen und Räte im Beamtenverhältnis auf Zeit mit der Funktion künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Art. 73 Abs. 5 BayHIG)
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10 Lehrveranstaltungsstunden,
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10.
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Akademische Rätinnen und Räte im Beamtenverhältnis auf Zeit mit der Funktion wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Art. 73 Abs. 5 BayHIG)
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5 Lehrveranstaltungsstunden.
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