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Ausführungsverordnung zum Bayerischen Hochschulinnovationsgesetz (AVBayHIG) Vom 13. Februar 2023 (GVBl. S. 66) BayRS 2030-2-21-WK (§§ 1–49)
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Teil 1 Lehrverpflichtung, Gesamtlehrdeputat (§§ 1–10)
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Teil 2 Promotionsrecht der Hochschulen für angewandte Wissenschaften (§§ 11–14)
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Teil 3 Bauherreneigenschaft und Liegenschaftsverantwortung (§§ 15–26)
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Teil 4 Abweichende Regelungen vom Bayerischen Hochschulinnovationsgesetz an bayerischen Hochschulen (§§ 27–44)
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Teil 5 Einstellungsvoraussetzungen für Lehrkräfte für besondere Aufgaben (§§ 45–47)
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Teil 6 Übergangs- und Schlussvorschriften (§§ 48–49)
§ 48 Übergangsvorschriften
§ 49 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
[Schlussformel]
Inhalt
AVBayHIG
Text gilt ab: 01.10.2024
Fassung: 13.02.2023
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§ 49
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. März 2023 in Kraft.
(2) § 45 Abs. 2 tritt mit Ablauf des 28. Februar 2026 außer Kraft.
(3) § 30 Abs. 3 bis 6 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2039 außer Kraft.