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Text gilt ab: 01.03.2026
Fassung: 13.02.2023
§ 57
Übergangsvorschriften
(1) 1Soweit Lehrpersonen auf Grund der vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Bestimmungen eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung gewährt wurde, bleibt diese unberührt. 2Gleiches gilt für Einzelfallentscheidungen des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat zu Lehrverpflichtungsermäßigungen ohne das Erfordernis eines kapazitätsneutralen Ausgleichs. 3Die entsprechenden Lehrverpflichtungsermäßigungen werden auf das Deputats-Budget nach § 7 angerechnet.
(2) (außer Kraft)