Inhalt

AVBayHIG
Text gilt ab: 01.08.2025
Fassung: 13.02.2023
§ 31
Rückübertragung
Das Staatsministerium kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr die Berechtigung der Hochschule zur Wahrnehmung der Bauherreneigenschaft und Liegenschaftsverantwortung im Ausnahmefall aufheben.