Inhalt
§ 43
Technische Hochschule Augsburg
(1) 1Abweichend von Art. 35 Abs. 3 Nr. 4 und Art. 36 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 BayHIG beschließt der Senat über die Änderung von Studiengängen. 2Der Beschluss über die Einrichtung und Aufhebung von Studiengängen bleibt dem Hochschulrat vorbehalten. 3Art. 77 Abs. 4 BayHIG bleibt unberührt.
(2) Abweichend von Art. 36 Abs. 2 Satz 2 BayHIG regelt die Grundordnung eine weitere Bestellung der Mitglieder des Hochschulrats nach Art. 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayHIG über insgesamt acht Jahre hinaus.