Inhalt
(1) 1Das Verfahren wird durch Antrag der Hochschule eingeleitet. 2§ 13 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3Soweit das Promotionsrecht verliehen wird, wird der Verwaltungsakt nach § 17 Abs. 2 im Bayerischen Ministerialblatt öffentlich bekannt gemacht.
(2) 1Lehnt das Staatsministerium den Antrag nicht nach Abs. 1 Satz 2 ab, setzt es zur Bewertung der Voraussetzungen nach Art. 96 Abs. 7 Satz 1 BayHIG eine Kommission aus mindestens fünf Gutachern ein, die mit externen, unabhängigen und in der Forschung einschlägig ausgewiesenen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern besetzt ist. 2Sämtliche Mitglieder der Kommission dürfen weder an der zu begutachtenden Hochschule tätig noch dort innerhalb von fünf Jahren vor Antragstellung tätig gewesen oder ihr auf andere Weise verbunden sein. 3Der Kommission gehören mindestens jeweils eine Professorin oder ein Professor einer Hochschule für angewandte Wissenschaften und einer Universität sowie ein Vertreter einer außeruniversitären Forschungseinrichtung, der die Einstellungsvoraussetzungen nach Art. 57 Abs. 1 Satz 1, 3 und 4 BayHIG erfüllen muss, an. 4Der Kommission soll weiterhin ein Vertreter eines Unternehmens angehören, der mindestens durch Promotion wissenschaftlich ausgewiesen ist und über Erfahrung in der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in der beruflichen Praxis verfügt. 5§ 13 Abs. 2 Satz 5 gilt entsprechend.
(3) 1Ein Antrag auf Verlängerung der Verleihung des Promotionsrechts soll spätestens zwölf Monate vor Ende der Befristung gestellt werden. 2Auf das Verlängerungsverfahren finden die Abs. 1 und 2 Anwendung. 3Im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens umfasst die Begutachtung auch, ob die Hochschule etwaige Empfehlungen des vorangegangenen Gutachtens beachtet und umgesetzt hat.
(4) § 13 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.