Inhalt
§ 52
Technische Hochschule Rosenheim
(1) Abweichend von Art. 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayHIG gehören der Hochschulleitung nach Maßgabe der Grundordnung bis zu fünf weitere gewählte Mitglieder an.
(2) Abweichend von Art. 36 Abs. 1 Satz 1 BayHIG gehören dem Hochschulrat an:
- 1.
-
sieben gewählte Mitglieder des Senats, davon
- a)
-
die Vertreterinnen oder Vertreter, die durch Beschluss des Senats bestimmt werden:
- aa)
-
vier Vertreterinnen oder Vertreter der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
- bb)
-
eine Vertreterin oder ein Vertreter der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter und Promovierenden oder eine Vertreterin oder ein Vertreter der wissenschafts- und kunststützenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
- b)
-
zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden und
- 2.
-
sieben nicht hochschulangehörige Mitglieder.