Inhalt
§ 46
Hochschule für angewandte Wissenschaften Hof
(1) Abweichend von Art. 36 Abs. 1 Satz 1 BayHIG gehören dem Hochschulrat an:
- 1.
-
sieben gewählte Mitglieder des Senats, davon
- a)
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vier Vertreterinnen oder Vertreter der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, die durch Beschluss des Senats bestimmt werden,
- b)
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eine Vertreterin oder ein Vertreter der wissenschaftsstützenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
- c)
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die Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden;
- 2.
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sieben nicht hochschulangehörige Mitglieder.
(2) 1Die oder der Vorsitzende des Senats gehört dem Hochschulrat kraft Amtes an. 2Im Übrigen werden die Mitglieder nach Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a durch den Senat bestimmt. 3Nähere Regelungen trifft die Grundordnung.
(3) 1Abweichend von Art. 35 Abs. 3 Nr. 4 und Art. 36 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 BayHIG beschließt der Senat über die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen. 2Die Einrichtung oder Aufhebung eines Studiengangs bedarf des Einvernehmens mit dem Hochschulrat.