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AVBayHIG
Text gilt ab: 01.08.2025
Fassung: 13.02.2023
§ 46
Hochschule für angewandte Wissenschaften Hof
(1) Abweichend von Art. 36 Abs. 1 Satz 1 BayHIG gehören dem Hochschulrat an:
1.
sieben gewählte Mitglieder des Senats, davon
a)
vier Vertreterinnen oder Vertreter der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, die durch Beschluss des Senats bestimmt werden,
b)
eine Vertreterin oder ein Vertreter der wissenschaftsstützenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
c)
die Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden;
2.
sieben nicht hochschulangehörige Mitglieder.
(2) 1Die oder der Vorsitzende des Senats gehört dem Hochschulrat kraft Amtes an. 2Im Übrigen werden die Mitglieder nach Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a durch den Senat bestimmt. 3Nähere Regelungen trifft die Grundordnung.
(3) 1Abweichend von Art. 35 Abs. 3 Nr. 4 und Art. 36 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 BayHIG beschließt der Senat über die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen. 2Die Einrichtung oder Aufhebung eines Studiengangs bedarf des Einvernehmens mit dem Hochschulrat.