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Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 13.02.2023
§ 6
Ermäßigung der Regellehrverpflichtung bei Schwerbehinderung
1Die Lehrverpflichtung schwerbehinderter Menschen im Sinn des Neunten Buches Sozialgesetzbuch kann ermäßigt werden bei einem Grad der Behinderung von
1.
mindestens 50
bis zu 12 %,
2.
mindestens 70
bis zu 18 %,
3.
mindestens 90
bis zu 25 %.
2Die Ermäßigung wird bei einem sich ergebenden Bruchteil ab 0,5 auf volle Lehrveranstaltungsstunden aufgerundet, bei einem Bruchteil unter 0,5 auf volle Lehrveranstaltungsstunden abgerundet.