Inhalt
§ 6
Ermäßigung der Regellehrverpflichtung bei Schwerbehinderung
1Die Lehrverpflichtung schwerbehinderter Menschen im Sinn des Neunten Buches Sozialgesetzbuch kann ermäßigt werden bei einem Grad der Behinderung von
1.
|
mindestens 50
|
bis zu 12 %,
|
2.
|
mindestens 70
|
bis zu 18 %,
|
3.
|
mindestens 90
|
bis zu 25 %.
|
2Die Ermäßigung wird bei einem sich ergebenden Bruchteil ab 0,5 auf volle Lehrveranstaltungsstunden aufgerundet, bei einem Bruchteil unter 0,5 auf volle Lehrveranstaltungsstunden abgerundet.