Inhalt
§ 12
Verleihung des Promotionsrechts für wissenschaftlich-künstlerische Promotionen
(1) Auf Antrag einer staatlichen oder staatlich anerkannten Kunsthochschule in Bayern kann das Staatsministerium unter den Voraussetzungen des Art. 96 Abs. 6 Satz 3 und 4 BayHIG der Hochschule das Promotionsrecht für wissenschaftlich-künstlerische Promotionen verleihen.
(2) Über den Antrag entscheidet das Staatsministerium schriftlich durch Verwaltungsakt.