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AVBayHIG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 13.02.2023
§ 27
Universität Augsburg
(1) 1Abweichend von Art. 29 Abs. 1 BayHIG besteht kein Senat. 2Zentrale Organe der Hochschule sind die Hochschulleitung, die Erweiterte Hochschulleitung und der Hochschulrat.
(2) 1Abweichend von Art. 29 Abs. 5 Satz 3 BayHIG werden die Kompetenzzentren kollegial von einem Vorstand geleitet. 2Als Mitglied des Vorstands kann neben Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern auch ein anderes Mitglied der zentralen wissenschaftlichen Einrichtungen vorgeschlagen und von der Hochschulleitung bestellt werden.
(3) 1Abweichend von Art. 31 Abs. 1 Satz 3 BayHIG erstellt eine von der Erweiterten Hochschulleitung und vom Hochschulrat eingesetzte Auswahlkommission den Wahlvorschlag. 2Der Auswahlkommission gehören an:
1.
eine Vertreterin oder ein Vertreter der hauptberuflichen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer von jeder Fakultät,
2.
eine Vertreterin oder ein Vertreter der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter und Promovierenden,
3.
eine Vertreterin oder ein Vertreter der wissenschafts- und kunststützenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
4.
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Studierenden und
5.
die oder der Beauftragte für die Gleichstellung von Frauen in der Wissenschaft und Kunst.
(4) Abweichend von Art. 34 Abs. 1 Satz 1 BayHIG gehören der Erweiterten Hochschulleitung an:
1.
die Mitglieder der Hochschulleitung,
2.
die Dekaninnen und Dekane,
3.
sechs Vertreterinnen und Vertreter der hauptberuflichen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
4.
eine Vertreterin oder ein Vertreter der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter und Promovierenden,
5.
eine Vertreterin oder ein Vertreter der wissenschafts- und kunststützenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
6.
zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden und
7.
die oder der Beauftragte für die Gleichstellung von Frauen in der Wissenschaft und Kunst.
(5) Abweichend von Art. 34 Abs. 3 BayHIG nimmt die Erweiterte Hochschulleitung alle Aufgaben des Senates wahr.
(6) Abweichend von Art. 36 Abs. 1 Satz 1 BayHIG gehören dem Hochschulrat an:
1.
sechs Vertreterinnen und Vertreter der hauptberuflichen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
2.
eine Vertreterin oder ein Vertreter der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter und Promovierenden,
3.
eine Vertreterin oder ein Vertreter der wissenschafts- und kunststützenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
4.
zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden und
5.
zehn Persönlichkeiten aus Wissenschaft und Kultur insbesondere aus Wirtschaft und beruflicher Praxis.