Inhalt
§ 14
Verleihungsvoraussetzungen
(1) Zur Verleihung des Promotionsrechts für wissenschaftlich-künstlerische Promotionen nach § 12 muss die Hochschule mindestens gewährleisten, dass sie
- 1.
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die Voraussetzung zur Ausübung des Promotionsrechts in wissenschaftlichen Fächern nach § 11 erfüllt,
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mindestens acht künstlerische Professorinnen oder Professoren beschäftigt,
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die Qualität der Promotionsverfahren sicherstellt, insbesondere durch eine Satzung, die Folgendes regelt:
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die Voraussetzungen zum engen Bezug des wissenschaftlichen und künstlerischen Teils der durch Doktorandinnen und Doktoranden zu erbringenden Leistung,
- b)
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die Mindeststandards für die gemeinsame Betreuung durch wissenschaftliche und künstlerische Professorinnen oder Professoren und
- c)
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die Kriterien für die Bewertung der einzelnen Teile und für die Bildung der Gesamtwertung.
(2) Die Hochschule unterrichtet das Staatsministerium unverzüglich über Änderungen, die Auswirkungen auf die Voraussetzungen für die Verleihung des Promotionsrechts haben.
(3) Die Hochschule kann die Voraussetzungen nach Abs. 1 allein oder im Verbund mit anderen Kunsthochschulen, Universitäten oder promotionsberechtigten Einheiten an Hochschulen für angewandte Wissenschaften erfüllen.