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Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 13.02.2023
§ 14
Zusammenwirken von Hochschulen
1Die antragstellende Hochschule kann zur Erfüllung der Kriterien nach § 13 Abs. 1 durch Vereinbarung mit bis zu drei weiteren Hochschulen zusammenwirken. 2Wirkt die antragstellende Hochschule mit mehr als einer weiteren Hochschule zusammen, erhöht sich die Anzahl der nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erforderlichen Mitglieder der wissenschaftlichen Einrichtung je zusätzlicher Hochschule um drei. 3Bei einem Zusammenwirken nach Satz 1 müssen jeweils mindestens drei Professorinnen und Professoren aller weiteren Hochschulen, die die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 2 erfüllen, als Mitglieder der wissenschaftlichen Einrichtung mitwirken. 4Die Mehrheit der Professorinnen und Professoren, die der wissenschaftlichen Einrichtung als Mitglieder angehören, sollen in der Regel Mitglieder der antragstellenden Hochschule sein.