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Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 13.02.2023
§ 44
Übergangsvorschriften
(1) 1Soweit Lehrpersonen auf Grund der vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Bestimmungen eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung gewährt wurde, bleibt diese unberührt. 2Gleiches gilt für Einzelfallentscheidungen des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat zu Lehrverpflichtungsermäßigungen ohne das Erfordernis eines kapazitätsneutralen Ausgleichs. 3Die entsprechenden Lehrverpflichtungsermäßigungen werden auf das Deputats-Budget nach § 7 angerechnet.
(2) Soweit Hochschulen noch keine Leitlinien im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 erlassen haben, längstens aber bis zum Ablauf des 28. Februar 2025, finden die Vorschriften der Lehrverpflichtungsverordnung in der am 28. Februar 2023 geltenden Fassung auf diese Hochschulen weiterhin Anwendung.