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Text gilt ab: 01.01.2016
Fassung: 01.08.2015
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Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra)
Vom 1. August 2015
(BAnz AT 13.11.2015 B1)

Inhaltsübersicht

Erster Teil Allgemeine Vorschriften
Nummer 1: Grundsatz
Nummer 2: Einschränkung vorgeschriebener Mitteilungspflichten
Nummer 3: Auskunft an die und Unterrichtung der Betroffenen
Nummer 4: Mitteilungspflichtige Stellen und dort funktional zuständige Personen
Nummer 5: Kenntlichmachung der Mitteilungspflicht auf den Akten, Dokumentation der Mitteilung
Nummer 6: Inhalt und Zeitpunkt der Mitteilungen
Nummer 7: Folgemitteilungen, Antrag auf gerichtliche Entscheidung
Nummer 8: Mitteilungen bei Tateinheit
Nummer 9: Form der Mitteilungen
Nummer 10: Mitteilungsweg
Zweiter Teil Die einzelnen Mitteilungspflichten
1. Abschnitt Allgemeine Mitteilungspflichten
Nummer 11: Mitteilungen an die Polizei
Nummer 12: Mitteilungen zum Wählerverzeichnis
Nummer 13: Bewährungs- und Führungsaufsichtsfälle
Nummer 14: Ermittlungen über einen Todesfall
2. Abschnitt Mitteilungen über Personen, die einer Dienst-, Staats-, Standesaufsicht oder berufsrechtlichen Aufsicht unterliegen
Nummer 15: Strafsachen gegen Personen in einem Beamten- oder Richterverhältnis
Nummer 16: Strafsachen gegen Personen in einem Arbeitnehmer- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst
Nummer 17: Strafsachen gegen ehrenamtliche Richterinnen und Richter
Nummer 18: Strafsachen gegen Versorgungsberechtigte
Nummer 19: Strafsachen gegen Soldatinnen und Soldaten
Nummer 20: Strafsachen gegen Soldatinnen und Soldaten im Ruhestand, frühere Berufssoldatinnen und Berufssoldaten und frühere Soldatinnen und Soldaten auf Zeit
Nummer 21: Strafsachen gegen Zivildienstleistende
Nummer 22: Strafsachen gegen Geistliche und Beamtinnen und Beamte öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften
Nummer 23: Strafsachen gegen Notarinnen, Notare und Angehörige der rechtsberatenden Berufe
Nummer 24: Strafsachen gegen Angehörige bestimmter Berufe des Wirtschaftslebens und Sachverständige
Nummer 25: Strafsachen gegen Inhaberinnen und Inhaber, Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter von Kredit-, Finanzdienstleistungs-, Zahlungs- und E-Geld-Instituten
Nummer 25a: Strafsachen gegen Inhaberinnen und Inhaber, Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter von Wertpapierdienstleistungsunternehmen und sonstige an Wertpapierdienstleistungsgeschäften beteiligte Personen
Nummer 25b: Strafsachen gegen Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter von Versicherungsunternehmen oder Pensionsfonds und sonstige daran beteiligte Personen
Nummer 25c: Strafsachen gegen bedeutende Inhaberinnen und Inhaber, Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter von Verwaltungsgesellschaften, extern verwalteten Investmentgesellschaften und Verwahrstellen
Nummer 26: Strafsachen gegen Angehörige der Heilberufe
Nummer 27: Strafsachen gegen sonstige Angehörige von Lehrberufen und erzieherischen Berufen
Nummer 28: Strafsachen gegen Betreiberinnen und Betreiber von sowie Beschäftigte in Alten-, Behinderten- und Pflegeheimen, ambulanten Pflegediensten und Werkstätten für behinderte Menschen und Tagesförderstätten
Nummer 29: Sonstige Mitteilungen über Personen, die einer Dienst-, Staats-, Standesaufsicht oder berufsrechtlichen Aufsicht unterliegen
3. Abschnitt Sonstige Mitteilungen wegen der persönlichen Verhältnisse der Betroffenen
Nummer 30: Strafsachen gegen Inhaberinnen und Inhaber von Titeln, Orden und Ehrenzeichen
Nummer 31: Mitteilungen an das Betreuungsgericht und an das Familiengericht
Nummer 32: Mitteilungen an die Jugendgerichtshilfe in Strafsachen gegen Jugendliche und Heranwachsende
Nummer 33: Mitteilungen an die Schule in Strafsachen gegen Jugendliche und Heranwachsende
Nummer 34: Mitteilungen an andere Prozessbeteiligte in Strafsachen gegen Jugendliche
Nummer 35: Mitteilungen zum Schutz von Minderjährigen
Nummer 36: Mitteilungen über Inhaberinnen und Inhaber einer waffenrechtlichen oder sprengstoffrechtlichen Berechtigung sowie über sonstige nach dem WaffG oder SprengG berechtigte Personen
Nummer 36a: Sonstige Mitteilungen aus waffenrechtlichen oder sprengstoffrechtlichen Gründen
Nummer 37: Strafsachen gegen Inhaberinnen und Inhaber von Jagdscheinen und gegen Personen, die einen Antrag auf Erteilung eines Jagdscheines gestellt haben
Nummer 38: Mitteilungen über Inhaberinnen und Inhaber einer luftrechtlichen Erlaubnis oder Genehmigung sowie über sonstige nach dem Luftverkehrsgesetz berechtigte Personen
Nummer 39: Strafsachen gegen Inhaberinnen und Inhaber von Berechtigungen und gegen Gewerbetreibende
Nummer 40: Strafsachen gegen mit Atomanlagen und Kernbrennstoffen oder sonstigen radioaktiven Stoffen verantwortlich befasste Personen
Nummer 41: Strafsachen gegen Angehörige ausländischer Konsulate
Nummer 42: Mitteilungen über Ausländerinnen und Ausländer
Nummer 43: Strafsachen gegen Gefangene und Untergebrachte
4. Abschnitt Mitteilungen wegen der Art des verletzten Strafgesetzes
Nummer 44: Betriebsunfälle
Nummer 45: Fahrerlaubnissachen
Nummer 46: Straftaten gegen Vorschriften zum Schutz der Arbeitskraft und der Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Nummer 47: Straftaten nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung und dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
Nummer 48: Mitteilungen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung
Nummer 49: Strafsachen wegen Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz oder das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen
Nummer 50: Betäubungsmittelsachen
Nummer 51: Straftaten gegen Vorschriften zum Schutz der Umwelt
Nummer 52: Verdachtsfälle nach dem Geldwäschegesetz
Nummer 53: Mitteilungen wegen Verstoßes gegen den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag
1
Grundsatz
(1) 1In Strafsachen sind Gerichte und Staatsanwaltschaften nach der gesetzlichen Regelung im Zweiten Abschnitt des EGGVG (§§ 12 ff.) zur Mitteilung personenbezogener Daten von Amts wegen an öffentliche Stellen für andere Zwecke als die des Strafverfahrens, für die die Daten erhoben worden sind, befugt. 2Verpflichtet sind sie zu Mitteilungen nur, wenn dies im Folgenden angeordnet oder in besonderen Vorschriften bestimmt ist.
(2) 1Wichtige in besonderen Vorschriften enthaltene Mitteilungspflichten werden in dieser Verwaltungsvorschrift neben den erst durch diese Verwaltungsvorschrift angeordneten Mitteilungspflichten wiedergegeben. 2Auf weitere besondere Vorschriften (Mitteilungspflichten und -befugnisse) wird im Anhang hingewiesen.
(3) 1Darüber hinaus ist im Einzelfall eine Mitteilung auch dann zu machen, wenn sie weder in einer besonderen Vorschrift noch im Folgenden vorgeschrieben, jedoch rechtlich zulässig und wegen eines besonderen öffentlichen Interesses unerlässlich ist, etwa in Fällen des § 17 EGGVG. 2Die Entscheidung treffen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte.
(4) 1Diese Verwaltungsvorschrift gilt nicht für Mitteilungen für Zwecke des Verfahrens, in dem die Daten erhoben worden sind, für Mitteilungen an Privatpersonen sowie für Auskünfte und Akteneinsicht auf Ersuchen. 2Die Nummern 11, 32 und 34 bleiben unberührt.
2
Einschränkung vorgeschriebener Mitteilungspflichten
(1) 1Eine an sich vorgeschriebene Mitteilung unterbleibt im Einzelfall, wenn ihr eine besondere bundesrechtliche Verwendungsregelung, insbesondere § 30 AO, § 78 SGB X, oder eine entsprechende landesrechtliche Verwendungsregelung entgegensteht. 2In anderen als den in § 13 Absatz 1 EGGVG genannten Fällen unterbleibt eine Mitteilung ferner, wenn im Einzelfall für die übermittelnde Stelle offensichtlich ist, dass schutzwürdige Interessen Betroffener an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen (§ 13 Absatz 2 EGGVG). 3Gesetzlich besonders geregelte Mitteilungspflichten und deren Einschränkungen bleiben von § 13 Absatz 2 EGGVG unberührt. 4Schließlich unterbleibt eine Mitteilung, solange Zwecke des Strafverfahrens entgegenstehen.
(2) Die Entscheidung treffen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte.
3
Auskunft an die und Unterrichtung der Betroffenen
(1) 1Die Voraussetzungen von Auskunft (auf Antrag) und Unterrichtung (von Amts wegen) der Betroffenen sind in § 21 EGGVG geregelt. 2Diesen ist grundsätzlich nur auf schriftlichen Antrag Auskunft über Mitteilungen zu erteilen. 3Die Unterrichtung von Amts wegen ist dann veranlasst, wenn von einer Mitteilung Betroffene nicht zugleich Beschuldigte im Verfahren sind oder es sich um eine Mitteilung nach Nummer 1 Absatz 3 handelt.
(2) 1Auf die Beschränkungen in § 21 Absatz 3 und 4 EGGVG wird hingewiesen. 2Die Entscheidung, dass Auskunft oder Unterrichtung unterbleiben, treffen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte.
(3) 1Die Form der Auskunftserteilung und Unterrichtung unterliegt pflichtgemäßem Ermessen. 2Grundsätzlich empfiehlt es sich, Betroffenen einen Abdruck der Mitteilung zu übersenden. 3Von der Beifügung der Schriftstücke (etwa Urteile), die Betroffenen schon übermittelt worden sind, kann abgesehen werden.
(4) Eine nach § 21 Absatz 4 EGGVG unterbliebene Unterrichtung ist nachzuholen, sobald die Beschränkungen entfallen sind.
4
Mitteilungspflichtige Stellen und dort funktional zuständige Personen
(1) 1Mitteilungspflichtige Stelle ist, soweit nichts anderes bestimmt ist,
1.
die Staatsanwaltschaft für Mitteilungen bis zur Erhebung der öffentlichen Klage,
2.
das Gericht für Mitteilungen nach der Erhebung der öffentlichen Klage oder der Privatklage bis zur Rechtskraft der Entscheidung,
3.
die Vollstreckungsbehörde für Mitteilungen nach der Rechtskraft der Entscheidung.
2Die oberste Justizbehörde kann, insbesondere aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung, eine andere Bestimmung treffen.
(2) 1Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte ordnen die Mitteilung in den Fällen an, in denen dies ausdrücklich bestimmt ist oder in denen sie sich die Anordnung ausdrücklich vorbehalten haben. 2Auch in anderen Fällen können sie Mitteilungen anordnen. 3Amtsanwältinnen und Amtsanwälte stehen im Rahmen ihrer Zuständigkeit Staatsanwältinnen und Staatsanwälten gleich.
(3) 1Im Übrigen ordnen Mitteilungen an
1.
bei der Staatsanwaltschaft von der Behördenleitung bestimmte Bedienstete,
2.
bei dem Gericht Urkundsbeamtinnen oder Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
3.
bei der Vollstreckungsbehörde Beamtinnen oder Beamte des gehobenen Justizdienstes,
soweit vorgesetzte Stellen nichts anderes bestimmen. 2Die Durchführung einer angeordneten Mitteilung kann einer anderen Justizbehörde überlassen werden; die Verantwortung der anordnenden Stelle für die Zulässigkeit der Mitteilung bleibt unberührt.
5
Kenntlichmachung der Mitteilungspflicht auf den Akten, Dokumentation der Mitteilung
(1) Die Mitteilungspflichten sind auf der Vorderseite der Akten in geeigneter Form kenntlich zu machen; dies gilt nicht für die Mitteilungspflicht nach Nummer 11.
(2) 1Sind Mitteilungen gemacht, ist dies in geeigneter Form zu dokumentieren. 2In Betracht kommt z.B. ein Vermerk. 3Ein Abdruck der Mitteilungen – ohne etwaige Anlagen – soll zur Dokumentation benutzt werden, wenn dies ohne größeren Aufwand möglich ist.
(3) Liegen die Beschränkungen des § 21 Absatz 3 und 4 EGGVG vor, sind die Kenntlichmachung der Mitteilungspflichten und die Dokumentation der Mitteilung in den Handakten oder in sonst geeigneter Weise vorzunehmen.
6
Inhalt und Zeitpunkt der Mitteilungen
(1) 1Der Inhalt und der Zeitpunkt der Mitteilungen richten sich nach den besonderen Vorschriften. 2Neben den mitzuteilenden Daten dürfen weitere Daten unter den Voraussetzungen des § 18 Absatz 1 EGGVG übermittelt werden. 3Im Übrigen gelten die folgenden Bestimmungen.
(2) 1Ist die Einleitung eines Verfahrens mitzuteilen, richtet sich der Inhalt der Mitteilung nach deren Zweck und den Umständen des Einzelfalls. 2Die Mitteilung unterbleibt, solange kein begründeter Verdacht vorliegt.
(3) 1Ist der Erlass und der Vollzug eines Haft- oder Unterbringungsbefehls mitzuteilen, sind auch die Aufhebung dieser Entscheidungen sowie die Aussetzung des Vollzugs mitzuteilen. 2Der Haft- oder der Unterbringungsbefehl selbst werden grundsätzlich nicht übermittelt. 3Soll der Erlass eines Haft- oder Unterbringungsbefehls vor dessen Vollzug mitgeteilt werden, ist besonders zu prüfen, ob Zwecke des Strafverfahrens dem entgegenstehen (Nummer 2 Absatz 1 Satz 4).
(4) 1Ist die Erhebung der öffentlichen Klage mitzuteilen, sind die Anklageschrift, eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift nach § 414 Absatz 2 Satz 2 StPO, der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls, der Antrag auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren (§ 417 StPO) bzw. der Antrag im vereinfachten Jugendverfahren (§ 76 JGG) zu übermitteln. 2Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte können im Einzelfall anordnen, dass die Übermittlung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen unterbleibt.
(5) 1Ist das Urteil mitzuteilen, sind die Urteilsformel und die Urteilsgründe zu übermitteln. 2Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte können im Einzelfall anordnen, dass die Übermittlung der Urteilsgründe unterbleibt. 3Mitzuteilen ist auch, ob und von wem ein Rechtsmittel gegen das Urteil eingelegt worden ist.
(6) 1Ist die rechtskräftige Entscheidung (Urteil, Strafbefehl, Gesamtstrafenbeschluss) mitzuteilen, ist auch anzugeben, wann sie rechtskräftig geworden ist. 2Ist mit der rechtskräftigen Entscheidung ein Rechtsmittel verworfen worden oder wird darin auf eine angefochtene Entscheidung Bezug genommen, ist auch die angefochtene Entscheidung mitzuteilen; Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.
(7) 1Ist der Ausgang des Verfahrens mitzuteilen, ist jede das Verfahren endgültig oder – außer in den Fällen des § 153a StPO – vorläufig abschließende Entscheidung mit Begründung mitzuteilen, insbesondere die Einstellungsverfügung (Ablehnung der Strafverfolgung) der Staatsanwaltschaft, der nicht mehr anfechtbare Beschluss, der die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnt, die Einstellung des Verfahrens durch gerichtlichen Beschluss und die rechtskräftige Entscheidung. 2Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte können im Einzelfall anordnen, dass die Übermittlung der Begründung unterbleibt.
7
Folgemitteilungen, Antrag auf gerichtliche Entscheidung
(1) 1Unter den Voraussetzungen des § 20 EGGVG sind Folgemitteilungen notwendig. 2Absatz 1 ordnet – eingeschränkt durch Absatz 3 – Folgemitteilungen für den Fall an, dass eine Mitteilung vor Beendigung des Verfahrens ergangen, insbesondere eine übermittelte Entscheidung abgeändert oder aufgehoben worden ist. 3Absatz 2 Satz 1 regelt – wiederum eingeschränkt durch Absatz 3 – die unverzügliche Berichtigung unrichtiger Daten. 4Die Entscheidung darüber, dass eine Folgemitteilung nach § 20 Absatz 3 EGGVG unterbleibt, treffen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte.
(2) 1Senden Empfänger Unterlagen zurück, weil sie für ihre Zwecke nicht erforderlich sind, ist sicherzustellen, dass sie keine Folgemitteilungen erhalten. 2Leiten Empfänger Unterlagen gemäß § 19 Absatz 2 Satz 3 EGGVG weiter, sind Folgemitteilungen an die nach ihren Angaben tatsächlich zuständige Stelle zu machen.
(3) 1Wird ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, ist der Empfänger zu unterrichten (§ 22 Absatz 2 Satz 1 EGGVG). 2Auf § 22 Absatz 2 Satz 2 EGGVG soll er hingewiesen werden.
8
Mitteilungen bei Tateinheit
Ist eine Mitteilung wegen der Art des verletzten Strafgesetzes vorgeschrieben, ist sie auch dann zu machen, wenn die Straftat zugleich ein anderes Strafgesetz verletzt und die Strafe diesem entnommen werden muss oder entnommen worden ist.
9
Form der Mitteilungen
(1) 1Soweit dies möglich und nichts anderes vorgeschrieben ist, werden Mitteilungen durch Übersendung einer Mehrfertigung des mitzuteilenden Schriftstücks bewirkt. 2Im Übrigen wird die Form der Mitteilungen von der übermittelnden Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt.
(2) 1Ein automatisiertes Verfahren zur Durchführung von Mitteilungen kann eingerichtet werden, wenn diese Form der Datenübermittlung – unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen und der Aufgaben der beteiligten Stellen – wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder aus anderen Gründen angemessen ist. 2Der automatisierte Abruf durch die empfangenden Stellen ist unzulässig. 3Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, die für die übermittelnde Stelle gelten, sind zu beachten.
(3) Mehrfertigungen sind nur zu beglaubigen, wenn dies besonders bestimmt ist.
(4) Soweit es nicht der Übersendung einer Mehrfertigung bedarf, sollen Vordrucke oder Muster verwendet werden.
(5) 1Auf der Mitteilung wird vermerkt:
“(Absendende Stelle) ........., den ...... 20..
An
...... – vertraulich zu behandeln –
......


Zum dortigen Aktenzeichen (falls bekannt): ......
Mitteilung nach Nummer ...
der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen.
Die Mitteilung darf nur im Rahmen von § 19 Absatz 1, § 18 Absatz 1 Satz 2 EGGVG verwertet werden, es sei denn, dass eine zweckändernde Nutzung ausdrücklich gesetzlich vorgesehen ist. Der Zweck ergibt sich aus der angegebenen Bestimmung der MiStra. Sind die übermittelten Daten im Sinne von § 19 Absatz 2 Satz 1 EGGVG nicht erforderlich, ist nach § 19 Absatz 2 Satz 2 EGGVG zu verfahren.“
2Die §§ 18, 19 EGGVG sowie die einschlägige Bestimmung des zweiten Teils dieser Verwaltungsvorschrift sind der Mitteilung im Wortlaut beizufügen, wenn die Kenntnis der empfangenden Stelle nicht vorausgesetzt werden kann.
(6) Die Mitteilung wird – sofern kein automatisiertes Verfahren Anwendung findet – verschlossen übersandt.
10
Mitteilungsweg
(1) 1Die Mitteilungen werden vorbehaltlich besonderer Vorschriften der empfangenden Stelle unmittelbar übersandt. 2Berichtspflichten bleiben unberührt.
(2) Soweit dies nach der Art der zu übermittelnden Daten und der Organisation der empfangenden Stelle veranlasst oder im Folgenden ausdrücklich angeordnet ist, trifft die übermittelnde Stelle angemessene Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass Mitteilungen unmittelbar die bei der empfangenden Stelle funktionell zuständigen Bediensteten erreichen.
11
Mitteilungen an die Polizei
§ 482 StPO
(1) Die Staatsanwaltschaft teilt der Polizeibehörde, die mit dem Verfahren befasst war, ihr Aktenzeichen mit.
(2) Die Staatsanwaltschaft teilt der Polizeibehörde, die mit dem Verfahren befasst war, den Ausgang des Verfahrens mit.
(3) 1Die Mitteilung nach Absatz 2 erfolgt
1.
in den Fällen des § 20 Absatz 1 Satz 1 BZRG durch Übersendung einer Mehrfertigung der Mitteilung an das Bundeszentralregister,
2.
im Übrigen grundsätzlich nur durch Übermittlung der Entscheidungsformel (Tenor), der entscheidenden Stelle sowie des Datums und der Art der Entscheidung (Urteil, Beschluss, Entschließung der Staatsanwaltschaft).
2Eine Mehrfertigung des Urteils (gegebenenfalls auch der nach § 267 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 StPO in Bezug genommenen Abbildungen und Schriftstücke) oder einer mit Gründen versehenen Einstellungsentscheidung kann auf Ersuchen der befassten Polizeibehörde übersandt werden.
(4) 1Die Mitteilung des Verfahrensausgangs von Amts wegen unterbleibt in Verfahren gegen Unbekannt sowie bei Verkehrsstrafsachen, soweit sie nicht unter die §§ 142, 315 bis 315c StGB fallen. 2Die Befugnis zur Erteilung von Auskünften oder der Gewährung von Akteneinsicht auf Ersuchen bleibt hiervon unberührt.
12
Mitteilungen zum Wählerverzeichnis
§ 13 Absatz 1 Nummer 5 EGGVG
(1) 1In Strafsachen gegen deutsche Staatsangehörige sowie gegen Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (Unionsbürger), die in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten, ist der zuständigen Verwaltungsbehörde die Tatsache der rechtskräftigen Verurteilung (ohne Angabe der rechtlichen Bezeichnung der Tat und ohne Angabe der angewendeten Strafvorschriften) mitzuteilen, wenn
1.
wegen eines Verbrechens auf eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr erkannt worden ist,
2.
die Fähigkeit aberkannt worden ist, öffentliche Ämter zu bekleiden oder Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, oder
3.
das Recht aberkannt worden ist, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen.
2In den Fällen der Ziffern 2 und 3 ist auch die Zeit mitzuteilen, für die die Aberkennung wirksam ist.
(2) 1Der zuständigen Verwaltungsbehörde ist eine Mitteilung zu machen, wenn jemand nach § 63 in Verbindung mit § 20 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht wird. 2In diesen Fällen ist auch die Entlassung mitzuteilen.
(3) 1Die Mitteilungen sind der Verwaltungsbehörde zu machen, in deren Bezirk die Verurteilte oder der Verurteilte die Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung innehat. 2Haben Verurteilte keine Wohnung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder lässt sich eine solche Wohnung nicht feststellen, so sind die Mitteilungen an die Verwaltungsbehörde zu machen, in deren Bezirk die Verurteilte oder der Verurteilte die letzte Wohnung, bei mehreren Wohnungen die letzte Hauptwohnung gehabt hat.
(4) 1In den Fällen des Absatzes 1 sind auch der Tag des Ablaufs des Verlusts der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Wahl- und Stimmrechts sowie die Wiederverleihung dieser Fähigkeiten und Rechte mitzuteilen. 2Die Mitteilung ist an den Empfänger der Erstmitteilung und in den Fällen, in denen eine neue Wohnung aktenkundig ist, an die nunmehr zuständige Verwaltungsbehörde zu richten.
13
Bewährungs- und Führungsaufsichtsfälle
§ 479 Absatz 2 Nummer 3 StPO
(1) Ist durch eine Entscheidung des Gerichts oder durch eine Gnadenentscheidung
1.
die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder des Restes einer Freiheitsstrafe,
2.
die Vollstreckung oder weitere Vollstreckung einer Unterbringung,
3.
ein Berufsverbot,
4.
die Vollstreckung einer Jugendstrafe oder des Restes einer Jugendstrafe,
5.
die Vollstreckung eines Strafarrestes oder des Restes eines Strafarrestes zur Bewährung ausgesetzt oder
6.
die Strafe oder der Strafarrest nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen
worden, ist dem Gericht oder der Gnadenbehörde Mitteilung zu machen, sobald Umstände bekannt werden, die zu einem Widerruf der Aussetzung oder des Straferlasses oder des Erlasses des Strafarrestes führen können.
(2) Ist durch die Entscheidung eines Gerichts oder kraft Gesetzes Führungsaufsicht eingetreten, so ist dem Gericht sowie der Führungsaufsichtsstelle Mitteilung zu machen, sobald Umstände bekannt werden, die zu nachträglichen Entscheidungen führen können.
(3) Ist die Verurteilung zu einer Geldstrafe vorbehalten oder die Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe ausgesetzt worden, ist dem Gericht Mitteilung zu machen, sobald Umstände bekannt werden, die zur Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe oder zur Verhängung einer Jugendstrafe führen können.
(4) Ist Bewährungs- oder Führungsaufsicht angeordnet, ist die Mitteilung in zwei Stücken zu machen.
14
Ermittlungen über einen Todesfall
§ 13 Absatz 1 Nummer 1 EGGVG
(1) Werden in einem Strafverfahren amtliche Ermittlungen über den Tod einer Person durchgeführt, ist dem Standesamt (§ 28 in Verbindung mit § 30 Absatz 3 PStG), in dessen Bezirk die Person gestorben ist, Mitteilung zu machen, wenn das Gericht oder die Staatsanwaltschaft hierfür zuständig ist.1
(2) In der Mitteilung sollen nach Möglichkeit angegeben werden
1.
die Vornamen und der Familienname der verstorbenen Person, ihr Beruf und Wohnort sowie Ort und Tag der Geburt,
2.
die Vornamen und der Familienname des Ehegatten bzw. der Ehegattin oder des eingetragenen Lebenspartners bzw. der eingetragenen Lebenspartnerin oder die Tatsache, dass die verstorbene Person nicht verheiratet oder verpartnert war,
3.
Ort, Tag und Stunde des Todes.
(3) Ist der Sterbeort nicht festzustellen, ist die Mitteilung an das Standesamt zu richten, in dessen Bezirk die Leiche gefunden worden ist.

1 [Amtl. Anm.:]
BW
Behörde, die die amtliche Ermittlung führt (keine besondere Regelung)
BY
Polizei (Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Personenstandsgesetzes vom 8. Juli 2008; GVBl. S. 344)
BE
Polizeibehörde (§ 1 Absatz 4 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes im Land Berlin vom 26. März 2013 (GVBl. S. 107)
BB
Behörde, die die amtliche Ermittlung führt (§ 1 Absatz 4 des Brandenburgischen Gesetzes zur Ausführung des Personenstandsgesetzes vom 9. Oktober 2003; GVBl. I/03, S. 270, geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. April 2009; GVBl. I/09, S. 66)
HB
Behörde, die die amtliche Ermittlung führt (§ 4 Absatz 3 Bremisches Ausführungsgesetz zum Personenstandsgesetz (BremAGPStG) vom 16. Dezember 2008; Brem.GBl. S. 418)
HH
Gerichte, Staatsanwaltschaften, Behörde für Inneres (Ziff. IV der Anordnung zur Durchführung des Personenstandsgesetzes vom 3. November 2009; Amtl. Anz. S. 2093)
HE
Behörde, die die amtliche Ermittlung führt (keine besondere Regelung)
MV
Behörde, die die amtliche Ermittlung führt (§ 1 Absatz 4 des Landespersonenstandsausführungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (LPStAG M-V) vom 1. Dezember 2008; GVOBl. M-V S. 461)
NI
Staatsanwaltschaft (Nummer 1 des gemäß RdErl. d. MJ u.d. MI v. 18.12.2008; Nds. MBl. S. 98)
NW
Behörde, die die amtliche Ermittlung führt (§ 3 Absatz 2 der Verordnung zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (PStVO NRW) vom 16. Dezember 2008; GV. NRW. 2008 S. 859)
RP
Polizeibehörde, die die amtlichen Ermittlungen führt (§ 3 Absatz 2 der Landesverordnung zur Durchführung des Personenstandsgesetzes vom 10. Dezember 2008; GVBl. S. 321)
SL
Behörde, die die amtliche Ermittlung führt (§ 6 Absatz 2 der Saarländischen Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes vom 4. Dezember 2008 in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Mai 2012 (Amtsbl. I S. 127)
SN
Polizei (§ 4 Absatz 3 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (Sächs-AGPStG) vom 11. Dezember 2008; SächsGVBl. 2008, Bl.-Nummer 20, S. 938)
ST
Behörde, die die amtliche Ermittlung führt (§ 3 Absatz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Personenstandsgesetzes im Land Sachsen-Anhalt (PStG-AG LSA) vom 5. Dezember 2008; GVBl. LSA S. 406)
SH
Behörde, die die amtliche Ermittlung führt (keine besondere Regelung)
TH
Polizei (§ 3 Absatz 3 des Thüringer Ausführungsgesetzes zum Personenstandsgesetz vom 18. September 2008; GVBl. S. 313)

2. Abschnitt Mitteilungen über Personen, die einer Dienst-, Staats-, Standesaufsicht oder berufsrechtlichen Aufsicht unterliegen

15
Strafsachen gegen Personen in einem Beamten- oder Richterverhältnis
§ 115 BBG, § 49 BeamtStG, §§ 46, 71 DRiG
(1) In Strafsachen gegen Personen, die in einem Beamten- oder Richterverhältnis stehen, sind mitzuteilen
1.
der Erlass und der Vollzug eines Haft- oder Unterbringungsbefehls,
2.
die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift,
3.
der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und
4.
die einen Rechtszug abschließende Entscheidung mit Begründung sowie gegebenenfalls mit dem Hinweis, dass ein Rechtsmittel eingelegt worden ist.
(2) 1Absatz 1 gilt in Verfahren wegen Privatklagedelikten nur, wenn die Staatsanwaltschaft das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht hat; Nummer 29 bleibt unberührt. 2In Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten sind Mitteilungen nach Absatz 1 Ziffer 2 bis 4 nur zu machen, wenn
1.
es sich um schwere Verstöße, namentlich Vergehen der Trunkenheit im Straßenverkehr oder der fahrlässigen Tötung, handelt oder
2.
in sonstigen Fällen die Kenntnis der Daten auf Grund der Umstände des Einzelfalls erforderlich ist, um zu prüfen, ob dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind.
(3) 1Entscheidungen über Verfahrenseinstellungen, die nicht bereits nach den Absätzen 1 oder 2 zu übermitteln sind, sollen übermittelt werden, wenn die in Absatz 2 Ziffer 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. 2Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind. 3Übermittelt werden sollen insbesondere Einstellungsentscheidungen gemäß § 170 Absatz 2 StPO, die Feststellungen zu einer Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB enthalten. 4Die Mitteilung ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an.
(4) Übermittlungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind auch zulässig, soweit sie Daten betreffen, die dem Steuergeheimnis (§ 30 AO) unterliegen.
(5) Die Mitteilungen sind an die zuständigen Dienstvorgesetzten oder deren Vertretung im Amt zu richten und als „Vertrauliche Personalsache“ zu kennzeichnen.
16
Strafsachen gegen Personen in einem Arbeitnehmer- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst
§ 13 Absatz 2, § 14 Absatz 1 Nummer 5, Absatz 2 EGGVG
(1) In Strafsachen gegen Personen, die in einem privatrechtlichen Arbeitnehmer- oder Ausbildungsverhältnis zum Bund, einem Land, einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer anderen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts stehen, sind, soweit es um den Vorwurf eines Verbrechens geht, mitzuteilen
1.
der Erlass und der Vollzug eines Haft- oder Unterbringungsbefehls,
2.
die Erhebung der öffentlichen Klage,
3.
die Urteile,
4.
der Ausgang des Verfahrens, wenn eine Mitteilung nach den Ziffern 1 bis 3 zu machen war.
(2) Entsprechend ist in Strafsachen wegen eines Vergehens zu verfahren, wenn der Tatvorwurf auf eine Verletzung von Pflichten schließen lässt, die bei der Ausübung des Dienstes bzw. des Berufs zu beachten sind, oder er in anderer Weise geeignet ist, Zweifel an der Eignung, Zuverlässigkeit oder Befähigung hervorzurufen.
(3) 1In Privatklageverfahren, in Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten und in sonstigen Verfahren bei Verurteilung zu einer anderen Maßnahme als einer Strafe oder einer Maßnahme im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 8 StGB unterbleibt die Mitteilung, wenn nicht besondere Umstände des Einzelfalls sie erfordern. 2Sie ist insbesondere erforderlich, wenn die Tat bereits ihrer Art nach geeignet ist, Zweifel an der Zuverlässigkeit oder Eignung für die gerade ausgeübte berufliche Tätigkeit hervorzurufen. 3Die Mitteilung ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht bei Straftaten, durch die der Tod eines Menschen verursacht worden ist, und bei gefährlicher Körperverletzung.
(4) 1In Strafsachen gegen Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnis stehen, das nicht unter Nummer 15 fällt, ist diese Bestimmung dann anzuwenden, wenn für das Rechtsverhältnis im Gesetz auf die Regelungen des Beamtenrechts verwiesen wird. 2Ist dies nicht der Fall, ist nach den Absätzen 1 bis 3 zu verfahren.
(5) Die Mitteilungen sind an die Leitung der Behörde oder Beschäftigungsstelle oder die Vertretung im Amt zu richten und als „Vertrauliche Personalsache“ zu kennzeichnen.
17
Strafsachen gegen ehrenamtliche Richterinnen und Richter
§ 13 Absatz 2, § 14 Absatz 1 Nummer 5, Absatz 2 EGGVG
(1) In Strafsachen gegen ehrenamtliche Richterinnen und Richter aller Zweige der Gerichtsbarkeit sind rechtskräftige Entscheidungen mitzuteilen, die den Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, zur Folge haben oder in denen wegen einer vorsätzlichen Tat eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten festgesetzt worden ist.
(2) Darüber hinaus sind in Strafsachen wegen einer Tat, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann, mitzuteilen:
1.
bei Schöffinnen und Schöffen, Jugendschöffinnen und Jugendschöffen sowie ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern in Handels- und Landwirtschaftssachen die Einleitung des Ermittlungsverfahrens und der Ausgang des Verfahrens,
2.
bei den übrigen ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern die Erhebung der öffentlichen Klage und der Ausgang des Verfahrens.
(3) Bei ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern der Finanzgerichtsbarkeit sind ferner alle rechtskräftigen Verurteilungen wegen einer Steuer- oder Monopolstraftat mitzuteilen.
(4) 1Die Mitteilungen sind an die Präsidentin oder den Präsidenten oder an die Direktorin oder den Direktor des Gerichts, bei dem die ehrenamtliche Richterin oder der ehrenamtliche Richter tätig ist oder tätig werden soll, zu richten. 2Bei ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern an einem Arbeitsgericht oder Landesarbeitsgericht sind die Mitteilungen an die oberste Arbeitsbehörde des Landes1, bei ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern am Bundesarbeitsgericht an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu richten. 3Sie sind als „Vertrauliche Personalsache“ zu kennzeichnen.

1 [Amtl. Anm.:] Anmerkung: In Baden-Württemberg, der Freien und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sind die Mitteilungen an die oberste Justizbehörde zu richten.
18
Strafsachen gegen Versorgungsberechtigte
§ 13 Absatz 1 Nummer 5, Absatz 2, § 14 Absatz 1 Nummer 6, Absatz 2 EGGVG
(1) 1In Strafsachen gegen Personen, denen aufgrund früherer Dienstverhältnisse als Richterinnen oder Richter, Beamtinnen oder Beamte, Soldatinnen oder Soldaten Ansprüche auf Versorgungsbezüge zustehen oder Versorgungsleistungen gewährt werden, sind mitzuteilen
1.
der für die Festsetzung der Versorgungsbezüge zuständigen Behörde das rechtskräftige Urteil, wenn
a)
wegen einer vor Beendigung des Amts- oder Dienstverhältnisses begangenen vorsätzlichen Tat
aa)
eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verhängt,
bb)
eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten – bei Soldatinnen und Soldaten eine Freiheitsstrafe in beliebiger Höhe – nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit verhängt,
cc)
die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt oder
dd)
nur bei Soldatinnen und Soldaten – eine Maßregel der Besserung und Sicherung nach den §§ 64, 66 StGB angeordnet
worden ist oder
b)
wegen einer nach Beendigung des Amts- oder Dienstverhältnisses begangenen vorsätzlichen Tat
aa)
eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder
bb)
eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit
verhängt worden ist,
2.
der nach den §§ 17, 84 BDG oder den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften1 oder der nach der WDO zuständigen Einleitungsbehörde, wenn die Tat vor Beendigung des Amts- oder Dienstverhältnisses begangen wurde oder wenn bei einer nach diesem Zeitpunkt begangenen Tat die besonderen Voraussetzungen gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b BDG in Verbindung mit § 77 Absatz 2 BBG oder den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften oder gemäß § 1 Absatz 2 Satz 2 WDO in Verbindung mit § 23 Absatz 2 SG vorliegen:
a)
die Erhebung der öffentlichen Klage,
b)
die Urteile,
c)
der Ausgang des Verfahrens, wenn eine Mitteilung nach Buchstabe a oder b zu machen war.
2Nummer 15 Absatz 2 gilt in diesen Fällen entsprechend.
(2) In Strafsachen gegen Personen, denen aufgrund einer früheren Tätigkeit in einem privatrechtlichen Arbeitnehmerverhältnis im öffentlichen Dienst oder als Hinterbliebene einer solchen Person gegen eine Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes Ansprüche auf Betriebsrenten aufgrund einer Pflichtversicherung oder Besitzstandsrenten zustehen, sind der für die Festsetzung der Leistungen zuständigen Stelle rechtskräftige Urteile mitzuteilen, wenn:
1.
wegen einer vorsätzlichen Tat eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder
2.
wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
verhängt worden ist.
(3) In Strafsachen gegen sonstige Personen, denen gegen eine öffentliche Kasse Ansprüche auf Leistungen mit Versorgungscharakter zustehen oder denen solche Leistungen gewährt werden, sind der für die Festsetzung der Leistungen zuständigen Stelle rechtskräftige Urteile mitzuteilen, in denen wegen einer vorsätzlichen Tat, die
1.
vor Beendigung des Amts- oder Dienstverhältnisses begangen wurde, eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verhängt oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt worden ist,
2.
nach Beendigung des Amts- oder Dienstverhältnisses begangen wurde, eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verhängt worden ist oder
3.
die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verhängt worden ist.
(4) In Strafsachen gegen Hinterbliebene von Personen im Sinne der Absätze 1 und 3, die Anspruch auf Versorgungsbezüge haben oder Versorgungsleistungen erhalten, sind der für die Festsetzung der Versorgungsbezüge zuständigen Stelle rechtskräftige Urteile mitzuteilen, wenn:
1.
wegen eines Verbrechens eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder
2.
wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
verhängt worden ist.

1 [Amtl. Anm.:] SL: Im Anwendungsbereich des saarländischen Landesrechts sind die §§ 17, 84 des Saarländischen Disziplinargesetzes (SDG) zu beachten.
19
Strafsachen gegen Soldatinnen und Soldaten
§ 89 Absatz 1 und 3 SG, § 115 BBG
(1) 1In Strafsachen gegen Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr sind mitzuteilen
1.
der Erlass und der Vollzug eines Haft- oder Unterbringungsbefehls,
2.
die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift,
3.
der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und
4.
die einen Rechtszug abschließende Entscheidung mit Begründung sowie gegebenenfalls mit dem Hinweis, dass ein Rechtsmittel eingelegt worden ist.
2Endet das Wehrdienstverhältnis nach der Übermittlung einer Mitteilung, so ist der Empfänger vom Ausgang des Verfahrens nach § 20 Absatz 1 EGGVG zu unterrichten, soweit er hierauf nicht verzichtet hat.
(2) 1Absatz 1 gilt in Verfahren wegen Privatklagedelikten nur, wenn die Staatsanwaltschaft das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht hat; Nummer 29 bleibt unberührt. 2In Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten sind Mitteilungen nach Absatz 1 Ziffer 2 bis 4 nur zu machen, wenn
1.
es sich um schwere Verstöße, namentlich Vergehen der Trunkenheit im Straßenverkehr oder der fahrlässigen Tötung, handelt oder
2.
in sonstigen Fällen die Kenntnis der Daten aufgrund der Umstände des Einzelfalles erforderlich ist, um zu prüfen, ob dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind.
(3) 1Entscheidungen über Verfahrenseinstellungen, die nicht bereits nach Absatz 1 oder 2 zu übermitteln sind, sollen übermittelt werden, wenn die in Absatz 2 Ziffer 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. 2Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind. 3Übermittelt werden sollen insbesondere Einstellungsentscheidungen gemäß § 170 Absatz 2 StPO, die Feststellungen zu einer Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB enthalten. 4Die Mitteilung ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an.
(4) Übermittlungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind auch zulässig, soweit sie Daten betreffen, die dem Steuergeheimnis (§ 30 AO) unterliegen.
(5) 1Mitteilungen sind zu richten
1.
bei Erlass und Vollzug eines Haft- oder Unterbringungsbefehls schriftlich an die nächsten Disziplinarvorgesetzten oder deren Vertretung im Amt,
2.
in allen übrigen Fällen zum Zwecke der Weiterleitung an die zuständige Stelle an das Kommando Territoriale Aufgaben der Bundeswehr (Kurt-Schumacher-Damm 41, 13405 Berlin).
2Die Mitteilungen sind als „Vertrauliche Personalsache“ zu kennzeichnen. 3Im Falle der Ziffer 2 sind nur die Personendaten der Soldatinnen oder Soldaten, die zur Ermittlung der zuständigen Stelle erforderlich sind (Name, Geburtsname, Vorname, Geburtsdatum, Dienstgrad, Truppenteil oder Dienststelle sowie Standort), dem Kommando Territoriale Aufgaben der Bundeswehr mitzuteilen. 4Die übrigen Daten sind zur Weiterleitung in einem verschlossenen Umschlag zu übermitteln. 5Ist das Wehrdienstverhältnis zwischenzeitlich beendet, soll neben den bekannten, zuletzt gültigen Personendaten auch die bekannte Anschrift der entlassenen Soldatinnen oder Soldaten mitgeteilt werden.
20
Strafsachen gegen Soldatinnen und Soldaten im Ruhestand, frühere Berufssoldatinnen und Berufssoldaten und frühere Soldatinnen und Soldaten auf Zeit
§ 89 Absatz 2 SG
(1) 1In Strafsachen gegen Berufsoffiziere und -unteroffiziere im Ruhestand, frühere Berufsoffiziere und -unteroffiziere und frühere Offiziere und Unteroffiziere auf Zeit sind mitzuteilen
1.
die Erhebung der öffentlichen Klage,
2.
die Urteile,
3.
der Ausgang des Verfahrens, wenn eine Mitteilung nach den Ziffern 1 oder 2 zu machen war, wenn der Tatvorwurf
a)
die §§ 80 bis 100a, 105, 106, 129, 129a StGB oder § 20 VereinsG betrifft und die Tat eine Betätigung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zum Ziel hatte oder
b)
auf unwürdiges Verhalten im Sinne des § 23 Absatz 2 Nummer 2 SG schließen lässt
und nicht erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen. 2In Privatklageverfahren und in Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten sind Mitteilungen nach dieser Bestimmung nicht zu machen.
(2) 1Die Mitteilungen sind zum Zwecke der Weiterleitung an die zuständige Stelle an das Kommando Territoriale Aufgaben der Bundeswehr (Kurt-Schumacher-Damm 41, 13405 Berlin) zu richten und als „Vertrauliche Personalsache“ zu kennzeichnen. 2Es sind nur die Personendaten der Beschuldigten mitzuteilen, die für die Ermittlung der zuständigen Stelle erforderlich sind. 3Hierzu sollen Name, Geburtsname, Vorname, Geburtsdatum, der frühere Dienstgrad und die Anschrift der Beschuldigten angegeben werden. 4Die übrigen Daten sind dem Kommando Territoriale Aufgaben der Bundeswehr in einem verschlossenen Umschlag zu übermitteln.
(3) Die Mitteilung ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an.
21
Strafsachen gegen Zivildienstleistende
§ 45a ZDG, § 115 BBG
(1) 1In Strafsachen gegen Zivildienstleistende sind mitzuteilen
1.
der Erlass und der Vollzug eines Haft- oder Unterbringungsbefehls,
2.
die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift,
3.
der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und
4.
die einen Rechtszug abschließende Entscheidung mit Begründung sowie ggf. mit dem Hinweis, dass ein Rechtsmittel eingelegt worden ist.
2Endet das Zivildienstverhältnis nach Übermittlung einer Mitteilung, ist der Empfänger über den Ausgang des Verfahrens nach § 20 Absatz 1 EGGVG zu unterrichten, soweit er hierauf nicht verzichtet hat.
(2) 1Absatz 1 gilt in Verfahren wegen Privatklagedelikten nur, wenn die Staatsanwaltschaft das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht hat; Nummer 29 bleibt unberührt. 2In Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten sind Mitteilungen nach Absatz 1 Ziffer 2 bis 4 nur zu machen, wenn
1.
es sich um schwere Verstöße, namentlich Vergehen der Trunkenheit im Straßenverkehr oder der fahrlässigen Tötung, handelt oder
2.
in sonstigen Fällen die Kenntnis der Daten aufgrund der Umstände des Einzelfalls erforderlich ist, um zu prüfen, ob dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind.
(3) 1Entscheidungen über Verfahrenseinstellungen, die nicht bereits nach Absatz 1 oder 2 zu übermitteln sind, sollen übermittelt werden, wenn die in Absatz 2 Ziffer 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. 2Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind. 3Übermittelt werden sollen insbesondere Einstellungsentscheidungen gemäß § 170 Absatz 2 StPO, die Feststellungen zu einer Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB enthalten. 4Die Mitteilung ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an.
(4) Übermittlungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind auch zulässig, soweit sie Daten betreffen, die dem Steuergeheimnis (§ 30 AO) unterliegen.
(5) Die Mitteilungen sind an das
Bundesamt für Familie und
zivilgesellschaftliche Aufgaben
50964 Köln
Telefon: 0221 3673-0
zu richten und als „Vertrauliche Personalsache“ zu kennzeichnen.
22
Strafsachen gegen Geistliche und Beamtinnen und Beamte öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften
§ 12 Absatz 2, § 13 Absatz 2, § 14 Absatz 1 Nummer 4 und 6, Absatz 2 EGGVG
(1) Mitteilungen an Stellen der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften sind nur zulässig, sofern sichergestellt ist, dass bei dem Empfänger ausreichende Datenschutzmaßnahmen getroffen sind.
(2) In Strafsachen gegen Geistliche einer Kirche oder gegen Personen, die ein entsprechendes Amt bei einer anderen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft bekleiden, sowie gegen Beamtinnen und Beamte einer Kirche oder einer Religionsgesellschaft sind mitzuteilen
1.
der Erlass und der Vollzug eines Haft- oder Unterbringungsbefehls,
2.
die Erhebung der öffentlichen Klage,
3.
die Urteile,
4.
der Ausgang des Verfahrens, wenn eine Mitteilung nach den Ziffern 1 bis 3 zu machen war.
(3) 1In Privatklageverfahren, in Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten und in sonstigen Verfahren bei Verurteilung zu einer anderen Maßnahme als einer Strafe oder einer Maßnahme im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 8 StGB unterbleibt die Mitteilung, wenn nicht besondere Umstände des Einzelfalls sie erfordern. 2Sie ist insbesondere erforderlich, wenn die Tat bereits ihrer Art nach geeignet ist, Zweifel an der Zuverlässigkeit oder Eignung für die gerade ausgeübte berufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit hervorzurufen. 3Die Mitteilung ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht bei Straftaten, durch die der Tod eines Menschen verursacht worden ist, und bei gefährlicher Körperverletzung.
(4) 1Entscheidungen über Verfahrenseinstellungen, die nicht bereits nach den Absätzen 2 und 3 zu übermitteln sind, sollen nur übermittelt werden, wenn die Kenntnis der Daten aufgrund der Umstände des Einzelfalls erforderlich ist, um zu prüfen, ob disziplinarrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind. 2Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind. 3Übermittelt werden sollen insbesondere Einstellungsentscheidungen nach § 170 Absatz 2 StPO, wenn sie Feststellungen zu einer Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB enthalten. 4Die Mitteilung ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an.
(5) Für die in Absatz 2 genannten Personen gelten, wenn sie sich im Ruhestand befinden, die Absätze 2 bis 4 entsprechend.
(6) Die Mitteilungen sind an die jeweils zuständige Oberbehörde der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft zu richten und als „Vertrauliche Personalsache“ zu kennzeichnen.
23
Strafsachen gegen Notarinnen, Notare und Angehörige der rechtsberatenden Berufe
§ 13 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2, § 14 Absatz 1 Nummer 4, Absatz 2 EGGVG, § 64a Absatz 2 BNotO, § 36 Absatz 2 BRAO auch in Verbindung mit § 207 Absatz 2 Satz 1, § 209 Absatz 1 Satz 3, § 59m Absatz 2 BRAO, § 4 Absatz 1 EuRAG, § 34 Absatz 2 PAO auch in Verbindung mit § 154b Absatz 2, § 52m Absatz 2 PAO, § 18 Absatz 1 RDG
(1) In Strafsachen gegen
Notarinnen, Notare, Notarassessorinnen und Notarassessoren,
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, einschließlich der niedergelassenen europäischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte im Sinne von § 2 EuRAG, der dienstleistenden europäischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte im Sinne von § 25 EuRAG und der niedergelassenen ausländischen Anwältinnen und Anwälte im Sinne von § 206 BRAO,
Patentanwältinnen und Patentanwälte, einschließlich der ausländischen Mitglieder der Patentanwaltskammer im Sinne von § 154a PatAnwO,
Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer einer Rechtsanwaltsgesellschaft oder Patentanwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung,
registrierte Rechtsdienstleisterinnen und Rechtsdienstleister, Rechtsbeistände, Prozessagentinnen und Prozessagenten
sind mitzuteilen
1.
der Erlass und der Vollzug eines Haft- oder Unterbringungsbefehls,
2.
Entscheidungen, durch die ein vorläufiges Berufsverbot angeordnet oder ein solches aufgehoben worden ist,
3.
die Erhebung der öffentlichen Klage,
4.
die Urteile,
5.
der Ausgang des Verfahrens, wenn eine Mitteilung nach den Ziffern 1 bis 4 zu machen war.
(2) In besonderen Fällen, namentlich in Verfahren, die die pflichtwidrige Verwendung von Mandantengeldern, einen Parteiverrat, einen Betrug, eine Urkundenfälschung, die unterlassene Herausgabe von Behördenakten oder einen sonstigen Vorwurf, der zu einem Berufs- oder Vertretungsverbot oder einer Amtsenthebung führen kann, zum Gegenstand haben, oder wenn im Verfahren Feststellungen zu einer Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB getroffen werden, sind auch die Einleitung sowie der Ausgang des Ermittlungsverfahrens mitzuteilen.
(3) 1In Privatklageverfahren und in Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten unterbleibt die Mitteilung, wenn nicht besondere Umstände des Einzelfalles sie erfordern. 2Sie ist insbesondere erforderlich, wenn die Tat bereits ihrer Art nach geeignet ist, Zweifel an der Zuverlässigkeit oder Eignung für die gerade ausgeübte berufliche Tätigkeit hervorzurufen. 3Die Mitteilung ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht bei Straftaten, durch die der Tod eines Menschen verursacht worden ist, und bei gefährlicher Körperverletzung.
(4) 1Die Mitteilungen sind zu richten
1.
bei Notarinnen, Notaren, Notarassessorinnen und Notarassessoren:
an die Landesjustizverwaltung, die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts, des Landgerichts und der Notarkammer;
2.
bei Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten beim Bundesgerichtshof:
an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, die Generalbundesanwältin oder den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof und die Rechtsanwaltskammer beim Bundesgerichtshof;
3.
bei den übrigen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten gemäß Absatz 1 sowie bei Rechtsbeiständen, die Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer sind:
an die Generalstaatsanwaltschaft und die Rechtsanwaltskammer;
4.
bei nichtanwaltlichen und nichtpatentanwaltlichen Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern einer Rechtsanwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung an die gemäß §§ 120, 119 Absatz 2, § 60 Absatz 1 Satz 2 BRAO zuständige Generalstaatsanwaltschaft und die gemäß § 60 Absatz 1 Satz 2 BRAO zuständige Rechtsanwaltskammer (§§ 74, 113, 115c und 120 BRAO);
bei nichtanwaltlichen und nichtpatentanwaltlichen Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern einer Patentanwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung an die Generalstaatsanwaltschaft München (§§ 86, 104, 105 PAO) und die Patentanwaltskammer (§§ 53, 58, 70, 95, 97a PAO);
5.
bei Patentanwältinnen und Patentanwälten – auch als Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer einer Patentanwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung – an die Präsidentin oder den Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamtes, die Generalstaatsanwaltschaft München und die Patentanwaltskammer (§§ 53, 58, 70, 86, 95, 97a, 104, 105 PAO);
Geschäftsführer einer Rechtsanwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung zusätzlich an die gemäß §§ 120, 119 Absatz 2, § 60 Absatz 1 Satz 2 BRAO zuständige Generalstaatsanwaltschaft und die gemäß § 60 Absatz 1 Satz 2 BRAO zuständige Rechtsanwaltskammer (§§ 74, 113, 115c, 120 BRAO);
6.
bei den in den Ziffern 3 und 5 genannten Angehörigen rechtsberatender Berufe, die Gesellschafterinnen oder Gesellschafter, Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer, Prokuristinnen oder Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigte zum gesamten Geschäftsbetrieb einer Rechtsanwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung sind, zusätzlich an die für die Rechtsanwaltsgesellschaft zuständige Rechtsanwaltskammer, wenn die Mitteilung ein Berufsverbot betrifft; ist der Mitteilungsempfänger mit den nach Ziffer 3 zu unterrichtenden Stellen identisch, ist eine zusätzliche Mitteilung nicht erforderlich;
7.
bei den in den Ziffern 3 und 5 genannten Angehörigen rechtsberatender Berufe, die Gesellschafterinnen oder Gesellschafter, Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer, Prokuristinnen oder Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigte zum gesamten Geschäftsbetrieb einer Patentanwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung sind, zusätzlich an die Präsidentin oder den Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts (§ 52g Absatz 1, § 52h Absatz 3 PAO) und die Patentanwaltskammer (§ 53 Absatz 1, § 97a PAO), wenn die Mitteilung ein Berufsverbot betrifft; sind die Mitteilungsempfänger mit den nach Ziffer 5 zu unterrichtenden Stellen identisch, ist eine zusätzliche Mitteilung nicht erforderlich;
8.
bei registrierten Rechtsdienstleisterinnen und Rechtsdienstleistern, Rechtsbeiständen, die nicht Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer sind, Prozessagentinnen und Prozessagenten:
an die auf der Grundlage von § 19 RDG nach Landesrecht zuständige Stelle.
2Die Mitteilungen sind als „Vertrauliche Personalsache“ zu kennzeichnen.
24
Strafsachen gegen Angehörige bestimmter Berufe des Wirtschaftslebens und Sachverständige
§ 13 Absatz 2, § 14 Absatz 1 Nummer 4 und 5, Absatz 2 EGGVG, die §§ 36a Absatz 3 Nummer 2, 84a Absatz 2, 130 Absatz 1 WiPrO, § 10 Absatz 2 StBerG
(1) In Strafsachen gegen
Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer,
vereidigte Buchprüferinnen und vereidigte Buchprüfer,
Steuerberaterinnen und Steuerberater,
Steuerbevollmächtigte,
Vorstandsmitglieder, Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer, persönlich haftende Gesellschafterinnen und Gesellschafter oder Partnerinnen und Partner einer
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Steuerberatungsgesellschaft oder
Buchprüfungsgesellschaft,
Dispacheurinnen und Dispacheure,
Markscheiderinnen und Markscheider,
öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure,
Vorstandsmitglieder, Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer, geschäftsführende und gleichzeitig vertretungsberechtigte Gesellschafterinnen und Gesellschafter, Geschäftsinhaberinnen und Geschäftsinhaber eines zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Unternehmens und Personen, die für ein solches Unternehmen an der Börse handeln (Börsenhändler),
öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige, öffentlich bestellte und vereidigte sowie allgemein beeidigte Dolmetscherinnen und Dolmetscher, ferner öffentlich bestellte und vereidigte sowie ermächtigte Übersetzerinnen und Übersetzer sowie
Architektinnen und Architekten, Ingenieurinnen und Ingenieure, soweit diese in einer von einer Berufskammer geführten Liste eingetragen sind,
sind, wenn der Tatvorwurf auf eine Verletzung von Pflichten schließen lässt, die bei der Ausübung des Berufs zu beachten sind, oder er in anderer Weise geeignet ist, Zweifel an der Eignung, Zuverlässigkeit oder Befähigung hervorzurufen, mitzuteilen
1.
der Erlass und der Vollzug eines Haft- oder Unterbringungsbefehls,
2.
die Entscheidung, durch die ein vorläufiges Berufsverbot angeordnet oder ein solches aufgehoben worden ist,
3.
die Erhebung der öffentlichen Klage,
4.
der Ausgang des Verfahrens, wenn eine Mitteilung nach den Ziffern 1 bis 3 zu machen war.
(2) 1In Privatklageverfahren, in Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten und in sonstigen Verfahren bei Verurteilung zu einer anderen Maßnahme als einer Strafe oder einer Maßnahme im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 8 StGB unterbleibt die Mitteilung, wenn nicht besondere Umstände des Einzelfalls sie erfordern. 2Sie ist insbesondere erforderlich, wenn die Tat bereits ihrer Art nach geeignet ist, Zweifel an der Zuverlässigkeit oder Eignung für die gerade ausgeübte berufliche Tätigkeit hervorzurufen. 3Die Mitteilung ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht bei Straftaten, durch die der Tod eines Menschen verursacht worden ist, und bei gefährlicher Körperverletzung.
(3) 1In Strafsachen gegen amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüferinnen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr gelten die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass sich die Mitteilungspflicht auch auf die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111a StPO oder die Sicherstellung, Inverwahrnahme oder Beschlagnahme des Führerscheins gemäß § 94 StPO erstreckt. 2Gleiches gilt für Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure von amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen, die mit der Durchführung von Untersuchungen betraut sind (Anlage VIIIb StVZO).
(4) Die Mitteilungen sind zu richten an
1.
die zuständige Landesbehörde in Fällen, in denen eine rechtskräftige Entscheidung ein Berufsverbot anordnet oder den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge hat,
2.
die zuständige Berufskammer, wenn eine solche als Körperschaft des öffentlichen Rechts besteht,
3.
die für die Bestellung zuständige Behörde oder Stelle (Kammer) in Strafsachen gegen öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige, öffentlich bestellte und vereidigte sowie allgemein beeidigte Dolmetscherinnen und Dolmetscher, öffentlich bestellte und vereidigte sowie ermächtigte Übersetzerinnen und Übersetzer,
4.
die für die Aufsicht über Dispacheurinnen und Dispacheure, Markscheiderinnen und Markscheider, öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure, die für die amtliche Anerkennung der Sachverständigen und Prüferinnen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr sowie die für die Zustimmung zur Betrauung von Prüfingenieurinnen und Prüfingenieuren jeweils zuständige Stelle,
5.
die Geschäftsführung der Börse in Strafsachen gegen Vorstandsmitglieder, Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer, geschäftsführende und gleichzeitig vertretungsberechtigte Gesellschafterinnen und Gesellschafter, Geschäftsinhaberinnen und Geschäftsinhaber eines zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Unternehmens und Personen, die für ein solches Unternehmen an der Börse handeln (Börsenhändler), und an
6.
die Generalstaatsanwältin oder den Generalstaatsanwalt, die oder der für die Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens zuständig ist (§§ 84, 130 Absatz 1 WiPrO, § 113 StBerG), in Strafsachen gegen Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüferinnen und vereidigte Buchprüfer, Steuerberaterinnen und Steuerberater sowie Steuerbevollmächtigte, gegen Vorstandsmitglieder, Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer, persönlich haftende Gesellschafterinnen oder Gesellschafter oder Partnerinnen oder Partner einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft oder Buchprüfungsgesellschaft.
25
Strafsachen gegen Inhaberinnen und Inhaber, Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter von Kredit-, Finanzdienstleistungs-, Zahlungs- und E-Geld-Instituten
§ 60a Absatz 1, Absatz 1a KWG, § 34 ZAG
(1) 1In Strafsachen gegen Inhaberinnen und Inhaber oder Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter von Kredit-, Finanzdienstleistungs-, Zahlungs- und E-Geld-Instituten sowie gegen Inhaberinnen und Inhaber bedeutender Beteiligungen an solchen Instituten oder deren gesetzliche Vertreterinnen und Vertreter oder in den Fällen des § 60a Absatz 1 KWG auch deren persönlich haftende Gesellschafterinnen und Gesellschafter wegen Verletzung ihrer Berufspflichten oder anderer Straftaten bei oder im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung, sind der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Bankenaufsicht
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
mitzuteilen
1.
die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift, in Strafsachen, die eine Straftat nach § 54 KWG oder § 31 ZAG zum Gegenstand haben, bereits die Einleitung des Ermittlungsverfahrens,
2.
der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und
3.
die das Verfahren abschließende Entscheidung mit Begründung, wenn eine Mitteilung nach den Ziffern 1 oder 2 zu machen war.
2Ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt worden, ist die Entscheidung unter Hinweis auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln.
(2) In Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten werden die in Absatz 1 Satz 1 Ziffer 1 und 2 bestimmten Übermittlungen nur vorgenommen, wenn aus der Sicht der übermittelnden Stelle unverzüglich Entscheidungen oder andere Maßnahmen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht geboten sind.
25a
Strafsachen gegen Inhaberinnen und Inhaber, Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter von Wertpapierdienstleistungsunternehmen und sonstige an Wertpapierdienstleistungsgeschäften beteiligte Personen
§ 40a Absatz 1, 2 und 4 WpHG
(1) 1In Strafsachen wegen Straftaten nach § 38 WpHG teilt die Staatsanwaltschaft die Einleitung des Ermittlungsverfahrens, die Anklageschrift bzw. den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Wertpapieraufsicht
Marie-Curie-Straße 24 – 28
60439 Frankfurt
2Das Gericht teilt in diesen Verfahren der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht den Termin zur Hauptverhandlung mit.
(2) 1In Strafsachen gegen Inhaberinnen und Inhaber oder Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter von Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder deren gesetzliche Vertreterinnen und Vertreter oder persönlich haftende Gesellschafterinnen und Gesellschafter wegen Straftaten zum Nachteil von Kundinnen und Kunden bei oder im Zusammenhang mit dem Betrieb des Wertpapierdienstleistungsunternehmens, ferner in Strafsachen, die Straftaten nach § 38 WpHG zum Gegenstand haben, sind im Fall der Erhebung der öffentlichen Klage der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
1.
die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift,
2.
der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und
3.
die das Verfahren abschließende Entscheidung mit Begründung
zu übermitteln. 2Ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt worden, ist die Entscheidung unter Hinweis auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln.
(3) In Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten werden die in Absatz 2 Nummer 1 und 2 bestimmten Übermittlungen nur vorgenommen, wenn aus der Sicht der übermittelnden Stelle unverzüglich Entscheidungen oder andere Maßnahmen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht geboten sind.
25b
Strafsachen gegen Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter von Versicherungsunternehmen oder Pensionsfonds und sonstige daran beteiligte Personen
§ 45b Absatz 1, Absatz 1a VAG
(1) 1In Strafsachen gegen Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter von Versicherungsunternehmen oder Pensionsfonds sowie Inhaberinnen und Inhaber bedeutender Beteiligungen an Versicherungsunternehmen oder Pensionsfonds oder deren gesetzliche Vertreterinnen und Vertreter oder persönlich haftende Gesellschafterinnen und Gesellschafter wegen Verletzung ihrer Berufspflichten oder anderer Straftaten bei oder im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung, ferner in Strafverfahren, die Straftaten nach den §§ 134, 137 bis 141, 143 und 145 VAG zum Gegenstand haben, sind – und zwar auch, wenn eine Landesbehörde die Aufsicht ausübt – der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Versicherungsaufsicht
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
mitzuteilen
1.
in Strafsachen, die eine Straftat nach § 140 VAG zum Gegenstand haben, die Einleitung des Ermittlungsverfahrens,
2.
die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift,
3.
der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und
4.
die das Verfahren abschließende Entscheidung mit Begründung.
2Ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt worden, ist die Entscheidung unter Hinweis auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln.
(2) In Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten werden die in Absatz 1 Satz 1 Ziffer 2 und 3 bestimmten Übermittlungen nur vorgenommen, wenn aus der Sicht der übermittelnden Stelle unverzüglich Entscheidungen oder andere Maßnahmen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht geboten sind.
25c
Strafsachen gegen bedeutende Inhaberinnen und Inhaber, Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter von Verwaltungsgesellschaften, extern verwalteten Investmentgesellschaften und Verwahrstellen
§ 341 Absatz 1, Absatz 2 KAGB
(1) 1In Strafsachen gegen bedeutend beteiligte Inhaberinnen und Inhaber, Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter oder Mitglieder der Verwaltungs- oder Aufsichtsorgane von Verwaltungsgesellschaften, extern verwalteten Investmentgesellschaften oder Verwahrstellen oder deren jeweilige gesetzliche Vertreterinnen und Vertreter oder persönlich haftende Gesellschafterinnen und Gesellschafter wegen Verletzung ihrer Berufspflichten oder anderer Straftaten bei oder im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung sind der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Wertpapieraufsicht
Marie-Curie-Straße 24 – 28
60439 Frankfurt am Main
mitzuteilen
1.
die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift, in Strafsachen, die eine Straftat nach § 339 KAGB zum Gegenstand haben, bereits die Einleitung des Ermittlungsverfahrens,
2.
der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls,
3.
die das Verfahren abschließende Entscheidung mit Begründung, wenn eine Mitteilung nach den Ziffern 1 oder 2 zu machen war.
2Ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt worden, ist die Entscheidung unter Hinweis auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln.
(2) In Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten werden die in Absatz 1 Satz 1 Ziffer 1 und 2 bestimmten Übermittlungen nur vorgenommen, wenn aus der Sicht der übermittelnden Stelle unverzüglich Entscheidungen oder andere Maßnahmen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht geboten sind.
26
Strafsachen gegen Angehörige der Heilberufe
§ 13 Absatz 2, § 14 Absatz 1 Nummer 4 und 5, Absatz 2 EGGVG
(1) In Strafsachen gegen
Ärztinnen und Ärzte,
Zahnärztinnen und Zahnärzte,
Tierärztinnen und Tierärzte,
Apothekerinnen und Apotheker,
Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten,
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten,
Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker,
Hebammen und Entbindungspfleger,
Altenpflegerinnen/Altenpfleger,
Diätassistentinnen/Diätassistenten,
Ergotherapeutinnen/Ergotherapeuten,
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen/Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger,
Gesundheits- und Krankenpflegerinnen/Gesundheits- und Krankenpfleger,
Logopädinnen/Logopäden,
Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen/Masseure und medizinische Bademeister,
Orthoptistinnen/Orthoptisten,
Physiotherapeutinnen/Physiotherapeuten,
Podologinnen/Podologen,
Rettungsassistentinnen/Rettungsassistenten,
Notfallsanitäterinnen/Notfallsanitäter,
Technische Assistentinnen und Assistenten in der Medizin (Medizinisch-technische Assistentinnen/Assistenten für Funktionsdiagnostik; Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentinnen/Laboratoriumsassistenten; Medizinisch-technische Radiologieassistentinnen/Radiologieassistenten; veterinärmedizinisch-technische Assistentinnen/Assistenten),
Pharmazeutisch-technische Assistentinnen/Assistenten
sind, wenn der Tatvorwurf auf eine Verletzung von Pflichten schließen lässt, die bei der Ausübung des Berufs zu beachten sind, oder er in anderer Weise geeignet ist, Zweifel an der Eignung, Zuverlässigkeit oder Befähigung hervorzurufen, mitzuteilen
1.
der Erlass und der Vollzug eines Haft- oder Unterbringungsbefehls,
2.
die Entscheidung, durch die ein vorläufiges Berufsverbot angeordnet oder ein solches aufgehoben worden ist,
3.
die Erhebung der öffentlichen Klage,
4.
der Ausgang des Verfahrens, wenn eine Mitteilung nach den Ziffern 1 bis 3 zu machen war.
(2) 1In Privatklageverfahren, in Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten und in sonstigen Verfahren bei Verurteilung zu einer anderen Maßnahme als einer Strafe oder einer Maßnahme im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 8 StGB unterbleibt die Mitteilung, wenn nicht besondere Umstände des Einzelfalls sie erfordern. 2Sie ist insbesondere erforderlich, wenn die Tat bereits ihrer Art nach geeignet ist, Zweifel an der Zuverlässigkeit oder Eignung für die gerade ausgeübte berufliche Tätigkeit hervorzurufen. 3Die Mitteilung ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht bei Straftaten, durch die der Tod eines Menschen verursacht worden ist, und bei gefährlicher Körperverletzung.
(3) 1Die Mitteilungen sind zu richten an
1.
die zuständige Behörde und
2.
die zuständige Berufskammer, wenn eine solche als Körperschaft des öffentlichen Rechts besteht.
2Sie sind als „Vertrauliche Personalsache“ zu kennzeichnen.
27
Strafsachen gegen sonstige Angehörige von Lehrberufen und erzieherischen Berufen
§ 13 Absatz 2, § 14 Absatz 1 Nummer 5, Absatz 2 EGGVG
(1) In Strafsachen gegen
1.
Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, außerplanmäßige Professorinnen und außerplanmäßige Professoren, Gastprofessorinnen und Gastprofessoren, Privatdozentinnen und Privatdozenten, Gastdozentinnen und Gastdozenten, Lehrbeauftragte an Hochschulen,
2.
Schulleiterinnen und Schulleiter, Lehrerinnen und Lehrer und andere Personen, die an Schulen mit pädagogischen Aufgaben betraut sind,
3.
Leiterinnen und Leiter, Erzieherinnen und Erzieher und andere Personen, die in Heimen, Kindertagesstätten, Kindergärten oder ähnlichen Einrichtungen mit erzieherischen Aufgaben betraut sind,
wenn sie entweder an Hochschulen oder Schulen in freier Trägerschaft oder einer privaten Einrichtung der in Ziffer 3 genannten Art oder – ohne in einem Arbeitnehmer- oder Beamtenverhältnis zu stehen – an öffentlichen Hochschulen oder Schulen oder an einer der in Ziffer 3 genannten öffentlichen Einrichtungen tätig sind, gilt Nummer 16 Absatz 1 bis 3 entsprechend.
(2) Die Mitteilungen sind unter Nennung der Beschäftigungsstelle an die zuständige Aufsichtsbehörde zu richten und als „Vertrauliche Personalsache“ zu kennzeichnen.
28
Strafsachen gegen Betreiberinnen und Betreiber von sowie Beschäftigte in Alten-, Behinderten- und Pflegeheimen, ambulanten Pflegediensten und Werkstätten für behinderte Menschen und Tagesförderstätten
§ 13 Absatz 2, § 14 Absatz 1 Nummer 5, Absatz 2 EGGVG
(1) In Strafsachen gegen Betreiberinnen oder Betreiber, Vertretungsberechtigte juristischer Personen als Betreiber, Leiterinnen oder Leiter von sowie Pflegedienstleiterinnen oder Pflegedienstleiter und andere pflegerisch oder betreuerisch tätige Beschäftigte in Einrichtungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 HeimG oder der dieses Gesetz ersetzenden landesrechtlichen Vorschriften, Werkstätten für behinderte Menschen und Tagesförderstätten und ambulanten Pflegediensten nach SGB V und SGB XI sind, wenn der Tatvorwurf auf eine Verletzung von Pflichten schließen lässt, die bei der Ausübung der Tätigkeit zu beachten sind, oder er in anderer Weise geeignet ist, Zweifel an der Eignung, Zuverlässigkeit oder Befähigung hervorzurufen, mitzuteilen
1.
der Erlass und der Vollzug eines Haft- oder Unterbringungsbefehls,
2.
die Erhebung der öffentlichen Klage,
3.
der Ausgang des Verfahrens, wenn eine Mitteilung nach den Ziffern 1 oder 2 zu machen war.
(2) 1In Privatklageverfahren, in Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten und in sonstigen Verfahren bei Verurteilung zu einer anderen Maßnahme als einer Strafe oder einer Maßnahme im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 8 StGB unterbleibt die Mitteilung, wenn nicht besondere Umstände des Einzelfalls sie erfordern. 2Sie ist insbesondere erforderlich, wenn die Tat bereits ihrer Art nach geeignet ist, Zweifel an der Zuverlässigkeit oder Eignung für die gerade ausgeübte berufliche Tätigkeit hervorzurufen. 3Die Mitteilung ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht bei Straftaten, durch die der Tod eines Menschen verursacht worden ist, und bei gefährlicher Körperverletzung.
(3) Die Mitteilungen sind an die für die jeweilige Einrichtung zuständige Aufsichtsbehörde und an die zuständige oberste Landesbehörde zu richten und als „Vertrauliche Personalsache“ zu kennzeichnen.
29
Sonstige Mitteilungen über Personen, die einer Dienst-, Staats-, Standesaufsicht oder berufsrechtlichen Aufsicht unterliegen
§ 17 Nummer 3 und 4 EGGVG, § 115 Absatz 4 BBG, § 49 Absatz 4 BeamtStG, §§ 46, 71 DRiG, § 89 Absatz 1 SG, § 45a Absatz 1 ZDG, § 64a Absatz 2 BNotO, § 36 Absatz 2 auch in Verbindung mit § 207 Absatz 2 Satz 1, § 209 Absatz 1 Satz 3, § 59m Absatz 2 BRAO, § 4 Absatz 1 EuRAG, § 34 Absatz 2 auch in Verbindung mit § 154b Absatz 2, § 52m Absatz 2 PAO, § 18 Absatz 1 RDG, § 40a Absatz 5 WpHG, §§ 36a Absatz 3 Nummer 2, 84a Absatz 2, 130 Absatz 1 WiPrO, § 10 Absatz 2 StBerG, § 60a Absatz 2 KWG, § 34 Satz 2 ZAG, § 341 Absatz 3 KAGB, § 145b Absatz 2 VAG
(1) 1Sonstige Tatsachen, die in einem Strafverfahren – gleichgültig, gegen wen es sich richtet – bekannt werden, sind mitzuteilen, wenn ihre Kenntnis aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls für dienst-, disziplinar-, standes- oder berufsrechtliche Maßnahmen gegen eine der nachfolgend genannten Personen oder für aufsichtsrechtliche Maßnahmen gegen deren Geschäftsbetrieb erforderlich ist:
1.
Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter (Nummer 15)
2.
Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr (Nummer 19)
3.
Zivildienstleistende (Nummer 21)
4.
Notarinnen und Notare sowie Angehörige der rechtsberatenden Berufe (Nummer 23)
5.
Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüferinnen und vereidigte Buchprüfer, Steuerberaterinnen und Steuerberater sowie Steuerbevollmächtigte (Nummer 24)
6.
Inhaberinnen und Inhaber, Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter von Kredit-, Finanzdienstleistungs-, Zahlungs- und E-Geld-Instituten (Nummer 25)
7.
Inhaberinnen und Inhaber, Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter von Wertpapierdienstleistungsunternehmen und sonstige an Wertpapierdienstleistungsgeschäften beteiligte Personen (Nummer 25a)
8.
Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter von Versicherungsunternehmen oder Pensionsfonds und sonstige daran beteiligte Personen (Nummer 25b)
9.
Inhaberinnen und Inhaber, Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter von Verwaltungsgesellschaften, extern verwalteten Investmentgesellschaften und Verwahrstellen (Nummer 25c)
10.
Angehörige der Heil- und Gesundheitsfachberufe (Nummer 26)
11.
Betreiberinnen und Betreiber von sowie Beschäftigte in Alten-, Behinderten- und Pflegeheimen, ambulanten Pflegediensten und Werkstätten für behinderte Menschen und Tagesförderstätten (Nummer 28).
2Erforderlich ist die Kenntnis der Daten auch, wenn diese Anlass zur Prüfung bietet, ob Maßnahmen der genannten Art zu ergreifen sind.
(2) 1Mitteilungen unterbleiben, soweit für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Person an dem Ausschluss der Übermittlung das öffentliche Interesse überwiegen. 2Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind.
(3) Die Mitteilung ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an.
(4) Die Mitteilungen sind an die Stellen zu richten, die in den in Absatz 1 genannten Bestimmungen aufgeführt sind, und als „Vertrauliche Personalsache“ zu kennzeichnen.

3. Abschnitt Sonstige Mitteilungen wegen der persönlichen Verhältnisse der Betroffenen

30
Strafsachen gegen Inhaberinnen und Inhaber von Titeln, Orden und Ehrenzeichen
§ 4 Absatz 2 und 3 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen
(1) Ergibt sich aus einem Strafurteil, dass die oder der Verurteilte Inhaberin oder Inhaber von Titeln, Orden oder Ehrenzeichen ist, die nach dem 8. Mai 1945 verliehen worden sind, so sind rechtskräftige Verurteilungen mitzuteilen, in denen erkannt ist
1.
auf eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen eines Verbrechens,
2.
auf eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats, Landesverrat oder Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist,
3.
auf Aberkennung der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden.
(2) 1Die Mitteilungen sind zu richten
1.
bei Titeln, Orden und Ehrenzeichen, die von einer Stelle innerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen verliehen worden sind, an die oder den Verleihungsberechtigten,
2.
bei Titeln, Orden und Ehrenzeichen, die von einem ausländischen Staatsoberhaupt, einer ausländischen Regierung oder einer anderen Stelle außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen verliehen worden sind, an das Bundespräsidialamt.
2Die Mitteilung umfasst den Urteilstenor sowie den verliehenen Titel oder die verliehene Auszeichnung.
31
Mitteilungen an das Betreuungsgericht und an das Familiengericht
§ 22a FamFG, § 70 Satz 1 JGG
(1) Werden in einem Strafverfahren – gleichgültig, gegen wen es sich richtet – Tatsachen bekannt, die Maßnahmen des Betreuungs- oder des Familiengerichts erfordern können, so sind diesen die Tatsachen mitzuteilen, soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung das Schutzbedürfnis von Minderjährigen oder Betreuten oder das öffentliche Interesse an der Übermittlung überwiegen.
(2) Die Mitteilung ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an.
32
Mitteilungen an die Jugendgerichtshilfe in Strafsachen gegen Jugendliche und Heranwachsende
§§ 38, 50, 70 Satz 1, §§ 72a, 107, 109 Absatz 1 JGG
In Strafsachen gegen Jugendliche und Heranwachsende sind der Jugendgerichtshilfe mitzuteilen
1.
die Einleitung des Verfahrens,
2.
vorläufige Anordnungen über die Erziehung,
3.
der Erlass und der Vollzug eines Haft- oder Unterbringungsbefehls sowie die Unterbringung zur Beobachtung,
4.
die Erhebung der öffentlichen Klage,
5.
Ort und Zeit der Hauptverhandlung,
6.
die Urteile,
7.
der Ausgang des Verfahrens,
8.
der Name und die Anschrift der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers,
9.
die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf Weisungen oder Auflagen beziehen oder eine Aussetzung der Vollstreckung einer Jugendstrafe oder des Restes einer Jugendstrafe zur Bewährung, eine Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe oder die Führungsaufsicht betreffen.
33
Mitteilungen an die Schule in Strafsachen gegen Jugendliche und Heranwachsende
§ 70 Satz 1, § 109 Absatz 1 JGG
(1) 1In Strafsachen gegen Jugendliche und Heranwachsende sind Mitteilungen an die Schule nur in geeigneten Fällen zu machen. 2Es wird in der Regel genügen, die Schule von dem Ausgang des Verfahrens zu unterrichten. 3Die Einleitung des Verfahrens oder die Erhebung der öffentlichen Klage wird mitzuteilen sein, wenn aus Gründen der Schulordnung, insbesondere zur Wahrung eines geordneten Schulbetriebs oder zum Schutz anderer Schülerinnen oder Schüler, sofortige Maßnahmen geboten sein können.
(2) Die Mitteilungen sind an die Leiterin oder den Leiter der Schule oder die Vertretung im Amt zu richten.
(3) Die Mitteilung ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an.
34
Mitteilungen an andere Prozessbeteiligte in Strafsachen gegen Jugendliche
§§ 67, 43 Absatz 1 JGG, Artikel 104 Absatz 4 GG
(1) Sind in Strafsachen gegen Jugendliche durch verfahrensrechtliche Bestimmungen Mitteilungen an die Beschuldigten vorgeschrieben, so sind diese auch zu richten an
1.
die Erziehungsberechtigten,
2.
die gesetzlichen Vertreterinnen und gesetzlichen Vertreter,
3.
die Verfahrenspflegerin oder den Verfahrenspfleger.
(2) 1Die in Absatz 1 bezeichneten Personen werden ferner benachrichtigt von
1.
der Einleitung des Verfahrens,
2.
der Verhaftung, Verwahrung oder Unterbringung.
2Die Mitteilungen nach Satz 1 Ziffer 1 können bei Geringfügigkeit der Verfehlung unterbleiben.
(3) Die Mitteilung ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an.
35
Mitteilungen zum Schutz von Minderjährigen
§ 13 Absatz 2, § 14 Absatz 1 Nummer 5, § 17 Nummer 5 EGGVG
(1) Werden in einem Strafverfahren – gleichgültig, gegen wen es sich richtet – Tatsachen bekannt, deren Kenntnis aus der Sicht der übermittelnden Stelle zur Abwehr einer erheblichen Gefährdung von Minderjährigen erforderlich ist, sind diese der zuständigen öffentlichen Stelle mitzuteilen.
(2) Mitteilungen erhalten insbesondere
1.
das Jugendamt und das Familiengericht, wenn gegen Minderjährige eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung (Dreizehnter Abschnitt des Besonderen Teils des StGB) oder nach den §§ 171, 225, 232 bis 233a StGB begangen oder versucht worden ist,
2.
die zuständige Aufsichtsbehörde für betriebserlaubnispflichtige Kinder- oder Jugendeinrichtungen nach § 45 SGB VIII, wenn der Schutz von Minderjährigen deren Unterrichtung erfordert,
3.
das Jugendamt und die für die Gewerbeaufsicht zuständige Stelle, wenn eine Verurteilung wegen Zuwiderhandlungen gegen die §§ 27, 28 JuSchG ausgesprochen worden ist,
4.
das Familiengericht, wenn familiengerichtliche Maßnahmen nach § 1666 BGB oder die Anordnung einer Vormundschaft (Pflegschaft) notwendig erscheinen,
5.
die für die Gewerbeaufsicht zuständige Stelle, das Landesjugendamt sowie die sonst zuständigen Stellen, wenn der Schutz von Minderjährigen die Unterrichtung dieser Stellen erfordert (vgl. die §§ 28, 29, 32 BBiG, die §§ 22, 22a, 23 HwO, die §§ 25, 27 JArbSchG),
6.
das Jugendamt in sonstigen Fällen, wenn sein Tätigwerden zur Abwendung einer erheblichen Gefährdung von Minderjährigen erforderlich erscheint.
(3) In Strafsachen gegen einen Elternteil wegen einer an seinem minderjährigen Kind begangenen rechtswidrigen Tat ist die Erhebung der öffentlichen Klage oder die Einstellung des Verfahrens wegen Schuldunfähigkeit dem Familiengericht und dem Jugendamt mitzuteilen.
(4) In Strafsachen, die eine erhebliche Gefährdung von Minderjährigen erkennen lassen, sowie in Jugendschutzsachen (§ 26 Absatz 1 Satz 1 GVG) werden dem Jugendamt Ort und Zeit der Hauptverhandlung mitgeteilt.
(5) Die Mitteilung ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an.
36
Mitteilungen über Inhaberinnen und Inhaber einer waffenrechtlichen oder sprengstoffrechtlichen Berechtigung sowie über sonstige nach dem WaffG oder SprengG berechtigte Personen
§ 13 Absatz 2, § 14 Absatz 1 Nummer 5, 7 Buchstabe b, Absatz 2, § 17 Nummer 3 EGGVG
(1) In Strafsachen gegen
1.
Inhaberinnen und Inhaber
a)
einer Erlaubnis, Bescheinigung oder Ausnahmebewilligung nach dem Waffengesetz,
b)
einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis nach § 7 oder § 27 SprengG oder eines Befähigungsscheins nach § 20 SprengG,
2.
eine mit der Leitung eines Betriebs, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle zur Waffenherstellung oder zum Waffenhandel beauftragte Person oder
3.
eine mit der Leitung eines Betriebs, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle zum Umgang oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen beauftragte Person
sind Mitteilungen über Verfahren zu machen, die zum Gegenstand haben
a)
eine vorsätzliche Straftat,
b)
eine gemeingefährliche fahrlässige Straftat,
c)
eine im Zustand der Trunkenheit oder unter dem Einfluss anderer berauschender Mittel begangene Straftat, wenn die Täterin oder der Täter bereits mindestens einmal wegen einer solchen Tat verurteilt worden ist,
d)
eine fahrlässige Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder Sprengstoff,
e)
eine Straftat nach dem WaffG, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem SprengG oder dem Bundesjagdgesetz.
(2) In den Fällen des Absatz 1 sind mitzuteilen
1.
der Erlass und der Vollzug eines Haft- oder Unterbringungsbefehls,
2.
die Erhebung der öffentlichen Klage,
3.
der Ausgang des Verfahrens, wenn eine Mitteilung nach den Ziffern 1 oder 2 zu machen war,
4.
die Einstellung des Verfahrens nach § 170 Absatz 2 StPO, wenn sie Feststellungen zu einer Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB enthält.
(3) 1Werden sonst in einem Strafverfahren – gleichgültig, gegen wen es sich richtet – Tatsachen bekannt, sind diese mitzuteilen, wenn ihre Kenntnis aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls für waffen- oder sprengstoffrechtliche Maßnahmen erforderlich ist. 2Dies gilt insbesondere in Strafsachen nach Absatz 1 gegen eine Person, die auf Grund eines Arbeitsverhältnisses eine Schusswaffe nach den Weisungen der Inhaberin oder des Inhabers eines Waffenscheins zu führen hat. 3Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind. 4Die Mitteilung ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an.
(4) Die Mitteilungen sind an die für die Erteilung der Berechtigung zuständige Behörde zu richten:
1.
im Falle des Absatzes 1 Ziffer 1 Buchstabe a und Ziffer 2, soweit die Person, die die Erlaubnis innehat, ein Gewerbe oder eine wirtschaftliche Unternehmung nach § 21 WaffG betreibt: an die Behörde, in deren Bezirk sich die gewerbliche Hauptniederlassung befindet; fehlt eine gewerbliche Niederlassung, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach Ziffer 5,
2.
im Falle einer Ausnahmebewilligung nach § 42 Absatz 2 WaffG: an die Behörde, in deren Bezirk die Veranstaltung stattfinden soll,
3.
im Falle einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 5 oder § 27 Absatz 1 WaffG: an die Behörde, in deren Bezirk geschossen werden soll,
4.
im Falle einer Bescheinigung nach § 55 Absatz 2 WaffG: an die sachlich und örtlich zuständige Behörde,
5.
in den übrigen Fällen einer waffenrechtlichen Berechtigung: an die Behörde, in deren Bezirk die betroffene Person ihren gewöhnlichen, bei Fehlen eines solchen ihren jeweiligen Aufenthaltsort hat,
6.
im Falle des Absatzes 1 Ziffer 3 oder einer Erlaubnis nach § 7 SprengG: an die Behörde, in deren Bezirk sich die Hauptniederlassung befindet; bezieht sich die Erlaubnis nur auf eine Zweigniederlassung, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem Ort dieser Niederlassung; fehlt eine Niederlassung, so richtet sich die Zuständigkeit nach § 36 Absatz 2 SprengG,
7.
im Falle eines Befähigungsscheins nach § 20 SprengG: an die sachlich und örtlich zuständige Behörde,
8.
im Falle einer Erlaubnis nach § 27 SprengG: an die Behörde, in deren Bezirk die betroffene Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte.
36a
Sonstige Mitteilungen aus waffenrechtlichen oder sprengstoffrechtlichen Gründen
§ 13 Absatz 2, § 14 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b, Absatz 2, § 17 Nummer 3 EGGVG
(1) In Strafsachen wegen
1.
unbefugten Erwerbs von Schusswaffen oder Munition, unbefugten Führens von Schusswaffen oder unbefugter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schusswaffen oder über in Abschnitt 1 der Anlage 2 zum WaffG (Waffenliste) bezeichnete Gegenstände,
2.
einer mit oder im Zusammenhang mit Schusswaffen, Munition oder in Abschnitt 1 der Anlage 2 zum WaffG (Waffenliste) bezeichneten Gegenständen begangenen Straftat,
3.
unbefugten Umgangs oder Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen oder
4.
einer mit oder im Zusammenhang mit solchen Stoffen begangenen Straftat
sind mitzuteilen
a)
die Erhebung der öffentlichen Klage,
b)
der Ausgang des Verfahrens, wenn eine Mitteilung nach Buchstabe a zu machen war,
c)
die Einstellung des Verfahrens nach § 170 Absatz 2 StPO, wenn sie Feststellungen zu einer Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB enthält.
(2) In den Fällen des Absatz 1 Ziffer 2 und 4 ordnen die Mitteilung Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an.
(3) Die Mitteilungen sind an die zuständige Behörde zu richten, in deren Bereich die Betroffenen eine Wohnung haben.
37
Strafsachen gegen Inhaberinnen und Inhaber von Jagdscheinen und gegen Personen, die einen Antrag auf Erteilung eines Jagdscheins gestellt haben
§ 13 Absatz 1 Nummer 5, Absatz 2, § 14 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b, Absatz 2, § 17 Nummer 3 EGGVG
(1) In Strafsachen gegen Inhaberinnen und Inhaber von Jagdscheinen und gegen Personen, die einen Antrag auf Erteilung eines Jagdscheins gestellt haben, sind Mitteilungen zu machen über Verfahren wegen
1.
eines Verbrechens,
2.
einer vorsätzlichen Straftat gegen das Leben, die Gesundheit oder die persönliche Freiheit, einer der in § 181b StGB genannten Straftaten, Land- oder Hausfriedensbruchs, Widerstands gegen die Staatsgewalt, einer gemeingefährlichen Straftat, einer Straftat gegen das Eigentum oder das Vermögen oder einer Wilderei,
3.
einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder Sprengstoff,
4.
einer Straftat nach jagd-, tierschutz- oder naturschutzrechtlichen Vorschriften, dem WaffG, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder dem SprengG.
(2) Mitzuteilen sind
1.
die Erhebung der öffentlichen Klage,
2.
der Ausgang des Verfahrens, wenn eine Mitteilung nach Ziffer 1 zu machen war,
3.
die Einstellung des Verfahrens nach § 170 Absatz 2 StPO, wenn sie Feststellungen zu einer Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB enthält.
(3) In sonstigen Strafsachen gegen eine der in Absatz 1 bezeichneten Personen ist die rechtskräftige Entscheidung mitzuteilen, wenn
1.
Führungsaufsicht angeordnet ist oder kraft Gesetzes eintritt,
2.
eine Entziehung des Jagdscheins, eine Sperrfrist zur Erteilung des Jagdscheins oder ein Verbot der Jagdausübung angeordnet worden ist.
(4) Die Mitteilungen sind an die für die Erteilung des Jagdscheins zuständige Behörde zu richten.
(5) Die Pflicht zur Mitteilung nach Nummer 36 bleibt unberührt.
38
Mitteilungen über Inhaberinnen und Inhaber einer luftrechtlichen Erlaubnis oder Genehmigung sowie über sonstige nach dem Luftverkehrsgesetz (LuftVG) berechtigte Personen
§ 13 Absatz 2, § 14 Absatz 1 Nummer 5, 7 Buchstabe b, Absatz 2, § 17 Nummer 3 EGGVG
(1) In Strafsachen gegen
1.
Inhaberinnen und Inhaber
a)
einer Erlaubnis für das Luftfahrtpersonal, die Ausbildung von Luftfahrerinnen und Luftfahrern, das Flugsicherungspersonal oder die Ausbildung von Flugsicherungspersonal oder
b)
einer Genehmigung für Luftfahrtunternehmen oder
2.
eine für die Leitung eines Luftfahrtunternehmens oder einer Luftfahrerschule verantwortliche Person
ist die rechtskräftige Verurteilung mitzuteilen, die ein Verbrechen zum Gegenstand hat oder in der wegen eines Vergehens nach den §§ 142, 222, 315 bis 316, 323a StGB oder nach den §§ 59, 60, 62 LuftVG auf Strafe erkannt worden ist.
(2) In Strafsachen gegen eine in Absatz 1 bezeichnete Person ist ferner die rechtskräftige Verurteilung mitzuteilen, in der wegen eines Vergehens auf Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten erkannt worden ist.
(3) 1Sonstige Tatsachen, die in einem Strafverfahren – gleichgültig, gegen wen es sich richtet – bekannt werden, sind mitzuteilen, wenn ihre Kenntnis die Annahme rechtfertigt, dass jemand für eine Tätigkeit als Luftfahrt- oder Flugsicherungspersonal, für die Ausbildung von Luftfahrt- oder Flugsicherungspersonal oder für die Tätigkeit als Luftfahrtunternehmerin oder -unternehmer oder als eine für ein Luftfahrtunternehmen oder eine Luftfahrerschule verantwortliche Person ungeeignet ist. 2Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind. 3Die Mitteilung ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an.
(4) Mitteilungen über Inhaberinnen oder Inhaber einer Erlaubnis für das Luftfahrtpersonal sind an das
Luftfahrt-Bundesamt
Postfach 30 54
38020 Braunschweig,
sonstige Mitteilungen sind an die für die Erteilung der luftrechtlichen Erlaubnis oder Genehmigung zuständige Stelle zu richten.
39
Strafsachen gegen Inhaberinnen und Inhaber von Berechtigungen und gegen Gewerbetreibende
§ 13 Absatz 2, § 14 Absatz 1 Nummer 5, 7 Buchstabe b, Absatz 2 EGGVG
(1) In Strafsachen gegen Inhaberinnen und Inhaber von Berechtigungen und gegen Gewerbetreibende sind rechtskräftige Entscheidungen mitzuteilen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass Tatsachen, die den Gegenstand des Verfahrens betreffen und auf eine Verletzung von Pflichten schließen lassen, die bei der Ausübung des Berufs oder des Gewerbes zu beachten oder in anderer Weise geeignet sind, Zweifel an der Eignung, Zuverlässigkeit oder Befähigung hervorzurufen, den Widerruf, die Rücknahme oder die Einschränkung einer behördlichen Erlaubnis, Genehmigung oder Zulassung zur Ausübung eines Gewerbes oder eines Berufs, zum Führen einer Berufsbezeichnung, die Untersagung der gewerblichen Tätigkeit oder der Einstellung, Beschäftigung oder Beaufsichtigung von Kindern und Jugendlichen zur Folge haben können.
(2) 1In Privatklageverfahren, in Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten und in sonstigen Verfahren bei Verurteilung zu einer anderen Maßnahme als einer Strafe oder einer Maßnahme im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 8 StGB unterbleibt die Mitteilung, wenn nicht besondere Umstände des Einzelfalls sie erfordern. 2Sie ist insbesondere erforderlich, wenn die Tat bereits ihrer Art nach geeignet ist, Zweifel an der Eignung, Zuverlässigkeit oder Befähigung für die gerade ausgeübte berufliche oder gewerbliche Tätigkeit hervorzurufen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei Straftaten, durch die der Tod eines Menschen verursacht worden ist, und bei gefährlicher Körperverletzung.
(3) Eine Mitteilungspflicht besteht ferner, wenn in der Entscheidung
1.
die Ausübung des Gewerbes untersagt oder
2.
eine Untersagung der Ausübung des Gewerbes ausdrücklich abgelehnt worden ist.
(4) Die Mitteilung – mit Ausnahme der in Absatz 3 Ziffer 1 – ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an.
(5) Die Mitteilungen sind an die Behörde zu richten, die die Berechtigung erteilt hat oder für die Untersagung der Berufs- oder Gewerbeausübung zuständig ist.
40
Strafsachen gegen mit Atomanlagen und Kernbrennstoffen oder sonstigen radioaktiven Stoffen verantwortlich befasste Personen
§ 13 Absatz 1 Nummer 5, Absatz 2, § 14 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b, Absatz 2, § 17 Nummer 3 EGGVG
(1) In Strafsachen gegen Personen, die bei der Errichtung, Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebs von kerntechnischen Anlagen, dem Umgang mit Kernbrennstoffen oder sonstigen radioaktiven Stoffen oder der Beförderung oder sonstigen Verwendung solcher Stoffe verantwortlich tätig sind, sind mitzuteilen
1.
die Einleitung des Verfahrens,
2.
der Ausgang des Verfahrens,
wenn Grund zu der Annahme besteht, dass eine atomrechtliche Genehmigung oder Zulassung, die ihnen oder demjenigen erteilt ist, der sie mit seiner Tätigkeit beauftragt hat, widerrufen, zurückgenommen oder eingeschränkt wird oder dass Maßnahmen der atomrechtlichen Aufsicht getroffen werden.
(2) 1In Privatklageverfahren, in Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten und in sonstigen Verfahren bei Verurteilung zu einer anderen Maßnahme als einer Strafe oder einer Maßnahme im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 8 StGB unterbleibt die Mitteilung, wenn nicht besondere Umstände des Einzelfalls sie erfordern. 2Sie ist insbesondere erforderlich, wenn die Tat bereits ihrer Art nach geeignet ist, Zweifel an der Zuverlässigkeit oder Eignung für die gerade ausgeübte Tätigkeit hervorzurufen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei Straftaten, durch die der Tod eines Menschen verursacht worden ist, und bei gefährlicher Körperverletzung.
(3) Die Mitteilung ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an.
(4) 1Die Mitteilungen sind an die Behörde zu richten, welche die Genehmigung oder Zulassung erteilt hat oder für die Aufsicht zuständig ist. 2Wird in der Entscheidung die Ausübung einer in Absatz 1 Satz 1 aufgeführten Tätigkeit untersagt, so ist der dort bezeichneten Behörde die rechtskräftige Entscheidung ohne Gründe mitzuteilen.
41
Strafsachen gegen Angehörige ausländischer Konsulate
Artikel 42 Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen (BGBl. 1969 II S. 1585), § 16 EGGVG
(1) In Strafsachen gegen
1.
Konsularbeamtinnen und -beamte ausländischer konsularischer Vertretungen,
2.
Bedienstete des Verwaltungs- oder technischen Personals und Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals ausländischer konsularischer Vertretungen
sind mitzuteilen
a)
die Einleitung des Verfahrens,
b)
die Festnahme und der Vollzug eines Haft- oder Unterbringungsbefehls.
(2) Wird die Person in Untersuchungshaft genommen oder einstweilig untergebracht, ordnet die Richterin oder der Richter, dem die festgenommene Person erstmals vorgeführt wird, die Mitteilung an.
(3) Die Mitteilungen sind sofort telefonisch oder durch Telefax an
1.
das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, 10117 Berlin, Telefon: 030 2025-70,
2.
die Staatskanzlei (Senatskanzlei) des Landes, in dem die konsularische Vertretung ihren Sitz hat,
3.
die Leiterin oder den Leiter der konsularischen Vertretung, es sei denn, dass sie oder er von der Maßnahme selbst betroffen ist, und
4.
das Auswärtige Amt/Referat 703, 11013 Berlin, Telefon: 030 5000-3411, sofern die Leiterin oder der Leiter der konsularischen Vertretung von der Maßnahme betroffen ist,
zu richten.
42
Mitteilungen über Ausländerinnen und Ausländer
§ 87 Absatz 2, 4, § 88 Absatz 2, 3 AufenthG, auch in Verbindung mit § 11 Absatz 1 FreizügG/EU, § 74, auch in Verbindung mit § 79 AufenthV
(1) 1In Strafsachen gegen Ausländerinnen und Ausländer (§ 2 Absatz 1 AufenthG) sind unverzüglich mitzuteilen
1.
die Einleitung des Verfahrens unter Angabe der gesetzlichen Vorschriften,
2.
der Ausgang des Verfahrens,
3.
der Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung,
4.
der Widerruf der Zurückstellung der Strafvollstreckung.
2Die Mitteilung nach Ziffer 1 kann unterbleiben, wenn in den Akten dokumentiert ist, dass sie bereits durch die Polizei erfolgt ist.
(2) 1Wird in einem Strafverfahren – gleichgültig, gegen wen es sich richtet –
1.
der Aufenthalt einer Ausländerin oder eines Ausländers, wenn weder ein erforderlicher Aufenthaltstitel erteilt noch die Abschiebung ausgesetzt ist,
2.
der Verstoß gegen eine räumliche Beschränkung oder
3.
ein sonstiger Ausweisungsgrund
bekannt, so ist dies unverzüglich mitzuteilen. 2Satz 1 findet keine Anwendung auf Ausländerinnen und Ausländer, deren Rechtsstellung durch das Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern geregelt ist. 3Bei diesen sind sonstige Tatsachen dann mitzuteilen, wenn die Voraussetzungen des § 5 Absatz 5 oder § 6 Absatz 1 FreizügG/EU vorliegen können. 4Die Mitteilung kann unterbleiben, wenn in den Akten dokumentiert ist, dass sie bereits durch andere Stellen erfolgt ist.
(3) Bei den Mitteilungen sind, soweit bekannt, jeweils folgende Daten mit anzugeben:
1.
Familiennamen,
2.
Geburtsnamen,
3.
Vornamen,
4.
Tag und Ort mit Angabe des Staates der Geburt,
5.
Staatsangehörigkeiten,
6.
Anschrift.
(4) Personenbezogene Daten, die von einer Ärztin, einem Arzt oder einer der in § 203 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 bis 6 und Absatz 3 StGB bezeichneten Personen in Strafverfahren zugänglich gemacht worden sind, dürfen übermittelt werden,
1.
wenn die Ausländerin oder der Ausländer die öffentliche Gesundheit gefährdet und besondere Schutzmaßnahmen zum Ausschluss der Gefährdung nicht möglich sind oder von der Ausländerin oder dem Ausländer nicht eingehalten werden oder
2.
soweit die Daten für die Feststellung erforderlich sind, ob die in § 55 Absatz 2 Nummer 4 AufenthG bezeichneten Voraussetzungen vorliegen.
(5) Personenbezogene Daten, die nach § 30 AO dem Steuergeheimnis unterliegen, dürfen übermittelt werden, wenn gegen die Ausländerin oder den Ausländer wegen eines Verstoßes gegen eine Vorschrift des Steuer- einschließlich des Zoll- und des Monopolrechts oder des Außenwirtschaftsrechts oder gegen Einfuhr-, Ausfuhr-, Durchfuhr- oder Verbringungsverbote oder -beschränkungen ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist.
(6) Die Mitteilungen sind an die nach jeweiligem Landesrecht örtlich zuständige Ausländerbehörde zu richten.
(7) 1In den Fällen des Absatzes 2 Ziffer 1 und 2 und sonstiger nach dem Aufenthaltsgesetz strafbarer Handlungen kann statt der Ausländerbehörde die zuständige Polizeibehörde unterrichtet werden, wenn eine der in § 71 Absatz 5 AufenthG bezeichneten Maßnahmen (Zurückschiebung, Festnahme, Durchsetzung der Verlassenspflicht, Durchführung der Abschiebung) in Betracht kommt. 2Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(8) In den Fällen des Absatzes 5 dürfen auch die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betrauten Behörden unterrichtet werden, wenn ein Ausreiseverbot nach § 46 Absatz 2 AufenthG erlassen werden soll.
(9) Mitteilungen nach Absatz 2 Satz 3 sowie den Absätzen 4, 5 und 8 ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an.
43
Strafsachen gegen Gefangene und Untergebrachte
§ 479 Absatz 2 Nummer 1 und 2 StPO
Wird gegen Untersuchungsgefangene, Strafgefangene, Sicherungsverwahrte oder in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt Untergebrachte ein weiteres Verfahren eingeleitet, sind der Leitung der Justizvollzugsanstalt, des psychiatrischen Krankenhauses oder der Entziehungsanstalt mitzuteilen
1.
die Einleitung des Verfahrens,
2.
die Erhebung der öffentlichen Klage,
3.
der Ausgang des Verfahrens.
4.
Abschnitt Mitteilungen wegen der Art des verletzten Strafgesetzes
44
Betriebsunfälle
§ 13 Absatz 2, § 14 Absatz 1 Nummer 5 und 8 Buchstabe a, Absatz 2, § 17 Nummer 3 EGGVG
In Strafsachen, in denen Zuwiderhandlungen gegen Unfallverhütungsvorschriften bekannt werden, sind der für die Aufsicht zuständigen Stelle mitzuteilen
1.
die Einleitung des Verfahrens,
2.
die Erhebung der öffentlichen Klage,
3.
der Ausgang des Verfahrens.
45
Fahrerlaubnissachen
§ 13 Absatz 1 Nummer 5, Absatz 2, § 17 Nummer 1, 3 EGGVG
(1) In Strafsachen, in denen die Entziehung der Fahrerlaubnis (§§ 69, 69a Absatz 1 Satz 1 und 2 StGB) oder nur eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 StGB in Betracht kommt, sind der nach § 73 Absatz 1 bis 3 FeV zuständigen Verwaltungsbehörde mitzuteilen
1.
die Beschlüsse nach § 111a StPO,
2.
der Ausgang des Verfahrens, in den Fällen des § 69a Absatz 1 Satz 3, Absatz 5 und 6 StGB unter Angabe des Zeitpunkts, in dem die Sperre abläuft,
3.
die rechtskräftigen Beschlüsse nach § 69a Absatz 7 StGB.
(2) 1Sonstige Tatsachen, die in einem Strafverfahren – gleichgültig, gegen wen es sich richtet – bekannt werden, sind der nach § 73 Absatz 1 bis 3 FeV zuständigen Verwaltungsbehörde mitzuteilen, wenn ihre Kenntnis für die Beurteilung erforderlich ist, ob die Inhaberin oder der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen von Fahrzeugen ungeeignet ist. 2Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind. 3Die Mitteilung ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an.
(3) Der für die Wohnung der oder des Beschuldigten zuständigen Polizeidienststelle sind die Beschlüsse nach § 111a StPO und, sofern sie die Ermittlungen nicht selbst geführt hat und daher schon nach Nummer 11 unterrichtet wird, die Entscheidungen nach den §§ 44, 69 und 69a StGB mitzuteilen.
(4) Ist die oder der Betroffene Inhaberin oder Inhaber einer Fahrerlaubnis, die von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundes- oder Landespolizei erteilt worden ist, sind auch dieser Stelle die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Mitteilungen zu machen.
(5) In der Mitteilung sind die Fahrerlaubnis, insbesondere durch Nennung der Listennummer bzw. der Nummer des Führerscheins, und die Person der oder des Betroffenen durch Nennung von Name, Geburtsname, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort näher zu bezeichnen.
(6) 1In Strafsachen, in denen eine ausländische Fahrerlaubnis entzogen wird, die von einer Behörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt worden ist, und deren Inhaberin oder Inhaber ihren oder seinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat, sind mitzuteilen
1.
die rechtskräftige Entscheidung,
2.
der Zeitpunkt des Beginns und des Ablaufs der Sperrfrist.
2Der Mitteilung nach Satz 1 ist der Führerschein beizufügen (§ 56 Absatz 2 Satz 1 StVollstrO). 3Die Mitteilung ist an das
Kraftfahrt-Bundesamt
24932 Flensburg
zu richten.
46
Straftaten gegen Vorschriften zum Schutz der Arbeitskraft und der Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
§ 13 Absatz 2, § 14 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b, Absatz 2 EGGVG
(1) In Strafsachen wegen Straftaten gegen Vorschriften zum Schutz der Arbeitskraft und zum Schutz der Gesundheit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sind mitzuteilen
1.
die Erhebung der öffentlichen Klage,
2.
der Ausgang des Verfahrens, wenn eine Mitteilung nach Ziffer 1 zu machen war.
(2) 1Vorschriften zum Schutz der Arbeitskraft und der Gesundheit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sind namentlich enthalten in
1.
dem Arbeitsschutzgesetz,
2.
dem Arbeitszeitgesetz,
3.
dem Atomgesetz,
4.
dem Bundesberggesetz,
5.
dem Chemikaliengesetz,
6.
dem Fahrpersonalgesetz,
7.
dem Gentechnikgesetz,
8.
dem Produktsicherheitsgesetz,
9.
dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit,
10.
dem Medizinproduktegesetz,
11.
dem Gesetz über den Ladenschluss oder den Gesetzen über die Ladenöffnungszeiten,
12.
dem Titel VII der Gewerbeordnung,
13.
dem Heimarbeitsgesetz,
14.
dem Jugendarbeitsschutzgesetz,
15.
dem Mutterschutzgesetz,
16.
dem Seearbeitsgesetz,
17.
dem Sprengstoffgesetz.
2Arbeitsschutzrechtliche Vorschriften finden sich auch in Rechtsverordnungen, namentlich der Baustellenverordnung, der Betriebssicherheitsverordnung, der Biostoffverordnung, der Strahlenschutzverordnung, der Röntgenverordnung und der Gefahrstoffverordnung.
(3) Die Mitteilungen sind an die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde zu richten.
47
Straftaten nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG) und dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)
§ 6 SchwarzArbG, § 405 Absatz 6 SGB III, § 18 Absatz 3 und 4 AÜG
(1) In Strafsachen, die Straftaten nach den §§ 10 und 11 SchwarzArbG und den §§ 15 und 15a AÜG zum Gegenstand haben, sind zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten mitzuteilen
1.
die Einleitung des Verfahrens unter Angabe der Personendaten der oder des Beschuldigten, des Straftatbestands, der Tatzeit und des Tatorts,
2.
die das Verfahren abschließende Entscheidung; ist mit der Entscheidung ein Rechtsmittel verworfen worden oder wird darin auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen, ist auch diese zu übermitteln.
(2) 1Mitzuteilen sind ferner Erkenntnisse, die aus der Sicht der übermittelnden Stelle zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 404 Absatz 1 oder 2 Nummer 1, 3, 5 bis 9 und 11 bis 13 SGB III und § 16 Absatz 1 Nummer 1 bis 2 AÜG erforderlich sind. 2Eine Mitteilung unterbleibt in diesen Fällen, wenn erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen oder anderer Verfahrensbeteiligter an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen. 3Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind.
(3) Die Mitteilungen sind an die örtlich zuständige Behörde der Zollverwaltung und an die Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit zu richten.
48
Mitteilungen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung
§ 6 Absatz 1 Satz 2, § 13 Absatz 3 in Verbindung mit § 1 Absatz 2 und § 8 SchwarzArbG
(1) 1Erkenntnisse, die aus der Sicht der übermittelnden Stelle zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 8 SchwarzArbG erforderlich sind, sind mitzuteilen. 2Eine Mitteilung unterbleibt, wenn erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen der oder des Betroffenen oder anderer Verfahrensbeteiligter an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen. 3Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind.
(2) 1Die Mitteilungen in den Fällen des § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c und § 8 Absatz 1 Nummer 2 SchwarzArbG, soweit ein Zusammenhang mit der Ordnungswidrigkeit nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c SchwarzArbG besteht, sind an die örtlich zuständige Behörde der Zollverwaltung und den zuständigen Leistungsträger für seinen Geschäftsbereich, in den Fällen des § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d und e und § 8 Absatz 1 Nummer 2 SchwarzArbG, soweit ein Zusammenhang mit der Ordnungswidrigkeit nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d und e SchwarzArbG besteht, an die nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem SchwarzArbG zuständigen Behörden zu richten. 2In den Fällen des § 8 Absatz 2 SchwarzArbG sind sie an die Behörden der Zollverwaltung zu richten.
(3) Die Mitteilung ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an.
49
Strafsachen wegen Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) oder das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen
§ 45b AWG
(1) 1In Strafsachen wegen Verstoßes gegen das AWG oder das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen sind mitzuteilen
1.
die Einleitung des Verfahrens,
2.
die Erhebung der öffentlichen Klage,
3.
der Ausgang des Verfahrens, wenn eine Mitteilung nach den Ziffern 1 oder 2 zu machen war.
2Dies gilt nicht bei Verstößen gegen das AWG, die unter dem Blickwinkel der Ausfuhrkontrolle und der Außenpolitik offensichtlich unbedeutend sind, und bei Verstößen gegen das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, die sich nicht auf Ausfuhren, Durchfuhren oder Auslandsgeschäfte beziehen.
(2) Die Mitteilungen sind über die Landesjustizverwaltung an das
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
10117 Berlin
zu richten.
(3) Ist die mitteilungspflichtige Stelle der Ansicht, dass wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls der Untersuchungszweck des Strafverfahrens gefährdet werden kann, wenn der Empfänger der Mitteilung die darin enthaltenen personenbezogenen Daten an andere öffentliche Stellen als Oberste Bundesbehörden weiterübermittelt, sind diese Umstände bei der Mitteilung aufzuführen.
(4) Die Mitteilung ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an.
50
Betäubungsmittelsachen
§ 27 Absatz 3 und 4 BtMG
(1) In Strafsachen nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) sind mitzuteilen:
1.
der für die Überwachung nach § 19 Absatz 1 Satz 3 BtMG zuständigen Landesbehörde die rechtskräftige Entscheidung mit Begründung, wenn
a)
auf eine Strafe oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung erkannt oder der bzw. die Angeklagte wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen worden ist und
b)
die Entscheidung Informationen zum Betäubungsmittelverkehr bei Ärztinnen und Ärzten, Zahnärztinnen und Zahnärzten, Tierärztinnen und Tierärzten oder in Apotheken, tierärztlichen Hausapotheken, Krankenhäusern und Tierkliniken enthält,
2.
dem
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
Kurt-Georg-Kiesinger-Allee 3
53175 Bonn
in Verfahren gegen Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Tierärztinnen und Tierärzte,
a)
die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift,
b)
der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und
c)
die das Verfahren abschließende Entscheidung mit Begründung; ist mit dieser Entscheidung ein Rechtsmittel verworfen worden oder wird darin auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen, ist auch diese zu übermitteln.
(2) 1In gegen Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Tierärztinnen und Tierärzte, Apothekerinnen und Apotheker gerichteten sonstigen Strafsachen ist der für die Überwachung nach § 19 Absatz 1 Satz 3 BtMG zuständigen Landesbehörde die abschließende Entscheidung mit Begründung mitzuteilen, wenn
1.
ein Zusammenhang der Straftat mit dem Betäubungsmittelverkehr im Sinne von Absatz 1 Ziffer 1 Buchstabe b besteht und
2.
die Kenntnis der Entscheidung aus der Sicht der übermittelnden Stelle für dessen Überwachung erforderlich ist.
2Absatz 1 Ziffer 2 Buchstabe c zweiter Halbsatz gilt entsprechend.
51
Straftaten gegen Vorschriften zum Schutz der Umwelt
§ 13 Absatz 2, § 14 Absatz 1 Nummer 9, Absatz 2,§ 17 Nummer 3 EGGVG
(1) In Strafsachen wegen Straftaten gegen Vorschriften zum Schutz der Umwelt sind mitzuteilen
1.
die Einleitung des Verfahrens,
2.
der Ausgang des Verfahrens,
wenn dies zur Abwehr erheblicher Nachteile für Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft erforderlich ist.
(2) In Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten und in sonstigen Verfahren bei Verurteilung zu einer anderen Maßnahme als einer Strafe oder einer Maßnahme im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 8 StGB unterbleibt die Mitteilung, wenn nicht besondere Umstände des Einzelfalls sie erfordern.
(3) Vorschriften zum Schutz der Umwelt im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Bestimmungen aus folgenden Sachgebieten
1.
Abfall- und Abwasserentsorgung,
2.
Gewässerschutz,
3.
Bodenschutz,
4.
Lärmbekämpfung,
5.
Luftreinhaltung,
6.
Naturschutz und Landschaftspflege,
7.
Pflanzenschutz,
8.
Schutz der Wasserversorgung,
9.
Strahlenschutz,
10.
Tierschutz und Tierseuchenschutz,
11.
Gentechnik,
12.
Chemikaliensicherheit.
(4) Die Mitteilung nach Absatz 1 Ziffer 1 und Absatz 2 ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an.
(5) Die Mitteilungen sind an die zuständige Behörde und, bei Verstößen gegen Bestimmungen zur Verhütung von Meeresverschmutzungen auch an das
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
Postfach 301220
20305 Hamburg
zu richten.
52
Verdachtsfälle nach dem Geldwäschegesetz
§ 11 Absatz 8 GwG
(1) In Strafsachen, zu denen eine Meldung nach § 11 Absatz 1 oder § 14 des Geldwäschegesetzes erstattet wurde, und in sonstigen Strafverfahren wegen einer Tat nach § 261 StGB oder in denen wegen des Verdachts von Handlungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Geldwäschegesetz ermittelt wurde, sind mitzuteilen
1.
die Erhebung der öffentlichen Klage,
2.
der Ausgang des Verfahrens.
(2) Die Mitteilungen sind an das
Bundeskriminalamt
– Zentralstelle für Verdachtsmeldungen –
65173 Wiesbaden
zu richten.
53
Mitteilungen wegen Verstoßes gegen den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag
§ 17 Nummer 5 EGGVG
(1) 1Werden in einem Strafverfahren – gleichgültig gegen wen es sich richtet – Angebote in Telemedien bekannt, bei denen Anhaltspunkte bestehen, dass sie unzulässig im Sinne des § 4 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag sind, ist den Landesmedienanstalten die Internetadresse mitzuteilen, unter der das Angebot zu finden ist, soweit nicht eine entsprechende Mitteilung durch eine andere Stelle, z.B. die Polizei, erfolgt ist oder das Angebot vom Anbieter nicht nur vorübergehend gelöscht wurde. 2Eine Unterrichtung unterbleibt, solange Zwecke des Strafverfahrens entgegenstehen.
(2) Die Mitteilung ist an die Landesmedienanstalt des Bundeslandes zu richten, in dem sich die mitteilende Stelle befindet.
(3) Die Mitteilung ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an.
Anhang
Wichtige Mitteilungspflichten, die außerhalb der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen geregelt sind
Die Mitteilungspflichten betreffen:
Abgeordneter
§ 8 EGStPO, Nummer 191 Absatz 5, Nummer 192 Absatz 5, Nummer 192a Absatz 3 und 5, Nummer 192b Absatz 4 und Absatz 5 Satz 2 RiStBV
Ausland

Mitteilung der Festnahme an die ausländische Behörde
Nummer 38 RiVASt
Benachrichtigung der für Strafverfolgungs- oder Verwaltungsmaßnahmen zuständigen inländischen Behörden
Nummer 24 RiVASt
Benachrichtigung des Bundeszentralregisters über rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen im Vollstreckungshilfeverkehr
Nummer 71 RiVASt, § 55 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537)
Strafnachrichtenaustausch
Nummer 148 RiVASt
Ausländer

Benachrichtigung der ausländischen Behörde bei vorläufiger Festnahme in Auslieferungsangelegenheiten
Nummer 38 RiVASt
Benachrichtigung der konsularischen Vertretungen bestimmter Staaten
Nummer 135 RiVASt; Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963 (BGBl. 1969 II S. 1585), in Kraft für die Bundesrepublik Deutschland seit 7. Oktober 1971 (BGBl. II Satz 1285)
Benachrichtigung des Bundeszentralregisters und der Ausländerbehörde bei Absehen von der Vollstreckung bei Auslieferung oder Ausweisung
§ 17 Absatz 1 Satz 2 StVollstrO
Exterritoriale
Nummer 195 RiStBV
Verdacht einer Auslandsstraftat
Nummer 35 RiVASt
Auslieferungsfragen

Einbürgerungsersuchen
Nummer 48 Absatz 1 RiVASt
Mitteilung über die vollzogene Auslieferung
Nummer 55 RiVASt
Mitteilung grundsätzlicher Entscheidungen
Nummer 13 RiVASt
Bewachungsgewerbe
§ 15 BewachV
Bundeswehr
§ 47 StVollstrO
Bundeszentralregister
§ 20 BZRG
Deutscher Bundesrat
§ 8 EGStPO, Nummer 191 Absatz 5, Nummer 192 Absatz 5 und Nummer 192a Absatz 3 und 5 RiStBV
Deutscher Bundestag
§ 8 EGStPO, Nummer 191 Absatz 5, Nummer 192 Absatz 5 und Nummer 192a Absatz 3 und 5 RiStBV
Eingezogene Gegenstände

Abgabe als Forschungs- oder Lehrmittel
§ 67 StVollstrO
Arzneimittel und chemische Stoffe
§ 74 Absatz 1 StVollstrO
Betäubungsmittel
§ 75 StVollstrO
Branntwein und Branntweinerzeugnisse
§ 85 Absatz 2 StVollstrO
Brenn- oder Weingeräte
§ 86 StVollstrO
Devisenwerte
§ 77 StVollstrO
Falschgeld
§ 76 StVollstrO
Funkanlagen
§ 72 Absatz 2 StVollstrO
Fischereigeräte
§ 71 Absatz 1 und 2 StVollstrO
Jagdwaffen, Jagd- und Forstgeräte
§ 69 Absatz 1 bis 3 StVollstrO
andere Waffen und verbotene Gegenstände
§ 70 StVollstrO
Schriften, Ton- und Bildträger, Abbildungen und Darstellungen
§ 81 Absatz 3 StVollstrO
Wein
§ 82 Absatz 5 StVollstrO
andere unter das Weingesetz fallende Erzeugnisse und Getränke
§ 83 StVollstrO
Energiewirtschaft

Beteiligung der Bundesnetzagentur und Mitteilung
§ 58b EnWG
Europäisches Parlament
§ 8 EGStPO, Nummer 192 Absatz 5, Nummer 192b Absatz 4 und 5 Satz 2 RiStBV
Freiheitsentziehungen

Unterrichtung des Landeskriminalamts über Beginn, Unterbrechung und Ende richterlich angeordneter Freiheitsentziehungen
§ 13 Absatz 1 BKAG
Führungsaufsicht
§ 54a StVollstrO
Geldwäschesachen
§ 10 Absatz 2 GwG
Gewaltverherrlichende, pornographische und sonstige jugendgefährdende Schriften und andere Abbildungen

mehrere Strafverfahren
Nummer 224 RiStBV
Unterrichtung des Bundeskriminalamts
Nummer 227 RiStBV
Unterrichtung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien
Nummer 228 RiStBV
Gesetzgebende Körperschaften der Länder
§ 8 EGStPO, Nummer 192 Absatz 5 RiStBV
Immunitätssachen
§ 8 EGStPO, Nummer 192 Absatz 5, Nummer 192a Absatz 3 und 5, Nummer 192b Absatz 4 und 5 Satz 2 RiStBV
Jugendstrafsachen

Benachrichtigung des Jugendamts von der beabsichtigten Erhebung der Anklage
§ 43 Nummer 6 RiJGG
Erhebung der Anklage gegen einen Beschuldigten, der eine Jugendstrafe noch nicht vollständig verbüßt hat
§ 42 Nummer 2 RiJGG
Heranwachsende, Benachrichtigung des Schulleiters von dem Vollzug einer Freiheitsstrafe
§ 110 Nummer 1 RiJGG
Einstellung eines Verfahrens wegen Schuldunfähigkeit
§ 1 Nummer 2 RiJGG
Vollstreckung bei Erziehungsmaßregeln
§§ 82 bis 85 Nummer III 1, 2 RiJGG
Vollstreckung des Jugendarrestes
§§ 82 bis 85 Nummer V 7 RiJGG
Vollstreckung der Jugendstrafe
§§ 82 bis 85 Nummer VI 4 RiJGG
Vollstreckung von Zuchtmitteln (mit Ausnahme des Jugendarrestes)
§§ 82 bis 85 Nummer IV 2 RiJGG
Vollzugsanstalt oder Unterrichtung über früher angeordnete Erziehungsbeistandschaft
§§ 82 bis 85 Nummer VI 3 RiJGG
Korruption

Mitteilung über die Zuwendung von Vorteilen
§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 10 Satz 2 EStG
Lebensmittel und Futtermittel

Mitteilung an die Verwaltungsbehörde
§ 42 Absatz 5 LFGB
Luftsicherheit

Mitteilung über die Verhaftung und Verfolgung wegen bestimmter Straftaten an Bord von Luftfahrzeugen
Artikel 13 Absatz 5 des Abkommens vom 14. September 1963 über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen (BGBl. 1969 II S. 121), in Kraft für die Bundesrepublik Deutschland seit 16. März 1970 (BGBl. II S. 276); Artikel 6 Absatz 4 des Übereinkommens vom 16. Dezember 1970 zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen (BGBl. 1972 II S. 1505), in Kraft für die Bundesrepublik Deutschland seit 10. November 1974 (BGBl. 1975 II S. 1204)
Meeresverschmutzung
§ 18 Flaggenrechtsgesetz
Ordnungswidrigkeiten

Mitteilungen an die Verwaltungsbehörde
§ 63 Absatz 2, § 76 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 OWiG; Nummer 275 Absatz 5 Satz 2, Nummer 277 Absatz 3, Nummer 288 Absatz 1, Nummer 289 Absatz 2 RiStBV
Mitteilungen an die Finanzbehörde (vgl. § 386 Absatz 1 Satz 2 AO 1977) in Verfahren wegen Steuerordnungswidrigkeiten
§ 403 Absatz 3 in Verbindung mit § 410 Absatz 1 Nummer 8, § 407 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 in Verbindung mit § 410 Absatz 1 Nummer 11 AO 1977, auch soweit diese Vorschriften nach anderen Gesetzen anwendbar sind (z.B. § 29a Absatz 2 BerlinFG)
Parlament
§ 8 EGStPO, Nummer 191 Absatz 5, Nummer 192 Absatz 5, Nummer 192a Absatz 3 und 5, Nummer 192b Absatz 4 und 5 Satz 2 RiStBV
Pornographische Schriften
Nummer 223 ff. RiStBV
Pressestrafsachen

Aufhebung der Beschlagnahme
Nummer 252 RiStBV
Einheitliche Bearbeitung verschiedener, dieselbe Druckschrift betreffender Verfahren
Nummer 250 RiStBV
Sexualstraftaten an Kindern

Benachrichtigung des Jugendamts
Nummer 221 Absatz 2 RiStBV
Sicherstellungsvorschriften, strafbare Verstöße

Mitteilungen an die Verwaltungsbehörde
§ 13 Absatz 2 WiStG 1954, Artikel 320 Absatz 5 EGStGB jeweils in Verbindung mit § 63 Absatz 2, § 76 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 OWiG
Mitteilungen an die Finanzbehörde
§ 34 Absatz 2 MOG, § 43 Absatz 2 AWG jeweils in Verbindung mit § 63 Absatz 2, § 76 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 OWiG
Sprengstoffsachen
Nummer 256 Absatz 4 RiStBV
Staatsschutz- und verwandte Strafsachen

Unterrichtung des Generalbundesanwalts
Nummer 202 ff. RiStBV
Unterrichtung von Verfassungsschutzbehörden
§ 18 BVerfSchG (bzw. der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften) in Verbindung mit Nummer 205, 206 RiStBV
Unterrichtung des Bundeskriminalamts bei Organisationsdelikten und in Verfahren betreffend staatsgefährdende Schriften
Nummer 207, 208 RiStBV
Unterrichtung oberster Staatsorgane
Nummer 209, 211, 212 RiStBV
Handlungen gegen ausländische Staaten
Nummer 210 Absatz 2 RiStBV
Steuerstrafsachen (Zollstrafsachen)

Mitteilung an das Finanzamt bei Verdacht einer Steuerstraftat
§ 116 AO 1977
Mitteilungen an die Finanzbehörde (vgl. § 386 Absatz 1 Satz 2 AO 1977) im staatsanwaltschaftlichen und gerichtlichen Verfahren
§ 403 Absatz 3, § 407 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 AO 1977, auch soweit diese Vorschriften nach anderen Gesetzen anwendbar sind, Nummer 266 Absatz 1 RiStBV (vgl. dazu die Hinweise unter „Ordnungswidrigkeiten“)
Strafunterbrechung

bei Vollzugsuntauglichkeit
§ 46 Absatz 2 StVollstrO
bei Verurteilten, welche die Vollzugsbehörde bereits vor der Strafunterbrechung in eine Krankenanstalt, ein psychiatrisches Krankenhaus oder in eine entsprechende Einrichtung außerhalb des Bereichs der Justizverwaltung verbracht hat
§ 46 Absatz 3 StVollstrO
Subventionsbetrug

Mitteilung an die Strafverfolgungsbehörden bei Verdacht eines Subventionsbetrugs
§ 6 SubvG und – soweit das Verfahren Leistungen nach Landesrecht betrifft, die Subventionen im Sinne des § 264 StGB sind – das Subventionsgesetz des jeweiligen Bundeslandes
Mitteilung an das Finanzamt, soweit der Subventionsbetrug eine Investitionszulage betrifft
§ 403 Absatz 3, § 407 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 AO 1977 in Verbindung mit § 20 BerlinFG, § 5a lnvZulG 1986, § 9 InvZulG 1991 – 1996, § 8 InvZulG 1999, § 10 InvZulGVO
Untersuchungsgefangene

Unterrichtung der Vollzugsanstalt über bedeutsame Umstände
Nummer 7 UVollzO, Nummer 49 RiStBV
Verfahren gegen Abwesende

Beschlagnahme des Vermögens bei Abwesenheit des Angeschuldigten
§ 292 Absatz 2 StPO
Verkehrsstrafsachen

Mitteilungen an das Kraftfahrt-Bundesamt
§ 28 Absatz 4 StVG
Mitteilungen an die Vertragsstaaten über gerichtliche Entscheidungen, durch die den Inhabern von im Ausland ausgestellten Führerscheinen das Recht aberkannt worden ist, die genannten Scheine zu gebrauchen
Artikel 10 Absatz 2 des Internationalen Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926 (RGBl. II 1930 S. 1233)
Verteidigerausschluss

Antrags- oder Vorlagemitteilung an den Vorstand der Rechtsanwaltskammer
§ 138c Absatz 2 Satz 3 StPO
Visa-Warndatei
§ 4 Nummer 4 VWDG
Waffen- und Sprengstoffsachen
Nummer 256 Absatz 4 RiStBV
Wehrbeauftragter

Mitteilungen an den Wehrbeauftragten, wenn der Justizbehörde die Vorgänge vom Wehrbeauftragten zugeleitet worden sind
§ 12 des Gesetzes über den Wehrbeauftragten (BGBl. 1957 I S. 652), neugefasst mit Bekanntmachung vom 16. Juni 1982 (BGBl. I S. 677), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. März 1990 (BGBl. I S. 599)
Wirtschaftsstrafsachen
siehe unter „Sicherstellungsvorschriften“ und „Subventionsbetrug“
Zollstrafsachen
siehe unter „Steuerstrafsachen“
Sachverzeichnis
(Die Zahlen beziehen sich auf die Nummern der MiStra; „Ahg“ verweist auf den Anhang zu MiStra)
A
Abbildungen:
als eingezogene Gegenstände:
Ahg
Abfall- und Abwasserentsorgung:
Straftaten gegen Vorschriften zum Schutz der Umwelt:
51
Abgabe als Forschungs- oder Lehrmittel:
als eingezogene Gegenstände:
Ahg
Abgeordneter:

Ahg
Ablehnung:
der Strafverfolgung, der Eröffnung des Hauptverfahrens:
6
Abschriften:
siehe Mehrfertigung:
9
Abwesende:
Verfahren gegen –:
Ahg
Akteneinsicht:

1, 11
Aktenzeichen:

9, 11
Alten- und Pflegeheime:
Strafsachen gegen Betreiber sowie Beschäftigte von –:
28
Amtsanwälte:

4
Angehörige
ausländischer Konsulate:
41

des öffentlichen Dienstes:
15, 16

der Heilberufe:
26, 29

der rechtsberatenden Berufe:
23, 29

von Lehrberufen und erzieherischen Berufen:
26
Angestellte
des öffentlichen Dienstes:
16
Anklageschrift:

6
Anstalt
des öffentlichen Rechts: Angehörige einer –:
16
Apotheker:
Strafsachen gegen –:
26
Arbeitnehmer
im öffentlichen Dienst:
16

Verletzung von Vorschriften zum Schutz der –:
46
Arbeitnehmerverhältnis:
Strafsachen gegen Personen in einem – im öffentlichen Dienst:
16
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz :
Zuwiderhandlungen gegen –:
47
Arbeitsschutz:

46
Arbeitszeitgesetz :

46
Architekten:

24
Arzneimittel und chemische Stoffe:
als eingezogene Gegenstände:
Ahg
Ärzte:
Strafsachen gegen –:
26

Strafsachen nach dem Betäubungsmittelgesetz gegen –:
50
Atomanlagen:
Strafsachen gegen für – verantwortliche Personen:
40
Atomgesetz :

46
Aufenthaltstitel:

42
Aufhebung
der Beschlagnahme bei Pressestrafsachen:
Ahg
Aufsichtsbehörde:
Mitteilung an –:
27, 46
Ausgang
des Verfahrens:
6
Auskunft
an die und Unterrichtung der Betroffenen:
3
Ausland:
Mitteilung der Festnahme an die ausländische Behörde:
Ahg
Ausländer:
Strafsachen gegen –:
42

Benachrichtigung der ausländischen Behörde bei vorläufiger Festnahme in Auslieferungsangelegenheiten:
Ahg
Ausländerbehörde:
Mitteilung an –:
42
Ausländische Konsulate:
Strafsachen gegen Angehörige –:
41
Auslandsstraftat:
Verdacht einer –:
Ahg
Auslieferungsfragen:

Ahg
Aussetzung
des Vollzugs eines Haft- oder Unterbringungsbefehls:
6
Außenwirtschaftsgesetz :
Strafsachen wegen Verstoßes gegen das –:
49
Auswärtiges Amt:
Mitteilung an –:
41
B
Bankenaufsicht:
Mitteilung an Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht: –
25
Beamte:

15, 29

kirchliche:
22

im Ruhestand:
18
Beamten- oder Richterverhältnis:
Strafsachen gegen Personen in einem –:
15
Bearbeitung:
einheitliche – verschiedener, dieselbe Druckschrift betr. Pressestrafsachen:
Ahg
Bedenken
gegen Mitteilung:
2
Beglaubigung
von Mehrfertigungen:
9
Bekämpfung der Schwarzarbeit:
Mitteilungen zur –:
47, 48
Berechtigungen:
Inhaber von –
39
Berufsverbot:

13
Berufsbezeichnung:
Führen einer –:
39
Berufssoldaten:
Strafsachen gegen frühere –:
20
Berufskammer:
Mitteilung an –:
24, 26
Beschäftigungsstelle:
Mitteilung an –:
16
Beschäftigungsverhältnis:
Strafsachen gegen Personen in einem – im öffentlichen Dienst:
16
Beschlagnahme:
Aufhebung der – bei Pressestrafsachen:
Ahg

des Vermögens bei Abwesenheit des Angeschuldigten:
Ahg
Betäubungsmittelgesetz :

50, Ahg
Betäubungsmittelsachen:

50
Betreuungsgericht:
Mitteilung an –:
31
Betriebsunfälle:

44
Betroffenen:
Auskunft an die und Unterrichtung der –:
3
Bewachungsgewerbe:

Ahg
Bewährungsfälle:

13
Bewährungshelfer:
Mitteilung des Namens und der Anschrift des –:
32
Bezüge:
Personen, die versorgungsähnliche – erhalten:
18
Bodenschutz:

51
Börsenhändler:

24
Branntwein und Branntweinerzeugnisse:
als eingezogene Gegenstände:
Ahg
Brenn- oder Weingeräte:
als eingezogene Gegenstände:
Ahg
Buchprüfer:

24, 29
Bundesagentur
für Arbeit: Mitteilung an –:
47
Bundesamt
für Seeschifffahrt und Hydrographie:
51

für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben:
21
Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht:
25, 25a, 25b, 25c

Mitteilung an –


Bankenaufsicht:
25

Versicherungsaufsicht:
25b

Wertpapieraufsicht:
25a
Bundesberggesetz :

46
Bundesinstitut
für Arzneimittel und Medizinprodukte:


Mitteilung an –:
50
Bundesjagdgesetz :

36
Bundeskriminalamt:
Mitteilung an –:
52
Bundesministerium der Justiz:
Mitteilung an –:
23, 41, 49
Bundespolizei:
Strafsachen gegen Inhaber einer Fahrerlaubnis der –:
45
Bundespräsidialamt:
Mitteilung an –:
30
Bundesprüfstelle
für jugendgefährdende Schriften:
Ahg
Bundeswehr:
Strafsachen gegen Soldaten der –:
19

Strafsachen gegen Inhaber einer Fahrerlaubnis der –:
45 , Ahg
Bundeszentralregister:

11 , Ahg
C
Chemikaliengesetz :

46
Chemikaliensicherheit:

51
Chemische Stoffe:
als eingezogene Gegenstände:
Ahg
D
Datenschutz:

9, 22
Datenübermittlung:

9, 10
Deutscher Bundesrat:

Ahg
Deutscher Bundestag:

Ahg
Devisenwerte:
als eingezogene Gegenstände:
Ahg
Dienstaufsicht:
Personen, die einer – unterliegen:
29
Dienstgrad
von Soldaten im Ruhestand: frühere Berufssoldaten die – haben:
20
Dispacheure:

24
Disziplinarvorgesetzte:
Mitteilung an – in der Bundeswehr:
19
Dolmetscher:

24
Dozenten:

27
E
Ehrenamtliche Richter:

17
Ehrenzeichen:
Strafsachen gegen Inhaber von –:
30
Eingezogene Gegenstände:

Ahg
Einleitung
des Verfahrens:
6
Einschränkung
vorgeschriebener Mitteilungspflichten:
2
Einstellung
des Verfahrens:
6, 11
Einzelfall:
Umstände des –:
2, 6
Einziehung
von Schriften, Ton- und Bildträgern, Abbildungen und Darstellungen:
Ahg
Empfänger
von Versorgungsbezügen:
18
Energiewirtschaft

Ahg
Entbindungspfleger:
Strafsachen gegen –:
26
Entscheidung,
rechtskräftige:
6
Entscheidungsformel:

11
Entziehungsanstalt:

43
Erhebung
der Anklage:
6

Benachrichtigung des Jugendamts von der beabsichtigten –:
Ahg

gegen einen Beschuldigten, der eine Jugendstrafe noch nicht vollständig verbüßt hat:
Ahg
Erlass
und Vollzug eines Haft- oder Unterbringungsbefehls:
6
Erlaubnis:
Inhaber einer behördlichen –:
39

Inhaber einer waffenrechtlichen oder sprengstoffrechtlichen Berechtigung:
36
Ermittlungen
über einen Todesfall:
14
Eröffnung
des Hauptverfahrens:


Ablehnung der –:
6
Erzieher
in Heimen, Kindergärten, Kindertagesstätten und ähnliche:
27
Erziehungsberechtigte:
Mitteilung an – in Strafsachen gegen Jugendliche:
34
Erziehungsmaßregeln:
Vollstreckung bei –:
Ahg
Europäische Union:

45
Europäisches Parlament:

Ahg
Explosionsgefährliche Stoffe:
unbefugter Umgang oder Verkehr mit –:
36a
Exterritoriale:

Ahg
F
Fahrerlaubnis:
Entziehung der –:
45

Inhaber einer – der Bundeswehr; der Bundespolizei, Polizei:
45
Fahrlässigkeitstaten:
Mitteilung bei –:
15, 16, 19 – 25b, 27, 36, 37, 39, 40, 50
Fahrpersonalgesetz :

46
Falschgeld:
als eingezogene Gegenstände:
Ahg
Familiengericht:
Mitteilung an das –:
31, 35
Finanzamt:
Benachrichtigung des – von Steuerstraftaten:
Ahg

Mitteilung an – im staatsanwaltlichen und gerichtlichen Verfahren:
Ahg
Finanzdienstleistungsinstitut:
Strafsachen gegen Inhaber von –:
25, 29
Fischereigeräte:
als eingezogene Gegenstände:
Ahg
Flaggenrechtsgesetz :

Ahg
Flugsicherungspersonal:
Strafsachen gegen –:
38
Folgemitteilungen:
Notwendigkeit von –:
6
Form
der Mitteilung:
9

der Auskunftserteilung und Unterrichtung der Betroffenen:
3

der Kenntlichmachung:
5
Freiheitsentziehungen:

Ahg
Freizügigkeit:

42
Führungsaufsicht:

13, 32, 36, 37, Ahg
Führungsaufsichtsstelle:
Mitteilung an –:
13
Funkanlagen:
als eingezogene Gegenstände:
Ahg
G
Gastprofessoren:

28
Gegenstände,
eingezogene:
Ahg
Gefährdung
Minderjähriger:
35
Gefangene:

43
Geistliche Beamte:

22
Geldwäsche:

52 , Ahg
Genehmigung:
Inhaber einer behördlichen –:
39
Generalbundesanwalt:
Unterrichtung des –


in Staatsschutzsachen:
Ahg

in Rechtsanwaltssachen:
23
Gentechnik

46, 51
Gericht:

4
Gesamtstrafenbeschluss:

6
Gesetzgebende Körperschaften
der Länder:
Ahg
Gesetzlicher Vertreter:
Mitteilung an – in Strafsachen gegen Jugendliche:
34
Gesundheit der Arbeitnehmer:

46
Gewässerschutz:
Straftaten gegen Vorschriften zum Schutz der Umwelt:
51
Gewaltverherrlichende
Schriften usw.:
Ahg
Gewerbeaufsichtsamt:
Mitteilung an –:
39, 46
Gewerbeordnung :

46
Gewerbetreibende:
Strafsachen gegen –:
39
Gnadenbehörde:
Mitteilung an –:
13
Gnadenentscheidung:

13
Gründe
des Urteils:
6
H
Hebammen:
Strafsachen gegen –:
26
Heilberuf:
Angehörige eines –:
26, 29
Heilpraktiker:
Strafsachen gegen –:
26
Heimarbeitsgesetz :

46
Heime:
Personen, die in – mit erzieherischen Aufgaben betreut sind:
27
Heranwachsende:
Strafsachen gegen –:
32, 33
Hinterbliebene:
Personen, die als – Versorgungsbezüge erhalten:
18
Hochschulen:
Strafsachen gegen Professoren bzw. Lehrbeauftragte an –:
27
Honorarprofessoren:

27
Hydrographie:
Bundesamt für Seeschifffahrt und –:


Mitteilung an das –:
51
I
Immunitätssachen:

Ahg
Ingenieure:

24
Inhaber:
einer behördlichen Berechtigung:
39

einer luftverkehrsrechtlichen Erlaubnis:
38

einer behördlichen Erlaubnis:
39

einer behördlichen Genehmigung:
39

einer Fahrerlaubnis:
45

eines im Ausland ausgestellten Führerscheins:
Ahg

von Jagdscheinen:
37

einer Konzession:
39

eines behördlichen Patents:
40

einer Investmentgesellschaft oder Verwahrstelle
25c

von Titeln, Orden und Ehrenzeichen:
30

einer waffenrechtlichen oder sprengstoffrechtlichen Berechtigung oder eines Waffenscheins:
36
Inhalt
und Zeitpunkt der Mitteilung:
6
Internationaler
Zulassungs- oder Führerschein: Mitteilung an die Vertragsstaaten des Internationalen Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr über gerichtliche Entscheidungen, durch die den Inhabern von im Ausland ausgestellten – das Recht aberkannt worden ist, die genannten Scheine zu gebrauchen:
Ahg
Investmentgesellschaft

25c
J
Jagdausübung:
Verbot der –:
37
Jagd- und Forstgeräte:
als eingezogene Gegenstände:
Ahg
Jagdschein:
Inhaber eines –, Entziehung des –:
37
Jagdwaffen:
als eingezogene Gegenstände:
Ahg
Jugendamt:
Benachrichtigung des – von der beabsichtigten Erhebung der Klage:
Ahg

Mitteilung an – zum Schutz von Minderjährigen:
35
Jugendarbeitsschutzgesetz :

46
Jugendarrest:
Vollstreckung des –:
Ahg
Jugendgerichtshilfe:
Mitteilung an –:
32
Jugendliche:
Strafsachen gegen –:
32, 33, 34
Jugendschöffen:

17
Jugendschutzsachen:

35
Jugendstrafe:

32

Aussetzung zur Bewährung, Erlass:
13, 32

Erhebung der Anklage gegen einen Beschuldigten, der eine – noch nicht vollständig verbüßt hat:
Ahg

Vollstreckung der –:
Ahg
Jugendstrafsachen:

32, 33, 34
Jugendstrafverfahren:

Ahg
Jugendverfahren:
Antrag auf Aburteilung im vereinfachten –:
6
K
Kenntlichmachen
der Mitteilungspflicht:
5
Kernbrennstoffe:
Strafsachen gegen mit – befasste Personen:
40
Kindergarten:
Personen, die in – mit erzieherischen Aufgaben betraut sind:
27
Kindertagesstätte:
Personen, die in – mit erzieherischen Aufgaben betraut sind:
27
Kirchliche Beamte:

22
Kirchliche
Oberbehörde Mitteilung an –:
22
Klage:
Erhebung der öffentlichen –:
4, 6
Kommando Territoriale


Aufgaben
der Bundeswehr: Mitteilung an –:
19, 20
Konsulate:
Strafsachen gegen Angehörige ausländischer –:
41

Benachrichtigung der konsularischen Vertretung bestimmter Staaten:
Ahg
Konzession:
Inhaber einer –:
39
Körperschaft
des öffentlichen Rechts:


Personen einer –:
16
Korruption:

Ahg
Kraftfahrt-Bundesamt:
Mitteilung an –:
45 , Ahg
Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitut:
Inhaber und Geschäftsleiter eines –:
25, 25c, 29
Kriegswaffenkontrollgesetz :
Strafsachen wegen Verstoßes gegen das –:
36, 37, 49
L
Ladenschluss:

46
Lärmbekämpfung:
Straftaten gegen Vorschriften zum Schutz der Umwelt:
51
Landesjugendamt:
Mitteilung an – zum Schutz von Minderjährigen:
35
Lehrbeauftragte
an Hochschulen:
27
Lehrer:
nichtbeamtete – aller Art:
27
Leiche:

14
Leiter:
der Behörde:
16

von Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten:
25

von Erziehungseinrichtungen:
27

der Justizvollzugsanstalt:
43

des psychiatrischen Krankenhauses oder der Entziehungsanstalt:
43

der Schule:
33

der konsularischen Vertretung:
41
Luftfahrtbundesamt:

38
Luftfahrtpersonal:
Erlaubnis für das –:
38
Luftreinhaltung:
Straftaten gegen Vorschriften zum Schutz der Umwelt:
51
Luftverkehrsgesetz :
sonstige nach dem – berechtigte Personen:
38
Luftsicherheit:

Ahg
M
Markscheider:

24
Maßregeln
der Besserung und Sicherung:
12, 18, 50
Maßregelvollzug:
Strafsachen gegen Untergebrachte im –:
43
Medizinproduktegesetz :

46
Meeresverschmutzungen:
Mitteilungen bei Verstößen gegen Bestimmungen zur Verhütung von –:
51
Mehrfertigung:
des mitzuteilenden Schriftstücks:
9
Minderjährige:
Mitteilung zum Schutz von –:
31, 35
Mitteilung:
von Amts wegen:
1

Anordnung der – (Mitteilungspflichtige Stellen):
4

Form der –:
6, 9

Inhalt der –:
6

unterbleibt:
2, 6

unmittelbare Übersendung –:
10

bei Tateinheit:
8
Mitteilungspflicht:
Begründung weiterer –:
1

Einschränkung der vorgeschriebenen –:
2

Kenntlichmachen der –:
5
Mitteilungspflichtige
Stellen und dort funktional zuständige Personen:
4
Mitteilungsweg:

10
Munition:
unbefugter Erwerb von –:
36, 36a
Mutterschutzgesetz :

46
N
Naturschutz und Landschaftspflege:
Straftaten gegen Vorschriften zum Schutz der Umwelt:
51
Nichtverfolgung:
Einstellung eines Verfahrens wegen Schuldunfähigkeit in Jugendsachen:
Ahg
Notarassessoren:

23
Notare:

23, 29
O
Oberbehörde:
Mitteilung an die – der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft:
22
Öffentlicher Dienst:
Strafsachen gegen Personen in einem Arbeitnehmer- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnis im –:
16
Orden:
Strafsachen gegen Inhaber von –:
30
Ordnungswidrigkeiten:
Mitteilungen an die Verwaltungsbehörde/Finanzbehörde:
Ahg

Mitteilung an die Zollverwaltung/Bundesagentur für Arbeit:
47, 48
P
Parlament:

Ahg
Patent:
Inhaber eines behördlichen –:
39
Patentanwälte:

23
Pflanzenschutz:
Straftaten gegen Vorschriften zum Schutz der Umwelt:
51
Pflege- und Altenheime:
Strafsachen gegen Betreiber sowie Beschäftigte von –:
28
Polizei:
Mitteilung an –:
11, 45
Pornographische Schriften:

Ahg
Pressestrafsachen:

Ahg
Privatdozenten:

27
Privatklage:

4, 15, 16, 19 – 24, 26, 28, 30, 40
Privatschulen:
Schulleiter und Lehrer an –:
27
Produktsicherheitsgesetz :

46
Professoren:

27
Prozessagenten:

23
Prozessbeteiligte:
Mitteilung an andere –:
34
Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr:

24
Prüfingenieure:

45
Psychiatrisches Krankenhaus:

12, 43
Psychotherapeuten:
Strafsachen gegen –:
26
R
Radioaktive Stoffe:
Strafsachen gegen mit – befasste Personen:
40
Rauschgiftsachen:

50
Rechtsanwälte:

23
Rechtsanwaltsgesellschaften:

23
Rechtsanwaltskammer:

23
Rechtsbeistände:

23
Rechtsberater:

23
Rechtskraft
der Entscheidung:
4, 6
Rechtsmittel:
Einlegung oder Verwerfung eines –:
6
Rechtspfleger:

4
Rektor
der Hochschule, Mitteilung an –:
27
Regionaldirektion
der Bundesagentur für Arbeit:
47
Religionsgesellschaften:
öffentlich-rechtliche –:
22
Richter:

15

im Ruhestand:
18

ehrenamtliche –:
17

Entscheidung über Mitteilung durch –:
2, 4, 6, 15, 16, 20 – 24, 26, 28, 29, 31, 33 – 36a, 38 – 40, 42, 45, 47, 48, 49, 51
Richterverhältnis:
Strafsachen gegen Personen in einem –:
15
Ruhestand:

18, 22
Ruhestandsbeamte:

18
S
Sachverständige
öffentlich bestellte und vereidigte –:
24
Seearbeitsgesetz :

46
Senatskanzlei:
Mitteilung an –:
41
Sexualstraftaten:
an Kindern:
Ahg
Sicherstellungsvorschriften:

Ahg
Sicherungsverwahrte:
Strafsachen gegen –:
43
Soldaten:
der Bundeswehr:
19, 29

im Ruhestand:
20
Sozialgesetzbuch:
Straftaten gegen das Dritte Buch des –:
47
Sprengstoffgesetz :

36, 37, 46
Sprengstoffrechtliche Erlaubnis:

36
Sprengstoffrechtliche Gründe:

36a
Sprengstoffsachen:

36, Ahg
Subventionsbetrug:

Ahg
Sch
Schöffen:

17
Schriften:
eingezogene –:
Ahg

pornographische –:
Ahg
Schule:
Mitteilung an –:
33
Schulleiter:

27
Schusswaffen oder Munition:
unbefugter Erwerb von –:
36a
Schutz:
der Arbeitskraft und der Gesundheit von Arbeitnehmern:
46

der Umwelt, Straftaten gegen Vorschriften zum –:
51

von Minderjährigen
35
Schutz der Wasserversorgung:
Straftaten gegen Vorschriften zum Schutz der Umwelt:
51
Schwarzarbeit:
Mitteilungen zur Bekämpfung der –:
48
St
Staaten:
ausländische Handlungen gegen –:
Ahg
Staatsangehörige:

12
Staatsanwaltschaft:
Entscheidung über Mitteilung durch –:
2 – 4, 6, 15, 16, 20 – 24, 26, 28, 29, 31, 33 – 36a, 38 – 40, 42, 45, 47, 48, 49, 51
Staatsaufsicht:
Personen, die einer – unterliegen:
29
Staatsgefährdende
Schriften:
Ahg
Staatskanzlei:
Mitteilung an –:
41
Staatsschutz
und verwandte Strafsachen:
Ahg
Standesaufsicht:
Personen, die einer – unterliegen:
29
Standesbeamte:
Mitteilung an –:
14
Stellen,
mitteilungspflichtige:
4
Steuerberater:

24, 29
Steuerbevollmächtigter:

24, 29
Steuergeheimnis:

2, 15, 19, 21, 42
Steuerstrafsachen:

Ahg
Steuerstraftaten:
Mitteilung an das Finanzamt bei Verdacht von –:
Ahg
Stiftung
des öffentlichen Rechts, Angehöriger einer –:
16
Strafarrest:

13
Strafaussetzung
zur Bewährung: Widerruf einer –:
13, 42
Strafbefehl:

6, 15, 19, 21, 25 – 25b
Strafgefangene:
Strafsachen gegen –:
43
Strafunterbrechung:
bei Vollzugsuntauglichkeit:
Ahg

bei Verurteilten, welche die Vollzugsbehörde bereits vor der – in eine Krankenanstalt, ein psychiatrisches Krankenhaus oder in eine entsprechende Einrichtung außerhalb des Bereichs der Justizverwaltung verbracht hat:
Ahg
Strahlenschutz:
Straftaten gegen Vorschriften zum Schutz der Umwelt:
51
T
Tateinheit:
Mitteilung bei –:
8
Tenor
des Urteils:
6
Tierärzte:
Strafsachen gegen –:
26

Strafsachen nach dem Betäubungsmittelgesetz gegen –:
50
Tierschutz und Tierseuchenschutz:
Straftaten gegen Vorschriften zum Schutz der Umwelt:
51
Titel:
Strafsachen gegen Inhaber eines –:
30
Todesfall:
Ermittlungen über einen –:
14
Ton- und Bildträger:
als eingezogene Gegenstände:
Ahg
U
Übersendung
verschlossenen:
9
Übersetzer:

24
Umstände
des Einzelfalls:
6
Umweltschutz:
Straftaten gegen Vorschriften zum –:
51
Unbekannt:
Verfahren gegen –:
11
Unfallverhütungsvorschriften:
Zuwiderhandlung gegen –:
44
Unionsbürger:

12, 42
Unmittelbare Übersendung
der Mitteilung:
10
Unterbleiben:
der Datenübermittlung:
6

der Mitteilung:
2, 6
Unterbringung:

12, 13, 34
Untergebrachte:
Strafsachen gegen –:
43
Unterlagen:
Rücksendung von –:
7
Unterrichtung
des Betroffenen:
3
Untersuchungsgefangene:
Unterrichtung der Vollzugsanstalt über bedeutsame Umstände:
Ahg

Strafsachen gegen –:
43
Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle:
4
Urteil:

6
V
Vereinigungen:
kriminelle, terroristische –:
20
Verfahren:
Antrag auf Entscheidung im beschleunigten –,


Antrag auf Entscheidung im Vereinfachten Jugend –:
6

gegen Abwesende:
Ahg

automatisiertes –:
9
Verfahrenspfleger:
Mitteilung an – in Strafsachen gegen Jugendliche:
34
Verhaftung:

34
Verkehrsstrafsachen:

Ahg
Vermessungsingenieure:

24
Versicherungsaufsicht:

25b
Versicherungsaufsichtsgesetz :
Mitteilungen über Strafsachen nach dem –:
25b
Versicherungsunternehmen:
Mitteilungen über Missstände bei –:
25b, 29
Versorgungsbezüge:
Empfänger von –:
18
Versorgungsberechtigte:
Strafsachen gegen
18
Verteidigerausschluss:

Ahg
Vertreter:
Mitteilung an gesetzlichen –:
34
Vertretungen:
Angehörige ausländischer konsularischer –:
41
Verwahrstelle

25c
Verwaltungsbehörde:
Benachrichtigung der –:
12

bei Wirtschaftsstrafsachen:
Ahg
Visa-Warndatei

Ahg
Vollstreckung:
bei Erziehungsmaßregeln,


des Jugendarrestes,


der Jugendstrafe,


von Zuchtmitteln:
Ahg
Vollstreckungsbehörde:

4
Vorbehalt
der Mitteilung durch Richter oder Staatsanwalt:
4
W
Wählerverzeichnis:
Mitteilung an –:
12
Waffen:
als eingezogene Gegenstände:
Ahg
Waffen- und Sprengstoffsachen:

36, 36a, 37, Ahg
Waffenhandel:

36
Waffenherstellung:

36
Waffenrechtliche
Erlaubnis, Bescheinigung oder Ausnahmebewilligung:
36
Waffenrechtliche Gründe:

36a
Waffenschein:
Inhaber eines –:
36
Wasserversorgung:
Schutz der –, Straftaten gegen Vorschriften zum Schutz der Umwelt:
51
Wehrbeauftragter:
Mitteilung an –:
Ahg
Wein:
als eingezogene Gegenstände:
Ahg
Wertpapierdienstleistungsunternehmen:
Strafsachen gegen Inhaber von –:
25a, 25c, 29
Wertpapieraufsicht:

25a
Widerruf:
der Aussetzung einer Freiheitsstrafe, Unterbringung, Berufsverbot, Jugendstrafe und Strafarrest:
13
Wiener Übereinkommen:
Strafsachen gegen Angehörige ausländischer Konsulate nach Artikel 42 des – über konsularische Beziehungen:
41
Wirtschaftsprüfer:
Strafsachen gegen –:
24, 29
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft:
Mitteilung in Strafsachen gegen deren Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer oder persönlich haftende Gesellschafter:
24
Wirtschaftsstrafsachen:

Ahg



Z
Zahnärzte:
Strafsachen gegen –:
26

Strafsachen nach dem Betäubungsmittelgesetz gegen –:
50
Zeitpunkt
und Inhalt der Mitteilung:
6
Zentralstelle
für Verdachtsmeldungen beim Bundeskriminalamt:
52
Zivildienstleistende:
Strafsachen gegen –:
21, 29
Zollstrafsachen:
siehe auch bei Steuerstrafsachen
Ahg
Zollverwaltung:
Mitteilung an –:
47
Zuchtmittel:
Vollstreckung von –:
Ahg
Zusatzversorgungsansprüche:
Strafsachen gegen Personen, denen – zustehen:
18
Anmerkung zu Nummer 12:
Zuständige Verwaltungsbehörden sind im Land
Baden-Württemberg
die Bürgermeisterämter;
Bayern
die Gemeinden, bei Mitgliedsgemeinden die Verwaltungsgemeinschaften;
Berlin
die Bezirksämter;
Brandenburg
die Ämter, amtsfreien Gemeinden und kreisfreien Städte;
Bremen
für Bremen:
Statistisches Landesamt Bremen
An der Weide 14 – 16, 28195 Bremen;

für Bremerhaven:
Magistrat der Stadt Bremerhaven
Bürger- und Ordnungsamt
Postfach 21 03 60, 27524 Bremerhaven;
Hamburg
das Bezirksamt Harburg, Fachamt Einwohnerwesen
Zentrale Meldeangelegenheiten
Einwohnerregister – ZM 2 –
Harburger Rathauspassage 2, 21073 Hamburg;
Hessen
die Gemeinden;
Mecklenburg-Vorpommern
die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte,
die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden
und die Amtsvorsteher der Ämter;
Niedersachsen
die Gemeinden, bei Gemeinden, die einer Samtgemeinde angehören, die Samtgemeinde;
Nordrhein-Westfalen
die Gemeinden;
Rheinland-Pfalz
die Gemeindeverwaltungen, bei Ortsgemeinden die Verbandsgemeindeverwaltung;
Saarland
die Bürgermeister (Oberbürgermeister)
der Städte und Gemeinden;
Sachsen
die Gemeinden;
Sachsen-Anhalt
die Verwaltungsgemeinschaften und die Gemeinden,
die keinen Verwaltungsgemeinschaften angehören
(Meldebehörden);
Schleswig-Holstein
die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und die Amtsvorsteher;
Thüringen
die Gemeinden (Meldebehörde).
Anmerkung zu Nummer 15:
I.
Mitteilungen in Strafsachen gegen Beamte der Deutsche Post AG sind zu richten an die

Deutsche Post AG
Vorstand – z. Hd. der Zentralstelle –
SP 515/ZG 91 – 11
53250 Bonn.
II.
Mitteilungen in Strafsachen gegen Beamte der Deutsche Telekom AG sind zu richten an die

Deutsche Telekom AG
Leiter/in der Abteilung
Civil Servant Services/Social Matters
Friedrich-Ebert-Allee 140; 53113 Bonn.
Anmerkung zu Nummer 22:
Datenschutzbestimmungen im Sinne der Nummer 22 Absatz 1 sind von den nachfolgenden Empfängern getroffen worden (Stand: 1. Januar 2006):
I.
Baden-Württemberg
für die evangelische Kirche

der Ev. Oberkirchenrat
Gänsheidestraße 4, 70184 Stuttgart,

für das ehemalige Land Württemberg, für den ehemals preußischen Regierungsbezirk
Hohenzollern und für Bad Wimpfen;

der Ev. Oberkirchenrat
Blumenstraße 1 – 7, 76133 Karlsruhe,

für das ehemalige Land Baden;

für die römisch-katholische Kirche

das Bischöfliche Ordinariat
Eugen-Bolz-Platz 1, 72108 Rottenburg am Neckar,

für das ehemalige Land Württemberg;

das Erzbischöfliche Ordinariat
Schoferstraße 2, 79098 Freiburg i. Br.,

für das ehemalige Land Baden und den ehemals preußischen Regierungsbezirk Hohenzollern;

das Bischöfliche Ordinariat (Herrn Behördenleiter)
Postfach 15 60, 55005 Mainz,

für Bad Wimpfen;

für die Religionsgemeinschaften

Alt-Katholische Kirche in Baden-Württemberg:

Vorsitzender des Landessynodalrats der Alt-Katholischen Kirche in Baden-Württemberg,
Kaiserstraße 5, 69115 Heidelberg;

Evangelisch-Lutherische Kirche in Baden
Stadtstraße 22, 79104 Freiburg;

Evangelisch-Methodistische Kirche in Deutschland K.d.ö.R.
– Kirchenkanzlei –
Ludolfusstraße 2 – 4, 60487 Frankfurt am Main;

Neuapostolische Kirche Süddeutschland K.d.ö.R.
Heinestraße 29, 70597 Stuttgart;
Bayern
für die römisch-katholische Kirche

die bischöflichen oder erzbischöflichen
Ordinariate des Wohnsitzes;

Bischöfliches Ordinariat Augsburg
Postfach 11 03 49, 86028 Augsburg;

Erzbischöfliches Ordinariat Bamberg
Postfach 10 02 61, 96054 Bamberg;

Bischöfliches Ordinariat Eichstätt
Postfach 13 54, 85067 Eichstätt;

Bischöfliches Ordinariat München
Postfach 33 03 60, 80063 München;

Bischöfliches Ordinariat Passau
Domplatz 7, 94032 Passau;

Bischöfliches Ordinariat Regensburg
Postfach 11 01 63, 93043 Regensburg;

Bischöfliches Ordinariat Würzburg
Postfach 11 03 62, 97030 Würzburg;

für die evangelisch-lutherische und evangelisch-reformierte Kirche

Landeskirchenrat der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern
80007 München;

für die altkatholische Kirche

Landessynodalrat der Alt-Katholischen Kirche im Freistaat Bayern
Adalbertstraße 32, 80799 München;

für die Evangelisch-Methodistische Kirche

Evangelisch-Methodistische Kirche
Hohfederstraße 35, 90489 Nürnberg;

für die Gemeinschaft der Siebenten-Tags-Adventisten

Gemeinschaft der Siebenten-Tags-Adventisten
Tizianstraße 18, 80638 München;
Berlin
für die evangelische Kirche

Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-Schlesische Oberlausitz
Georgenkirche 69, 10249 Berlin;

für die römisch-katholische Kirche

Erzbischöfliches Ordinariat Berlin
Niederwallstraße 8 – 9, 10117 Berlin;

für die Selbständige Evangelisch-Lutherische Kirche

Selbständige Evangelisch-Lutherische Kirche
Schopenhauerstraße 7, 30625 Hannover;

für die altkatholische Kirche

Katholische Kirchgemeinde der Alt-Katholiken K.d.ö.R.
– der Kirchenvorstand –
Detmolder Straße 4, 10715 Berlin;

für die Religionsgemeinschaften

Evangelisch-Methodistische Kirche
Superintendentur Berliner Distrikt
Marie-Juchacz-Straße 10, 14480 Potsdam;

Gemeinschaft der Siebenten-Tags-Adventisten
Koblenzer Straße 3, 10715 Berlin;

Neuapostolische Kirche Berlin-Brandenburg
Dunckerstraße 31, 10439 Berlin;
Brandenburg
für die evangelische Kirche

Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-Schlesische Oberlausitz
Konsistorium
Georgenkirchstraße 69 – 70, 10249 Berlin;

für die römisch-katholische Kirche

Erzbischöfliches Ordinariat Berlin
Niederwallstraße 8, 10117 Berlin;

für die selbständige evangelisch-lutherische Kirche

Selbständige Evangelisch-Lutherische Kirche
Schopenhauerstraße 7, 30625 Hannover;

für die evangelisch-methodistische Kirche

Evangelisch-Methodistische Kirche
Kirchenkanzlei
Ludolfusstraße 2 – 4, 60487 Frankfurt/Main;

für die neuapostolische Kirche Berlin-Brandenburg

Neuapostolische Kirche Berlin-Brandenburg
Dunckerstraße 31, 10439 Berlin;

für die Gemeinschaft der Siebenten-Tags-Adventisten

Gemeinschaft der Siebenten-Tags-Adventisten im Land Brandenburg
Koblenzer Straße 3, 10715 Berlin;
Bremen
für die evangelische Kirche

der Kirchenausschuss der Bremischen Evangelischen Kirche
Franziuseck 2/4, 28199 Bremen;

für die römisch-katholische Kirche

der Dechant der Katholischen Gemeinde zu Bremen
Hohe Straße 7, 28195 Bremen;

für die Religionsgemeinschaften

die Evangelisch-Methodistische Gemeinde
Schwachhauser Straße 179, 28211 Bremen;
Hamburg
für die evangelische Kirche

die Evangelisch-Lutherische Landeskirche in Norddeutschland
– Landeskirchenamt –
Dänische Straße 21 – 35, 24103 Kiel;

für die römisch-katholische Kirche

Erzbischöfliches Generalvikariat Hamburg
Danziger Straße 52a, 20099 Hamburg;
Hessen
für die evangelische Kirche

Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck
Wilhelmshöher Allee 330, 34131 Kassel;

Evangelische Kirche in Hessen und Nassau
Paulusplatz 1, 64285 Darmstadt;

Evangelische Kirche im Rheinland
Hans-Böckler-Straße 7, 40476 Düsseldorf
(für die Kreissynode Wetzlar-Braunfels);

für die katholische Kirche

Erzbistum Paderborn
Domplatz 3, 33098 Paderborn;

Bistum Mainz
Bischofsplatz 2, 55116 Mainz;

Bistum Limburg
Roßmarkt 4, 65549 Limburg;

Bistum Fulda
Paulustor 5, 36037 Fulda;

für die altkatholische Kirche

das Katholische Bistum der Altkatholiken in Deutschland
Gregor-Mendel-Straße 28, 53115 Bonn;

für die Religionsgemeinschaften

Neuapostolische Kirche Hessen/Rheinland-Pfalz/Saarland
Praunheimer Hohl 1, 60488 Frankfurt am Main;

Gemeinschaft der Siebenten-Tags-Adventisten
Eschenheimer Anlage 32, 60318 Frankfurt am Main;

Evangelisch-Methodistische Kirche in Deutschland
Ludolfusstraße 2 – 4, 60487 Frankfurt am Main;
Mecklenburg-Vorpommern
für die evangelische Kirche

Landeskirchenamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
Dänische Straße 21/35, 24103 Kiel;

Landeskirchenamt Außenstelle Schwerin
Münzstraße 8 – 10, 19055 Schwerin;

Evangelisch-reformierte Kirche in Mecklenburg
Landeskirchenamt der Evangelisch-reformierten Kirche
Saarstraße 6, 26789 Leer;

für die römisch-katholische Kirche

Erzbischöfliches Ordinariat (für Vorpommern)
Hinter der Katholischen Kirche 3, 10117 Berlin;

Erzbischöfliches Generalvikariat (für Mecklenburg)
Am Mariendom 4, 20099 Hamburg;

Erzbischöfliches Amt Schwerin
Katholisches Büro Schwerin (Vertretung der Erzbistümer)
Lankower Straße 14, 19057 Schwerin;

für die Religionsgemeinschaften

Landesverband der Jüdischen Gemeinden in Mecklenburg-Vorpommern
Landesrabbiner-Holdheim-Straße 2 – 5, 19055 Schwerin;

Selbständige Evangelisch-Lutherische Kirche
Usedomer Straße 11, 13355 Berlin;

Neuapostolische Kirche Mecklenburg-Vorpommern
Bäckerstraße 7, 19053 Schwerin;

Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Mecklenburg-Vorpommern
Grindelberg 15A, 20144 Hamburg;

Jehovas Zeugen in Deutschland
Grünauer Straße 104, 12557 Berlin;
Niedersachsen
für die evangelische Kirche

Evangelisch-Lutherische Landeskirche Hannovers
Rote Reihe 6, 30169 Hannover;

Evangelisch-Lutherische Landeskirche in Braunschweig
Dietrich-Bonhoeffer-Straße 1, 38300 Wolfenbüttel;

Evangelisch-Lutherische Landeskirche in Oldenburg
Philosophenweg 1, 26121 Oldenburg;

Evangelisch-Lutherische Landeskirche Schaumburg-Lippe
Herderstraße 27, 31675 Bückeburg;

Evangelisch-Reformierte Kirche
Saarstraße 6, 26789 Leer;

für die römisch-katholische Kirche

Bischöfliches Generalvikariat
Domhof 18 – 21, 31134 Hildesheim;

Bischöfliches Generalvikariat
Haasestraße 40 A, 49074 Osnabrück;

Bischöflich-Münstersches Offizialat
Bahnhofstraße 6, 49377 Vechta;

für die alt-katholische Kirche

Katholisches Bistum der Altkatholiken in Deutschland
Gregor-Mendel-Straße 28, 53115 Bonn;

für die Religionsgemeinschaften

Neuapostolische Kirche Niedersachsen
Kirchhorster Straße 39, 30659 Hannover;

Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Niedersachsen
Hackelstraße 10, 30173 Hannover;

Landesverband der Israelitischen Kultusgemeinden von Niedersachsen
Hahnensteg 43 A, 30459 Hannover;

Evangelisch-reformierte Kirchen Bückeburg und Stadthagen
Bahnhofstraße 11a, 31675 Bückeburg;

Selbständige Evangelisch-Lutherische Kirche
Schopenhauerstraße 7, 30625 Hannover;

Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten
Norddeutscher Verband
Hildesheimer Straße 426, 30518 Hannover;

Evangelisch-Methodistische Kirche in Norddeutschland
Eilbeker Weg 86, 22089 Hamburg;

Bund Freikirchlicher Pfingstgemeinden
Industriestraße 6 – 8, 64390 Erzhausen;

Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden in Deutschland
Johann-Gerhard-Oncken-Straße 7, 14641 Wustermark/OT Elstal;
Nordrhein-Westfalen
für die evangelische Kirche

Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche im Rheinland
Hans-Böckler-Straße 7, 40476 Düsseldorf;

Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen
Altstädter Kirchplatz 5, 33602 Bielefeld;

Lippisches Landeskirchenamt
Leopoldstraße 27, 32756 Detmold;

für die römisch-katholische Kirche

Erzbischöfliches Generalvikariat Köln
Marzellenstraße 32, 50668 Köln;

Erzbischöfliches Generalvikariat Paderborn
Domplatz 3, 33098 Paderborn;

Bischöfliches Generalvikariat Aachen
Klosterplatz 7, 52062 Aachen;

Bischöfliches Generalvikariat Essen
Zwölfling 16, 45127 Essen;

Bischöfliches Generalvikariat Münster
Domplatz 27, 48143 Münster;

für die altkatholische Kirche

Bistum der Alt-Katholiken in Deutschland
Gregor-Mendel-Straße 28, 53115 Bonn;

für die evangelisch-methodistischen Gemeinden

Evangelisch-Methodistische Kirche in Nordwestdeutschland
Am Taubenfelde 1, 30159 Hannover;

für die Gemeinden der Siebenten-Tags-Adventisten

Gemeinschaft der Siebenten-Tags-Adventisten in Nordrhein-Westfalen
Diepensiepen 18, 40822 Mettmann;

für die Neuapostolische Kirche des Landes Nordrhein-Westfalen

Neuapostolische Kirche des Landes Nordrhein-Westfalen
Westfalendamm 88, 44141 Dortmund;

für die selbständigen evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden in Nordrhein-Westfalen

Selbständige Evangelisch-Lutherische Kirche
– Kirchenleitung –
Schopenhauerstraße 7, 30625 Hannover;
Rheinland-Pfalz
für die römisch-katholische Kirche

das Erzbistum Köln
Marzellenstraße 32, 50668 Köln;

das Bistum Limburg
Roßmarkt 4, 65549 Limburg;

das Bistum Mainz
Bischofsplatz 2, 55116 Mainz;

das Bistum Speyer
Kleine Pfaffengasse 16, 67346 Speyer;

das Bistum Trier
Hinter dem Dom 6, 54290 Trier;

für die evangelische Kirche

Evangelische Kirche in Hessen und Nassau
Paulusplatz 1, 64285 Darmstadt;

Evangelische Kirche der Pfalz
Domplatz 5, 67346 Speyer;

Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche im Rheinland
Hans-Böckler-Straße 7, 40476 Düsseldorf;

für die altkatholische Kirche

Bistum der Alt-Katholiken in Deutschland
Gregor-Mendel-Straße 28, 53115 Bonn;

für die Religionsgemeinschaften

Evangelisch-Methodistische Kirche
Wilhelm-Leuschner-Straße 8, 60329 Frankfurt/Main;

Freireligiöse Landesgemeinde Pfalz
Wörthstraße 6a, 67059 Ludwigshafen;

Neuapostolische Kirche in Hessen/Rheinland-Pfalz/Saarland
Praunheimer Hohl 1, 60488 Frankfurt;

Freie Religionsgemeinschaft Rheinland
(Freireligiöse Gemeinden Mainz, Ingelheim Idar-Ober­stein, Bad Kreuznach, Neuwied, Pfeddersheim, Worms)
Gartenfeldstraße 1, 55118 Mainz;

Freie Religionsgemeinschaft Alzey
(Humanistische Gemeinde Freier Protestanten)
Am Rabenstein 14, 55232 Alzey;

Gemeinschaft der Siebenten-Tags-Adventisten
Rheinland-Pfalz
Eschenheimer Anlage 32, 60318 Frankfurt/Main;

Selbständige Evangelisch-Lutherische Kirche
Schopenhauerstraße 7, 30625 Hannover;
Saarland
für die römisch-katholische Kirche

das Bischöfliche Ordinariat in Speyer
Kleine Pfaffengasse 16, 67346 Speyer,

für den Saarpfalzkreis;

das Bischöfliche Generalvikariat in Trier
Hinter dem Dom 6, 54290 Trier,

für die übrigen Kreise;

für die evangelische Kirche

Evangelische Kirche der Pfalz
Domplatz 5, 67346 Speyer,

für den Saarpfalzkreis;

das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche im Rheinland
Hans-Böckler-Straße 7, 40476 Düsseldorf,

für die übrigen Kreise;

für die altkatholische Kirche

Bistum der Alt-Katholiken in Deutschland
Gregor-Mendel-Straße 28, 53115 Bonn;

für die Evangelisch-Lutherische Kirche

Selbständige Evangelisch-Lutherische Kirche
Kirchenbezirk Süddeutschland – Superintendentur
Melanchtonstraße 1A, 66564 Ottweiler;

für die Religionsgemeinschaften

Neuapostolische Kirche Hessen/Rheinland-Pfalz/Saarland
Praunheimer Hohl 1, 60488 Frankfurt/Main;

Gemeinschaft der Siebenten-Tags-Adventisten im Saarland
Heidelberger Landstraße 24, 64297 Darmstadt;

Evangelisch-Methodistische Kirche in Deutschland
Ludolfusstraße 2 – 4, 60487 Frankfurt/Main;
Sachsen
für die evangelische Kirche

Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland
Michaelisstraße 39, 99084 Erfurt;

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Lukasstraße 6, 01069 Dresden;

Evangelische Brüder-Unität – Herrnhuter Brüdergemeinde
Vogtshof, Postfach 21, 02745 Herrnhut;

Konsistorium der Evangelischen Kirche
Berlin-Brandenburg-Schlesische Oberlausitz

Georgenkirchstraße 69, 10249 Berlin;
für die römisch-katholische Kirche

Bistum Dresden-Meißen
Bischöfliches Ordinariat,
Käthe-Kollwitz-Ufer 84, 01309 Dresden;

Bistum Görlitz
Bischöfliches Ordinariat,
Carl-von-Ossietzky-Straße 41/43, 02826 Görlitz;

Bistum Magdeburg
Bischöfliches Ordinariat,
Max-Josef-Metzger-Straße 1, 39104 Magdeburg;
Sachsen-Anhalt
für die evangelische Kirche

Landeskirchenamt der evangelischen Kirche in Mitteldeutschland
Am Dom 2, 39104 Magdeburg;

Evangelische Landeskirche Anhalts
Friedrichstraße 22, 06844 Dessau-Roßlau;

Evangelisch-Lutherische Landeskirche Braunschweig
Neuer Weg 88 – 90, 38202 Wolfenbüttel;

Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsen
Lukasstraße 6, 01069 Dresden;

Evangelische Kirche
Berlin-Brandenburg-Schlesische Oberlausitz
Georgenkirchstraße 69, 10249 Berlin;

für die römisch-katholische Kirche

Bischöflisches Ordinariat
Max-Josef-Metzger-Straße 1, 39104 Magdeburg;

für die Religionsgemeinschaften

Die Gemeinschaft der Siebenten-Tags-Adventisten
Sachsen-Anhalt
Poststraße 13, 01159 Dresden;

Neuapostolische Kirche
Leipziger Straße 52, 39112 Magdeburg;

Bund evangelisch-freikirchlicher Gemeinden in Deutschland
Vereinigung Niedersachsen-Ostwestfalen-Sachsen-Anhalt
Hermann-Löns-Park 7, 30559 Hannover;

Katholisches Bistum der Altkatholiken in Deutschland
Gregor-Mendel-Straße 28, 53115 Bonn;
Schleswig-Holstein
für die evangelische Kirche

Nordelbisches ev.-luth. Kirchenamt
Dänische Straße 21/35, 24103 Kiel;

für die römisch-katholische Kirche

Erzbistum Hamburg
Katholisches Büro Kiel
Krusenrotter Weg 37, 24113 Kiel;

für die Religionsgemeinschaften

die Evangelisch-Methodistische Kirche
Superintendentur für Nordwestdeutschland
Eilbeker Weg 86, 22089 Hamburg;

Neuapostolische Kirche in Norddeutschland
Abendrothsweg 20, 20251 Hamburg;
Thüringen
für die evangelische Kirche

Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland
Michaelisstraße 39, 99084 Erfurt;

Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
Wilhelmshöher Allee 330, 34131 Kassel;

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Lukasstraße 6, 01069 Dresden;

für die römisch-katholische Kirche

Bistum Erfurt
Bischöfliches Ordinariat,
Herrmannsplatz 9, 99084 Erfurt;

Bistum Fulda
Bischöfliches Generalvikariat,
Paulustor 5, 36037 Fulda;

Bistum Dresden-Meißen
Bischöfliches Ordinariat,
Käthe-Kollwitz-Ufer 84, 01309 Dresden;

für die Religionsgemeinschaften

Neuapostolische Kirche Sachsen/Thüringen K.d.ö.R.
Schloßstraße 28, 04425 Taucha;

Gemeinschaft der Siebenten-Tags-Adventisten in Thüringen
Walter-Gropius-Straße 2, 99085 Erfurt.

II.
Mitteilungsempfänger betreffend Geistliche, Beamtinnen und Beamte der drei zentralen Oberbehörden EKD, VELKD und UEK sind:

Evangelische Kirche in Deutschland (EKD)
Kirchenamt
Herrenhäuser Straße 12, 30419 Hannover;

Vereinte Evangelisch-Lutherische Kirche Deutschlands (VELKD)
Lutherisches Kirchenamt
Herrenhäuser Straße 12, 30419 Hannover;

Union Evangelischer Kirchen in der EKD (UEK)
Kirchenkanzlei
Jebensstraße 3, 10623 Berlin.
Anmerkung zu Nummer 23:
Mitteilungsempfänger sind im
Bund
bei Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten beim Bundesgerichtshof

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
11015 Berlin;

Vorstand der Rechtsanwaltskammer
beim Bundesgerichtshof
Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe;

Generalbundesanwalt beim
Bundesgerichtshof
Postfach 27 20, 76014 Karlsruhe;

bei nichtanwaltlichen oder nichtpatentanwaltlichen Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern einer Patentanwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung

Patentanwaltskammer
Tal 29, 80331 München;

bei Patentanwältinnen und Patentanwälten

Präsident des Deutschen Patent- und Markenamtes
80297 München;

Patentanwaltskammer
Tal 29, 80331 München;

bei Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die Gesellschafterinnen oder Gesellschafter, Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer, Prokuristinnen oder Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigte zum gesamten Geschäftsbetrieb einer Patentanwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung sind, wenn die Mitteilung ein Berufsverbot betrifft,

Präsident des Deutschen Patent- und Markenamtes
80297 München;

Patentanwaltskammer
Tal 29, 80331 München;
im Land
Baden-Württemberg
bei Notarinnen, Notaren, Anwaltsnotarinnen, Anwaltsnotaren

Aufsichtsbehörden:

Justizministerium Baden-Württemberg
Schillerplatz 4, 70173 Stuttgart;

Präsidentin bzw. Präsident des Oberlandesgerichts;

Präsidentin bzw. Präsident des Landgerichts;

Berufskammer:

Notarkammer Baden-Württemberg
Königstraße 21, 70173 Stuttgart;

bei den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, Anwältinnen und Anwälten aus anderen
Staaten sowie Rechtsbeiständen, die Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer sind,

Berufskammern:

Rechtsanwaltskammer Freiburg
Gartenstraße 21, 79098 Freiburg;

Rechtsanwaltskammer Karlsruhe
Reinhold-Frank-Straße 72, 76133 Karlsruhe;

Rechtsanwaltskammer Stuttgart
Werastraße 23, 70182 Stuttgart;

Rechtsanwaltskammer Tübingen
Christophstraße 30, 72072 Tübingen;

bei registrierten Rechtsdienstleisterinnen und Rechtsdienstleistern, Rechtsbeiständen, die nicht Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer sind, sowie Prozessagentinnen und Prozessagenten

Aufsichtsbehörden:

Präsident des Landgerichts Stuttgart
Urbanstraße 20
70182 Stuttgart
(für den Geschäftsbezirk des Oberlandesgerichts Stuttgart);

Präsident des Landgerichts Karlsruhe
Hans-Thoma-Straße 7
76133 Karlsruhe
(für den Geschäftsbezirk der Landgerichte Baden-Baden, Heidelberg, Karlsruhe, Mannheim und Mosbach);

Präsident des Landgerichts Freiburg
Salzstraße 17
79098 Freiburg im Breisgau
(für den Geschäftsbezirk der Landgerichte Freiburg, Konstanz, Offenburg und Waldshut-Tiengen);
Bayern
bei Notarinnen, Notaren, Notarassessorinnen und Notarassessoren

Aufsichtsbehörden:

Bayerisches Staatsministerium der Justiz
80097 München;

Präsidentin bzw. Präsident des Oberlandesgerichts;

Präsidentin bzw. Präsident des Landgerichts;

Notarkammer:

Landesnotarkammer Bayern
Ottostraße 10, 80333 München;

Berufskammern und Zulassungsstellen sind:

Rechtsanwaltskammer für den
Oberlandesgerichtsbezirk München
Postfach 20 16 65, 80016 München;

Rechtsanwaltskammer Nürnberg
Fürther Straße 115, 90429 Nürnberg;

Rechtsanwaltskammer für den
Oberlandesgerichtsbezirk Bamberg
Friedrichstraße 7, 96047 Bamberg;

bei registrierten Rechtsdienstleisterinnen und Rechtsdienstleistern, Rechtsbeiständen, die nicht Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer sind, sowie Prozessagentinnen und Prozessagenten

Aufsichtsbehörde:

Präsidentin bzw. Präsident des Landgerichts (Amtsgerichts);
Berlin
bei Anwaltsnotarinnen und Anwaltsnotaren

Aufsichtsbehörde:

Präsident des Landgerichts Berlin
Littenstraße 12 – 17, 10179 Berlin;

Berufskammer:

Notarkammer Berlin
Littenstraße 10, 10179 Berlin;

bei Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten

Rechtsanwaltskammer Berlin
Littenstraße 9, 10179 Berlin;

der Generalstaatsanwalt in Berlin
Elßholzstraße 30 – 33, 10781 Berlin;

bei registrierten Rechtsdienstleisterinnen und Rechtsdienstleistern, Rechtsbeiständen, die nicht Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer sind, sowie Prozessagentinnen und Prozessagenten

Präsidentin des Kammergerichts
Elßholzstraße 30 – 33, 10781 Berlin;
Brandenburg
bei Notarinnen, Notaren, Notarassessorinnen, Notarassessoren

Aufsichtsbehörde:

Präsident des Landgerichts
(konzentrierte Empfangszuständigkeit für alle gerichtlichen Aufsichtsbehörden nach Nr. 23 Absatz 4 Nummer 1 MiStra);

Berufskammer:

Notarkammer Brandenburg
Dortustraße 71, 14467 Potsdam;

bei Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, Anwältinnen und Anwälten aus anderen Staaten sowie Rechtsbeiständen, die Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer sind,

Zulassungsbehörde und Berufskammer:

Rechtsanwaltskammer Brandenburg
Grillendamm 2, 14776 Brandenburg an der Havel;

bei registrierten Rechtsdienstleisterinnen und Rechtsdienstleistern, Rechtsbeiständen, die nicht Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer sind, sowie Prozessagentinnen und Prozessagenten

Aufsichtsbehörde:

Präsident des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg;
Bremen
bei Notarinnen und Notaren

Senator für Justiz und Verfassung
Richtweg 16 – 22, 28195 Bremen;

Präsidentin des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen
Am Wall 198, 28195 Bremen;

Präsidentin des Landgerichts Bremen
Domsheide 16, 28195 Bremen;

Vorstand der Bremer Notarkammer
Knochenhauerstraße 36/37, 28195 Bremen;

bei Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, Anwältinnen und Anwälten aus anderen Staaten, die Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer sind,

Generalstaatsanwältin Bremen
Richtweg 16 – 22, 28195 Bremen;

Vorstand der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Bremen
Knochenhauerstraße 36/37, 28195 Bremen;

bei registrierten Rechtsdienstleisterinnen und Rechtsdienstleistern, Rechtsbeiständen, die nicht Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer sind, sowie Prozessagentinnen und Prozessagenten

Präsidentin des Landgerichts Bremen
Domsheide 16, 28195 Bremen;
Hamburg
bei Notarinnen, Notaren, Notarassessorinnen und Notarassessoren

Aufsichtsbehörden:

Justizbehörde Hamburg
Drehbahn 36, 20354 Hamburg;

Präsidentin des Oberlandesgerichts
Sievekingplatz 2, 20355 Hamburg;

Präsident des Landgerichts
Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg;

Berufskammer:

Hamburgische Notarkammer
Gustav-Mahler-Platz 1, 20354 Hamburg;

bei den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten gem. Absatz 1 sowie bei Rechtsbeiständen, die Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer sind,

Generalstaatsanwaltschaft Hamburg
Gorch-Fock-Wall 15, 20355 Hamburg;

Berufskammer:

Hanseatische Rechtsanwaltskammer Hamburg
Bleichenbrücke 9, 20354 Hamburg;

bei registrierten Rechtsdienstleisterinnen und Rechtsdienstleistern, Rechtsbeiständen, die nicht Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer sind, sowie Prozessagentinnen und Prozessagenten

Aufsichtsbehörde:

Präsident des Amtsgerichts
Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg;
Hessen
bei Anwaltsnotarinnen und Anwaltsnotaren

Aufsichtsbehörden:

Präsidentin oder Präsident des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M.
Zeil 42, 60313 Frankfurt a.M.;

Präsidentin oder Präsident des Landgerichts;

Berufskammern:

Notarkammer Frankfurt a.M.
Bockenheimer Anlage 36, 60322 Frankfurt a.M.;
(für den Bereich der Landgerichtsbezirke Darmstadt, Frankfurt a.M., Gießen, Hanau, Limburg a.d. Lahn und Wiesbaden);

Notarkammer Kassel
Karthäuserstraße 5a, 34117 Kassel;
(für den Bereich der Landgerichtsbezirke Fulda, Kassel, Marburg);

bei den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, Anwältinnen und Anwälten aus anderen Staaten sowie Rechtsbeiständen, die Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer sind,

Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht
Zeil 42, 60313 Frankfurt a.M.;

Berufskammern:

Rechtsanwaltskammer Frankfurt a.M.
Bockenheimer Anlage 36, 60322 Frankfurt a.M.;
(für den Bereich der Landgerichtsbezirke Darmstadt, Frankfurt a.M., Gießen, Hanau, Limburg a.d. Lahn und Wiesbaden);

Rechtsanwaltskammer Kassel
Karthäuserstraße 5a, 34117 Kassel;
(für den Bereich der Landgerichtsbezirke Fulda, Kassel, Marburg);

bei registrierten Rechtsdienstleisterinnen und Rechtsdienstleistern, Rechtsbeiständen,
die nicht Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer sind, sowie Prozessagentinnen und Prozessagenten

Aufsichtsbehörde:

Präsident des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main
Zeil 42, 60313 Frankfurt am Main;
Mecklenburg-Vorpommern
bei Notarinnen, Notaren, Notarassessorinnen und Notarassessoren

Aufsichtsbehörden:

Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern
Puschkinstraße 19 – 21, 19055 Schwerin;

Präsident des Oberlandesgerichts Rostock
Wallstraße 3, 18055 Rostock;

Präsident des Landgerichts;

Berufskammer:

Notarkammer Mecklenburg-Vorpommern
Alexandrinenstraße 26, 19055 Schwerin;

bei Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, Anwältinnen und Anwälten aus anderen Staaten sowie Rechtsbeiständen, die Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer sind,

Rechtsanwaltskammer Mecklenburg-Vorpommern
Arsenalstraße 9, 19053 Schwerin;

bei registrierten Rechtsdienstleisterinnen und Rechtsdienstleistern, Rechtsbeiständen, die nicht Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer sind, sowie Prozessagentinnen und Prozessagenten

Aufsichtsbehörde:

Präsident des Oberlandesgerichts Rostock
Wallstraße 3, 18055 Rostock;
Niedersachsen
bei Anwaltsnotarinnen und Anwaltsnotaren

Aufsichtsbehörden:

Präsidentin bzw. Präsident des Oberlandesgerichts;

Präsidentin bzw. Präsident des Landgerichts;

Notarkammern:

Notarkammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Braunschweig
Lessingplatz 1, 38100 Braunschweig;

Notarkammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Celle
Riemannstraße 15, 29225 Celle;

Notarkammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Oldenburg
Staugraben 5, 26122 Oldenburg;

bei Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, Anwältinnen und Anwälten aus anderen Staaten sowie Rechtsbeiständen, die Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer sind,

Rechtsanwaltskammern:

Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Braunschweig
Lessingplatz 1, 38100 Braunschweig;

Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Celle
Bahnhofstraße 5, 29225 Celle;

Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Oldenburg
Staugraben 5, 26122 Oldenburg;

bei registrierten Rechtsdienstleisterinnen und Rechtsdienstleistern, Rechtsbeiständen, die nicht Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer sind, sowie Prozessagentinnen und Prozessagenten

Aufsichtsbehörde:

Präsidentin bzw. Präsident des Landgerichts oder des Amtsgerichts;
Nordrhein-Westfalen
bei Notarinnen, Notaren, Notarassessorinnen und Notarassessoren

Aufsichtsbehörden:

Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen
Martin-Luther-Platz 40, 40221 Düsseldorf;

Präsidentin des Oberlandesgerichts Düsseldorf
Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf;

Präsident des Oberlandesgerichts Hamm
Heßlerstraße 53, 59065 Hamm;

Präsident des Oberlandesgerichts Köln
Reichenspergerplatz 1, 50678 Köln;

Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte;

Berufskammern:

Rheinische Notarkammer
Burgmauer 53, 50667 Köln
(für die Oberlandesgerichtsbezirke Düsseldorf und Köln);

Westfälische Notarkammer
Ostenallee 18, 59063 Hamm;
(für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm);

bei Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, Anwältinnen und Anwälten aus anderen
Staaten sowie Rechtsbeiständen, die Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer sind,

Zulassungsbehörden und Berufskammern:

Rechtsanwaltskammer Düsseldorf
Freiligrathstraße 25, 40479 Düsseldorf;
(für den Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf);

Rechtsanwaltskammer Hamm
Ostenallee 18, 59063 Hamm;
(für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm);

Rechtsanwaltskammer Köln,
Riehler Straße 30, 50668 Köln;
(für den Oberlandesgerichtsbezirk Köln);

bei registrierten Rechtsdienstleisterinnen und Rechtsdienstleistern, Rechtsbeiständen,
die nicht Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer sind, sowie Prozessagentinnen und
Prozessagenten

Präsidentinnen bzw. Präsidenten der Oberlandesgerichte;
Rheinland-Pfalz
bei Notarinnen, Notaren, Notarassessorinnen und Notarassessoren

Aufsichtsbehörden:

Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
55022 Mainz;

Präsidentin bzw. Präsident des Oberlandesgerichts;

Präsidentin bzw. Präsident des Landgerichts;

Berufskammern:

Notarkammer Koblenz
Hohenzollernstraße 18, 56068 Koblenz;

Notarkammer Pfalz
Bahnhofstraße 4, 76726 Germersheim;

bei Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, Anwältinnen und Anwälten aus anderen Staaten sowie Rechtsbeiständen, die Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer sind,

Berufskammern und zugleich Zulassungsbehörde:

Rechtsanwaltskammer für den
Oberlandesgerichtsbezirk Koblenz
Rheinstraße 24, 56068 Koblenz;

Pfälzische Rechtsanwaltskammer Zweibrücken
Landauer Straße 17, 66482 Zweibrücken;

bei registrierten Rechtsdienstleisterinnen und Rechtsdienstleistern, Rechtsbeiständen, die nicht Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer sind, sowie Prozessagentinnen und Prozessagenten

Präsidentin bzw. Präsident des Landgerichts Mainz;
Saarland
bei Notarinnen, Notaren, Notarassessorinnen und Notarassessoren

Aufsichtsbehörden:

Ministerium für Justiz
Zähringerstraße 12, 66619 Saarbrücken;

Präsident des Saarländischen Oberlandesgerichts
Franz-Josef-Röder-Straße 15, 66119 Saarbrücken;

Präsident des Landgerichts
Franz-Josef-Röder-Straße 15, 66119 Saarbrücken;

Präsident der Saarländischen Notarkammer
Rondell 3, 66424 Homburg;

bei Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, Anwältinnen und Anwälten aus anderen Staaten sowie Rechtsbeiständen, die Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer sind,

Rechtsanwaltskammer des Saarlandes
Am Schlossberg 5, 66119 Saarbrücken;

Generalstaatsanwaltschaft Saarbrücken
Zähringerstraße 12, 66619 Saarbrücken;

bei registrierten Rechtsdienstleisterinnen und Rechtsdienstleistern, Rechtsbeiständen, die nicht Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer sind, sowie Prozessagentinnen und Prozessagenten

Präsident des Landgerichts Saarbrücken
Franz-Josef-Röder-Straße 15, 66119 Saarbrücken;
Sachsen
bei Notarinnen, Notaren, Notarassessorinnen, Notarassessoren

Aufsichtsbehörde:

Sächsisches Staatsministerium der Justiz
Hospitalstraße 7, 01097 Dresden;

Präsident des Oberlandesgerichts Dresden;

Präsident des Landgerichts;

Berufskammer:

Notarkammer Sachsen
Königstraße 23, 01097 Dresden;

bei Rechtsanwälten, Anwälten aus anderen Staaten sowie Rechtsbeiständen, die Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer sind,

Zulassungsbehörde und Berufskammer:

Rechtsanwaltskammer Sachsen
Glacisstraße 6, 01099 Dresden;

bei Rechtsbeiständen, die nicht Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer sind, sowie bei Prozessagentinnen und Prozessagenten

Aufsichtsbehörde:

Präsidenten der Amtsgerichte Chemnitz, Dresden und Leipzig;

bei Tätigkeiten von Rechtsdienstleistern nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 RDG

Präsident des Landessozialgerichts;
Sachsen-Anhalt
bei Notarinnen, Notaren, Notarassessorinnen und Notarassessoren

Aufsichtsbehörden:

Ministerium für Justiz und Gleichstellung
Domplatz 2 – 4, 39104 Magdeburg;

Präsidentin oder Präsident des Oberlandesgerichts Naumburg;

Präsidentin oder Präsident des Landgerichts;

Berufskammer:

Notarkammer Sachsen-Anhalt
Winckelmannstraße 24, 39108 Magdeburg;

bei Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, Anwältinnen und Anwälten aus anderen Staaten sowie Rechtsbeiständen, die Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer sind,

Berufskammer und zugleich Zulassungsbehörde:

Rechtsanwaltskammer des Landes Sachsen-Anhalt
Gerhart-Hauptmann-Straße 5, 39108 Magdeburg;

bei registrierten Rechtsdienstleisterinnen und Rechtsdienstleistern, Rechtsbeiständen, die nicht Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer sind, sowie Prozessagentinnen und Prozessagenten

Aufsichtsbehörde:

Präsidentin oder Präsident des Landgerichts/Amtsgerichts;
Schleswig-Holstein
bei Anwaltsnotarinnen und Anwaltsnotaren

Aufsichtsbehörden:

Ministerium für Justiz, Kultur und Europa des Landes Schleswig-Holstein
Lorentzendamm 35, 24103 Kiel;

Präsidentin des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts
Gottorfstraße 2, 24837 Schleswig;

Präsidentin und Präsident des Landgerichts;

Berufskammer:

Schleswig-Holsteinische Notarkammer,
Gottorfstraße 13, 24837 Schleswig;

bei Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, Anwältinnen und Anwälten aus anderen Staaten sowie Rechtsbeiständen, die Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer sind,

Berufskammer und Zulassungsstelle:

Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer
Gottorfstraße 13, 24837 Schleswig;

bei registrierten Rechtsdienstleisterinnen und Rechtsdienstleistern, Rechtsbeiständen, die nicht Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer sind, sowie Prozessagentinnen und Prozessagenten

Aufsichtsbehörde:

Präsidentin des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts
Gottorfstraße 2, 24837 Schleswig;
Thüringen
bei Notarinnen, Notaren, Notarassessorinnen und Notarassessoren

Aufsichtsbehörden:

Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz
Werner-Seelenbinder-Straße 5, 99096 Erfurt;

Präsident/in des Thüringer Oberlandesgerichts
Rathenaustraße 13, 07745 Jena;

Präsident/in des Landgerichts Erfurt
Domplatz 37, 99084 Erfurt;

Präsident/in des Landgerichts Gera
Rudolf-Diener-Straße 2, 07545 Gera;

Präsident/in des Landgerichts Meiningen
Lindenallee 15, 98617 Meiningen;

Präsident/in des Landgerichts Mühlhausen
Eisenacher Straße 41, 99974 Mühlhausen;

Berufskammer:

Notarkammer Thüringen
Regierungsstraße 28, 99084 Erfurt;

bei den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, Anwältinnen und Anwälten aus anderen Staaten sowie Rechtsbeiständen, die Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer sind,

Thüringer Generalstaatsanwaltschaft
Rathenaustraße 13, 07745 Jena;

Rechtsanwaltskammer Thüringen
Bahnhofstraße 46, 99084 Erfurt;

bei registrierten Rechtsdienstleisterinnen und Rechtsdienstleistern, Rechtsbeiständen, die nicht Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer sind, sowie Prozessagentinnen und Prozessagenten

Aufsichtsbehörde:

Präsident/in des Landgerichts Erfurt
Domplatz 37, 99084 Erfurt.
Anmerkung zu Nummer 24:
Zuständige Einleitungsbehörde für berufsgerichtliche Verfahren nach der Wirtschaftsprüferordnung für das gesamte Bundesgebiet ist

die Generalstaatsanwaltschaft
bei dem Kammergericht
Elßholzstraße 30 – 33, 10781 Berlin;
zuständige Berufskammer für Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüferinnen und Buchprüfer und entsprechende Berufsgesellschaften ist für das gesamte Bundesgebiet

die Wirtschaftsprüferkammer
Rauchstraße 26, 10787 Berlin;
zuständige Behörden und zuständige Berufskammern sind im Land
Baden-Württemberg
Zuständige Behörde:

für Dolmetscherinnen und Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer

der Präsident des Landgerichts,
der gemäß §§ 14, 15 AGGVG die Bestellung
bzw. Beeidigung vorgenommen hat;

für öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure

Ministerium für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg
Neues Schloss
Schlossplatz 4, 70173 Stuttgart;

für amtlich anerkannte Sachverständige sowie Prüferinnen und Prüfer für den
Kraftfahrzeugverkehr

Regierungspräsidium Karlsruhe
Schloßplatz 1 – 3, 76131 Karlsruhe;

für Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure, Technische Leiterinnen und Technische Leiter von amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen

Ministerium für Verkehr und Infrastruktur Baden-Württemberg (MVI)
Hauptstätter Straße 67, 70178 Stuttgart

Berufskammer:

für Steuerberaterinnen und Steuerberater sowie Steuerbevollmächtigte

Steuerberaterkammer Südbaden KdöR
Postfach 53 45, 79020 Freiburg;

Steuerberaterkammer Nordbaden KdöR
Vangerowstraße 16/1, 69115 Heidelberg;

Steuerberaterkammer Stuttgart
Hegelstraße 33, 70174 Stuttgart;

für von der Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige

Industrie- und Handelskammern:

Industrie- und Handelskammer Südlicher Oberrhein
Schnewlinstraße 11 – 13, 79098 Freiburg;

Industrie- und Handelskammer Ostwürttemberg
Ludwig-Erhard-Straße 1, 89520 Heidenheim;

Industrie- und Handelskammer Heilbronn-Franken
Ferdinand-Braun-Straße 20, 74074 Heilbronn;

Industrie- und Handelskammer Karlsruhe
Lammstraße 13 – 17, 76133 Karlsruhe;

Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee
Schützenstraße 8, 78462 Konstanz;

Industrie- und Handelskammer Rhein-Neckar
L 1,2, 68161 Mannheim;

Industrie- und Handelskammer Nordschwarzwald
Dr.-Brandenburg-Straße 6, 75173 Pforzheim;

Industrie- und Handelskammer Reutlingen
Hindenburgstraße 54, 72762 Reutlingen;

Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart
Jägerstraße 30, 70174 Stuttgart;

Industrie- und Handelskammer Ulm
Olgastraße 95 – 101, 89073 Ulm;

Industrie- und Handelskammer Schwarzwald-Baar-Heuberg
Romäusring 4, 78050 Villingen-Schwenningen;

Industrie- und Handelskammer Bodensee-Oberschwaben
Lindenstraße 2, 88250 Weingarten;

Handwerkskammern:

Handwerkskammer Freiburg
Bismarckallee 6, 79098 Freiburg;

Handwerkskammer Heilbronn
Allee 76, 74072 Heilbronn;

Handwerkskammer Karlsruhe
Friedrichsplatz 4 – 5, 76133 Karlsruhe;

Handwerkskammer Konstanz
Webersteig 3, 78462 Konstanz;

Handwerkskammer Mannheim
B 1, 1 – 2, 68159 Mannheim;

Handwerkskammer Reutlingen
Hindenburgstraße 58, 72762 Reutlingen;

Handwerkskammer Region Stuttgart
Heilbronner Straße 43, 70191 Stuttgart;

Handwerkskammer Ulm
Olgastraße 72, 89073 Ulm;
Bayern
Berufskammer:

für Steuerberaterinnen und Steuerberater sowie Steuerbevollmächtigte

Steuerberaterkammer München
Nederlinger Straße 9, 80638 München;

Steuerberaterkammer Nürnberg
Dürrenhofstraße 4, 90402 Nürnberg;

für Markscheiderinnen und Markscheider

Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie
Prinzregentenstraße 28, 80538 München;

für Dolmetscherinnen und Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer

der Präsident des Landgerichts, der die Bestellung bzw. Beeidigung vorgenommen hat;

für Ingenieurinnen und Ingenieure

Bayerische Ingenieurkammer-Bau
Einsteinstraße 1 – 3, 81675 München;

für Architektinnen und Architekten

Bayerische Architektenkammer
Waisenhausstraße 4, 80637 München;

für von der Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige

Industrie- und Handelskammern:

Industrie- und Handelskammer Aschaffenburg
Kerschensteinerstraße 9, 63741 Aschaffenburg;

Industrie- und Handelskammer Schwaben
Stettenstraße 1 und 3, 86150 Augsburg;

Industrie- und Handelskammer für Oberfranken Bayreuth
Bahnhofstraße 25/27, 95444 Bayreuth;

Industrie- und Handelskammer zu Coburg
Schloßplatz 5, 96450 Coburg;

Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern
Balanstraße 55, 81541 München;

Industrie- und Handelskammer Nürnberg für Mittelfranken
Ulmenstraße 52, 90443 Nürnberg;

Industrie- und Handelskammer für Niederbayern in Passau
Nibelungenstraße 15, 94032 Passau;

Industrie- und Handelskammer Regensburg für Oberpfalz/Kelheim
D.-Martin-Luther-Straße 12, 93047 Regensburg;

Industrie- und Handelskammer Würzburg–Schweinfurt
Mainaustraße 33, 97082 Würzburg;

Handwerkskammern:

Handwerkskammer für München und Oberbayern
Max-Josef-Straße 4, 80333 München;

Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz
Ditthornstraße 10, 93055 Regensburg;

Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz
Nikolastraße 10, 94032 Passau;

Handwerkskammer für Schwaben
Siebentischstraße 52 – 58, 86152 Augsburg;

Handwerkskammer für Mittelfranken
Sulzbacher Straße 11/15, 90489 Nürnberg;

Handwerkskammer für Oberfranken
Kerschensteiner Straße 7, 95444 Bayreuth;

Handwerkskammer für Unterfranken
Rennweger Ring 3, 97070 Würzburg;
Berlin
Zuständige Behörde:

für die in Nummer 24 Absatz 4 Ziffer 4 benannten Berufsgruppen:

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt
Württembergische Straße 6, 10707 Berlin;

Berufskammer:

für von der Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, Baukammer oder Architektenkammer öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige

Industrie- und Handelskammer zu Berlin
Fasanenstraße 85, 10623 Berlin;

Handwerkskammer Berlin
Blücherstraße 68, 10961 Berlin;

Baukammer Berlin
Gutsmuthstraße 24, 12163 Berlin;

Architektenkammer Berlin
Alte Jakobstraße 149, 10969 Berlin;
Brandenburg
Zuständige Behörde:

für Dispacheurinnen und Dispacheure, Markscheiderinnen und Markscheider

Ministerium für Wirtschaft und Energie des Landes Brandenburg
Heinrich-Mann-Allee 107, 14473 Potsdam;

für amtlich anerkannte Sachverständige, Prüferinnen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr

Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung
Henning-von-Tresckow-Straße 2 – 8, 14467 Potsdam;

für öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für die Land- und Forstwirtschaft, des Garten- und Weinbaus, für Vieh- und Fleischsachverständige sowie für Sachverständige für Lebensmittelgegenproben

Ministerium der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz
Abt. Verbraucherschutz
Heinrich-Mann-Allee 107, 14473 Potsdam;

für Dolmetscherinnen und Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer

Präsidentin oder Präsident des Landgerichts, bei dem die Dolmetscherin oder derDolmetscher in der Dolmetscher- und Übersetzerliste geführt wird;

Berufskammer:

für Steuerberaterinnen und Steuerberater sowie Steuerbevollmächtigte

Steuerberaterkammer Brandenburg
Geschäftsstelle
Tuchmacherstraße 4b, 14482 Potsdam;

für öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure

Landesbetrieb für Landesvermessung und Geobasisformation Brandenburg
Berufsaufsicht,
Betriebssitz Frankfurt (Oder)
Robert-Havemann-Straße 2, 15236 Frankfurt (Oder);

für Architektinnen und Architekten:

Brandenburgische Architektenkammer
Kurfürstenstraße 52, 14467 Potsdam;

für Ingenieurinnen und Ingenieure

Brandenburgische Ingenieurkammer
Schlaatzweg 1, 14473 Potsdam;

für von der Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige

Industrie- und Handelskammern:

Industrie- und Handelskammer Cottbus
Goethestraße 1, 03046 Cottbus;

Industrie- und Handelskammer Frankfurt (Oder)
Puschkinstraße 12b, 15236 Frankfurt (Oder);

Industrie- und Handelskammer Potsdam
Breite Straße 2a – c, 14467 Potsdam;

Handwerkskammern:

Handwerkskammer Cottbus
Altmarkt 17, 03046 Cottbus;

Handwerkskammer Frankfurt (Oder)
Bahnhofstraße 12, 15230 Frankfurt (Oder);

Handwerkskammer Potsdam
Charlottenstraße 34 – 36, 14467 Potsdam;
Bremen
Zuständige Behörde:

für Dispacheurinnen und Dispacheure, Markscheiderinnen und Markscheider sowie für öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige

Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen
Zweite Schlachtpforte 3, 28195 Bremen;

für öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für Lebensmittelgegenproben

Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz
Bahnhofsplatz 29, 28195 Bremen;

für amtlich anerkannte Sachverständige sowie Prüferinnen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr und öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure

Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
Contrescarpe 72, 28195 Bremen;

für allgemein beeidigte Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie ermächtigte Übersetzerinnen und Übersetzer

Präsidentin des Landgerichts Bremen
Domsheide 16, 28195 Bremen;

Berufskammer:

für Steuerberaterinnen und Steuerberater sowie Steuerbevollmächtigte

Hanseatische Steuerberaterkammer Bremen
Am Wall 192, 28195 Bremen;

für von der Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige

Industrie- und Handelskammern:

Handelskammer Bremen
– IHK für Bremen und Bremerhaven –
Am Markt 13, 28195 Bremen;

Handwerkskammer:

Handwerkskammer Bremen
Ansgaritorstraße 24, 28195 Bremen;

für Architektinnen und Architekten

Architektenkammer der Freien Hansestadt Bremen
Geeren 41/43, 28195 Bremen;

für Ingenieurinnen und Ingenieure

Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen
Geeren 41/43, 28195 Bremen;
Hamburg
Zuständige Behörde:

für öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige, sofern diese nicht im Bereich des Kraftfahrzeugverkehrs tätig sind,

die Berufskammern, insbesondere

die Handelskammer Hamburg
Adolphsplatz 1, 20457 Hamburg;

die Handwerkskammer Hamburg
Holstenwall 12, 20355 Hamburg;

für amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüferinnen und Prüfer, die im Bereich des Kraftfahrzeugverkehrs tätig sind, sowie für Prüfingenieure von amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen

die Behörde für Inneres und Sport
Johanniswall 4, 20095 Hamburg;

für öffentlich bestellte und allgemein vereidigte Dolmetscherinnen und Übersetzerinnen sowie Dolmetscher und Übersetzer

die Behörde für Inneres und Sport
Johanniswall 4, 20095 Hamburg;

für Dispacheurinnen und Dispacheure

die Handelskammer Hamburg
Adolphsplatz 1, 20457 Hamburg;

für Markscheiderinnen und Markscheider

das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie
An der Marktkirche 9, 38678 Clausthal-Zellerfeld;

für öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure

Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen
– Landesbetrieb, Geoinformation und Vermessung –
Neuenfelder Straße 19, 21109 Hamburg;

für alle übrigen Berufsgruppen

die Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation
Postfach 11 21 09, 20421 Hamburg;

Berufskammer:

für Steuerberaterinnen und Steuerberater sowie Steuerbevollmächtigte

Steuerberaterkammer Hamburg
Raboisen 32, 20095 Hamburg;

für von der Handelskammer oder Handwerkskammer öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige

Handelskammer Hamburg
Adolphsplatz 1, 20457 Hamburg;

Handwerkskammer Hamburg
Holstenwall 12, 20355 Hamburg;

für Architektinnen und Architekten

Hamburgische Architektenkammer
Grindelhof 40, 20146 Hamburg;
Hessen
Zuständige Behörde:

für Dispacheurinnen und Dispacheure, Kursmaklerinnen und Kursmakler

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung
Postfach 31 29, 65021 Wiesbaden;

für Markscheiderinnen und Markscheider

Regierungspräsidium Darmstadt
Luisenplatz 2, 64283 Darmstadt;

für öffentlich bestellte und vereidigte sowie allgemein beeidigte Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie öffentlich bestellte und vereidigte sowie ermächtigte Übersetzerinnen und Übersetzer

die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts, in dessen Bezirk die Dolmetscherin oder der Dolmetscher oder die Übersetzerin oder der Übersetzer den Wohnsitz hat;

für öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure

Hessisches Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation
Schaperstraße 16, 65195 Wiesbaden;

Berufskammer:

Steuerberaterkammer Hessen
Postfach 11 17 62, 60052 Frankfurt/Main;

Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen
Mainzer Straße 10, 65185 Wiesbaden;

Ingenieurkammer des Landes Hessen
Gustav-Stresemann-Ring 6, 65189 Wiesbaden;

für öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige

Industrie- und Handelskammer Darmstadt
Rheinstraße 89, 64295 Darmstadt;

Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main
Börsenplatz 4, 60313 Frankfurt a.M.;

Industrie- und Handelskammer Fulda
Heinrichstraße 8, 36037 Fulda;

Industrie- und Handelskammer Gießen-Friedberg
Lonystraße 7, 35390 Gießen;

Industrie- und Handelskammer Hanau-Gelnhausen-Schlüchtern
Am Pedro-Jung-Park 14, 63450 Hanau;

Industrie- und Handelskammer Kassel-Marburg
Kurfürstenstraße 9, 34117 Kassel;

Industrie- und Handelskammer Lahn-Dill
Am Nebelsberg 1, 35685 Dillenburg;

Industrie- und Handelskammer Limburg
Walderdorffstraße 7, 65549 Limburg a.d. Lahn;

Industrie- und Handelskammer Offenbach
Frankfurter Straße 90, 63067 Offenbach a.M.;

Industrie- und Handelskammer Wiesbaden
Wilhelmstraße 24, 65183 Wiesbaden;

Handwerkskammer Frankfurt-Rhein-Main
Bockenheimer Landstraße 21, 60325 Frankfurt a.M.;

Handwerkskammer Kassel
Scheidemannplatz 2, 34117 Kassel;

Handwerkskammer Wiesbaden
Bierstadter Straße 45, 65189 Wiesbaden;
Mecklenburg-Vorpommern
Zuständige Behörde:

für öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure

Amt für Geoinformation, Vermessungs- und Katasterwesen im Landesamt für innere Verwaltung
Lübecker Straße 289, 19059 Schwerin;

für Markscheiderinnen und Markscheider

Bergamt Stralsund
Frankendamm 17, 18439 Stralsund;

für Dolmetscherinnen und Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer

die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts, bei dem die Dolmetscherin oder der Dolmetscher oder die Übersetzerin oder der Übersetzer in den Dolmetscher- und Übersetzerlisten geführt wird;

für Architektinnen und Architekten, Ingenieurinnen und Ingenieure

Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus
Johannes-Stellings-Straße 14, 19053 Schwerin;

Berufskammer:

für Steuerberaterinnen und Steuerberater sowie Steuerbevollmächtigte

Steuerberaterkammer Mecklenburg-Vorpommern
Ostseeallee 40, 18107 Rostock;

für Architektinnen und Architekten

Architektenkammer Mecklenburg-Vorpommern
Alexandrinenstraße 32, 19055 Schwerin;

für Ingenieurinnen und Ingenieure

Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern
Alexandrinenstraße 32, 19055 Schwerin;

für von der Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige

Industrie- und Handelskammer zu Rostock
Ernst-Barlach-Straße 1 – 3, 18055 Rostock;

Industrie- und Handelskammer zu Schwerin
Schloßstraße 17, 19053 Schwerin;

Industrie- und Handelskammer zu Neubrandenburg
Katharinenstraße 48, 17033 Neubrandenburg;

Handwerkskammer Ostmecklenburg-Vorpommern
Schwaaner Landstraße 8, 18055 Rostock;

Handwerkskammer Schwerin
Friedensstraße 4a, 19053 Schwerin;
Niedersachsen
Zuständige Behörde:

für öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure

das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport
Postfach 2 21, 30002 Hannover;

für Markscheiderinnen und Markscheider

das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie
An der Marktkirche 9, 38678 Clausthal-Zellerfeld;

für Sachverständige und Prüferinnen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr

das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Postfach 101, 30002 Hannover;

für allgemein beeidigte Dolmetscherinnen und Dolmetscher und ermächtigte
Übersetzerinnen und Übersetzer

die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts;

für die übrigen Berufsgruppen

das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Postfach 101, 30002 Hannover;

für Kraftfahrzeugsachverständige amtlich anerkannter Überwachungsorganisationen

Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr
Göttinger Chaussee 76 A, 30453 Hannover;

Berufskammer:

für Steuerberaterinnen und Steuerberater sowie Steuerbevollmächtigte

Steuerberaterkammer Niedersachsen
Adenauerallee 20, 30175 Hannover;

für Ingenieurinnen und Ingenieure

Ingenieurkammer Niedersachsen
Hohenzollernstraße 52, 30161 Hannover;

für öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure

das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport
Postfach 22 21, 30002 Hannover;

für Architektinnen und Architekten

Architektenkammer Niedersachsen
Friedrichswall 5, 30159 Hannover;

für von der Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige

Industrie- und Handelskammern:

Industrie- und Handelskammer Braunschweig
Brabandtstraße 11, 38100 Braunschweig;

Industrie- und Handelskammer für Ostfriesland und Papenburg
Ringstraße 4
Postfach 17 52, 26697 Emden;

Industrie- und Handelskammer Hannover
Berliner Allee 25
Postfach 30 29, 30030 Hannover;

Industrie- und Handelskammer Lüneburg-Wolfsburg
Am Sande 1
Postfach 18 80, 21335 Lüneburg;

Oldenburgische Industrie- und Handelskammer
Moselstraße 6
Postfach 2 45, 26015 Oldenburg;

Industrie- und Handelskammer Osnabrück-Emsland
Neuer Graben 38
Postfach 30 80, 49020 Osnabrück;

Industrie- und Handelskammer Stade für den Elbe-Weser-Raum
Am Schäferstieg 2
Postfach 14 29, 21680 Stade;

Handwerkskammern:

Handwerkskammer für Ostfriesland
Straße des Handwerks 2
Postfach 13 09, 26583 Aurich;

Handwerkskammer Braunschweig
Burgplatz 2, 38100 Braunschweig;

Handwerkskammer Hannover
Berliner Allee 17
Postfach 25 27, 30025 Hannover;

Handwerkskammer Hildesheim-Südniedersachsen
Braunschweiger Straße 53
Postfach 10 06 43, 31106 Hildesheim;

Handwerkskammer Lüneburg-Stade
Friedenstraße 6
Postfach 17 60, 21307 Lüneburg;

Handwerkskammer Oldenburg
Theaterwall 32, 26122 Oldenburg;

Handwerkskammer Osnabrück-Emsland
Bramscher Straße 134 – 136
Postfach 22 06, 49088 Osnabrück;
Nordrhein-Westfalen
Zuständige Behörde:

für Dispacheurinnen und Dispacheure, Markscheiderinnen und Markscheider sowie für
die Anerkennung von amtlichen Überwachungsorganisationen

Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes Nordrhein-Westfalen
40190 Düsseldorf;

für öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure

Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen
40190 Düsseldorf;

für amtlich anerkannte Sachverständige und Prüferinnen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr sowie für Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure von amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen

die Bezirksregierungen;

für Dolmetscherinnen und Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer

Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen
Völklinger Straße 49, 40221 Düsseldorf;

für Architektinnen und Architekten, Ingenieurinnen und Ingenieure

Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen
40190 Düsseldorf;

Berufskammer:

für Steuerberaterinnen und Steuerberater sowie Steuerbevollmächtigte

Steuerberaterkammer Düsseldorf
Grafenberger Allee 98, 40237 Düsseldorf;

Steuerberaterkammer Köln
Gereonstraße 34 – 36, 50670 Köln;

Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe
Erphostraße 43, 48145 Münster;

für Architektinnen und Architekten

Architektenkammer Nordrhein-Westfalen
Zollhof 1, 40221 Düsseldorf;

für Ingenieurinnen und Ingenieure

Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen
Zollhof 2, 40221 Düsseldorf;

für von der Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige

Industrie- und Handelskammern:

Industrie- und Handelskammer zu Aachen
Theaterstraße 6 – 10, 52062 Aachen;

Industrie- und Handelskammer für das südöstliche Westfalen zu Arnsberg
Königstraße 18 – 20, 59821 Arnsberg;

Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld
Elsa-Brändström-Straße 1 – 3, 33602 Bielefeld;

Industrie- und Handelskammer im mittleren Ruhrgebiet zu Bochum
Ostring 30 – 32, 44787 Bochum;

Industrie- und Handelskammer Bonn
Bonner Talweg 17, 53113 Bonn;

Industrie- und Handelskammer Lippe zu Detmold
Willi-Hofmann-Straße 5, 32756 Detmold;

Industrie- und Handelskammer zu Dortmund
Märkische Straße 120, 44141 Dortmund;

Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf
Ernst-Schneider-Platz 1, 40212 Düsseldorf;

Niederrheinische Industrie- und Handelskammer Duisburg-Wesel-Kleve zu Duisburg
Mercatorstraße 22 – 24, 47051 Duisburg;

Industrie- und Handelskammer für Essen, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen zu Essen
Am Waldthausenpark 2, 45127 Essen;

Südwestfälische Industrie- und Handelskammer zu Hagen
Bahnhofstraße 18, 58095 Hagen;

Industrie- und Handelskammer zu Köln
Unter Sachsenhausen 10 – 26, 50667 Köln;

Industrie- und Handelskammer Mittlerer Niederrhein Krefeld – Mönchengladbach – Neuss
Nordwall 39, 47798 Krefeld;

Industrie- und Handelskammer zu Münster
Sentmaringer Weg 61, 48151 Münster;

Industrie- und Handelskammer Siegen
Koblenzer Straße 121, 57072 Siegen;

Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid
Heinrich-Kamp-Platz 2, 42103 Wuppertal;

Handwerkskammern:

Handwerkskammer Aachen
Sandkaulbach 21, 52062 Aachen;

Handwerkskammer Arnsberg
Brückenplatz 1, 59821 Arnsberg;

Handwerkskammer Ostwestfalen-Lippe zu Bielefeld
Obernstraße 48, 33602 Bielefeld;

Handwerkskammer Dortmund
Reinoldistraße 7 – 9, 44135 Dortmund;

Handwerkskammer für den Regierungsbezirk Düsseldorf
Georg-Schulhoff-Platz 1, 40221 Düsseldorf;

Handwerkskammer zu Köln
Heumarkt 12, 50667 Köln;

Handwerkskammer Münster
Bismarckallee 1, 48151 Münster;
Rheinland-Pfalz
Zuständige Behörde:

für Dispacheurinnen und Dispacheure, Markscheiderinnen und Markscheider

Ministerium für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung
Stiftsstraße 9, 55116 Mainz;

für amtlich anerkannte Sachverständige und Prüferinnen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr sowie Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure amtlich anerkannter Überwachungsorganisationen

Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur
Schillerplatz 3 – 5, 55116 Mainz;

für in gerichtlichen und notariellen Angelegenheiten allgemein beeidigte Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie in gerichtlichen Angelegenheiten ermächtigte Übersetzerinnen und Übersetzer

Präsidentin bzw. Präsident des Oberlandesgerichts, bei dem die allgemeine Beeidigung bzw. die Ermächtigung vorgenommen wurde;

Berufskammer:

für Steuerberaterinnen und Steuerberater sowie Steuerbevollmächtigte

Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz
Hölderlinstraße 8, 55131 Mainz;

für Architektinnen und Architekten

Architektenkammer Rheinland-Pfalz
Hindenburgplatz 2 – 6, 55118 Mainz;

für Ingenieurinnen und Ingenieure

Kammer der Beratenden Ingenieure
Im Euler 9, 55129 Mainz;

für von der Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige

Industrie- und Handelskammern:

Industrie- und Handelskammer zu Koblenz
Schloßstraße 2, 56068 Koblenz;

Industrie- und Handelskammer für die Pfalz
Ludwigsplatz 2 – 4, 67059 Ludwigshafen;

Industrie- und Handelskammer für Rheinhessen
Schillerplatz 7, 55116 Mainz;

Industrie- und Handelskammer Trier
Kornmarkt 6, 54290 Trier;

Handwerkskammern:

Handwerkskammer Koblenz
Friedrich-Ebert-Ring 33, 56063 Koblenz;

Handwerkskammer der Pfalz
Am Altenhof 15, 67655 Kaiserslautern;

Handwerkskammer Rheinhessen
Dagobertstraße 2, 55116 Mainz;

Handwerkskammer Trier
Löbstraße 18, 54292 Trier;

Kammer der beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure des Landes Rheinland-Pfalz
Im Euler, 55129 Mainz;
Saarland
Zuständige Behörde:

für Dolmetscherinnen und Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer

der Präsident des Landgerichts Saarbrücken,
Franz-Josef-Röder-Straße 15, 66119 Saarbrücken;

für Markscheiderinnen und Markscheider sowie für amtlich anerkannte Sachverständige und Prüferinnen und Prüfer des Kraftfahrzeugverkehrs

„Atrium – Haus der Wirtschaftsförderung“
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr
Franz-Josef-Röder-Straße 17, 66119 Saarbrücken;

für öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure

Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
Keplerstraße 18, 66117 Saarbrücken;

für bauaufsichtlich anerkannte Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure, Prüfsachverständige und Leiterinnen und Leiter von bauaufsichtlich anerkannten Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen

Ministerium für Inneres und Sport
Franz-Josef-Röder-Straße 21, 66119 Saarbrücken;

Berufskammer:

für Steuerberaterinnen und Steuerberater sowie Steuerbevollmächtigte

Steuerberaterkammer Saarland
Am Kieselhumes 15, 66123 Saarbrücken;

für von der Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige

Industrie- und Handelskammer des Saarlandes
Franz-Josef-Röder-Straße 15, 66119 Saarbrücken;

Handwerkskammer des Saarlandes
Hohenzollernstraße 49, 66117 Saarbrücken;

für Architektinnen und Architekten, Innenarchitektinnen und Innenarchitekten, Landwirtschaftsarchitektinnen und Landwirtschaftsarchitekten, bei der Architektenkammer eingetragene Stadtplanerinnen und Stadtplaner

Architektenkammer des Saarlandes
Am Neumarkt 11, 66117 Saarbrücken;

für von der Architektenkammer öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige

Architektenkammer des Saarlandes
Am Neumarkt 11, 66117 Saarbrücken;

für Ingenieurinnen und Ingenieure, bei der Ingenieurkammer eingetragene Stadtplanerinnen und Stadtplaner

Ingenieurkammer des Saarlandes
Franz-Josef-Röder-Straße 9, 66119 Saarbrücken;

für von der Ingenieurkammer öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige

Ingenieurkammer des Saarlandes
Franz-Josef-Röder-Straße 9, 66119 Saarbrücken;
Sachsen
Zuständige Behörde:

für Steuerberaterinnen, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte

Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen
Emil-Fuchs-Straße 2, 04105 Leipzig;

für öffentlich bestellte Vermessungsingenieure

Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen
Postfach 100244, 01072 Dresden;

für Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer sowie vereidigte Buchprüferinnen und vereidigte Buchprüfer

Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Wilhelm-Buck-Straße 2, 01097 Dresden;

für Markscheiderinnen und Markscheider

Sächsisches Oberbergamt
Kirchgasse 11, 09599 Freiberg;

für öffentlich bestellte und allgemein beeidigte Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie öffentlich bestellte und allgemein beeidigte Übersetzerinnen und Übersetzer

der Präsident des Oberlandesgerichts Dresden;

für Börsengeschäftsführung, Börsenträger, Börsenhändler und Börsenhandelsteilnehmer

die European Energy Exchange (EEX)
Börsengeschäftsführung
Augustusplatz 9, 04109 Leipzig;

Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
als Börsenaufsichtsbehörde
Wilhelm-Buck-Straße 2, 01097 Dresden;

Berufskammer:

für Steuerberaterinnen, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte

Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen
Emil-Fuchs-Straße 2, 04105 Leipzig;

für von der Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige

Industrie- und Handelskammern:

Industrie- und Handelskammer Chemnitz
Straße der Nationen 25, 09111 Chemnitz;

Industrie- und Handelskammer Dresden
Langer Weg 4, 01239 Dresden;

Industrie- und Handelskammer zu Leipzig
Goerdeler Ring 5, 04109 Leipzig;

Handwerkskammern:

Handwerkskammer Chemnitz
Limbacher Straße 195, 09116 Chemnitz;

Handwerkskammer Dresden
Am Lagerplatz 8, 01099 Dresden;

Handwerkskammer Leipzig
Dresdner Straße 11 – 13, 04103 Leipzig;

für Sachverständige auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft

Industrie- und Handelskammern:

Industrie- und Handelskammer Chemnitz
Straße der Nationen 25, 09111 Chemnitz;

Industrie- und Handelskammer Dresden
Langer Weg 4, 01239 Dresden;

Industrie- und Handelskammer zu Leipzig
Goerdeler Ring 5, 04109 Leipzig;

für beratende Ingenieurinnen und Ingenieure

Ingenieurkammer Sachsen
Annenstraße 10, 01067 Dresden;

für Architektinnen und Architekten sowie Stadtplanerinnen und Stadtplaner

Architektenkammer Sachsen
Goetheallee 37, 01309 Dresden;

für amtlich zugelassene Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure

Sächsisches Staatsministerium des Innern
– Abt. 5 –
Wilhelm-Buck-Straße 4, 01097 Dresden;
Sachsen-Anhalt
Zuständige Behörde:

für Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüferinnen und Buchprüfer sowie für Vorstandsmitglieder, persönlich haftende Gesellschafterinnen und persönlich haftende Gesellschafter oder Partnerinnen und Partner einer Wirtschaftsprüfergesellschaft oder einer Buchprüfergesellschaft

Ministerium für Wissenschaft und Wirtschaft
Hasselbachstraße 4
39104 Magdeburg;

für Steuerberaterinnen und Steuerberater sowie für Vorstandsmitglieder, persönlich haftende Gesellschafterinnen und persönlich haftende Gesellschafter oder Partnerinnen und Partner einer Steuerberatungsgesellschaft

Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt
Zum Domfelsen 4, 39104 Magdeburg;

für Steuerbevollmächtigte:

Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt
Zum Domfelsen 4, 39104 Magdeburg;

für Markscheiderinnen und Markscheider

Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt
Köthener Straße 38, 06118 Halle (Saale);

für öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure

Landesamt für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt
Otto-von-Guericke-Straße 15, 39104 Magdeburg;

für Architektinnen und Architekten sowie für Ingenieurinnen und Ingenieure, soweit diese in einer von einer Berufskammer geführten Liste eingetragen sind,

Ministerium für Wissenschaft und Wirtschaft
Hasselbachstraße 4, 39104 Magdeburg;

für amtlich anerkannte Sachverständige und amtlich anerkannte Prüferinnen und/oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr sowie für Kraftfahrzeugsachverständige (Prüfingenieure) amtlich anerkannter Überwachungsorganisationen

Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr des Landes Sachsen-Anhalt
Turmschanzenstraße 30, 39114 Magdeburg;

Berufskammer:

für Steuerberaterinnen und Steuerberater sowie für Vorstandsmitglieder, Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer, persönlich haftende Gesellschafterinnen und persönlich haftende Gesellschafter oder Partnerinnen und Partner einer Steuerberatungsgesellschaft

Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt
Zum Domfelsen 4, 39104 Magdeburg;

für Architektinnen und Architekten sowie von der Architektenkammer öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige

Architektenkammer Sachsen-Anhalt
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Fürstenwall 3, 39104 Magdeburg;

für Ingenieure sowie von der Ingenieurkammer öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige

Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Hegelstraße 23, 39104 Magdeburg;

für von der Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige und Prüferinnen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr

Industrie- und Handelskammern:

Industrie- und Handelskammer Halle-Dessau
Franckestraße 5, 06110 Halle (Saale);

Industrie- und Handelskammer Magdeburg
Alter Markt 8, 39104 Magdeburg;

Handwerkskammern:

Handwerkskammer Halle (Saale)
Gräfestraße 24, 06110 Halle (Saale);

Handwerkskammer Magdeburg
Gareisstraße 10, 39106 Magdeburg;
Schleswig-Holstein
Zuständige Behörde:

für amtlich anerkannte Sachverständige und Prüferinnen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr

Ministerium für Wissenschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie des Landes Schleswig-Holstein
Düsternbrooker Weg 94, 24105 Kiel;

für vereidigte Dolmetscherinnen und Dolmetscher

die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts;

Berufskammer:

für Steuerberaterinnen und Steuerberater sowie Steuerbevollmächtigte

Steuerberaterkammer Schleswig-Holstein
Hopfenstraße 2d, 24114 Kiel;

für von der Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige

Industrie- und Handelskammern:

Industrie- und Handelskammer zu Kiel
Bergstraße 2, 24103 Kiel;

Industrie- und Handelskammer zu Flensburg
Heinrichstraße 28 – 34, 24937 Flensburg;

Industrie- und Handelskammer zu Lübeck
Fackenburger Allee 2, 23552 Lübeck;

Handwerkskammern:

Handwerkskammer Lübeck
Breite Straße 10 – 12, 23552 Lübeck;
Thüringen
Zuständige Behörde:

für Markscheiderinnen und Markscheider

Thüringer Landesbergamt
Puschkinplatz 7, 07545 Gera;

für öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure und Sachverständige und Prüferinnen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr,

Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
Werner-Seelenbinder-Straße 8, 99096 Erfurt;

für allgemein beeidigte Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie ermächtigte Übersetzerinnen und Übersetzer

der/die Präsident/in des Landgerichts, in dessen Bezirk die Dolmetscherin oder der Dolmetscher bzw. die Übersetzerin oder der Übersetzer den Wohnsitz hat; hat die Dolmetscherin oder der Dolmetscher bzw. die Übersetzerin oder der Übersetzer keinen Wohnsitz in Thüringen, der/die Präsident/in des Landgerichts Erfurt;

Berufskammer:

für Steuerberaterinnen und Steuerberater sowie Steuerbevollmächtigte

Steuerberaterkammer Thüringen
Kartäuserstraße 27a, 99084 Erfurt;

für von der Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige

Industrie- und Handelskammern:

Industrie- und Handelskammer Erfurt
Arnstädter Straße 34, 99096 Erfurt;

Industrie- und Handelskammer Ostthüringen zu Gera
Gaswerkstraße 23, 07546 Gera;

Industrie- und Handelskammer Südthüringen
Hauptstraße 33, 98529 Suhl;

Handwerkskammern:

Handwerkskammer Erfurt
Fischmarkt 13, 99084 Erfurt;

Handwerkskammer Ostthüringen
Handwerkstraße 5, 07545 Gera;

Handwerkskammer Südthüringen
Rosa-Luxemburg-Straße 7 – 9, 98527 Suhl;

für Architektinnen und Architekten

Architektenkammer Thüringen
Bahnhofstraße 39, 99084 Erfurt;

für Ingenieurinnen und Ingenieure

Ingenieurkammer Thüringen
Flughafenstraße 4, 99092 Erfurt.
Anmerkung zu Nummer 26:
Zuständige Behörden und zuständige Berufskammern sind im Land
Baden-Württemberg
Zuständige Behörde:

für Tierärztinnen und Tierärzte

Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg
Postfach 10 34 44, 70029 Stuttgart;

für die übrigen in Nummer 26 Absatz 1 genannten Personen sind die Mitteilungen nicht an die zuständige Behörde, das Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren Baden-Württemberg zu richten, sondern

für Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Apothekerinnen und Apotheker

an das Regierungspräsidium
Postfach 80 07 09, 70507 Stuttgart;

für Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker, Hebammen und Entbindungspfleger, Altenpflegerinnen und Altenpfleger, Diätassistentinnen und Diätassistenten, Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger, Logopädinnen und Logopäden, Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen und Masseure und medizinische Bademeister, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, Technische Assistentinnen und Assistenten in der Medizin (Medizinisch-technische Assistentinnen und Assistenten für Funktionsdiagnostik; Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentinnen und Laboratoriumsassistenten, Medizinisch-technische Radiologieassistentinnen und Radiologieassistenten) und Pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Assistenten

an das jeweils zuständige Regierungspräsidium;

für Orthoptistinnen und Orthoptisten

an das Regierungspräsidium Freiburg
79083 Freiburg i. Br.;

für Podologinnen und Podologen, Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten, Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter

an das Regierungspräsidium Karlsruhe
76247 Karlsruhe;

Berufskammer:

Landesärztekammer Baden-Württemberg
Jahnstraße 40, 70597 Stuttgart;

Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg
Albstadtweg 9, 70567 Stuttgart;

Landestierärztekammer Baden-Württemberg
Am Kräherwald 219, 70193 Stuttgart;

Landesapothekerkammer Baden-Württemberg
Villastraße 1, 70190 Stuttgart;

Landespsychotherapeutenkammer Baden-Württemberg
Jägerstraße 40, 70174 Stuttgart;
Bayern
Zuständige Behörde:

Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege
Haidenauplatz 1, 81667 München;

Berufskammer:

Bayerische Landesärztekammer
Mühlbaurstraße 16, 81677 München;

Bayerische Landeszahnärztekammer
Fallstraße 34, 81369 München;

Bayerische Landestierärztekammer
Bavariastraße 7a, 80336 München;

Bayerische Landesapothekerkammer
Maria-Theresia-Straße 28, 81675 München;

Bayerische Landeskammer der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
Birketweg 30, 80639 München;
Berlin
Zuständige Behörde:

Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales
Oranienstraße 106, 10969 Berlin;

Berufskammer:

Ärztekammer Berlin
Friedrichstraße 16, 10969 Berlin;

Zahnärztekammer Berlin
Stallstraße 1, 10585 Berlin;

Tierärztekammer Berlin
Littenstraße 10, 10179 Berlin;

Apothekerkammer Berlin
Littenstraße 10, 10179 Berlin;
Brandenburg
Zuständige Behörde:

für die in Nummer 26 Absatz 1 genannten Berufe (außer Tierärztinnen und Tierärzte)

Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie des Landes Brandenburg
Heinrich-Mann-Allee 103, 14473 Potsdam;

für Tierärztinnen und Tierärzte

Ministerium der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg
Heinrich-Mann-Allee 107, 14473 Potsdam;

Berufskammern:

Landesärztekammer Brandenburg
Hauptgeschäftsstelle
Dreifertstraße 12, 03044 Cottbus;

Landeszahnärztekammer Brandenburg
Parzellenstraße 94, 03046 Cottbus;

Landesapothekerkammer Brandenburg
Am Buchhorst 18, 14478 Potsdam;

Landestierärztekammer Brandenburg
Müllroser Chaussee 50, 15236 Frankfurt (Oder);

Ostdeutsche Psychotherapeutenkammer
Kickerlingsberg 16, 04105 Leipzig;
Bremen
Zuständige Behörde:

Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz
Bahnhofsplatz 29, 28195 Bremen;

Berufskammer:

Ärztekammer Bremen
Schwachhauser Heerstraße 30, 28209 Bremen;

Zahnärztekammer Bremen
Universitätsallee 25, 28359 Bremen;

Psychotherapeutenkammer Bremen
Hollerallee 22, 28209 Bremen;

Tierärztekammer Bremen
c/o Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst Bremen
Lötzener Straße 3, 28207 Bremen;

Apothekerkammer Bremen
Eduard-Grunow-Straße 11, 28203 Bremen;
Hamburg
Zuständige Behörde:

Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz
Billstraße 80, 20539 Hamburg;

Berufskammer:

Ärztekammer Hamburg
Humboldtstraße 56
Postfach 76 01 09, 22083 Hamburg;

Zahnärztekammer Hamburg
Möllner Landstraße 31, 22111 Hamburg;

Tierärztekammer Hamburg
Sternstraße 106, 20357 Hamburg;

Apothekerkammer Hamburg
Alte Rabenstraße 11a, 20148 Hamburg;
Hessen
Zuständige Behörde:

für Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Apothekerinnen und Apotheker, Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten

Hessisches Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen
Adickesallee 36, 60332 Frankfurt/Main;

für Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker, Hebammen und Entbindungspfleger sowie andere Angehörige der Fachberufe des Gesundheitswesens

Regierungspräsidium Darmstadt
Luisenplatz 2, 64293 Darmstadt;

für Tierärztinnen und Tierärzte

Regierungspräsidium Gießen
Landgraf-Philipp-Platz 1 – 7, 35390 Gießen;

Berufskammer:

Landesärztekammer Hessen
Im Vogelsang 3, 60488 Frankfurt/Main;

Landeszahnärztekammer Hessen
Rhonestraße 4, 60528 Frankfurt/Main;

Landesapothekerkammer Hessen
Am Leonhardsbrunn 5, 60487 Frankfurt/Main;

Landestierärztekammer Hessen
Bahnhofstraße 13, 65527 Niedernhausen;

Landeskammer für Psychologische Psychotherapeutinnen und -therapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten Hessen
Gutenbergplatz 3, 65187 Wiesbaden;
Mecklenburg-Vorpommern
Zuständige Behörde:

für Tierärztinnen und Tierärzte

Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz
Mecklenburg-Vorpommern
Paulshöher Weg 1, 19061 Schwerin;

für die übrigen genannten Personen

Landesprüfungsamt für Heilberufe beim Landesamt für Gesundheit und Soziales
Mecklenburg-Vorpommern
Erich-Schlesinger-Straße 35, 18059 Rostock;

Berufskammer:

Landestierärztekammer Mecklenburg-Vorpommern
Griebnitzer Weg 2, 18196 Dummerstorf;

Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern
August-Bebel-Straße 9a, 18055 Rostock;

Zahnärztekammer Mecklenburg-Vorpommern
Wismarsche Straße 304, 19055 Schwerin;

Apothekerkammer Mecklenburg-Vorpommern
Wismarsche Straße 304, 19055 Schwerin;
Niedersachsen
Zuständige Behörde:

für Tierärztinnen und Tierärzte

das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Postfach 2 43, 30002 Hannover;

für Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Psychologische Psychotherapeutinnen und -therapeuten sowie für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten

Niedersächsischer Zweckverband zur Approbationserteilung (NiZzA)
Berliner Allee 20, 30175 Hannover;

für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten

Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport
Lavesallee 6, 30169 Hannover;

für die übrigen genannten Personen

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
Postfach 141, 30001 Hannover;

Berufskammer:

Ärztekammer Niedersachsen
Berliner Allee 20, 30175 Hannover;

Zahnärztekammer Niedersachsen
Zeißstraße 11a, 30519 Hannover;

Tierärztekammer Niedersachsen
Fichtestraße 13, 30625 Hannover;

Apothekerkammer Niedersachsen
An der Markuskirche 4, 30163 Hannover;

Psychotherapeutenkammer Niedersachsen
Roscherstraße 12, 30161 Hannover;
Nordrhein-Westfalen
Zuständige Behörde:

für die Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Apothekerinnen und Apotheker, Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendpsychotherapeuten

die Bezirksregierungen;

für Tierärztinnen und Tierärzte

Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen
Schwannstraße 3, 40476 Düsseldorf;

für die in Nummer 26 Absatz 1 genannten Personen im Übrigen

die Kreise und kreisfreien Städte;

Berufskammer:

Kammer für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten Nordrhein-Westfalen
Willstädter Straße 10, 40549 Düsseldorf;
Rheinland-Pfalz
Zuständige Behörde:

für Tierärztinnen und Tierärzte

Landesuntersuchungsamt Rheinland-Pfalz
Koblenzer Straße 201, 56073 Koblenz;

für Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker

die Kreisverwaltung bzw. in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung;

für die in Nummer 26 Absatz 1 genannten Personen im Übrigen

Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung
– Dienststelle Koblenz –
Baedekerstraße 2 – 20, 56073 Koblenz;

Berufskammer:

Landesärztekammer Rheinland-Pfalz
Deutschhausplatz 3, 55116 Mainz;

Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz
Langenbeckstraße 2, 55131 Mainz;

Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz
Am Äckerchen 41, 66869 Blaubach;

Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz
Am Gautor 15, 55131 Mainz;

Landespsychotherapeutenkammer Rheinland-Pfalz
Wilhelm-Theodor-Römheld-Straße 30, 55130 Mainz;
Saarland
Zuständige Behörde:

Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
Franz-Josef-Röder-Straße 23, 66119 Saarbrücken;

Landesamt für Soziales
Hochstraße 67, 66115 Saarbrücken;

Berufskammer:

Ärztekammer des Saarlandes
Faktoreistraße 4, 66111 Saarbrücken;

Tierärztekammer des Saarlandes
Henri-Dunant-Weg 7, 66564 Ottweiler;

Apothekerkammer des Saarlandes
Zähringerstraße 5, 66119 Saarbrücken;

Psychotherapeutenkammer des Saarlandes
Scheidter Straße 124, 66123 Saarbrücken;
Sachsen
für die in Nummer 26 Absatz 1 genannten Heilberufe

Zuständige Behörde:

für Tierärztinnen, Tierärzte und Heilpraktiker

Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz
Albertstraße 10, 01097 Dresden;

für Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Apothekerinnen und Apotheker

Landesdirektion Sachsen
Altchemnitzer Straße 41, 09127 Chemnitz;

für Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten

Landesdirektion Sachsen
Altchemnitzer Straße 41, 09127 Chemnitz;

für Hebammen und Entbindungspfleger

Kommunaler Sozialverband Sachsen (KSV)
Thomasiusstraße 1, 04109 Leipzig;

für die in Nummer 26 Absatz 1 genannten Gesundheitsfachberufe

Zuständige Behörde:

Kommunaler Sozialverband Sachsen (KSV)
Reichsstraße 3, 09112 Chemnitz;

Berufskammern:

Sächsische Landesärztekammer
Schützenhöhe 16, 01099 Dresden;

Landeszahnärztekammer Sachsen
Schützenhöhe 11, 01099 Dresden;

Sächsische Landestierärztekammer
Schützenhöhe 16, 01099 Dresden;

Sächsische Landesapothekerkammer
Pillnitzer Landstraße 10, 01326 Dresden;

Ostdeutsche Psychotherapeutenkammer
Kickerlingsberg 16, 04105 Leipzig;
Sachsen-Anhalt
Zuständige Behörde:

für Tierärztinnen und Tierärzte

Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt
Leipziger Straße 58, 39112 Magdeburg;

für Hebammen und Entbindungspfleger

neben dem

Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt
Ernst-Kamieth-Straße 2, 06112 Halle (Saale);

auch

die Landkreise und kreisfreien Städte;

für die übrigen in Nummer 26 Absatz 1 genannten Personen

Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt
Ernst-Kamieth-Straße 2, 06112 Halle (Saale);

Berufskammer:

Ärztekammer Sachsen-Anhalt
Doctor-Eisenbarth-Ring 2, 39120 Magdeburg;

Zahnärztekammer Sachsen-Anhalt
Große Diesdorfer Straße 162, 39110 Magdeburg;

Apothekerkammer Sachsen-Anhalt
Doctor-Eisenbarth-Ring 2, 39120 Magdeburg;

Tierärztekammer Sachsen-Anhalt
Freiimfelder Straße 4, 06112 Halle (Saale);

Ostdeutsche Psychotherapeutenkammer
Kickerlingsberg 16, 04105 Leipzig;
Schleswig-Holstein
Zuständige Behörde:

für Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Apothekerinnen und Apotheker

Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung
des Landes Schleswig-Holstein
Adolf-Westphal-Straße 4, 24143 Kiel;

für Tierärztinnen und Tierärzte

Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume
des Landes Schleswig-Holstein
Mercatorstraße 3, 24106 Kiel;

für den übrigen in Nummer 26 Absatz 1 genannten Personenkreis

Staatliche Arbeitsschutzbehörde
bei der Unfallkasse Nord (StAUK)
Seekoppelweg 5a, 24113 Kiel;

Berufskammer:

Ärztekammer Schleswig-Holstein
BismarckalIee 8 – 12, 23795 Bad Segeberg;

Zahnärztekammer Schleswig-Holstein
Westring 496, 24106 Kiel;

Apothekerkammer Schleswig-Holstein
Düsternbrookerweg 75, 24105 Kiel;

Tierärztekammer Schleswig-Holstein
Hamburger Straße 99a, 25746 Heide;
Thüringen
Zuständige Behörde:

für Tierärztinnen und Tierärzte sowie veterinärmedizinisch-technische Assistentinnen und Assistenten

das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz
Tennstedter Straße 8/9, 99947 Bad Langensalza;

für die übrigen in Nummer 26 Absatz 1 genannten Personen

das Thüringer Landesverwaltungsamt
Postfach 22 49, 99403 Weimar;

Berufskammern:

Landesärztekammer Thüringen
Im Semmicht 33, 07751 Jena;

Landeszahnärztekammer Thüringen
Barbarossahof 16, 99092 Erfurt;

Landesapothekerkammer Thüringen
Thälmannstraße 6, 99085 Erfurt;

Landestierärztekammer Thüringen
Buchholzgasse 1, 99425 Weimar;

Ostdeutsche Psychotherapeutenkammer
Kickerlingsberg 16, 04105 Leipzig.
Anmerkung zu Nummer 27:
Zuständige Aufsichtsbehörden sind im Land
Baden-Württemberg
für die in Nummer 27 Absatz 1 Ziffer 1 genannten Personen

Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst
Königstraße 46, 70173 Stuttgart;

für die in Nummer 27 Absatz 1 Ziffer 2 genannten Personen

Oberschulamt in Stuttgart, Karlsruhe, Freiburg und Tübingen;

für die in Nummer 27 Absatz 1 Ziffer 3 genannten Personen

Landesjugendamt Württemberg-Hohenzollern
Lindenspürstraße 39, 70176 Stuttgart;

Landesjugendamt Baden
Postfach 41 09, 76026 Karlsruhe;
Bayern
für Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren an Hochschulen

Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst
80327 München;

für die übrigen in Nummer 27 Absatz 1 Ziffer 1 genannten Personen

die Hochschule;

für die in Nummer 27 Absatz 1 Ziffer 2 genannten Personen

an Schulen in freier Trägerschaft (Gymnasien, Fachoberschulen, Berufsoberschulen, Realschulen und Schulen, die ganz oder teilweise den Lernzielen der vorgenannten Schulen entsprechen)

Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst
80327 München;

an Schulen in freier Trägerschaft (übrige Schularten)

die Regierungen;

an öffentlichen Schulen (ohne Arbeitnehmer-/Beamtenverhältnis)

die Regierungen;

für die in Nummer 27 Absatz 1 Ziffer 3 genannten Personen

die Regierungen für betriebserlaubnispflichtige Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen nach § 45 SGB VIII sowie für Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der kreisfreien Gemeinden und Landkreise;


die Kreisverwaltungsbehörden für Kindertageseinrichtungen im Übrigen;
Berlin
für die in Nummer 27 Absatz 1 Ziffer 1 genannten Personen

Präsident/in der Freien Universität Berlin
Kaiserswerther Straße 16/18, 14195 Berlin;

Präsident/in der Humboldt-Universität zu Berlin
Unter den Linden 6, 10099 Berlin;

Präsident/in der Technischen Universität Berlin
Straße des 17. Juni 135, 10623 Berlin;

Vorstandsvorsitzende/r der Charité-Universitätsmedizin Berlin (Charité)
Campus Charité-Mitte
Schumannstraße 20/21, 10117 Berlin;

Präsident/in der Universität der Künste Berlin
Einsteinufer 43 – 53, 10587 Berlin;

Rektor/in der Hochschule für Musik „Hanns-Eisler“
Charlottenstraße 55, 10117 Berlin;

Rektor/in der Kunsthochschule Berlin (Weißensee)
– Hochschule für Gestaltung –
Bühringstraße 20, 13086 Berlin;

Rektor/in der Hochschule für Schauspielkunst „Ernst Busch“
Schnellerstraße 104, 12439 Berlin;

Präsident/in der Beuth-Hochschule für Technik Berlin
Luxemburgstraße 10, 13353 Berlin;

Präsident/in der Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin
Treskowallee 8, 10318 Berlin;

Präsident/in der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin
Badensche Straße 52, 10825 Berlin;

Rektor/in der „Alice Salomon“-Hochschule für Sozialarbeit und Sozialpädagogik Berlin
Alice-Salomon-Platz 5, 12627 Berlin;

Präsident der Universität der Künste Berlin
Einsteinufer 43 – 53, 10587 Berlin;

Präsident der Technischen Fachhochschule Berlin
Luxemburgstraße 10, 13353 Berlin;

Rektor der Hochschule für Musik „Hanns Eisler“
Charlottenstraße 55, 10117 Berlin;

Rektor der Kunsthochschule Berlin (Weißensee)
Bühringstraße 20, 13086 Berlin;

Präsident der Hochschule der Künste Berlin
Ernst-Reuter-Platz 10, 10587 Berlin;

Präsident der Fachhochschule für Technik und Wirtschaft Berlin
Treskowallee 8, 10318 Berlin;

Rektor der Fachhochschule für Wirtschaft Berlin
Badensche Straße 50 – 51, 10825 Berlin;

Rektor der Hochschule für Schauspielkunst „Ernst Busch“
Schnellerstraße 104, 12439 Berlin;

Rektor der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege Berlin
Alt-Friedrichsfelde 60, 10315 Berlin;

für die in Nummer 27 Absatz 1 Ziffer 2 genannten Personen

Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft
Leiter/in der Personalstelle
ZS P
Flottenstraße 28 – 42, 13407 Berlin;

für die in Nummer 27 Absatz 1 Ziffer 3 genannten Personen

Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft
– Abteilung Jugend und Familie, Landesjugendamt –
Bernhard-Weiß-Straße 6, 10178 Berlin;
Brandenburg
für die in Nummer 27 Absatz 1 Ziffer 1 genannten Personen

Präsident der BTU Cottbus-Senftenberg
Konrad-Wachsmann-Allee 1, 03046 Cottbus;

Präsident der Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder)
Große Scharrnstraße 59, 15230 Frankfurt (Oder);

Präsident der Universität Potsdam
Am Neuen Palais 10, 14469 Potsdam;

Präsident der Filmuniversität Babelsberg Konrad Wolf
Marlene-Dietrich-Allee 11, 14482 Potsdam;

Präsidentin der Fachhochschule Brandenburg
Magdeburger Straße 50, 14770 Brandenburg an der Havel;

Präsident der Hochschule für nachhaltige Entwicklung (FH) Eberswalde
Schicklerstraße 5, 16225 Eberswalde;

Präsident der Fachhochschule Potsdam
Pappelallee 8 – 9, 14469 Potsdam;

für die in Nummer 27 Absatz 1 Ziffer 2 genannten Personen

Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg
Heinrich-Mann-Allee 107, 14473 Potsdam;

für die in Nummer 27 Absatz 1 Ziffer 3 genannten Personen

Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg
Abteilung Kinder, Jugend und Sport
Heinrich-Mann-Allee 107, 14473 Potsdam;
Bremen
für die in Nummer 27 Absatz 1 Ziffer 1 genannten Personen

Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz
Bahnhofsplatz 29, 28195 Bremen;

für die in Nummer 27 Absatz 1 Ziffer 2 genannten Personen

Senatorin für Kinder und Bildung
Rembertiring 8 – 12, 28195 Bremen;

für die in Nummer 27 Absatz 1 Ziffer 3 genannten Personen

Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport
Bahnhofsplatz 29, 28195 Bremen;
Hamburg
für die Universität Hamburg,
die Hochschule für Angewandte Wissenschaften,
die Hafen City Universität Hamburg,
die Hochschule für bildende Künste Hamburg,
die Hochschule für Musik und Theater Hamburg,
die Technische Universität Hamburg-Harburg,
die Staats- und Universitätsbibliothek Hamburg,
das Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf sowie
für die von der Freien und Hansestadt Hamburg staatlich anerkannten Hochschulen in freier Trägerschaft, namentlich
die Evangelische Hochschule für Soziale Arbeit & Diakonie in Hamburg,
die Bucerius Law School – Hochschule für Rechtswissenschaft,
die Europäische Fernhochschule Hamburg,
die HFH Hamburger Fern-Hochschule,
die HSBA Hamburg School of Business Administration,
die NBS Northern Business School,
die EBC Hochschule,
die MSH Medical School Hamburg,
die Brand Academy – Hochschule für Design und Kommunikation,
die Kühne Logistic University – Wissenschaftliche Hochschule für Logistik und Unternehmensführung (KLU) sowie
für die Berufsakademie Hamburg

die Behörde für Wissenschaft, Forschung und Gleichstellung
– Hochschulamt –
Hamburger Straße 37, 22083 Hamburg;

für Schulleiterinnen und Schulleiter, Lehrerinnen und Lehrer

die Behörde für Schule und Berufsbildung
– Amt für Verwaltung – Personalabteilung –
Hamburger Straße 31, 22083 Hamburg;

für die in Nummer 27 Absatz 1 Ziffer 2 genannten Personen

Behörde für Inneres und Sport
– Amt für Verwaltung –
Hamburger Straße 31, 22083 Hamburg;

für die in Nummer 27 Absatz 1 Ziffer 3 genannten Personen

Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration
– Amt für Familie –
Hamburger Straße 31, 22083 Hamburg;
Hessen
für die in Nummer 27 Absatz 1 Ziffer 1 und 2 genannten Personen

Hessisches Kultusministerium
Luisenplatz 10, 65185 Wiesbaden;

für die in Nummer 27 Absatz 1 Ziffer 1 genannten Personen

Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst
Postfach 3260, 65022 Wiesbaden;

für die in Nummer 27 Absatz 1 Ziffer 3 genannten Personen

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration
Dostojewskistraße 4, 65187 Wiesbaden;
Mecklenburg-Vorpommern
für die in Nummer 27 Absatz 1 Ziffer 1 genannten Personen

Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern
Werderstraße 124, 19055 Schwerin;

für die in Nummer 27 Absatz 1 Ziffer 2 genannten Personen

Staatliches Schulamt Schwerin
Zum Bahnhof 14, 19053 Schwerin;

Staatliches Schulamt Rostock
Möllner Straße 13, 18109 Rostock;

Staatliches Schulamt Greifswald
Martin-Andersen-Nexö-Platz 1, 17489 Greifswald;

Staatliches Schulamt Neubrandenburg
Helmut-Just-Straße 4, 17036 Neubrandenburg;

für die in Nummer 27 Absatz 1 Ziffer 3 genannten Personen,

die in Heimen mit erzieherischen Aufgaben betraut sind,

Kommunaler Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern/Landesjugendamt

Der Verbandsdirektor
Am Grünen Tal 19, 19063 Schwerin;

die in Kindertagestätten, Kindergärten oder ähnlichen Einrichtungen mit erzieherischen Aufgaben betraut sind, die Landkreise

Ludwigslust-Parchim
Putlitzer Straße 25, 19370 Parchim;

Mecklenburgische Seenplatte
Plantanenstraße 43, 17033 Neubrandenburg;

Nordwestmecklenburg
Postfach 1565, 23958 Wismar;

Rostock
Am Wall 3 – 5, 18273 Güstrow;

Vorpommern-Greifswald
Feldstraße 85a, 17489 Greifswald;

Vorpommern-Rügen
Carl-Heydemann-Ring 67, 18437 Stralsund;

und die kreisfreien Städte

Hansestadt Rostock
Neuer Markt 1, 18055 Rostock;

Landeshauptstadt Schwerin
Am Packhof 2 – 6, 19053 Schwerin;
(bei Kindertagesstätten, Kindergärten oder ähnlichen Einrichtungen, bei denen die Landkreise und kreisfreien Städte selbst Träger dieser Einrichtungen sind, ist die zuständige Aufsichtsbehörde für die dort mit erzieherischen Aufgaben betrauten Personen ebenfalls der Kommunale Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern/Landesjugendamt);
Niedersachsen
für Hochschulen und Fachhochschulen

das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur
Leibnizufer 9, 30169 Hannover;

für alle übrigen öffentlichen und privaten Schulen

die Niedersächsische Landesschulbehörde
Auf der Hude 2, 21339 Lüneburg;

für Einrichtungen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe

für erlaubnispflichtige Einrichtungen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe (mit Ausnahme von Kindertagesstätten, Kindergärten oder ähnlichen Einrichtungen)

das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie, Fachgruppe Kinder, Jugend und Familie
Domhof 1, 31134 Hildesheim;

und für Einrichtungen im Bereich der Tageseinrichtungen und Tagespflege für Kinder

das Niedersächsische Kultusministerium
Schiffgraben 12, 30159 Hannover;
Nordrhein-Westfalen
für die in Nummer 27 Absatz 1 Ziffer 1 genannten Personen

Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes
Nordrhein-Westfalen
40190 Düsseldorf;

für Schulleiterinnen und Schulleiter, Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen und andere Personen, die dort mit pädagogischen Aufgaben betraut sind,

die Bezirksregierungen;

für Schulleiterinnen und Schulleiter, Lehrerinnen und Lehrer an privaten bergmännischen Schulen und andere Personen, die dort mit pädagogischen Aufgaben betraut sind,

die Bezirksregierung Arnsberg
Seibertzstraße 1, 59821 Arnsberg;

für Schulleiterinnen und Schulleiter, Lehrerinnen und Lehrer an den übrigen privaten Schulen und Musikschulen und andere Personen, die dort mit pädagogischen Aufgaben betraut sind,

die Bezirksregierungen;
Rheinland-Pfalz
für die in Nummer 27 Absatz 1 Ziffer 2 genannten Personen

Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion
Kurfürstliches Palais
Willy-Brandt-Platz 3, 54290 Trier;

für die in Nummer 27 Absatz 1 Ziffer 3 genannten Personen

Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung
Rheinallee 97 – 101, 55118 Mainz;
Saarland
für die in Nummer 27 Absatz 1 Ziffer 1 genannten Personen, soweit sie nicht an der Hochschule für Bildende Künste Saar oder an der Hochschule für Musik Saar tätig sind:

Staatskanzlei
Abteilung Wissenschaft
Heuduckstraße 1, 66117 Saarbrücken;

für die in Nummer 27 Absatz 1 Ziffer 1 und 2 genannten Personen, soweit sie an der Hochschule für Bildende Künste Saar oder an der Hochschule für Musik Saar tätig sind:

Ministerium für Bildung und Kultur
Trierer Straße 33, 66111 Saarbrücken;

für die in Nummer 27 Absatz 1 Ziffer 3 genannten Personen, soweit Heimeinrichtungen und Tageseinrichtungen betroffen sind:

Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
Franz-Josef-Röder-Straße 23, 66119 Saarbrücken;
Sachsen
für die in Nummer 27 Absatz 1 Ziffer 1 genannten Personen

Sächsisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst
Wigardstraße 17, 01097 Dresden;

für die in Nummer 27 Absatz 1 Ziffer 2 genannten Personen

Sächsische Bildungsagentur
Annaberger Straße 119, 09072 Chemnitz;

für die in Nummer 27 Absatz 1 Ziffer 3 genannten Personen

Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz
Landesjugendamt
Parkstraße 28, 09120 Chemnitz;
Sachsen-Anhalt
für die in Nummer 27 Absatz 1 Ziffer 1 genannten Personen

die Rektorin/der Rektor oder die Präsidentin/der Präsident der Hochschule;

für Schulleiter/-innen an Schulen in freier Trägerschaft

das Kultusministerium
Turmschanzenstraße 32, 39114 Magdeburg;

für Lehrer/-innen an Schulen in freier Trägerschaft

das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt
Ernst-Kamieth-Straße 2, 06112 Halle (Saale);

für Schulleiter/-innen an Gymnasien und berufsbildenden Schulen,

sofern Beschäftigte mit der Bes.Gr. A 16 oder vergleichbarer tarifrechtlicher Einstufung,

das Kultusministerium
Turmschanzenstraße 32, 39114 Magdeburg;

sofern Beschäftigte bis zur Bes.Gr. A 15 oder vergleichbarer tarifrechtlicher Einstufung,

und

für sonstige im Sinne der Nummer 27 MiStra an öffentlichen Schulen tätige Personen

das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt
Ernst-Kamieth-Straße 2, 06112 Halle (Saale);

für die in Nummer 27 Absatz 1 Ziffer 3 genannten Personen:

Zuständige Aufsichtsbehörde für den Bereich der Kindertageseinrichtungen sind die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (öTrJH), § 20 Absatz 1 KiFöG;
Schleswig-Holstein
für die in Nummer 27 Absatz 1 Ziffer 1 genannten Personen

Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein
Adolf-Westphal-Straße 4, 24143 Kiel;

für die in Nummer 27 Absatz 1 Ziffer 2 genannten Personen

Ministerium für Schule und Berufsbildung des Landes Schleswig-Holstein
Brunswiker Straße 16 – 22, 24105 Kiel;

für die in Nummer 27 Absatz 1 Ziffer 3 genannten Personen,

– sofern diese Personen an Einrichtungen der kreisfreien Städte tätig sind:

Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein
Adolf-Westphal-Straße 4, 24143 Kiel;

– im Übrigen:

die Landräte in den Landkreisen;
Thüringen
für die in Nummer 27 Absatz 1 Ziffer 1 genannten Personen

Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und digitale Gesellschaft
Max-Reger-Straße 4 – 8, 99096 Erfurt;

für die in Nummer 27 Absatz 1 Ziffer 2 genannten Personen

Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport
Werner-Seelenbinder-Straße 7, 99096 Erfurt;

für die in Nummer 27 Absatz 1 Ziffer 3 genannten Personen

Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport
Werner-Seelenbinder-Straße 7, 99096 Erfurt;

wenn die in Nummer 27 Absatz 1 Ziffer 3 genannten Personen in stationären Einrichtungen (Heime) für behinderte Kinder und Jugendliche tätig sind:

Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
Werner-Seelenbinder-Straße 6, 99096 Erfurt.
Anmerkung zu Nummer 28:
Zuständige Behörden sind im Land
Baden-Württemberg
in den Landkreisen die Landratsämter und in den Stadtkreisen die Bürgermeisterämter als Heimaufsichtsbehörde;

die Regierungspräsidien;

für Verantwortliche der ambulanten Pflegedienste

Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren
Baden-Württemberg
Postfach 10 34 43, 70029 Stuttgart;

für Verantwortliche der Werkstätten für behinderte Menschen

Bundesagentur für Arbeit
– Regionaldirektion Baden-Württemberg –
Hölderlinstraße 36, 70174 Stuttgart;

für Verantwortliche der Tagesförderstätten

Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg
Lindenspürstraße 39, 70176 Stuttgart;
Bayern
für ambulante Pflegedienste

das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege
Haidenauplatz 1, 81667 München,

und

die Regierungen;

für stationäre Einrichtungen für pflegebedürftige Volljährige und stationäre Einrichtungen für volljährige Behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen

das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege
Haidenauplatz 1, 81667 München;

die Regierungen

und

die Kreisverwaltungsbehörden;

im Übrigen

die Kreisverwaltungsbehörden;

für Werkstätten für behinderte Menschen

die Bezirke als Aufsichtsbehörden

und

das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration
80792 München, als oberste Landesbehörde;

für stationäre und teilstationäre Einrichtungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderung (Heilpädagogische Tagesstätten, Heime und Internate)

die Bezirksregierungen als Aufsichtsbehörden

und

das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration
80792 München, als oberste Landesbehörde;

für stationäre Einrichtungen für volljährige Menschen mit Behinderung

die Kreisverwaltungsbehörden (FQA Fachstellen für Qualität und Aufsicht) als Aufsichtsbehörden,

die Bezirksregierungen als deren Fachaufsichtsbehörden

und

das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration
80792 München, als oberste Landesbehörde;
Berlin
das Landesamt für Gesundheit und Soziales
Turmstraße 21, 10559 Berlin;
Brandenburg
für die Betreiberinnen und Betreiber, Vertretungsberechtigte juristischer Personen als Betreiber, Leiterinnen oder Leiter, Pflegedienstleiterinnen und Pflegedienstleiter sowie andere pflegerisch und betreuerisch tätige Beschäftigte in Einrichtungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 HeimG

Landesamt für Soziales und Versorgung
Land Brandenburg
Aufsicht, Berufe und Zuwendungen
Lipezker Straße 45, 03048 Cottbus;

im Falle von Meldungen bezüglich Betreiberinnen und Betreiber sowie Beschäftigte ambulanter Pflegedienste nach SGB V und SGB XI zudem

Gewerbeämter der Landkreise und kreisfreien Städte;

zuständige oberste Landesbehörde für Alten-, Behinderten- und Pflegeheime, ambulante Pflegedienste:

Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
des Landes Brandenburg
Referat 23
Heinrich-Mann-Allee 103, 14473 Potsdam;

zuständige oberste Landesbehörde für Werkstätten für Behinderte und für Tagesförderstätten:

Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
des Landes Brandenburg
Referat 24
Heinrich-Mann-Allee 103, 14473 Potsdam;
Bremen
für ambulante Pflegedienste

in Bremen:
Stadtamt Bremen
Stresemannstraße 48, 28207 Bremen;

in Bremerhaven:
Ortspolizeibehörde der Stadt Bremerhaven
Hinrich-Schmalfeldt-Straße, 27576 Bremerhaven;

für die übrigen Einrichtungen
Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport
Bahnhofsplatz 29, 28195 Bremen;
Hamburg die Behörde
für Gesundheit und Verbraucherschutz
Billstraße 80, 20539 Hamburg
(als oberste Landesbehörde);

die Bezirksämter
(als Aufsichtsbehörden);
Hessen
für ambulante Pflegedienste

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration
Dostojewskistraße 4, 65187 Wiesbaden;

für die übrigen Einrichtungen

Regierungspräsidium Gießen
Landgraf-Philipp-Platz 1 – 7, 35390 Gießen;
Mecklenburg-Vorpommern
Ministerium für Soziales und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern
Dreescher Markt 2, 19061 Schwerin;
Niedersachsen
für Heime oder Teile von Heimen für volljährige behinderte Menschen, mit denen keine Verträge nach § 72 Absatz 1 SGB XI (Versorgungsvertrag) bestehen,

das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
Domhof 1, 31134 Hildesheim;

für die stationären Alten- und Pflegeeinrichtungen

die Landkreise, die kreisfreien Städte und die großen selbständigen Städte;

für Heime für behinderte Kinder und Jugendliche und für vorwiegend von diesen bewohnte, gemischt genutzte Heime

das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
Fachgruppe Kinder, Jugend und Familie
Domhof 1, 31134 Hildesheim;

für ambulante Pflegedienste

das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
Postfach 141, 30001 Hannover;

in den übrigen Fällen

die Landkreise, die kreisfreien Städte und die großen selbständigen Städte;
Nordrhein-Westfalen
die Kreise und kreisfreien Städte als Heimaufsichtsbehörde;
Rheinland-Pfalz
für ambulante Pflegedienste

Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie
Bauhofstraße 9, 55116 Mainz;

für die übrigen Einrichtungen

Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung
Rheinallee 97 – 101, 55118 Mainz;
Saarland
Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
Franz-Josef-Röder-Straße 23, 66119 Saarbrücken;
Sachsen
für ambulante Pflegedienste:

Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz
Albertstraße 10, 01097 Dresden;

für die übrigen Einrichtungen:

Kommunaler Sozialverband Sachsen
Fachdienst Heimaufsicht
Reichsstraße 3, 09112 Chemnitz;
Sachsen-Anhalt
Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt
Ernst-Kamieth-Straße 2, 06112 Halle (Saale);
Schleswig-Holstein
für stationäre Pflegeinrichtungen und ambulante Dienste:

Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung
des Landes Schleswig-Holstein
Adolf-Westphal-Straße 4, 24143 Kiel;
Thüringen
Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
Werner-Seelenbinder-Straße 6, 99096 Erfurt;

Thüringer Landesverwaltungsamt
Referat 630
Karl-Liebknecht-Straße 4, 98527 Suhl.
Anmerkung zu Nummer 35:
Zuständige Aufsichtsbehörde für betriebserlaubnispflichtige Kinder- oder Jugendeinrichtungen im Sinne der Nummer 35 Absatz 2 Ziffer 2 ist in den Ländern
Baden-Württemberg
Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg
– Landesjugendamt –
Lindenspürstraße 39, 70176 Stuttgart;
Bayern
Zentrum Bayern Familie und Soziales
Bayerisches Landesjugendamt
Marsstraße 46, 80335 München;
Berlin
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft
– Jugend und Familie, Landesjugendamt –
Bernhard-Weiß-Straße 6, 10178 Berlin;
Brandenburg:
für Kindertageseinrichtungen

Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg
Referat 22 Sachgebiet 2 Kindertagesbetreuung
Heinrich-Mann-Allee 107, 14473 Potsdam;

für Tagesgruppen, Heime und sonstige betreute Wohnformen zur Erziehung, Wohnstätten für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen sowie Wohnheime und Internate:

Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg
Referat 23
Heinrich-Mann-Allee 107, 14473 Potsdam;
Bremen
Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport
Landesjugendamt
Bahnhofsplatz 29, 28195 Bremen;
Hamburg
Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration
Amt für Familie
Überregionale Förderung und Beratung/Landesjugendamt – FS 4
Adolph-Schönfelder-Straße 5, 22083 Hamburg;
Hessen
Hessisches Ministerium für Soziales und Integration
Abt. II (Landesjugendamt)
Dostojewskistraße 4, 65187 Wiesbaden;
Mecklenburg-Vorpommern
Kommunaler Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern/Landesjugendamt
Der Verbandsdirektor
Am Grünen Tal 19, 19063 Schwerin;
Niedersachsen
Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
Außenstelle Hannover – Landesjugendamt –
Am Waterlooplatz 11, 30169 Hannover;
Nordrhein-Westfalen
Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL)
Landesjugendamt
Freiherr-vom-Stein-Platz 1, 48133 Münster;

Landschaftsverband Rheinland (LVR)
Landesjugendamt
Kennedy-Ufer 2, 50679 Köln;
Rheinland-Pfalz
Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz
Landesjugendamt
Rheinallee 97 – 101, 55118 Mainz;
Saarland
Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
C 2 Kinder- und Jugendhilfe, Landesjugendamt
Franz-Josef-Röder-Straße 23, 66119 Saarbrücken;
Sachsen
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz
Landesjugendamt
Parkstraße 28, 09120 Chemnitz;
Sachsen-Anhalt
Landesverwaltungsamt
Referat Familie und Frauen (Referat 602)
Ernst-Kamieth-Straße 2, 06112 Halle (Saale);
Schleswig-Holstein
Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie und Gleichstellung
des Landes Schleswig-Holstein
Landesjugendamt
Adolf-Westphal-Straße 4, 24143 Kiel;
Thüringen
Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport
Werner-Seelenbinder-Straße 7, 99096 Erfurt;

wenn die betriebserlaubnispflichtige Kinder- und Jugendeinrichtung nach § 45 SGB XIII
eine stationäre Einrichtung (Heime) für behinderte Kinder und Jugendliche ist:

Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
Werner-Seelenbinder-Straße 6, 99096 Erfurt.
Sonst zuständige Stellen im Sinne der Nummer 35 Absatz 2 Ziffer 5 sind im
Bund
Auf das in der Rubrik „Downloads“ unter http://www.bibb.de/berufe abrufbare Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe sowie der zuständigen Stellen wird verwiesen.
im Land

Baden-Württemberg
für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung (§ 71 Absatz 1 BBiG)

Handwerkskammer Freiburg
Bismarckallee 6, 79098 Freiburg i. Br.;

Handwerkskammer Heilbronn-Franken
Allee 76, 74072 Heilbronn;

Handwerkskammer Karlsruhe
Friedrichsplatz 4 – 5, 76133 Karlsruhe;

Handwerkskammer Konstanz
Webersteig 3, 78462 Konstanz;

Handwerkskammer Mannheim Rhein-Neckar Odenwald
B 1, 1 – 2, 68159 Mannheim;

Handwerkskammer Reutlingen
Hindenburgstraße 58, 72762 Reutlingen;

Handwerkskammer Region Stuttgart
Heilbronner Straße 43, 70191 Stuttgart;

Handwerkskammer Ulm
Olgastraße 72, 89073 Ulm;

für die Berufsbildung in Gewerbebetrieben, die nicht Handwerksbetriebe oder handwerksähnliche Betriebe sind, insbesondere in der Industrie und im Handel (§ 71 Absatz 2 BBiG)

Industrie- und Handelskammer Schwarzwald-Baar-Heuberg
Romäusring 4, 78050 Villingen-Schwenningen;

Industrie- und Handelskammer Reutlingen
Hindenburgstraße 54, 72762 Reutlingen;

Industrie- und Handelskammer Bodensee-Oberschwaben
Lindenstraße 2, 88250 Weingarten;

Industrie- und Handelskammer Südlicher Oberrhein
Schnewlinstraße 11 – 13, 79098 Freiburg;

Industrie- und Handelskammer Nordschwarzwald
Dr.-Brandenburg-Straße 6, 75173 Pforzheim;

Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee
Schützenstraße 8, 78462 Konstanz;

Industrie- und Handelskammer Karlsruhe
Postfach 34 40, 76020 Karlsruhe;

Industrie- und Handelskammer Ostwürttemberg
Ludwig-Erhard-Straße 1, 89520 Heidenheim;

Industrie- und Handelskammer Rhein-Neckar
L 1,2, 68161 Mannheim;

Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart
Jägerstraße 30, 70174 Stuttgart;

Industrie- und Handelskammer Ulm
Olgastraße 97 – 101, 89073 Ulm;

Industrie- und Handelskammer Heilbronn-Franken
Ferdinand-Braun-Straße 20, 74074 Heilbronn;

für die Berufsbildung in den Betrieben der Landwirtschaft (§ 71 Absatz 3 BBiG)

Regierungspräsidium Stuttgart, Abteilung 3
Ruppmannstraße 21, 70565 Stuttgart
(auch für die Berufsausbildung in den Fällen des § 71 Absatz 7 BBiG);

Regierungspräsidium Karlsruhe, Abteilung 3
Schlossplatz 4 – 6, 76131 Karlsruhe;

Regierungspräsidium Freiburg, Abteilung 3
Bertoldstraße 43, 79098 Freiburg;

Regierungspräsidium Tübingen
Konrad-Adenauer-Straße 20, 72072 Tübingen;

für die Berufsbildung der Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notarfachangestellten (§ 71 Absatz 4 BBiG)

Rechtsanwaltskammer Freiburg
Bertoldstraße 44, 79098 Freiburg;

Rechtsanwaltskammer Karlsruhe
Reinhold-Frank-Straße 72, 76133 Karlsruhe;

Rechtsanwaltskammer Stuttgart
Königstraße 14, 70173 Stuttgart;

Rechtsanwaltskammer Tübingen
Christophstraße 30, 72072 Tübingen;

für die Berufsbildung der Steuerfachangestellten (§ 71 Absatz 5 BBiG)

Steuerberaterkammer Stuttgart
Hegelstraße 33, 70174 Stuttgart;

Steuerberaterkammer Nordbaden
Vangerowstraße 16/1, 69115 Heidelberg;

Steuerberaterkammer Südbaden
Wentzingerstraße 19, 79106 Freiburg;

für die Berufsbildung der Medizinischen und Zahnmedizinischen Fachangestellten sowie der Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten (§ 71 Absatz 6 BBiG)

Landesärztekammer Baden-Württemberg
Jahnstraße 40, 70597 Stuttgart;

Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg
Albstadtweg 9, 70567 Stuttgart;

Landesapothekerkammer Baden-Württemberg
Villastraße 1, 70190 Stuttgart;

für die Berufsbildung in der städtischen und ländlichen Hauswirtschaft (§ 72 BBiG)

Regierungspräsidium Tübingen, Referat 31
Konrad-Adenauer-Straße 20, 72072 Tübingen;

für die Berufsbildung im öffentlichen Dienst (§ 73 Absatz 2 BBiG), der Verwaltungsfachangestellten, Fachangestellten für Bürokommunikation, Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste, Fachangestellten für Bäderbetriebe, Umwelttechnische Berufe (Fachkräfte für Wasserversorgungstechnik, Abwassertechnik sowie Kreislauf- und Abfallwirtschaft), Bestattungsfachkräfte, geprüften Meister für Bäderbetriebe, geprüften Wassermeister, geprüften Abwassermeister, geprüften Meister für Kreislauf- und Abfallwirtschaft und Städtereinigung und der Verwaltungsfachwirte

Regierungspräsidium Karlsruhe
76247 Karlsruhe;

im Bereich der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des Öffentlichen Rechts (§ 75 BBiG)

siehe Anmerkung zu Nummer 22;
Bayern
für die Berufsbildung der Arzthelfer/-innen, Zahnmedizinischen Fachangestellten, Tiermedizinischen Fachangestellten und Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten (§ 71 Absatz 6 BBiG)

Bayerische Landesärztekammer
Mühlbaurstraße 16, 81677 München;

Bayerische Landeszahnärztekammer
Fallstraße 34, 81369 München;

Bayerische Landestierärztekammer
Bavariastraße 7a, 80336 München;

Bayerische Landesapothekerkammer
Maria-Theresia-Straße 28, 81675 München;

für die Berufsbildung der Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notarfachangestellten (§ 71 Absatz 4 BBiG)

Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München
Postfach 20 16 65, 80016 München;

Rechtsanwaltskammer Nürnberg
Fürther Straße 115, 90429 Nürnberg;

Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Bamberg
Friedrichstraße 7, 96047 Bamberg;

Notarkasse A.d. ö. R.
Ottostraße 10/III, 80333 München;

für die Berufsbildung der Steuerfachangestellten (§ 71 Absatz 5 BBiG)

Steuerberaterkammer München
Nederlinger Straße 9, 80638 München;

Steuerberaterkammer Nürnberg
Karolinenstraße 28, 90402 Nürnberg;

für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung (§ 71 BBiG)

Handwerkskammer für München und Oberbayern
Max-Josef-Straße 4, 80333 München;

Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz
Ditthornstraße 10, 93055 Regensburg;

Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz
Nikolastraße 10, 94032 Passau;

Handwerkskammer für Schwaben
Siebentischstraße 52 – 58, 86152 Augsburg;

Handwerkskammer für Mittelfranken
Sulzbacher Straße 11/15, 90489 Nürnberg;

Handwerkskammer für Oberfranken
Kerschensteiner Straße 7, 95444 Bayreuth;

Handwerkskammer für Unterfranken
Rennweger Ring 3, 97070 Würzburg;

für die Berufsbildung in den Betrieben der Landwirtschaft einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft (§ 71 Absatz 3 BBiG)

Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Postfach 22 00 12, 80535 München;

für die Berufsbildung in der Hauswirtschaft (§ 72 BBiG)

Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Postfach 22 00 12, 80535 München;

für die Berufsbildung in Gewerbebetrieben, die nicht Handwerksbetriebe oder handwerksähnliche Betriebe sind

Industrie- und Handelskammer Aschaffenburg
Kerschensteinerstraße 9, 63741 Aschaffenburg;

Industrie- und Handelskammer zu Coburg
Schloßplatz 5, 96450 Coburg;

Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern
Balanstraße 55, 81541 München;

Industrie- und Handelskammer für Niederbayern in Passau
Nibelungenstraße 15, 94032 Passau;

Industrie- und Handelskammer Nürnberg für Mittelfranken
Ulmenstraße 52, 90443 Nürnberg;

Industrie- und Handelskammer für Oberfranken Bayreuth
Bahnhofstraße 25/27, 95444 Bayreuth;

Industrie- und Handelskammer Regensburg für Oberpfalz/Kelheim
D.-Martin-Luther-Straße 12, 93047 Regensburg;

Industrie- und Handelskammer Schwaben
Stettenstraße 1 und 3, 86150 Augsburg;

Industrie- und Handelskammer Würzburg-Schweinfurt
Mainaustraße 33, 97082 Würzburg;

im Bereich der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts (§ 75 BBiG)

Bischöfliches Ordinariat Augsburg
Postfach 11 03 49, 86028 Augsburg;

Erzbischöfliches Ordinariat Bamberg
Postfach 10 02 61, 96054 Bamberg;

Bischöfliches Ordinariat Eichstätt
Postfach 13 54, 85067 Eichstätt;

Bischöfliches Ordinariat München
Postfach 33 03 60, 80063 München;

Bischöfliches Ordinariat Passau
Domplatz 7, 94032 Passau;

Bischöfliches Ordinariat Regensburg
Postfach 11 01 63, 93043 Regensburg;

Bischöfliches Ordinariat Würzburg
Postfach 11 03 62, 97030 Würzburg;

Landeskirchenrat der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern
80007 München;

im Bereich des öffentlichen Dienstes (§ 73 BBiG)

Autobahndirektion Nordbayern
Flaschenhofstraße 55, 90402 Nürnberg;

Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
Rosenkavalierplatz 2, 81925 München;

Bayerische Verwaltungsschule (BVS)
Ridlerstraße 75, 80339 München;

Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung
Alexandrastraße 4, 80538 München;

Sparkassenverband Bayern
Karolinenplatz 5, 80333 München;

für die Berufsbildung der Sozialversicherungsfachangestellten in den Fachrichtungen gesetzliche Unfallversicherung, gesetzliche Rentenversicherung, knappschaftliche Sozialversicherung und landwirtschaftliche Sozialversicherung bei den der Aufsicht des Landes unterstehenden Trägern der Sozialversicherung

Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration
80792 München;

für die Berufsbildung der Sozialversicherungsfachangestellten in der Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung

Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege
Haidenauplatz 1, 81667 München,

und

Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
Eggenreuther Weg 43, 91058 Erlangen;
Berlin
auf das in der Rubrik „Downloads“ unter http://www.bibb.de/berufe abrufbare Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe sowie der zuständigen Stellen wird verwiesen;
Brandenburg
zuständige Behörde für die Überwachung, Untersagung und Zuerkennung der Eignung:

die in § 5 Nummer 1 bis 5 der Berufsbildungszuständigkeitsverordnung des Landes Brandenburg (BBiZV) benannten Stellen;
Bremen
auf das in der Rubrik „Downloads“ unter http://www.bibb.de/berufe abrufbare Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe sowie der zuständigen Stellen wird verwiesen;
Hamburg
für die Berufsbildung der Arzthelfer/-innen, Zahnmedizinischen Fachangestellten, Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten und Tiermedizinischen Fachangestellten (§ 71 Absatz 6 BBiG)

Ärztekammer Hamburg
Weisestraße 122b, 22083 Hamburg;

Zahnärztekammer Hamburg
Möllner Landstraße 31, 22111 Hamburg;

Apothekerkammer Hamburg
Alte Rabenstraße 11a, 20148 Hamburg;

Tierärztekammer Hamburg
Sternstraße 106, 20357 Hamburg;

für die Berufsbildung in sonstigen Berufs- und Wirtschaftszweigen (§ 72 BBiG)

Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration
Hamburger Straße 31, 22083 Hamburg;

im Bereich des öffentlichen Dienstes (§ 73 Absatz 2 BBiG), zuständig für die Berufsbildung in der Sozialversicherung und der Hauswirtschaft mit Ausnahme der ländlichen Hauswirtschaft,

die Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration
– Amt für Arbeit und Integration AI 3 –
Hamburger Straße 47, 22083 Hamburg;

im Übrigen

der Senat
– Personalamt –
Zentrum für Aus- und Fortbildung
Normannenweg 26, 20537 Hamburg;
Hessen
für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung (§ 71 Absatz 1 BBiG)

Handwerkskammer Frankfurt-Rhein-Main
Bockenheimer Landstraße 21, 60325 Frankfurt a.M.;

Handwerkskammer Kassel
Scheidemannplatz 2, 34117 Kassel;

Handwerkskammer Wiesbaden
Bierstadter Straße 45, 65189 Wiesbaden;

für die Berufsbildung in Gewerbebetrieben, die nicht Handwerksbetriebe oder handwerksähnliche Betriebe sind (§ 71 Absatz 2 BBiG)

Industrie- und Handelskammer Darmstadt
Rheinstraße 89, 64295 Darmstadt;

Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main
Börsenplatz 4, 60313 Frankfurt a.M.;

Industrie- und Handelskammer Fulda
Heinrichstraße 8, 36037 Fulda;

Industrie- und Handelskammer Gießen-Friedberg
Lonystraße 7, 35390 Gießen;

Industrie- und Handelskammer Hanau-Gelnhausen-Schlüchtern
Am Pedro-Jung-Park 14, 63450 Hanau;

Industrie- und Handelskammer Kassel-Marburg
Kurfürstenstraße 9, 34117 Kassel;

Industrie- und Handelskammer Lahn-Dill
Am Nebelsberg 1, 35685 Dillenburg;

Industrie- und Handelskammer Limburg
Walderdorffstraße 7, 65549 Limburg a.d. Lahn;

Industrie- und Handelskammer Offenbach
Frankfurter Straße 90, 63067 Offenbach a.M.;

Industrie- und Handelskammer Wiesbaden
Wilhelmstraße 24, 65183 Wiesbaden;

für die Berufsbildung in den Betrieben der Landwirtschaft einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft (§ 71 Absatz 3 BBiG)

entfällt, siehe dazu unter „Vom Land bestimmte zuständige Stellen, § 71 Absatz 8 BBiG“;

für die Berufsbildung der Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notarfachangestellten (§ 71 Absatz 4 BBiG)

Rechtsanwaltskammer Frankfurt
Bockenheimer Anlage 36, 60322 Frankfurt a.M.;

Rechtsanwaltskammer
34117 Kassel;

Notarkammer Frankfurt am Main
Bockenheimer Anlage 36, 60322 Frankfurt a.M.;

Notarkammer Kassel
Karthäuserstraße 5a, 34117 Kassel;

Patentanwaltskammer
Tal 29, 80331 München;

für die Berufsbildung im Bereich der Steuerberatung (§ 71 Absatz 5 BBiG)

Steuerberaterkammer Hessen
Bleichstraße 1, 60313 Frankfurt a.M.;

Wirtschaftsprüferkammer
Landesgeschäftsstelle Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Thüringen K.d.ö.R.
Sternstraße 8, 60318 Frankfurt a.M.;

für die Berufsbildung im Bereich der Gesundheitsdienstberufe (§ 71 Absatz 6 BBiG)

Landesärztekammer Hessen
Im Vogelsgesang 3, 60488 Frankfurt a.M.;

Landeszahnärztekammer Hessen
Rhonestraße 4, 60528 Frankfurt a.M.;

Landesapothekerkammer Hessen
Kuhwaldstraße 46, 60488 Frankfurt a.M.;

Landestierärztekammer Hessen
Bahnhofstraße 13, 65527 Niedernhausen;

vom Land bestimmte zuständige Stellen, § 71 Absatz 8 BBiG in Verbindung mit § 4 der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Berufsbildung und für die Anerkennung ausländischer Abschlüsse

Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen
Kölnische Straße 48 – 50, 34117 Kassel;

Landesbetrieb Hessen-Forst
Bertha-von-Suttner-Straße 3, 34131 Kassel;

für die Hauswirtschaft die jeweils örtlich zuständige IHK;

für die Berufsbildung im Bereich des öffentlichen Dienstes (§ 73 BBiG in Verbindung mit § 5 der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Berufsbildung und für die Anerkennung ausländischer Abschlüsse)

Deutsche Rentenversicherung Hessen
Städelstraße 28, 60596 Frankfurt a.M.;

Hessisches Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation
Schaperstraße 16, 65195 Wiesbaden;

Präsident/in des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main
Zeil 42, 60313 Frankfurt a.M.;

Regierungspräsidium Darmstadt
Luisenplatz 2, 64283 Darmstadt;

Regierungspräsidium Gießen
Landgraf-Philipp-Platz 1 – 7, 35390 Gießen;

Die jeweils örtlich zuständige IHK

Im Einzelnen zuständig ist
1.
in den Ausbildungsberufen Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste oder Fachangestellter für Medien- und Informationsdienste, Verwaltungsfachangestellte oder Verwaltungsfachangestellter und Fachangestellte für Bürokommunikation oder Fachangestellter für Bürokommunikation das Regierungspräsidiums Gießen,
2.
im Ausbildungsberuf Justizfachangestellte oder Justizfachangestellter die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts,
3.
in den Ausbildungsberufen Kartographin oder Kartograph, Geomatikerin oder Geomatiker, Fachkraft für Wasserwirtschaft, Fachkraft für Straßen- und Verkehrstechnik, Straßenanwärterin oder Straßenanwärter, Vermessungstechnikerin oder Vermessungstechniker das Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation,
4.
im Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellte oder Sozialversicherungsfachangestellter die Deutsche Rentenversicherung Hessen,
5.
im Ausbildungsberuf Fachangestellte für Bäderbetriebe oder Fachangestellter für Bäderbetriebe die Industrie- und Handelskammer,
6.
im Ausbildungsberuf Kauffrau für Büromanagement oder Kaufmann für Büromanagement, wenn das Ausbildungsverhältnis
a)
bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts in Form von Gebietskörperschaften oder Zweckverbänden, dem Landeswohlfahrtsverband Hessen oder kommunalen Eigenbetrieben besteht,
b)
bei allen sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts besteht und wenn mindestens eine der Wahlqualifikationen nach § 4 Absatz 3 Nummer 9 und 10 der Büromanagementkaufleute-Ausbildungsverordnung vom 11. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4125), geändert durch Verordnung vom 16. Juni 2014 (BGBl. I S. 791), gewählt wurde, das Regierungspräsidium Gießen,
c)
bei den unter Buchstabe b genannten Ausbildungsbetrieben besteht und andere als die in b genannten Wahlqualifikationen gewählt werden, die Industrie- und Handelskammer.

Im öffentlichen Dienst ist zuständige Stelle nach § 54 BBiG sowie nach § 8 Absatz 4 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
1.
für die berufliche Fortbildung zum Lebensmittelkontrolleur/zur Lebensmittelkontrolleurin und zum Tiergesundheitsaufseher/zur Tiergesundheitsaufseherin das Regierungspräsidium Darmstadt,
2.
im Übrigen die Stelle, die für den Ausbildungsberuf zuständig ist, auf dem die Fortbildung aufbaut.

für die Berufsbildung im Bereich der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts (§ 75 BBiG)

siehe Anmerkung zu Nummer 22;

für den Bereich des Jugendarbeitsschutzes (§§ 25, 27 JArbSchG)

Regierungspräsidium Darmstadt

Aufsichtsbezirk Darmstadt: Stadt Darmstadt, Kreis Bergstraße, Kreis Darmstadt-Dieburg, Kreis Groß-Gerau, Kreis Offenbach, Odenwaldkreis
Abteilung IV Arbeitsschutz und Umwelt
Rheinstraße 62, 64295 Darmstadt;

Aufsichtsbezirk Wiesbaden: Stadt Wiesbaden, Hoch-Taunus-Kreis, Main-Taunus-Kreis, Rheingau-Taunus-Kreis
Abteilung IV Arbeitsschutz und Umwelt Wiesbaden
Simone-Veil-Straße 5, 65197 Wiesbaden;

Aufsichtsbezirk Frankfurt: Frankfurt am Main, Stadt Offenbach am Main, Main-Kinzig-Kreis, Wetteraukreis, Frankfurt Flughafen
Abteilung IV Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt
Gutleutstraße 114, 60327 Frankfurt am Main;

Regierungspräsidium Gießen

Aufsichtsbezirk Gießen: Landkreise Gießen, Marburg-Biedenkopf, Vogelsbergkreis
Abteilung II Arbeitsschutz und Inneres
Südanlage 17, 35390 Gießen;

Aufsichtsbezirk Hadamar: Lahn-Dill-Kreis, Kreis Limburg-Weilburg
Standort Hadamar Abteilung II Arbeitsschutz und Inneres
Gymnasiumstraße 4, 65589 Hadamar;

Regierungspräsidium Kassel

Aufsichtsbezirk Kassel: Stadt und Landkreis Kassel, Werra-Meißner-Kreis, Schwalm-Eder-Kreis, Landkreis Waldeck-Frankenberg
Abteilung III Umwelt und Arbeitsschutz
Steinweg 6, 34117 Kassel;

Aufsichtsbezirk Bad Hersfeld: Landkreis Fulda, Kreis Hersfeld-Rothenburg
Standort Bad Hersfeld Abteilung III Umwelt und Arbeitsschutz
Hubertusweg 19, 36251 Bad Hersfeld;
Mecklenburg-Vorpommern
für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung (§ 71 Absatz 1 BBiG)

Handwerkskammer Ostmecklenburg-Vorpommern –
Hauptverwaltungssitz Neubrandenburg
Friedrich-Engels-Ring 11, 17033 Neubrandenburg;

Handwerkskammer Ostmecklenburg-Vorpommern – Hauptverwaltungssitz Rostock
Friedrich-Engels-Ring 11, 17033 Neubrandenburg;

Handwerkskammer Schwerin
Friedensstraße 4a, 19053 Schwerin;

für die Berufsbildung in Gewerbebetrieben, die nicht Handwerksbetriebe oder handwerksähnliche Betriebe sind, insbesondere in der Industrie und im Handel (§ 71 Absatz 2 BBiG)

Industrie- und Handelskammer zu Neubrandenburg
Katharinenstraße 48, 17033 Neubrandenburg;

Industrie- und Handelskammer zu Rostock
Ernst-Barlach-Straße 1 – 3, 18055 Rostock;

Industrie- und Handelskammer zu Schwerin
Graf-Schack-Allee 12, 19053 Schwerin;

für die Berufsbildung in den Betrieben der Landwirtschaft einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft (§ 71 Absatz 3 BBiG)

Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern
Paulshöher Weg 1, 19061 Schwerin;

für die Berufsbildung der Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notarfachangestellten (§ 71 Absatz 4 BBiG)

sind jeweils für ihren Bereich die Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notarkammern, die Adressen ergeben sich aus den Anmerkungen zu Nummer 23 MiStra;

für die Berufsbildung der Steuerfachangestellten (§ 71 Absatz 5 BBiG)

Steuerberaterkammer Mecklenburg-Vorpommern
Ostseeallee 40, 18107 Rostock;

für die Berufsbildung der Arzthelfer/-innen, Zahnmedizinischen Fachangestellten und Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten (§ 71 Absatz 6 BBiG)

Apothekerkammer Mecklenburg-Vorpommern
Wismarsche Straße 304, 19055 Schwerin;

Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern
August-Bebel-Straße 9, 18055 Rostock;

Zahnärztekammer Mecklenburg-Vorpommern
Wismarsche Straße 304, 19055 Schwerin;

für die Berufsbildung in der Hauswirtschaft (§ 72 BBiG)

Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern
Paulshöher Weg 1, 19061 Schwerin;

für die Berufsbildung der Tiermedizinischen Fachangestellten (§ 72 BBiG)

Landestierärztekammer Mecklenburg-Vorpommern
Gribnitzer Weg 2, 18196 Dummerstorf;

im Bereich der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts (§ 75 BBiG)

ergeben sich die Adressen aus den Anmerkungen zu Nummer 22 MiStra;

im Bereich des öffentlichen Dienstes (§ 73 BBiG)

in den Fällen der §§ 32, 33 und 76 BBiG sowie der §§ 23a, 24 und 41a HwO für den Bereich der Sparkassen sowie für alle Ausbildungsberufe im Bereich der Sparkassen

Ostdeutscher Sparkassenverband
Leipziger Straße 51, 10117 Berlin;

für die übrigen Fälle

die fachlich zuständige oberste Landesbehörde;

für die Berufsausbildung im Bereich der Sozialversicherung in den Fällen der §§ 32, 33 und 76 BBiG sowie der §§ 23a, 24 und 41a HwO

Aufsichtsamt für Sozialversicherung Mecklenburg-Vorpommern
Friedrich-Engels-Straße 47, 19061 Schwerin;

für den Ausbildungsberuf der/des Verwaltungsfachangestellten der Fachrichtung Kommunalverwaltung, soweit nicht durch Verordnung andere Stellen genannt werden,

Landkreise und kreisfreie Städte;

für die Berufsausbildung der/des Verwaltungsfachangestellten – Fachrichtung Kommunalverwaltung in den Fällen der §§ 32, 33 und 76 BBiG sowie der §§ 23a, 24 und 41a HwO

Kommunales Studieninstitut Mecklenburg-Vorpommern
Brandteichstraße 20, 17489 Greifswald;

für die Berufsausbildung in den übrigen Bereichen des öffentlichen Dienstes in den Fällen der §§ 32, 33 und 76 BBiG sowie der §§ 23a, 24 und 41a HwO

Oberste Landesbehörde;

für die Berufe Verwaltungsfachangestellte/r in der Fachrichtung Landesverwaltung, Fachangestellte/r für Bäderbetriebe, Kaufmann/-frau für Büromanagement, Fachangestellte/r für Medien- und Informationsdienste (öD), Geomatiker/in und Vermessungstechniker/in

Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern
Arsenal am Pfaffenteich, Alexandrinenstraße 1, 19055 Schwerin;

für die Berufsausbildung in anderen als den in den §§ 73 bis 75, 79, 87, 89, 91 und 93 BBiG erfassten Ausbildungsberufen, und zwar für den Beruf der/des Verwaltungsfachangestellten – Fachrichtung Kommunalverwaltung

Landkreise und kreisfreie Städte;

in anderen als den im § 71 BBiG erfassten Ausbildungsberufen, und zwar für den Beruf der/des Verwaltungsfachangestellten – Fachrichtung Kommunalverwaltung

Kommunales Studieninstitut Mecklenburg-Vorpommern
Brandteichstraße 20, 17489 Greifswald;

in anderen als den im § 71 BBiG erfassten Ausbildungsberufen, und zwar für den Beruf der/des Sozialversicherungsfachangestellten

Aufsichtsamt für Sozialversicherung Mecklenburg-Vorpommern
Friedrich-Engels-Straße 47, 19061 Schwerin;

in anderen als den im § 71 BBiG erfassten Ausbildungsberufen, und zwar für den Beruf Fachkraft für Straßen- und Verkehrstechnik

Ministerium für Energie, Infrastruktur und LandesentwicklungMecklenburg-Vorpommern
Schloßstraße 6 – 8, 19053 Schwerin;

für den Beruf Straßenwärter/-in

Landesamt für Straßenbau und Verkehr
Erich-Schlesinger-Straße 35, 18059 Rostock;

für die Berufsausbildung in anderen als den im § 71 BBiG erfassten Ausbildungsberufen, und zwar für die Berufe Ver- und Entsorger/Ver- und Entsorgerin, Verwaltungsfachangestellte/r-IHK, Bautechniker/in in der Wasserwirtschaftsverwaltung, Zeichner/-in in der Wasserwirtschaftsverwaltung, Wasserbauer/in, Fachkraft für Straßen- und Verkehrstechnik, Fachkraft für Wasserwirtschaft, Fachangestellte/r für Medien- und Informationsdienste (Ausbildungsbereich gewerbliche Wirtschaft)

Industrie- und Handelskammern;

für den Beruf Justizfachangestellte/r

Präsident des Oberlandesgerichts Rostock
Wallstraße 3, 18055 Rostock;

für den Beruf Verwaltungsfachangestellte/r-HwK
Handwerkskammern;
Niedersachsen
für die Gewerbeaufsicht

Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Braunschweig
Ludwig-Winter-Straße 2, 38120 Braunschweig;

Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim
Goslarsche Straße 3, 31134 Hildesheim;

Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Lüneburg
Auf der Hude 2, 21339 Lüneburg;

Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg
Theodor-Tantzen-Platz 8, 26122 Oldenburg;

für die Berufsbildung im Bereich der Gesundheitsberufe (§ 71 Absatz 6 BBiG)

Ärztekammer Niedersachsen
Berliner Allee 20, 30175 Hannover;

Zahnärztekammer Niedersachsen
Zeißstraße 11a, 30519 Hannover;

Apothekerkammer Niedersachsen
An der Markuskirche 4, 30163 Hannover;

im Übrigen

wird auf das in der Rubrik „Downloads“ unter http://www.bibb.de/berufe abrufbare Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe sowie der zuständigen Stellen verwiesen;
Nordrhein-Westfalen
für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung (§ 71 Absatz 1 BBiG)

Handwerkskammer Aachen
Sandkaulbach 21, 52062 Aachen;

Handwerkskammer Südwestfalen
Brückenplatz 1, 59821 Arnsberg;

Handwerkskammer Ostwestfalen-Lippe zu Bielefeld
Obernstraße 48, 33602 Bielefeld;

Handwerkskammer Dortmund
Ardeystraße 93, 44139 Dortmund;

Handwerkskammer Düsseldorf
Georg-Schulhoff-Platz 1, 40221 Düsseldorf;

Handwerkskammer zu Köln
Heumarkt 12, 50667 Köln;

Handwerkskammer Münster
Bismarckallee 1, 48151 Münster;

für die Berufsbildung in Gewerbebetrieben, die nicht Handwerksbetriebe oder handwerksähnliche Betriebe sind (§ 71 Absatz 2 BBiG)

Industrie- und Handelskammer Aachen
Theaterstraße 6 – 10, 52062 Aachen;

Industrie- und Handelskammer Arnsberg, Hellweg – Sauerland
Königstraße 18 – 20, 59821 Arnsberg;

Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld
Elsa-Brändström-Straße 1 – 3, 33602 Bielefeld;

Industrie- und Handelskammer Mittleres Ruhrgebiet
Ostring 30 – 32, 44787 Bochum;

Industrie- und Handelskammer Bonn/Rhein-Sieg
Bonner Talweg 17, 53113 Bonn;

Industrie- und Handelskammer Lippe zu Detmold
Leonardo-da-Vinci-Weg 2, 32760 Detmold;

Industrie- und Handelskammer zu Dortmund
Märkische Straße 120, 44141 Dortmund;

Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf
Ernst-Schneider-Platz 1, 40212 Düsseldorf;

Niederrheinische Industrie- und Handelskammer
Duisburg-Wesel-Kleve zu Duisburg
Mercatorstraße 22 – 24, 47051 Duisburg;

Industrie- und Handelskammer für Essen, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen zu Essen
Am Waldthausenpark 2, 45127 Essen;

Südwestfälische Industrie- und Handelskammer zu Hagen
Bahnhofstraße 18, 58095 Hagen;

Industrie- und Handelskammer zu Köln
Unter Sachsenhausen 10 – 26, 50667 Köln;

Industrie- und Handelskammer Mittlerer Niederrhein
Nordwall 39, 47798 Krefeld;

Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen
Sentmaringer Weg 61, 48151 Münster;

Industrie- und Handelskammer Siegen
Koblenzer Straße 121, 57072 Siegen;

Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid
Heinrich-Kamp-Platz 2, 42103 Wuppertal;

für die Berufsbildung in den Betrieben der Landwirtschaft einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft (§ 71 Absatz 3 BBiG)

Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen
Nevinghoff 40, 48147 Münster;

für die Berufsbildung der Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notarfachangestellten (§ 71 Absatz 4 BBiG)

Rechtsanwaltskammer Düsseldorf
Freiligrathstraße 25, 40479 Düsseldorf;

Rechtsanwaltskammer Hamm
Ostenallee 18, 59063 Hamm;

Rechtsanwaltskammer Köln
Riehler Straße 30, 50668 Köln;

Rheinische Notarkammer
Burgmauer 53, 50667 Köln;

Patentanwaltskammer
Tal 29, 80331 München;

für die Berufsbildung im Bereich der Steuerberatung (§ 71 Absatz 5 BBiG)

Steuerberaterkammer Düsseldorf
Grafenberger Allee 98, 40237 Düsseldorf;

Steuerberaterkammer Köln
Gereonstraße 34 – 36, 50670 Köln;

Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe
Erphostraße 43, 48145 Münster;

für die Berufsbildung im Bereich der Gesundheitsdienstberufe (§ 71 Absatz 6 BBiG)

Ärztekammer Nordrhein
Tersteegenstraße 9, 40474 Düsseldorf;

Ärztekammer Westfalen-Lippe
Gartenstraße 210 – 214, 48147 Münster;

Zahnärztekammer Nordrhein
Emanuel-Leutze-Straße 8, 40547 Düsseldorf-Lörick;

Zahnärztekammer Westfalen-Lippe
Auf der Horst 29, 48147 Münster;

Apothekerkammer Nordrhein
Poststraße 4, 40213 Düsseldorf;

Apothekerkammer Westfalen-Lippe
Bismarckallee 25, 48151 Münster;

Tierärztekammer Nordrhein
St. Töniser Straße 15, 47906 Kempen;

Tierärztekammer Westfalen-Lippe
Goebenstraße 50, 48151 Münster;

für die Berufsbildung im Bereich des öffentlichen Dienstes (§ 73 BBiG)

in den Ausbildungsberufen Wasserbauer und Wasserbauerin, Ver- und Entsorger und Ver- und Entsorgerin, Fachkraft für Wasserwirtschaft und der Berufsausbildung in den umwelttechnischen Berufen

Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz
Leibnizstraße 10, 45659 Recklinghausen;

für die Berufsbildung im Bereich der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts (§ 75 BBiG)

für die katholische Kirche

Erzbistum Köln
Erzbischöfliches Generalvikariat
Marzellenstraße 32, 50668 Köln;

Erzbistum Paderborn
Erzbischöfliches Generalvikariat
Domplatz 3, 33098 Paderborn;

Bistum Aachen
Bischöfliches Generalvikariat
Klosterplatz 4, 52062 Aachen;

Bistum Münster
Bischöfliches Generalvikariat
Domplatz 27, 48143 Münster;

Bistum Essen
Bischöfliches Generalvikariat
Zwölfling 16, 45127 Essen;

für die evangelische Kirche

Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche im Rheinland
Hans-Böckler-Straße 7, 40476 Düsseldorf;

Evangelische Kirche von Westfalen
Landeskirchenamt
Altstädter Kirchplatz 5, 33602 Bielefeld;

Landeskirchenamt der Lippischen Landeskirche
Leopoldstraße 27, 32756 Detmold;
Rheinland-Pfalz
Zuständigkeiten für Fachangestellte im Bereich der Gesundheitsdienstberufe (§ 71 Absatz 6 BBiG):

Medizinische Fachangestellte:
Landesärztekammer Rheinland-Pfalz
Deutschhausplatz 3, 55116 Mainz;

Zahnmedizinische Fachangestellte:
Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz
Langenbeckstraße 2, 55131 Mainz;

Pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte:
Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz
Am Gautor 15, 55131 Mainz;

Tiermedizinische Fachangestellte:
Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz
Am Äckerchen 41, 66869 Blaubach;

Zuständigkeit für den Bereich der Berufsbildung in der Hauswirtschaft, ausgenommen die ländliche Hauswirtschaft:

Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion
– Außenstelle Neustadt an der Weinstraße –
Friedrich-Ebert-Straße 14, 67433 Neustadt an der Weinstraße;

Zuständigkeit für die Fachangestellten in den Betrieben der Landwirtschaft einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft (§ 71 Absatz 3 BBiG):

Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz
Haus der Landwirtschaft
Burgenlandstraße 7, 55543 Bad Kreuznach;

Zuständigkeiten hinsichtlich des Bereichs des Jugendarbeitsschutzgesetzes:

Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord
Stresemannstraße 3 – 5, 56068 Koblenz;

Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd
Friedrich-Ebert-Straße 14, 67433 Neustadt an der Weinstraße;

Zuständigkeit hinsichtlich der Anlagen und Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen:

Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz
Emy-Roeder-Straße 5, 55129 Mainz;

Zuständigkeiten für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung (§ 71 Absatz 1 BBiG)

Handwerkskammer Koblenz
Friedrich-Ebert-Ring 33, 56068 Koblenz;

Handwerkskammer der Pfalz
Am Altenhof 15, 67655 Kaiserslautern;

Handwerkskammer Rheinhessen
Dagobertstraße 2, 55116 Mainz;

Handwerkskammer Trier
Loebstraße 18, 54292 Trier;

Zuständigkeiten für die Berufsbildung in Gewerbebetrieben, die nicht Handwerksbetriebe oder handwerksähnliche Betriebe sind, insbesondere in der Industrie und im Handel (§ 71 Absatz 2 BBiG)

Industrie- und Handelskammer zu Koblenz
Schloßstraße 2, 56068 Koblenz;

Industrie- und Handelskammer für die Pfalz
Ludwigsplatz 2 – 4, 67059 Ludwigshafen;

Industrie- und Handelskammer für Rheinhessen
Schillerplatz 7, 55116 Mainz;

Industrie- und Handelskammer Trier
Kornmarkt 6, 54290 Trier;

Zuständig für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Rechtspflege (§ 71 Absatz 4 BBiG) sind jeweils für ihren Bereich die Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notarkammern.

Die Adressen dieser Kammern ergeben sich aus den Anmerkungen zu Nummer 23 MiStra.

Zuständig für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung (§ 71 Absatz 5 BBiG) sind jeweils für ihren Bereich die Wirtschaftsprüfer- bzw. Steuerberaterkammern.

Die Adressen dieser Kammern ergeben sich aus den Anmerkungen zu Nummer 24 MiStra.
Saarland
Zuständigkeiten für Fachangestellte im Bereich der Gesundheitsdienstberufe (§ 71 Absatz 6 BBiG):

Medizinische Fachangestellte:
Ärztekammer des Saarlandes
Faktoreistraße 4, 66111 Saarbrücken;

Zahnmedizinische Fachangestellte:
Ärztekammer des Saarlandes
– Abteilung Zahnärzte –
Puccinistraße 2, 66119 Saarbrücken;

Pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte:
Apothekerkammer des Saarlandes
Zähringerstraße 5, 66119 Saarbrücken;

Tiermedizinische Fachangestellte:
Tierärztekammer des Saarlandes
Henri-Dunant-Weg 7, 66564 Ottweiler;

Zuständigkeit für den Bereich der Berufsbildung in der Hauswirtschaft, ausgenommen die ländliche Hauswirtschaft:

Ministerium für Bildung und Kultur
Trierer Straße 33, 66111 Saarbrücken;

Zuständigkeit für die Fachangestellten in den Betrieben der Landwirtschaft einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft (§ 71 Absatz 3 BBiG):

Landwirtschaftskammer für das Saarland
Dillinger Straße 67, 66822 Lebach;

Zuständigkeiten hinsichtlich des Bereichs des Jugendarbeitsschutzgesetzes:

Landesamt für Umwelt und Arbeitsschutz
Don-Bosco-Straße 1, 66119 Saarbrücken;

Zuständigkeiten hinsichtlich des Bereichs des Jugendarbeitsschutzgesetzes, soweit die Betriebe der Bergaufsicht unterliegen:

Bergamt Saarbrücken
Am Bergwerk Reden 10, 66578 Schiffweiler;

Zuständigkeiten für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung (§ 71 Absatz 1 BBiG):

Handwerkskammer des Saarlandes
Hohenzollernstraße 47 – 49, 66117 Saarbrücken;

Zuständigkeiten für die Berufsbildung in Gewerbebetrieben, die nicht Handwerksbetriebe oder handwerksähnliche Betriebe sind, insbesondere in der Industrie und im Handel (§ 71 Absatz 2 BBiG):

Industrie- und Handelskammer des Saarlandes
Franz-Josef-Röder-Straße 9, 66119 Saarbrücken;

Zuständig für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Rechtspflege (§ 71 Absatz 4 BBiG) sind jeweils für ihren Bereich die Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notarkammern:

Die Adressen dieser Kammern ergeben sich aus den Anmerkungen zu Nummer 23 MiStra.

Zuständig für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung (§ 71 Absatz 5 BBiG) sind jeweils für ihren Bereich die Wirtschaftsprüfer- bzw. Steuerberaterkammern:

Die Adressen dieser Kammern ergeben sich aus den Anmerkungen zu Nummer 24 MiStra.
Sachsen
Zu Nummer 35 Absatz 2 Ziffer 3

Landesdirektion Sachsen
Abteilung 5, Arbeitsschutz
09105 Chemnitz;

Zu Nummer 35 Absatz 2 Ziffer 5

Zuständige Stellen für die Berufsbildung der Arzthelfer/-innen, Zahnmedizinischen Fachangestellten und Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten (§ 71 Absatz 6 BBiG)

Sächsische Landesärztekammer
Schützenhöhe 16, 01099 Dresden;

Sächsische Landeszahnärztekammer
Schützenhöhe 11, 01099 Dresden;

Sächsische Landesapothekerkammer
Pillnitzer Landstraße 10, 01326 Dresden;

Zuständige Stellen für die Berufsbildung der Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notarfachangestellten (§ 71 Absatz 4 BBiG)

Ländernotarkasse Leipzig
Springerstraße 8, 04105 Leipzig;

Rechtsanwaltskammer Sachsen
Glacisstraße 6, 01099 Dresden;

Sächsisches Staatsministerium der Justiz
Hospitalstraße 7, 01097 Dresden;

Zuständige Stellen für die Berufsbildung der Steuerfachangestellten (§ 71 Absatz 5 BBiG)

Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen
Emil-Fuchs-Straße 2, 04105 Leipzig;

Zuständige Stellen für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung (§ 71 BBiG)

Handwerkskammer Chemnitz
Limbacher Straße 195, 09116 Chemnitz;

Handwerkskammer Dresden
Am Lagerplatz 8, 01099 Dresden;

Handwerkskammer Leipzig
Dresdner Straße 11 – 13, 04103 Leipzig;

Zuständige Stellen für die Berufsbildung in den Betrieben der Landwirtschaft einschließlich der städtischen und ländlichen Hauswirtschaft (§ 71 Absatz 3 BBiG)

Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie
Postfach 54 01 37, 01311 Dresden;

Staatsbetrieb Sachsenforst
Bonnewitzer Straße 34, 01796 Pirna;

Zuständige Stellen für die Berufsbildung in Gewerbebetrieben, die nicht Handwerksbetriebe oder handwerksähnliche Betriebe sind, insbesondere in der Industrie und im Handel (§ 71 Absatz 2 BBiG)

Industrie- und Handelskammer Chemnitz
Straße der Nationen 25, 09111 Chemnitz;

Industrie- und Handelskammer Dresden
Langer Weg 4, 01239 Dresden;

Industrie- und Handelskammer zu Leipzig
Goerdeler Ring 5, 04109 Leipzig;

Zuständige Stelle für die Berufsbildung in sonstigen Berufs- und Wirtschaftszweigen (§ 72 BBiG)

Sächsische Landestierärztekammer
Schützenhöhe 16, 01099 Dresden;

Zuständige Stellen im Bereich der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts (§ 75 BBiG)

Bistum Dresden-Meißen
Bischöfliches Ordinariat
Käthe-Kollwitz-Ufer 84, 01309 Dresden;

Bistum Görlitz
Bischöfliches Ordinariat
Carl-von-Ossietzky-Straße 41/43, 02826 Görlitz;

Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-Schlesische Oberlausitz
Georgenkirchstraße 69, 10249 Berlin;

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Lukasstraße 6, 01069 Dresden;

Zuständige Stellen im Bereich des öffentlichen Dienstes (§ 73 BBiG)

Landesdirektion Sachsen, 09105 Chemnitz;

Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie
Postfach 54 01 37, 01311 Dresden;

Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz
Albertstraße 10, 01097 Dresden;

Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen
Olbrichtplatz 3, 01099 Dresden;
Sachsen-Anhalt
für die Berufsbildung der Medizinischen Fachangestellten, Zahnmedizinischen Fachangestellten und Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten (§ 71 Absatz 6 BBiG)

Ärztekammer Sachsen-Anhalt
Doctor-Eisenbart-Ring 2, 39120 Magdeburg;

Zahnärztekammer Sachsen-Anhalt
Große Diesdorfer Straße 162, 39110 Magdeburg;

Apothekerkammer Sachsen-Anhalt
Doctor-Eisenbart-Ring 2, 39120 Magdeburg;

Tierärztekammer Sachsen-Anhalt
Freiimfelder Straße 4, 06112 Halle (Saale);

Ministerium für Arbeit und Soziales
Turmschanzenstraße 25, 39114 Magdeburg;

für die Berufsbildung der Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notarfachangestellten (§ 71 Absatz 4 BBiG)

Rechtsanwaltskammer Sachsen-Anhalt
Gerhart-Hauptmann-Straße 5, 39108 Magdeburg;

Patentanwaltskammer
Tal 29, 80331 München;

Notarkammer Sachsen-Anhalt
Winckelmannstraße 24, 39108 Magdeburg;

für die Berufsbildung der Steuerfachangestellten (§ 71 Absatz 5 BBiG)

Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt
Zum Domfelsen 4, 39104 Magdeburg;

für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung (§ 71 Absatz 1 BBiG)

Handwerkskammer Halle (Saale)
Gräfestraße 24, 06110 Halle (Saale);

Handwerkskammer Magdeburg
Gareisstraße 10, 39106 Magdeburg;

für die Berufsbildung in den Betrieben der Landwirtschaft einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft (§ 71 Absatz 3 BBiG) und für die Berufsbildung in der Hauswirtschaft (§ 72 BBiG)

Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt
Referat Agrarwirtschaft
Dessauer Straße 70, 06118 Halle (Saale);

für die Berufsbildung in Gewerbebetrieben, die nicht Handwerksbetriebe oder handwerksähnliche Betriebe sind, insbesondere in der Industrie und im Handel (§ 71 Absatz 2 BBiG)

Industrie- und Handelskammer Halle-Dessau
Franckestraße 5, 06110 Halle (Saale);

Industrie- und Handelskammer Magdeburg
Alter Markt 8, 39104 Magdeburg;

für die Berufsbildung in sonstigen Berufs- und Wirtschaftszweigen (§ 72 BBiG)

im Bereich der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts (§ 75 BBiG)

für die evangelisch-lutherische Kirche:

Evangelische Landeskirche Anhalts – Landeskirchenamt
Friedrichstraße 22 – 24, 06844 Dessau;

Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland
Gemeinsames Kirchenamt der EKM
Am Dom 2, 39104 Magdeburg;

für die katholische Kirche:

Bistum Magdeburg
Max-Josef-Metzger-Straße 1, 39104 Magdeburg;

im Bereich des öffentlichen Dienstes (§ 73 BBiG)

Landesamt für Vermessung und Geoinformation
Otto-von-Guericke-Straße 15, 39104 Magdeburg
(für die Berufe: Geomatiker/in, Vermessungstechniker/in);

Landesbetrieb Bau Sachsen-Anhalt
Hasselbachstraße 6, 39104 Magdeburg
(Ausbildungsberuf: Straßenwärter/in);

Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt – Referat Sport
Olvenstedter Straße 1 – 2, 39108 Magdeburg
(Fachangestellte/r für Bäderbetriebe);

AOK Sachsen-Anhalt
(Sozialversicherungsangestellte/r Fachrichtung Krankenversicherung)

Ostdeutscher Sparkassenverband
Leipziger Straße 51, 10117 Berlin
(Berufsausbildung im Bereich der Sparkassen);

Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt
Köthener Straße 38, 06118 Halle (Saale)
(Bereich Geologie und Bergwesen);

Oberlandesgericht Naumburg
Domplatz 10, 06618 Naumburg
(Bereich der Justiz);

für alle anderen Bereiche des öffentlichen Dienstes

das jeweilige Fachministerium;
Schleswig-Holstein
für die Berufsbildung der Arzthelfer/-innen, Zahnmedizinischen Fachangestellten und Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten (§ 71 Absatz 6 BBiG)

Ärztekammer Schleswig-Holstein
Bismarckallee 8 – 12, 23795 Bad Segeberg;

Zahnärztekammer Schleswig-Holstein
Westring 498, 24106 Kiel;

Apothekerkammer Schleswig-Holstein
Düsternbrookerweg 75, 24105 Kiel;

für die Berufsbildung der Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notarfachangestellten (§ 71 Absatz 4 BBiG)

Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer
Gottorfstraße 13, 24837 Schleswig;

für die Berufsbildung der Steuerfachangestellten (§ 71 Absatz 5 BBiG)

Steuerberaterkammer Schleswig-Holstein
Hopfenstraße 2d, 24114 Kiel;

für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung (§ 71 BBiG)

Handwerkskammer Lübeck
Breite Straße 10 – 12, 23552 Lübeck;

Handwerkskammer Flensburg
Johanniskirchhof 1 – 7, 24937 Flensburg;

für die Berufsbildung in den Betrieben der Landwirtschaft einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft (§ 71 Absatz 3 BBiG)

Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein
Grüner Kamp 15 – 17, 24768 Rendsburg;

für die Berufsbildung in Gewerbebetrieben, die nicht Handwerksbetriebe oder handwerksähnliche Betriebe sind, insbesondere in der Industrie und im Handel (§ 71 Absatz 2 BBiG)

Industrie- und Handelskammer zu Kiel
Bergstraße 2, 24103 Kiel;

Industrie- und Handelskammer zu Flensburg
Heinrichstraße 28 – 34, 24937 Flensburg;

Industrie- und Handelskammer zu Lübeck
Fackenburger Allee 2, 23552 Lübeck;

für die Berufsbildung in sonstigen Berufs- und Wirtschaftszweigen (§ 72 BBiG)

Tierärztekammer Schleswig-Holstein
Hamburger Straße 99a, 25746 Heide;

im Bereich der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts (§ 75 BBiG)

für die evangelische Kirche

Nordelbisches ev.-luth. Kirchenamt
Dänische Straße 21/35, 24103 Kiel;

für die römisch-katholische Kirche

Erzbistum Hamburg
Katholisches Büro Kiel
Krusenrotter Weg 37, 24113 Kiel;

für die Religionsgemeinschaften

die Evangelisch-Methodistische Kirche
Superintendentur für Nordwestdeutschland
Eilbeker Weg 86, 22089 Hamburg;

Neuapostolische Kirche in Norddeutschland
Abendrothsweg 20, 20251 Hamburg;

im Bereich des öffentlichen Dienstes (§ 73 Absatz 2 BBiG)

Verwaltungsakademie Bordesholm
Heintzestraße 13, 24582 Bordesholm;
Thüringen
für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung (§ 71 Absatz 1 BBiG)

Handwerkskammer Erfurt
Fischmarkt 13, 99084 Erfurt;

Handwerkskammer Ostthüringen
Handwerksstraße 5, 07545 Gera;

Handwerkskammer Südthüringen
Rosa-Luxemburg-Straße 7 – 9, 98527 Suhl;

für die Berufsbildung in Gewerbebetrieben, die nicht Handwerksbetriebe oder handwerksähnliche Betriebe sind, insbesondere in der Industrie und im Handel (§ 71 Absatz 2 BBiG)

Industrie- und Handelskammer Erfurt
Arnstädter Straße 34, 99096 Erfurt;

Industrie- und Handelskammer Ostthüringen zu Gera
Gaswerkstraße 23, 07546 Gera;

Industrie- und Handelskammer Südthüringen
Hauptstraße 33, 98529 Suhl;

für die Berufsbildung in den Betrieben der Landwirtschaft einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft (§ 71 Absatz 3 BBiG)

Thüringer Landesanstalt für Landwirtschaft (TLL)
Naumburger Straße 98, 07743 Jena;

für die Berufsbildung der Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notarfachangestellten (§ 71 Absatz 4 BBiG)

Rechtsanwaltskammer Thüringen
Bahnhofstraße 46, 99084 Erfurt;

für die Berufsbildung der Steuerfachangestellten (§ 71 Absatz 5 BBiG)

Steuerberaterkammer Thüringen
Kartäuserstraße 27a, 99084 Erfurt;

für die Berufsbildung der Arzthelfer/innen, Zahnmedizinischen Fachangestellten und Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten sowie Tiermedizinischen Fachangestellten (§ 71 Absatz 6 BBiG)

Landesärztekammer Thüringen
Im Semmicht 33, 07751 Jena;

Landeszahnärztekammer Thüringen
Barbarossahof 16, 99092 Erfurt;

Landesapothekerkammer Thüringen
Thälmannstraße 6, 99085 Erfurt;

Landestierärztekammer Thüringen
Buchholzgasse 1, 99425 Weimar;

Ostdeutsche Psychotherapeutenkammer
Kickerlingsberg 16, 04105 Leipzig;

für die Berufsbildung in der Hauswirtschaft (§ 72 BBiG)

Thüringer Landesanstalt für Landwirtschaft (TLL)
Naumburger Straße 98, 07743 Jena;

für die Berufsbildung der Tiermedizinischen Fachangestellten (§ 72 BBiG)

Landestierärztekammer Thüringen
Buchholzgasse 1, 99425 Weimar;

im Bereich des öffentlichen Dienstes (§ 73 BBiG)

für die Berufsausbildung von Forstwirten/Forstwirtinnen

Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
Werner-Seelenbinder-Straße 8, 99096 Erfurt;

für die Ausbildungsberufe Geomatiker/in und Vermessungstechniker/in, soweit die Ausbildung im öffentlichen Dienst stattfindet,

Landesamt für Vermessung und Geoinformation
Hohenwindenstraße 13a, 99086 Erfurt;

für den Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellte/r, Fachrichtung allg. Krankenversicherung,

TBK – Thüringer Betriebskrankenkasse
Stotternheimer Straße 9a, 99086 Erfurt;

für den Ausbildungsberuf Justizfachangestellte/r

Thüringer Oberlandesgericht
Rathenaustraße 13, 07745 Jena;

für den Ausbildungsberuf Bankkaufmann/Bankkauffrau für den Bereich der Sparkassen und der Landesbank Hessen-Thüringen, Girozentrale,

Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen
(Hauptniederlassung Erfurt)
Bonifaciusstraße 15, 99084 Erfurt;

für die Ausbildungsberufe Fachangestellte/r für Bäderbetriebe, Fachangestellte/r für Bürokommunikation, Fachangestellte/r für Medien- und Informationsdienste, Fachkraft für Abwassertechnik, Fachkraft für Kreislauf- und Abfallwirtschaft, Fachkraft für Rohr-, Kanal- und Industrieservice, Fachkraft für Wasserversorgungstechnik und Fachkraft für Wasserwirtschaft, Verwaltungsfachangestellte/r und Wasserbauer/in

Thüringer Landesverwaltungsamt
Postfach 22 49, 99403 Weimar;

für die Berufsausbildung zum Bankkaufmann/zur Bankkauffrau

Ostdeutscher Sparkassenverband
Leipziger Straße 51, 10117 Berlin;

für die Berufsausbildung der Wasserbauer/Wasserbauerinnen, Kulturbautechniker/Kulturbautechnikerinnen, Bautechniker/Bautechnikerinnen im Bereich des öffentlichen Dienstes

Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
Werner-Seelenbinder-Straße 8, 99096 Erfurt;

für die Ausbildungsberufe Fachkraft für Straßen- und Verkehrstechnik, Straßenwärter/in

Landesamt für Bau und Verkehr
Hohenwindenstraße 13a, 99086 Erfurt;

im Bereich der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts (§ 75 BBiG)

für die evangelische-lutherische Kirche

Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland
– Gemeinsames Kirchenamt der EKM
Dr.-M.-Mitzenheim-Straße 2a, 99817 Eisenach;

für die katholische Kirche

Bistum Erfurt – Bischöfliches Ordinariat
Herrmannsplatz 9, 99084 Erfurt.
Anmerkung zu Nummer 36:
Zuständige Behörden sind im Land
Baden-Württemberg
zu Nummer 36 Absatz 4 Ziffer 1 bis 3 und 5:

die Kreispolizeibehörden
(die Landratsämter und Verwaltungsgemeinschaften gemäß § 14 des Landesverwaltungsgesetzes, die Bürgermeisterämter der Stadtkreise und der Großen Kreisstädte);

zu Nummer 36 Absatz 4 Ziffer 4:

1.
das Justizministerium für die Bediensteten seines Geschäftsbereichs;
2.
im Geschäftsbereich des Innenministeriums die Regierungspräsidien
a)
für ihre Bediensteten
b)
für die Bediensteten der ihnen nachgeordneten Landesbehörden und
c)
für die Bediensteten der der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts;

das Landeskriminalamt und das Landesamt für Verfassungsschutz für ihre Bediensteten;

die regionalen Polizeipräsidien, das Polizeipräsidium Bildung, das Polizeipräsidium Einsatz und das Präsidium Technik, Logistik, Service der Polizei für ihre Bediensteten;

im Übrigen das Innenministerium;

zu Nummer 36 Absatz 4 Ziffer 6 bis 8:

bezüglich Betrieben, die der Aufsicht des Landesamtes für Geologie, Rohstoffe und Bergbau unterstehen:

Regierungspräsidium Freiburg
Landesamt für Geologie, Rohstoff und Bergbau
79083 Freiburg i. Br.;

im Übrigen:

die Kreispolizeibehörden;
Bayern
zu Nummer 36 Absatz 4 Ziffer 1 bis 3:

die Kreisverwaltungsbehörden;

zu Nummer 36 Absatz 4 Ziffer 4:

die oberste Landesbehörde, der die Inhaberin oder der Inhaber der Ersatzbescheinigung untersteht oder angehört;

zu Nummer 36 Absatz 4 Ziffer 5:

die Kreisverwaltungsbehörden;

zu Nummer 36 Absatz 4 Ziffer 6 bis 8:

in den Fällen der Erlaubnis

zum Umgang und Verkehr mit und zur Beförderung von explosionsgefährlichen Stoffen in Betrieben, die der Aufsicht der Bergbehörden unterliegen, das Bergamt bei den Regierungen von Oberbayern und Oberfranken;

für den Erwerb von und den Umgang mit Treibladungspulver für Böller und Vorderlader und zum Wiederladen von Patronenhülsen nach § 27 Absatz 1 Nummer 1 und 2 SprengG die Kreisverwaltungsbehörden;

in allen übrigen Fällen

die Gewerbeaufsichtsämter bei den Regierungen;
Berlin
zu Nummer 36 Absatz 4 Ziffer 1 bis 5:

der Polizeipräsident in Berlin
Platz der Luftbrücke 6, 12101 Berlin;

zu Nummer 36 Absatz 4 Ziffer 6 bis 8:

Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit
Turmstraße 21, 10559 Berlin;
Brandenburg
zu Nummer 36 Absatz 4 Ziffer 1 bis 5:

Polizeipräsidium
Kaiser-Friedrich-Straße 143, 14469 Potsdam;
Bremen
zu Nummer 36 Absatz 4 Ziffer 1 bis 3 und 5:

für Bremen:
Stadtamt Bremen
Stresemannstraße 48, 28207 Bremen;

für Bremerhaven:
Magistrat der Stadt Bremerhaven
Bürger- und Ordnungsamt
Postfach 21 03 60, 27524 Bremerhaven;

zu Nummer 36 Absatz 4 Ziffer 4:

Senator für Inneres
Contrescarpe 22/24, 28203 Bremen,

oder

Senator für Justiz und Verfassung
Richtweg 16 – 22, 28195 Bremen,
in seinem Bereich;

zu Nummer 36 Absatz 4 Ziffer 6 bis 8:

für den Bereich des Bergwesens:

Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie
Stilleweg 2, 30655 Hannover;

im Übrigen:

für Bremen:
Gewerbeaufsicht des Landes Bremen
Dienstort Bremen
Parkstraße 58/60, 28209 Bremen;

für Bremerhaven:
Gewerbeaufsicht des Landes Bremen
Dienstort Bremerhaven
Lange Straße 119, 27580 Bremen;
Hamburg
zu Nummer 36 Absatz 4 Ziffer 1 bis 5:

Behörde für Inneres und Sport
Justiziariat der Polizei Hamburg (J4)
Grüner Deich 1, 20097 Hamburg;

zu Nummer 36 Absatz 4 Ziffer 6 bis 8:

Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz
– Amt für Arbeitsschutz –
Billstraße 80, 20539 Hamburg;
Hessen
zu Nummer 36 Absatz 4 Ziffer 1 bis 3 und 5:

die Kreisordnungsbehörden (Oberbürgermeister der kreisfreien Städte, Landräte in den Landkreisen);

zu Nummer 36 Absatz 4 Ziffer 4:

die jeweilige oberste Landesbehörde, der die Person untersteht oder angehört;

zu beachten ist die Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes vom 17. Dezember 2007 (GVBl. I S. 926);

zu Nummer 36 Absatz 4 Ziffer 6 bis 8:

die Regierungspräsidien;
Mecklenburg-Vorpommern
zu Nummer 36 Absatz 1 bis 4:

die Landräte der Landkreise und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte;

zu Nummer 36 Absatz 4 Ziffer 4:

der Ministerpräsident und die Minister in den Fällen, die ihren jeweiligen Geschäftsbereich betreffen;

der Innenminister auch in den Fällen, die Mitglieder des Landtages, Bedienstete der Landtagsverwaltung oder Bedienstete des Landesrechnungshofes betreffen, sowie in allen übrigen Fällen;

zu Nummer 36 Absatz 4 Ziffer 6:

die Landräte und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte in Fällen, in den sich Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen auf pyrotechnische Gegenstände der Klassen I und II und der Unterklasse T1 im gewerblichen Bereich beschränken;

im Übrigen:

Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern
Abteilung Arbeitsschutz und technische Sicherheit
– Dezernat Rostock –
Erich-Schlesinger-Straße 35, 18059 Rostock;

zuständig für Rostock sowie die Landkreise Bad Doberan und Güstrow;

Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern
Abteilung Arbeitsschutz und technische Sicherheit
– Dezernat Neubrandenburg –
Neustrelitzer Straße 120, 17033 Neubrandenburg;

zuständig für Neubrandenburg und die Landkreise Demmin, Mecklenburg-Strelitz, Müritz und Uecker-Randow;

Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern
Abteilung Arbeitsschutz und technische Sicherheit
– Dezernat Stralsund –
Heinrich-Mann-Straße 62, 18435 Stralsund;

zuständig für Stralsund, Greifswald und die Landkreise Rügen, Nordvorpommern und Ostvorpommern;

Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern
Abteilung Arbeitsschutz und technische Sicherheit
– Dezernat Schwerin –
Lankower Straße 11 – 15, 19057 Schwerin;

zuständig für Schwerin, Wismar und die Landkreise Ludwigslust, Nordwestmecklenburg und Parchim;

für Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen:

Bergamt Stralsund
Frankendamm 17, 18439 Stralsund;

für nichtgewerbliche Erlaubnisse gemäß § 27 SprengG:

die Landräte der Landkreise und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte;
Niedersachsen
zu Nummer 36 Absatz 4 Ziffer 1 und 2:

die Region Hannover, die Landkreise, die kreisfreien Städte, die Stadt Göttingen, die großen selbständigen Städte und die selbständigen Gemeinden;

zu Nummer 36 Absatz 4 Ziffer 4:

die obersten Landesbehörden für ihre Bediensteten, die ihnen unmittelbar nachgeordneten Behörden jeweils für ihren Amtsbereich und das Landeskriminalamt Niedersachsen in Hannover für die Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages;

zu Nummer 36 Absatz 4 Ziffer 6 und 7:

die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter;

für Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen,
das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie
An der Marktkirche 9, 38678 Clausthal-Zellerfeld;

zu Nummer 36 Absatz 4 Ziffer 8:

die Region Hannover, die Landkreise, die kreisfreien Städte, die Stadt Göttingen, die großen selbständigen Städte und die selbständigen Gemeinden;
Nordrhein-Westfalen
zu Nummer 36 Absatz 4 Ziffer 1 und 2:

die Kreispolizeibehörde;

zu Nummer 36 Absatz 4 Ziffer 4:

die Kreispolizeibehörden und für Mitglieder des Landtags und der Landesregierung sowie für Bedienstete des Landtags und der obersten Landesbehörden auch das Ministerium für Inneres und Kommunales;

zu Nummer 36 Absatz 4 Ziffer 6 bis 8:

soweit Betriebe der Bergaufsicht unterliegen:

die Bergämter;

im Übrigen:

die Bezirksregierungen;
Rheinland-Pfalz
zu Nummer 36 Absatz 4 Ziffer 1 und 2:

die Kreisordnungsbehörde, d.h. die Kreisverwaltung in den Landkreisen, die Stadtverwaltung in den kreisfreien Städten;

zu Nummer 36 Absatz 4 Ziffer 4:

jeweils für ihren Geschäftsbereich

die Staatskanzlei
Peter-Altmeier-Allee 1, 55116 Mainz;

das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur
Schillerplatz 3 – 5, 55116 Mainz;

das Ministerium der Finanzen
Kaiser-Friedrich-Straße 5, 55116 Mainz;

das Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Ernst-Ludwig-Straße 3, 55116 Mainz;

das Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie
Bauhofstraße 9, 55116 Mainz;

das Ministerium für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung
Stiftsstraße 9, 55116 Mainz;

das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur
Mittlere Bleiche 61, 55116 Mainz;

das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten
Kaiser-Friedrich-Straße 1, 55116 Mainz;

das Ministerium für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen
Kaiser-Friedrich-Straße 5a, 55116 Mainz;

für Mitglieder des Landtages und Bedienstete der Landtagsverwaltung

das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur
Schillerplatz 3 – 5, 55116 Mainz;

zu Nummer 36 Absatz 4 Ziffer 6 bis 8:

für Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen:

das Bergamt Rheinland-Pfalz
Markenbildchenweg 20, 56068 Koblenz;

im Übrigen:

Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord
Stresemannstraße 3 – 5, 56068 Koblenz;

Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd
Friedrich-Ebert-Straße 14, 67433 Neustadt a.d. Weinstraße;
Saarland
zu Nummer 36 Absatz 4 Ziffer 1 und 2:

die Landkreise, im Regionalverband Saarbrücken – mit Ausnahme der Landeshauptstadt Saarbrücken – der Regionalverband Saarbrücken, die Landeshauptstadt Saarbrücken, die kreisfreien Städte und die Mittelstädte Völklingen und St. Ingbert;

zu Nummer 36 Absatz 4 Ziffer 4:

das Ministerium für Inneres und Sport
Franz-Josef-Röder-Straße 21, 66119 Saarbrücken;

zu Nummer 36 Absatz 4 Ziffer 7 und 8:

für den Bereich des Bergbaus:

Bergamt Saarbrücken
Am Bergwerk 10, 66578 Schiffweiler-Landsweiler-Reden;

im Übrigen:

Landesamt für Umwelt und Arbeitsschutz
Don-Bosco-Straße 1, 66119 Saarbrücken;
Sachsen
zu Nummer 36 Absatz 4 Ziffer 1 bis 3 und 5:

die Landkreise und Kreisfreien Städte;

zu Nummer 36 Absatz 4 Ziffer 4:

bei Bescheinigungen für Bedienstete des Geschäftsbereichs des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz:

das Sächsische Staatsministerium der Justiz
Hospitalstraße 7, 01097 Dresden;

bei Bescheinigungen für Bedienstete des Landeskriminalamtes Sachsen:

das Landeskriminalamt Sachsen
Neuländer Straße 60, 01129 Dresden;

bei Bescheinigungen für Bedienstete der Bereitschaftspolizei:

das Präsidium der Bereitschaftspolizei
Dübener Landstraße 4, 04129 Leipzig;

bei Bescheinigungen für Bedienstete der Polizeidirektionen:

die Polizeidirektion Chemnitz
Hartmannstraße 24, 09113 Chemnitz;

die Polizeidirektion Dresden
Schießgasse 7, 01067 Dresden;

die Polizeidirektion Görlitz
James-von-Moltke-Straße 7, 02826 Görlitz;

die Polizeidirektion Leipzig
Dimitroffstraße 1, 04107 Leipzig;

die Polizeidirektion Zwickau
Lessingstraße 17 – 21, 08058 Zwickau;

bei Bescheinigungen für Bedienstete des Polizeiverwaltungsamtes:

das Polizeiverwaltungsamt
Neuländer Straße 60, 01129 Dresden;

bei Bescheinigungen für Bedienstete der Landesdirektion Sachsen sowie der ihr nachgeordneten Landesbehörden und unter ihrer Aufsicht stehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts:

die Landesdirektion Sachsen, 09105 Chemnitz;

bei Bescheinigungen in sonstigen Fällen:

das Sächsische Staatsministerium des Innern
Wilhelm-Buck-Straße 2 – 4, 01097 Dresden;

zu Nummer 36 Absatz 4 Ziffer 6 und 7:

Landesdirektion Sachsen
Abteilung 5, Arbeitsschutz
09105 Chemnitz;

Sächsisches Oberbergamt
Postfach 1364, 09583 Freiberg;

zu Nummer 36 Absatz 4 Ziffer 8:

die Landratsämter und kreisfreien Städte als Kreispolizeibehörden;
Sachsen-Anhalt
zu Nummer 36 Absatz 4 Ziffer 1, 2, 3 und 5:

die Landkreise und die kreisfreie Stadt Dessau-Roßlau;

in den kreisfreien Städten Landeshauptstadt Magdeburg und Stadt Halle (Saale):

die Polizeidirektionen;

zu Nummer 36 Absatz 4 Ziffer 4:

für Bescheinigungen nach § 55 Absatz 2 Satz 1 WaffG
für die Mitglieder der Landesregierung und des Landtages von Sachsen-Anhalt sowie für die Bediensteten der obersten Landesbehörden der ihren unmittelbar nachgeordneten Behörden und für Bescheinigungen nach dem § 56 Sätze 1 und 4 WaffG für Staatsgäste und sonstige erheblich gefährdete Personen des öffentlichen Lebens aus anderen Staaten sowie deren Sicherheitsbegleiter:

das Landeskriminalamt;

zu Nummer 36 Absatz 4 Ziffer 6 bis 8:

für Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen:

das Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt
Köthener Straße 38, 06118 Halle (Saale);

für den nicht gewerblichen Bereich:

die Landkreise und die kreisfreie Stadt Dessau-Roßlau;

in den kreisfreien Städten Landeshauptstadt Magdeburg und Stadt Halle (Saale):

die Polizeidirektionen;

im Übrigen:

das Landesamt für Verbraucherschutz
– Fachbereich 5 –
PF 1802, 06815 Dessau-Roßlau;
Schleswig-Holstein
zu Nummer 36 Absatz 4 Ziffer 1 und 2:

der Landrat und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörde;

zu Nummer 36 Absatz 4 Ziffer 4:

der Ministerpräsident und die Minister in ihrem Geschäftsbereich;

zu Nummer 36 Absatz 4 Ziffer 7 und 8:

Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord (StAUK)
Seekoppelweg 5a, 24113 Kiel;
Thüringen
zu Nummer 36 Absatz 4 Ziffer 1 bis 3 und 5:

die Landkreise und kreisfreien Städte;

zu Nummer 36 Absatz 4 Ziffer 4:

das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales
Steigerstraße 24, 99096 Erfurt;

zu Nummer 36 Absatz 4 Ziffer 6 bis 8:

das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
Werner-Seelenbinder-Straße 6, 99096 Erfurt.
Anmerkung zu Nummer 36a:
Zuständige Behörden sind im Land
Baden-Württemberg
zu Nummer 36a Absatz 1 Ziffer 1, 2 und 4:

die Kreispolizeibehörden;

die Landratsämter und Verwaltungsgemeinschaften gemäß § 14 des Landesverwaltungsgesetzes, die Bürgermeisterämter der Stadtkreise und der Großen Kreisstädte;

zu Nummer 36a Absatz 1 Ziffer 3:

bezüglich Betrieben, die der Aufsicht des Landesamtes für Geologie, Rohstoffe und Bergbau unterstehen:

Regierungspräsidium Freiburg
Landesamt für Geologie, Rohstoff und Bergbau
79083 Freiburg i. Br.;
Bayern
zu Nummer 36a Absatz 1 Ziffer 1 und 2:

die Kreisverwaltungsbehörden;

zu Nummer 36a Absatz 1 Ziffer 3 und 4:

die Gewerbeaufsichtsämter bei den Regierungen;
Berlin
zu Nummer 36a Absatz 1 Ziffer 1 bis 3:

der Polizeipräsident in Berlin
Platz der Luftbrücke 6, 12101 Berlin;

zu Nummer 36a Absatz 1 Ziffer 4:

Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit
Turmstraße 21, 10559 Berlin;
Brandenburg
zu Nummer 36a Absatz 1 Ziffer 1 und 2:

Polizeipräsidium
Kaiser-Friedrich-Straße 143, 14469 Potsdam;
Bremen
zu Nummer 36a Absatz 1 Ziffer 1 und 2:

für Bremen:
Stadtamt
Stresemannstraße 48, 28207 Bremen;

für Bremerhaven:
Magistrat der Stadt Bremerhaven
Bürger- und Ordnungsamt
Postfach 21 03 60, 27524 Bremerhaven;

zu Nummer 36a Absatz 1 Ziffer 3 und 4:

für den Bereich des Bergwesens:

Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie
Stilleweg 2, 30655 Hannover;

im Übrigen:

für Bremen:
Gewerbeaufsicht des Landes Bremen
Dienstort Bremen
Parkstraße 58/60, 28209 Bremen;

für Bremerhaven:
Gewerbeaufsicht des Landes Bremen
Dienstort Bremerhaven
Lange Straße 119, 27580 Bremen;
Hamburg
die Behörde für Inneres und Sport
– Amt für Innere Verwaltung und Planung A 243 –
Johanniswall 4, 20095 Hamburg;
Hessen
zu Nummer 36a Absatz 1 Ziffer 1 und 2:

die Kreisordnungsbehörden (Oberbürgermeister der kreisfreien Städte, Landräte in den Landkreisen);

zu Nummer 36a Absatz 1 Ziffer 3 und 4:

die Regierungspräsidien;
Mecklenburg-Vorpommern
zu Nummer 36a Absatz 1 Ziffer 1 und 2:

die Landräte der Landkreise und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte;

zu Nummer 36a Absatz 1 Ziffer 3 und 4:

Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern
Abteilung Arbeitsschutz und technische Sicherheit
– Dezernat Rostock –
Erich-Schlesinger-Straße 35, 18059 Rostock,

zuständig für Rostock sowie die Landkreise Bad Doberan und Güstrow;

Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern
Abteilung Arbeitsschutz und technische Sicherheit
– Dezernat Neubrandenburg –
Neustrelitzer Straße 120, 17033 Neubrandenburg,

zuständig für Neubrandenburg und die Landkreise Demmin, Mecklenburg-Strelitz, Müritz und Uecker-Randow;

Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern
Abteilung Arbeitsschutz und technische Sicherheit
– Dezernat Stralsund –
Heinrich-Mann-Straße 62, 18435 Stralsund,

zuständig für Stralsund, Greifswald und die Landkreise Rügen, Nordvorpommern und Ostvorpommern;

Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern
Abteilung Arbeitsschutz und technische Sicherheit
– Dezernat Schwerin –
Lankower Straße 11 – 15, 19057 Schwerin,

zuständig für Schwerin, Wismar und die Landkreise Ludwigslust, Nordwestmecklenburg und Parchim;

für Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen:

Bergamt Stralsund
Frankendamm 17, 18439 Stralsund;

und hinsichtlich nichtgewerblicher Erlaubnisse die Landräte der Landkreise und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte;
Niedersachsen
zu Nummer 36a Absatz 1 Ziffer 1 und 2:

die Region Hannover, die Landkreise, die kreisfreien Städte, die Stadt Göttingen, die großen selbständigen Städte und die selbständigen Gemeinden;

zu Nummer 36a Absatz 1 Ziffer 3 und 4:

im nichtgewerblichen Bereich:
die Region Hannover, die Landkreise, die kreisfreien Städte, die Stadt Göttingen, die großen selbständigen Städte und die selbständigen Gemeinden;

im gewerblichen Bereich:
die Gewerbeaufsichtsämter;

für Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen:
das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie
An der Marktkirche 9, 38678 Clausthal-Zellerfeld;
Nordrhein-Westfalen
zu Nummer 36a Absatz 1 Ziffer 1, 2 und 4:

die Kreispolizeibehörde;

zu Nummer 36a Absatz 1 Ziffer 3:

die Bezirksregierungen;
Rheinland-Pfalz
die Kreisordnungsbehörde, d.h. die Kreisverwaltung in den Landkreisen, die Stadtverwaltung in den kreisfreien Städten;
Saarland
zu Nummer 36a Absatz 1 Ziffer 1 und 2:

die Landkreise, im Regionalverband Saarbrücken – mit Ausnahme der Landeshauptstadt Saarbrücken – der Regionalverband Saarbrücken, die Landeshauptstadt Saarbrücken, die kreisfreien Städte und die Mittelstädte Völklingen und St. Ingbert;

zu Nummer 36a Absatz 1 Ziffer 3 und 4:

Bergamt Saarbrücken
Am Bergwerk 10, 66578 Schiffweiler-Landsweiler-Reden;

soweit sie nicht der Bergaufsicht unterfallen:

Landesamt für Umwelt und Arbeitsschutz
Don-Bosco-Straße 1, 66119 Saarbrücken;
Sachsen
zu Nummer 36a Absatz 1 Ziffer 1 und 2:

die Landkreise und kreisfreien Städte;

zu Nummer 36a Absatz 1 Ziffer 3 und 4:

Landesdirektion Sachsen
Abteilung 5, Arbeitsschutz
09105 Chemnitz;

Sächsisches Oberbergamt
Postfach 1364, 09583 Freiberg;
Sachsen-Anhalt
zu Nummer 36a Absatz 1 Ziffer 1 und 2:

die Landkreise und die kreisfreie Stadt Dessau-Roßlau;

in den kreisfreien Städten Landeshauptstadt Magdeburg und Stadt Halle (Saale):

die Polizeidirektionen;

zu Nummer 36a Absatz 1 Ziffer 3 und 4:

für Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen:

das Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt
Köthener Straße 38, 06118 Halle (Saale);

für den nicht gewerblichen Bereich:

die Landkreise und die kreisfreie Stadt Dessau-Roßlau;

in den kreisfreien Städten Landeshauptstadt Magdeburg und Stadt Halle (Saale):

die Polizeidirektionen;

im Übrigen:

das Landesamt für Verbraucherschutz
– Fachbereich 5 –
PF 1802, 06815 Dessau-Roßlau;
Schleswig-Holstein
zu Nummer 36a Absatz 1 Ziffer 1 und 2:

der Landrat und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörde;

zu Nummer 36a Absatz 1 Ziffer 3 und 4:

Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord (StAUK)
Seekoppelweg 5a, 24113 Kiel;
Thüringen
zu Nummer 36a Absatz 1 Ziffer 1 und 2:

die Landkreise und die kreisfreien Städte;

zu Nummer 36a Absatz 1 Ziffer 3 und 4:

Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
Werner-Seelenbinder-Straße 6, 99096 Erfurt.
Anmerkung zu Nummer 37:
Zuständige Behörden für die Erteilung des Jagdscheins sind im Land
Baden-Württemberg
die unteren Verwaltungsbehörden (Kreisjagdämter), die Bürgermeisterämter der Stadtkreise und die Landratsämter;
Bayern
die Kreisverwaltungsbehörde;
Berlin
der Polizeipräsident in Berlin
– Landeskriminalamt Berlin –
LKA 553
Platz der Luftbrücke 6, 12101 Berlin;
Brandenburg
die jeweilige Untere Jagd- und Fischereibehörde der Landkreise und kreisfreien Städte;
Bremen
für Bremen:
Stadtamt Bremen
Stresemannstraße 48, 28207 Bremen;

für Bremerhaven:
Magistrat der Stadt Bremerhaven
Bürger- und Ordnungsamt
Postfach 21 03 60, 27524 Bremerhaven;
Hamburg
Behörde für Inneres und Sport
Justiziariat der Polizei Hamburg (J4)
Grüner Deich 1, 20097 Hamburg;
Hessen
in Landkreisen der Kreisausschuss, in kreisfreien Städten der Magistrat, in deren Bezirk der Jagdscheininhaber seinen Wohnsitz und bei einem Wohnsitz außerhalb des Bundesgebietes, seinen ständigen Aufenthalt hat oder vorwiegend die Jagd ausüben will;
Mecklenburg-Vorpommern
die Landräte der Landkreise und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte;
Niedersachsen
die Landkreise und die kreisfreien Städte;
Nordrhein-Westfalen
die Kreise oder die kreisfreien Städte;
Rheinland-Pfalz
in Landkreisen die Kreisverwaltungen, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltungen;
Saarland
die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken mit Ausnahme des Gebietes der Landeshauptstadt Saarbrücken und die Landeshauptstadt Saarbrücken;
Sachsen
die Landkreise und kreisfreien Städte;
Sachsen-Anhalt
die Landkreise und kreisfreien Städte;
Schleswig-Holstein
der Landrat und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte als Jagdbehörde;
Thüringen
die Kreisverwaltungen in den Landkreisen bzw. Stadtverwaltungen in den kreisfreien Städten.
Anmerkung zu Nummer 38:
Zuständige Stelle für die Erteilung der luftrechtlichen Erlaubnis oder Genehmigung ist im Land
Baden-Württemberg
für die Genehmigung von Luftfahrtunternehmen und dort verantwortlich tätige Personen das Regierungspräsidium Stuttgart (Referat Verkehr);

für die anderen genannten Erlaubnisse, Genehmigungen und Personen das Regierungspräsidium (Referat Verkehr) Stuttgart, Tübingen, Karlsruhe, Freiburg;
Bayern
die Regierung von Oberbayern
Luftamt Südbayern
80534 München;

die Regierung von Mittelfranken
Luftamt Nordbayern
90268 Nürnberg;
Berlin
Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde
Berlin-Brandenburg
Mittelstraße 9, 12529 Schönefeld;
Brandenburg
Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde
Berlin-Brandenburg
Mittelstraße 9, 12529 Schönefeld;
Bremen
Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen
Zweite Schlachtpforte 3, 28195 Bremen;
Hamburg
Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation
Postfach 11 21 09, 20421 Hamburg;
Hessen
die Regierungspräsidien Darmstadt und Kassel;
Mecklenburg-Vorpommern
Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung Mecklenburg-Vorpommern
Abteilung VIII 2 – Verkehr
Schloßstraße 6 – 8, 19053 Schwerin;
Niedersachsen
Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr
Geschäftsbereich Wolfenbüttel
Postfach 16 42, 38286 Wolfenbüttel;

Geschäftsbereich Oldenburg
Kaiserstraße 27, 26122 Oldenburg;
Nordrhein-Westfalen
die Bezirksregierung Münster für die Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold und Münster;

die Bezirksregierung Düsseldorf für die Regierungsbezirke Düsseldorf und Köln;
Rheinland-Pfalz
Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen Rheinland-Pfalz
– Außenstelle Flugplatz Hahn –
Gebäude 663, 55483 Lautzenhausen/Flugplatz;
Saarland
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr
Franz-Josef-Röder-Straße 17, 66119 Saarbrücken;
Sachsen
Landesdirektion Sachsen
Luftverkehrsamt Sachsen
Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden;
Sachsen-Anhalt
Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt
Ernst-Kamieth-Straße 2, 06112 Halle (Saale);
Schleswig-Holstein
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie des Landes Schleswig-Holstein
Düsternbrooker Weg 94, 24105 Kiel;
Thüringen
Thüringer Landesverwaltungsamt
Postfach 22 49, 99403 Weimar.
Anmerkung zu Nummer 42:
Zuständige Ausländerbehörden sind im Land
Baden-Württemberg
die in der jeweiligen geltenden Fassung der Verordnung der Landesregierung und des Innenministeriums über die Zuständigkeit nach dem Aufenthaltsgesetz und dem Asylverfahrensgesetz sowie über die Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer (Aufenthalts- und Asyl-Zuständigkeitsverordnung – AAZuVO) genannten Behörden;
Bayern
die in der jeweiligen geltenden Fassung der Verordnung über die Zuständigkeiten zur Ausführung des Aufenthaltsgesetzes und ausländerrechtlicher Bestimmungen in anderen Gesetzen (ZustVAuslR) genannten Behörden;
Berlin
Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten
– IV –
Friedrich-Krause-Ufer 24, 13353 Berlin;
Brandenburg
die kreisfreien Städte und Landkreise als Kreisordnungsbehörden;

die großen kreisangehörigen Städte Eisenhüttenstadt und Schwedt (Oder) als Ordnungsbehörden;
Bremen
für Bremen:
Stadtamt Bremen
– Aufenthalt und Einbürgerung –
Stresemannstraße 48, 28207 Bremen;

für Bremerhaven:
Magistrat der Stadt Bremerhaven
Bürger- und Ordnungsamt
Postfach 21 03 60, 27524 Bremerhaven;
Hamburg
die Behörde für Inneres und Sport
– Einwohner-Zentralamt E3 –
Amsinckstraße 28, 20097 Hamburg;
Hessen
die Oberbürgermeister in kreisfreien Städten und Landräte in den Landkreisen als Kreisordnungsbehörde sowie in kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern die Oberbürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde;

die Regierungspräsidien, solange die Ausländerin oder der Ausländer aufgrund eines Asylverfahrens in einer Einrichtung des Landes Hessen untergebracht ist;
Mecklenburg-Vorpommern
Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern
Asenal am Pfaffenteich
Alexandrinenstraße 1, 19055 Schwerin
(nur bzgl. § 58a AufenthG);

die Landräte der Landkreise und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte

sowie

das Amt für Migration und Flüchtlingsangelegenheiten im Landesamt für innere Verwaltung
Nostorfer Straße 1, 19258 Nostorf/OT Horst;
Niedersachsen
die Region und die Landeshauptstadt Hannover, die Stadt Göttingen, Landkreise (mit Ausnahme des Landkreises Lüneburg), kreisfreie Städte und große selbständige Städte (mit Ausnahme der Stadt Goslar), Landesaufnahmebehörde Niedersachsen;
Nordrhein-Westfalen
die kreisfreien Städte, die Kreise als Kreisordnungsbehörden, die großen kreisangehörigen Städte sowie die vier zentralen Ausländerbehörden in den Städten Dortmund, Düsseldorf, Köln und Bielefeld;
Rheinland-Pfalz
die Kreisordnungsbehörde, d.h. die Kreisverwaltung in den Landkreisen, die Stadtverwaltung in den kreisfreien Städten;
Saarland
Landesverwaltungsamt
Oderring 23, 66822 Lebach;
Sachsen
die Landkreise und kreisfreien Städte als untere Ausländerbehörden;

bei Asylbewerbern, abgelehnten Asylbewerbern und ausreisepflichtigen Asylbewerbern, die ihren Asylantrag zurückgenommen haben, einschließlich deren Familienangehörigen:

Landesdirektion Sachsen als zentrale Ausländerbehörde
Referat 23-C/Öffentliche Sicherheit und Ordnung,
Ausländerwesen, Spätaussiedler, Personenstandswesen
Adalbert-Stifter-Weg 25, 09131 Chemnitz;
Sachsen-Anhalt
die Landkreise und die kreisfreien Städte;
Schleswig-Holstein
der Landrat und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörde;
Thüringen
die Landkreise und kreisfreien Städte
– Ausländerbehörde –.
Anmerkung zu Nummer 44:
I.
Arbeitsschutzbehörde in den der Bergaufsicht unterstehenden Betrieben ist die zuständige Bergbehörde in den Ländern

Baden-Württemberg

Bayern

Berlin

Brandenburg

Hessen

Mecklenburg-Vorpommern

Niedersachsen (auch für Bremen und Hamburg)

Nordrhein-Westfalen

Rheinland-Pfalz

Saarland

Sachsen

Sachsen-Anhalt

Schleswig-Holstein

Thüringen
II.
Zuständige Behörden im Übrigen sind im Land
Baden-Württemberg
die Regierungspräsidien sowie die Stadt- und Landkreise als untere Verwaltungsbehörden für den Arbeitsschutz;
Bayern
die Gewerbeaufsichtsämter bei den Regierungen;
Berlin
Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit
Turmstraße 21, 10559 Berlin;
Brandenburg
Landesamt für Arbeitsschutz
Zentralbereich
Horstweg 57, 14478 Potsdam;
Bremen
für Bremen:
Gewerbeaufsicht des Landes Bremen
– Dienstort Bremen –
Parkstraße 58/60, 28209 Bremen;

für Bremerhaven:
Gewerbeaufsicht des Landes Bremen
– Dienstort Bremerhaven –
Lange Straße 119, 27580 Bremerhaven;
Hamburg
Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz
– Amt für Arbeitsschutz –
Billstraße 80, 20539 Hamburg;
Hessen
Hessisches Ministerium für Soziales und Integration
Dostojewskistraße 4, 65187 Wiesbaden;
Mecklenburg-Vorpommern
Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern
Abteilung Arbeitsschutz und technische Sicherheit
– Dezernat Rostock –
Erich-Schlesinger-Straße 35, 18059 Rostock,

zuständig für Rostock sowie die Landkreise Bad Doberan und Güstrow;

Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern
Abteilung Arbeitsschutz und technische Sicherheit
– Dezernat Neubrandenburg –
Neustrelitzer Straße 120, 17033 Neubrandenburg,

zuständig für Neubrandenburg und die Landkreise Demmin, Mecklenburg-Strelitz, Müritz und Uecker-Randow;

Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern
Abteilung Arbeitsschutz und technische Sicherheit
– Dezernat Stralsund –
Heinrich-Mann-Straße 62, 18435 Stralsund,

zuständig für Stralsund, Greifswald und die Landkreise Rügen, Nordvorpommern und Ostvorpommern;

Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern
Abteilung Arbeitsschutz und technische Sicherheit
– Dezernat Schwerin –
Lankower Straße 11 – 15, 19057 Schwerin,

zuständig für Schwerin, Wismar und die Landkreise Ludwigslust, Nordwestmecklenburg und Parchim;
Niedersachsen
die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter;
Nordrhein-Westfalen
die Bezirksregierungen;
Rheinland-Pfalz
Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord
Stresemannstraße 3 – 5, 56068 Koblenz;

Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd
Friedrich-Ebert-Straße 14, 67433 Neustadt a.d. Weinstraße;
Saarland
Landesamt für Umwelt und Arbeitsschutz
Don-Bosco-Straße 1, 66119 Saarbrücken;
Sachsen
Landesdirektion Sachsen
Abteilung 5, Arbeitsschutz
09105 Chemnitz;
Sachsen-Anhalt
Landesamt für Verbraucherschutz
Fachbereich 5 Arbeitsschutz
Kühnauer Straße 70, 06846 Dessau-Roßlau;

für Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen:

Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt
Köthener Straße 38, 06118 Halle (Saale);
Schleswig-Holstein
Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord (StAUK)
Seekoppelweg 5a, 24113 Kiel;
Thüringen
Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz
Tennstedter Straße 8/9, 99947 Bad Langensalza.
Anmerkung zu Nummer 45:
A. Zuständige Verwaltungsbehörden nach § 73 Absatz 1 bis 3 FeV sind im Land
Baden-Württemberg
in Landkreisen das Landratsamt,
in Stadtkreisen das Bürgermeisteramt;
Bayern
die Kreisverwaltungsbehörden;
Berlin Landesamt
für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten
– Referat III C –
Puttkamer Straße 16 – 18, 10958 Berlin;
Brandenburg
die Landkreise und kreisfreien Städte;
Bremen
für Bremen:
Stadtamt Bremen – Führerscheinstelle –
Stresemannstraße 48, 28207 Bremen;

für Bremerhaven:
Magistrat der Stadt Bremerhaven
Bürger- und Ordnungsamt
Postfach 21 03 60, 27524 Bremerhaven;
Hamburg
die Behörde für Inneres und Sport
Landesbetrieb Verkehr
Ausschläger Weg 100, 20537 Hamburg;
Hessen
in kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister;

im Übrigen:

der Landrat;
Mecklenburg-Vorpommern
die Landräte der Landkreise und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte;
Niedersachsen
der Landkreis oder die kreisfreie Stadt des gegenwärtigen ordentlichen Wohnsitzes als Fahrerlaubnisbehörde, auch in den Fällen des § 69b Absatz 2 Satz 1 StGB;

ohne ordentlichen Wohnsitz im Inland, soweit ein niedersächsisches Gericht entschieden hat:

der Landkreis Emsland, Postfach 15 62, 49705 Meppen;
Nordrhein-Westfalen
die kreisfreie Stadt oder der Kreis
– Straßenverkehrsamt –;
Rheinland-Pfalz
in Landkreisen die Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten sowie in großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung;
Saarland
die Landkreise, für den Regionalverband Saarbrücken die Landeshauptstadt Saarbrücken, die Mittelstädte St. Ingbert und Völklingen sowie die kreisfreien Städte;
Sachsen
die Landkreise und kreisfreien Städte;
Sachsen-Anhalt
die Landkreise oder kreisfreien Städte;

im Übrigen:

die Landrätin oder der Landrat;
Schleswig-Holstein
der Landrat und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörde;
Thüringen
die kreisfreien Städte – Fahrerlaubnisbehörde – oder die Landratsämter
– Fahrerlaubnisbehörde –.
B. Mitteilungsempfänger nach Nummer 45 Absatz 4 sind

im Bereich der Bundesverwaltungen

für die Bundeswehr:

die Zentrale Militärkraftfahrtstelle der Bundeswehr
Hardter Straße 9, 41179 Mönchengladbach;

für den Bereich der Bundespolizei:

das Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin;
Baden-Württemberg
Polizeipräsidium Aalen
Böhmerwaldstraße 20, 73431 Aalen;

Polizeipräsidium Freiburg
Bissierstraße 1, 79114 Freiburg;

Polizeipräsidium Heilbronn
Karlstraße 108, 74076 Heilbronn;

Polizeipräsidium Karlsruhe
Durlacher Allee 31 – 33, 76131 Karlsruhe;

Polizeipräsidium Konstanz
Benediktinerplatz 3, 78467 Konstanz;

Polizeipräsidium Ludwigsburg
Friedrich-Ebert-Straße 30, 71638 Ludwigsburg;

Polizeipräsidium Mannheim
L6, 1, 68161 Mannheim;

Polizeipräsidium Offenburg
Prinz-Eugen-Straße 78, 77654 Offenburg;

Polizeipräsidium Reutlingen
Kaiserstraße 99, 72764 Reutlingen;

Polizeipräsidium Stuttgart
Hahnemannstraße 1, 70191 Stuttgart;

Polizeipräsidium Tuttlingen
Stockacher Straße 158, 78532 Tuttlingen;

Polizeipräsidium Ulm
Münsterplatz 47, 89073 Ulm;

Polizeipräsidium Einsatz
Heininger Straße 100
73037 Göppingen;
Bayern
Polizeipräsidium Oberbayern Nord
Esplanade 40, 85049 Ingolstadt;

Polizeipräsidium Oberbayern Süd
Kaiserstraße 32, 83022 Rosenheim;

Polizeipräsidium Oberpfalz
Bajuwarenstraße 2d, 93053 Regensburg;

Polizeipräsidium Niederbayern
Wittelsbacher Höhe 9 und 11, 94315 Straubing;

das Polizeipräsidium Oberfranken
Ludwig-Thoma-Straße 4, 95447 Bayreuth;

das Polizeipräsidium Mittelfranken
Jakobplatz 5, 90402 Nürnberg;

das Polizeipräsidium Unterfranken
Frankfurter Straße 79, 97082 Würzburg;

das Polizeipräsidium Schwaben Nord
Gögginger Straße 43, 86159 Augsburg;

das Polizeipräsidium Schwaben Süd/West
Auf der Breite 17, 87439 Kempten;

das Polizeipräsidium München
Ettstraße 2, 80333 München;

das Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei
Pödeldorfer Straße 77/79, 96052 Bamberg;

das Bayerische Landeskriminalamt
Maillingerstraße 15, 80636 München;

das Bayerische Polizeiverwaltungsamt
Hirschberger Ring 38, 94315 Straubing;
Berlin
der Polizeipräsident in Berlin
Unterabteilung Personal und Recht
Platz der Luftbrücke 6, 12101 Berlin;
Brandenburg
die Behörden und Einrichtungen der Polizei des Landes Brandenburg;
Bremen
für Bremen:
Stadtamt Bremen – Straßenverkehrsamt –
Stresemannstraße 48, 28207 Bremen;

für Bremerhaven:
Magistrat der Stadt Bremerhaven
Bürger- und Ordnungsamt
Postfach 21 03 60, 27524 Bremerhaven;
Hamburg
die Behörde für Inneres und Sport
– Polizei –
Bruno-Georges-Platz 31, 22297 Hamburg;
Hessen
Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung
Willy-Brandt-Platz 20, 65197 Wiesbaden;
Mecklenburg-Vorpommern
das Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern
– Abteilung Polizei –
Alexandrinenstraße 1, 19055 Schwerin;
Niedersachsen
der Landkreis oder die kreisfreie Stadt des gegenwärtigen ordentlichen Wohnsitzes als Fahrerlaubnisbehörde, auch in den Fällen des § 69b Absatz 2 Satz 1 StGB;
ohne ordentlichen Wohnsitz im Inland, soweit ein niedersächsisches Gericht entschieden hat:

der Landkreis Emsland
Postfach 15 62, 49705 Meppen;
Nordrhein-Westfalen
das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen
40190 Düsseldorf;
Rheinland-Pfalz
das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur
Schillerplatz 3 – 5, 55116 Mainz;
Saarland
das Ministerium für Inneres und Sport
Franz-Josef-Röder-Straße 21, 66119 Saarbrücken;
Sachsen
entfällt, weil die Polizei keine eigene Fahrerlaubnis erteilt;
Sachsen-Anhalt
entfällt, weil die Polizei keine eigene Fahrerlaubnis erteilt;
Schleswig-Holstein
die Polizeidirektion für Aus- und Fortbildung und für die Bereitschaftspolizei Schleswig-Holstein
LB 44
Hubertushöhe, 23701 Eutin;
Thüringen
das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales
Steigerstraße 24, 99096 Erfurt.
Anmerkung zu Nummer 46:
I.
Arbeitsschutzbehörde in den der Bergaufsicht unterstehenden Betrieben ist die zuständige Bergbehörde in den Ländern

Baden-Württemberg

Bayern

Berlin

Brandenburg

Hessen

Mecklenburg-Vorpommern

Niedersachsen (auch für Bremen und Hamburg)

Nordrhein-Westfalen

Rheinland-Pfalz

Saarland

Sachsen

Sachsen-Anhalt

Schleswig-Holstein

Thüringen
II.
Zuständige Behörden im Übrigen sind im Land
Baden-Württemberg
zu Nummer 46 Absatz 2 Ziffer 4:

das Regierungspräsidium Freiburg
Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau
79083 Freiburg i. Br.;

im Übrigen:

die Regierungspräsidien sowie die Stadt- und Landkreise als untere Verwaltungsbehörden für den Arbeitsschutz;
Berlin
das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit
Turmstraße 21, 10559 Berlin;
Bayern
zu Nummer 46 Absatz 2 Ziffer 1, 2, 5, 6, 8, 9, 10, 13, 14, 15, 17:

die Gewerbeaufsichtsämter bei den Regierungen;

zu Nummer 46 Absatz 2 Ziffer 3:

für Anlagen und Tätigkeiten nach den §§ 6, 7 und 9 Atomgesetz:

das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
Rosenkavalierplatz 2, 81925 München;

im Übrigen:

das Bayerische Landesamt für Umwelt
Bürgermeister-Ulrich-Straße 160, 86179 Augsburg;

zu Nummer 46 Absatz 2 Ziffer 7:

das Gewerbeaufsichtsamt bei der Regierung von Oberbayern für die Bezirke der Gewerbeaufsichtsämter bei den Regierungen von Oberbayern, Niederbayern und Schwaben;

das Gewerbeaufsichtsamt bei der Regierung von Unterfranken für die Bezirke der Gewerbeaufsichtsämter bei den Regierungen von Oberfranken, Mittelfranken, Unterfranken und Oberpfalz;
Brandenburg
Landesamt für Arbeitsschutz
Zentralbereich
Horstweg 57, 14478 Potsdam;
Bremen
für Bremen:
Gewerbeaufsicht des Landes Bremen
– Dienstort Bremen –
Parkstraße 58/60, 28209 Bremen;

für Bremerhaven:
Gewerbeaufsicht des Landes Bremen
– Dienstort Bremerhaven –
Lange Straße 119, 27580 Bremerhaven;
Hamburg
Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz
– Amt für Arbeitsschutz –
Billstraße 80, 20539 Hamburg;
Hessen
Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Postfach 31 09, 65021 Wiesbaden,

soweit das Atomgesetz sowie die hierauf beruhenden Rechtsverordnungen – außer Röntgenverordnung – betroffen sind;

im Übrigen

Regierungspräsidium Darmstadt

Aufsichtsbezirk Darmstadt: Stadt Darmstadt, Kreis Bergstraße, Kreis Darmstadt-Dieburg, Kreis Groß-Gerau, Kreis Offenbach, Odenwaldkreis
Abteilung IV Arbeitsschutz und Umwelt
Rheinstraße 62, 64295 Darmstadt;

Aufsichtsbezirk Wiesbaden: Stadt Wiesbaden, Hoch-Taunus-Kreis, Main-Taunus-Kreis, Rheingau-Taunus-Kreis
Abteilung IV Arbeitsschutz und Umwelt Wiesbaden
Simone-Veil-Straße 5, 65197 Wiesbaden;

Aufsichtsbezirk Frankfurt: Frankfurt am Main, Stadt Offenbach am Main, Main-Kinzig-Kreis, Wetteraukreis, Frankfurt Flughafen
Abteilung IV Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt
Gutleutstraße 114, 60327 Frankfurt am Main;

Regierungspräsidium Gießen
Aufsichtsbezirk Gießen: Landkreise Gießen, Marburg-Biedenkopf, Vogelsbergkreis
Abteilung II Arbeitsschutz und Inneres
Südanlage 17, 35390 Gießen;

Aufsichtsbezirk Hadamar: Lahn-Dill-Kreis, Kreis Limburg-Weilburg
Standort Hadamar Abteilung II Arbeitsschutz und Inneres
Gymnasiumstraße 4, 65589 Hadamar;

Regierungspräsidium Kassel

Aufsichtsbezirk Kassel: Stadt und Landkreis Kassel, Werra-Meißner-Kreis, Schwalm-Eder-Kreis, Landkreis Waldeck-Frankenberg
Abteilung III Umwelt und Arbeitsschutz
Steinweg 6, 34117 Kassel;

Aufsichtsbezirk Bad Hersfeld: Landkreis Fulda, Kreis Hersfeld-Rothenburg
Standort Bad Hersfeld Abteilung III Umwelt und Arbeitsschutz
Hubertusweg 19, 36251 Bad Hersfeld;
Mecklenburg-Vorpommern
Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern
Abteilung Arbeitsschutz und technische Sicherheit
– Dezernat Rostock –
Erich-Schlesinger-Straße 35, 18059 Rostock,

zuständig für Rostock sowie die Landkreise Bad Doberan und Güstrow;

Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern
Abteilung Arbeitsschutz und technische Sicherheit
– Dezernat Neubrandenburg –
Neustrelitzer Straße 120, 17033 Neubrandenburg,

zuständig für Neubrandenburg und die Landkreise Demmin, Mecklenburg-Strelitz, Müritz und Uecker-Randow;

Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern
Abteilung Arbeitsschutz und technische Sicherheit
– Dezernat Stralsund –
Heinrich-Mann-Straße 62, 18435 Stralsund,

zuständig für Stralsund, Greifswald und die Landkreise Rügen, Nordvorpommern und Ostvorpommern;

Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern
Abteilung Arbeitsschutz und technische Sicherheit
– Dezernat Schwerin –
Lankower Straße 11 – 15, 19057 Schwerin,

zuständig für Schwerin, Wismar und die Landkreise Ludwigslust, Nordwestmecklenburg und Parchim;

Amt für Arbeitsschutz und technische Sicherheit Schwerin
– Gewerbeaufsicht –
Lankower Straße 11 – 15, 19057 Schwerin,

zuständig für die kreisfreien Städte Schwerin, Wismar, Landkreise Ludwigslust, Nordwestmecklenburg und Pachim;

Amt für Arbeitsschutz und technische Sicherheit Stralsund
– Gewerbeaufsicht –
Heinrich-Mann-Straße 62, 18435 Stralsund,

zuständig für die kreisfreien Städte Greifswald und Stralsund,
Landkreise Nordvorpommern, Ostvorpommern und Rügen;
Niedersachsen
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Braunschweig
Ludwig-Winter-Straße 2, 38120 Braunschweig;

Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Celle
Im Werder 9, 29221 Celle;

Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Cuxhaven
Elfenweg 15/17, 27474 Cuxhaven;

Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Emden
Brückstraße 38, 26725 Emden;

Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Göttingen
Alva-Myrdal-Weg 1, 37085 Göttingen;

Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover
Am Listholze 74, 30177 Hannover;

Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim
Goslarsche Straße 3, 31134 Hildesheim;

Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Lüneburg
Auf der Hude 2, 21339 Lüneburg;

Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg
Theodor-Tantzen-Platz 8, 26122 Oldenburg;

Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Osnabrück
Johann-Domann-Straße 2, 49080 Osnabrück;
Nordrhein-Westfalen
die Bezirksregierungen;
Rheinland-Pfalz
Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord
Stresemannstraße 3 – 5, 56068 Koblenz;

Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd
Friedrich-Ebert-Straße 14, 67433 Neustadt a.d. Weinstraße;
Saarland
Landesamt für Umwelt und Arbeitsschutz
Don-Bosco-Straße 1, 66119 Saarbrücken;
Sachsen
Landesdirektion Sachsen
Abteilung 5, Arbeitschutz
09105 Chemnitz;
Sachsen-Anhalt
zu Nummer 46 Absatz 2 Ziffer 3:

Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt
Leipziger Straße 58, 39112 Magdeburg;

zu Nummer 46 Absatz 2 Ziffer 1 bis 5, 8, 9, 14, 15 und 17

für Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen:

Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt
Köthener Straße 38, 06118 Halle (Saale);

im Übrigen:

das Landesamt für Verbraucherschutz
Fachbereich 5 Arbeitsschutz
Freiimfelder Straße 66 – 68, 06112 Halle (Saale);
Schleswig-Holstein
Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord (StAUK)
Seekoppelweg 5a, 24113 Kiel;
Thüringen
zu Nummer 46 Absatz 2 Ziffer 16:

die Berufsgenossenschaft für Verkehr und Verkehrswirtschaft;

im Übrigen:

Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz
Tennstedter Straße 8/9, 99947 Bad Langensalza.
Anmerkung zu Nummer 48:
In den Fällen des Absatz 2 Satz 1 letzter Halbsatz sind für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständige Behörden im Land
Baden-Württemberg
in den Landkreisen die Landratsämter, die Großen Kreisstädte und die Verwaltungsgemeinschaften nach § 14 des Landesverwaltungsgesetzes,
in den Stadtkreisen die Gemeinden;
Bayern
die Kreisverwaltungsbehörden;
Berlin
das örtlich zuständige Bezirksamt;
Brandenburg
die Kreisordnungsbehörden der Landkreise und die Ordnungsbehörden der kreisfreien Städte;
Bremen
für Bremen:
Stadtamt Bremen
Stresemannstraße 48, 28207 Bremen;

für Bremerhaven:
Magistrat der Stadt Bremerhaven
Bürger- und Ordnungsamt
Postfach 21 03 60, 27524 Bremerhaven;
Hamburg
Bezirksamt Hamburg-Mitte
Klosterwall 8, 20095 Hamburg;
Hessen
Hessisches Ministerium für Soziales und Integration
Dostojewskistraße 4, 65187 Wiesbaden;
Mecklenburg-Vorpommern
die Landräte der Landkreise und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte;
Niedersachsen
die Landkreise, die kreisfreien Städte, die großen selbständigen Städte und die selbständigen Gemeinden Stadt Bad Pyrmont, Stadt Norden;
Nordrhein-Westfalen
die Ordnungsbehörden der großen kreisangehörigen Städte;

im Übrigen

die Kreisordnungsbehörden;
Rheinland-Pfalz
die Kreisverwaltung, die Stadtverwaltung in den kreisfreien Städten;
Saarland
die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken, die Landeshauptstadt Saarbrücken und die kreisfreien Städte;
Sachsen
die Landkreise und kreisfreien Städte;
Sachsen-Anhalt
die Landkreise und kreisfreien Städte – Ordnungsbehörden –;
Schleswig-Holstein
Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein
Adolf-Westphal-Straße 4, 24143 Kiel;
Thüringen
die Landkreise und kreisfreien Städte – Untere Gewerbebehörde –.
Anmerkung zu Nummer 50:
Zuständige Behörden sind im Land
Baden-Württemberg
das Regierungspräsidium;
Bayern
die Kreisverwaltungsbehörden;
Berlin
Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales
Oranienstraße 106, 10969 Berlin;
Brandenburg
Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
– Abteilung Gesundheit –
Heinrich-Mann-Allee 103, 14473 Potsdam;

für die Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs bei Tierärztinnen und Tierärzten, tierärztlichen Hausapotheken und Tierkliniken:

die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter, Amtstierärzte der Landkreise und kreisfreien Städte;
Bremen
Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz
Bahnhofsplatz 29, 28195 Bremen;
Hamburg
Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz
– Amt für Arbeitsschutz –
Billstraße 80, 20539 Hamburg;
Hessen
für Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Apothekerinnen und Apotheker:

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration
Dostojewskistraße 4, 65187 Wiesbaden;

für Tierärztinnen und Tierärzte:

Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Postfach 31 09, 65021 Wiesbaden;
Mecklenburg-Vorpommern
Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales Mecklenburg-Vorpommern
Werderstraße 124, 19055 Schwerin;

für die Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs bei Tierärztinnen und Tierärzten, tierärztlichen Hausapotheken und Tierkliniken:

Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz
Mecklenburg-Vorpommern
Dreescher Markt 2, 19061 Schwerin;
Niedersachsen
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
Postfach 143, 30001 Hannover;
Nordrhein-Westfalen
die Kreise und kreisfreie Städte;
Rheinland-Pfalz
Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung
– Dienststelle Koblenz –
Baedekerstraße 2 – 20, 56073 Koblenz;
Saarland
Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
Franz-Josef-Röder-Straße 23, 66119 Saarbrücken;
Sachsen
Kommunaler Sozialverband Sachsen
Thomasiusstraße 1, 04109 Leipzig;
Sachsen-Anhalt
Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt
Ernst-Kamieth-Straße 2, 06112 Halle (Saale),

und

Apothekerkammer Sachsen-Anhalt
Doctor-Eisenbart-Ring 2, 39120 Magdeburg;
Schleswig-Holstein
Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung
des Landes Schleswig-Holstein
Adolf-Westphal-Straße 4, 24143 Kiel;
Thüringen
Thüringer Landesverwaltungsamt
Postfach 22 49, 99403 Weimar;

für die Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs bei Tierärztinnen und Tierärzten, tierärztlichen Hausapotheken und Tierkliniken:

die Landratsämter und kreisfreien Städte (jeweils die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter).
Anmerkung zu Nummer 51:
Zuständige Behörden sind im Land
Baden-Württemberg
zu Nummer 51 Absatz 3 Ziffer 1 bis 5, 8, 9, 11 und 12:

Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg
Kernerplatz 9, 70182 Stuttgart;

zu Nummer 51 Absatz 3 Ziffer 6, 7 und 10:

Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (MLR)
Kernerplatz 10, 70182 Stuttgart;
Bayern
zu Nummer 51 Absatz 3 Ziffer 1:

die Kreisverwaltungsbehörden und Regierungen;

zu Nummer 51 Absatz 3 Ziffer 2:

die Kreisverwaltungsbehörden;

zu Nummer 51 Absatz 3 Ziffer 3:

die Kreisverwaltungsbehörden;

zu Nummer 51 Absatz 3 Ziffer 4:

die Kreisverwaltungsbehörden und Regierungen;

zu Nummer 51 Absatz 3 Ziffer 5:

die Kreisverwaltungsbehörden und Regierungen;

zu Nummer 51 Absatz 3 Ziffer 6:

die Kreisverwaltungsbehörden;

zu Nummer 51 Absatz 3 Ziffer 9:

für Anlagen und Tätigkeiten nach den §§ 6, 7 und 9 Atomgesetz

das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
Rosenkavalierplatz 2, 81925 München;

im Übrigen

das Bayerische Landesamt für Umwelt
Bürgermeister-Ulrich-Straße 160, 86179 Augsburg;

zu Nummer 51 Absatz 3 Ziffer 11:

die Regierung von Oberbayern für die Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern und Schwaben;

die Regierung von Unterfranken für die Regierungsbezirke Oberfranken, Mittelfranken, Unterfranken und Oberpfalz;

zu Nummer 51 Absatz 3 Ziffer 12:

die Gewerbeaufsichtsämter bei den Regierungen;

im Übrigen

das Bayerische Landesamt für Umwelt
Bürgermeister-Ulrich-Straße 160, 86179 Augsburg;

für die übrigen Sachgebiete:

die Kreisverwaltungsbehörden;
Berlin
zu Nummer 51 Absatz 3 Ziffer 5:

bei Anlagen im Sinne der §§ 4 ff. oder der §§ 22 ff. des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, sofern sie Teile von überwachungsbedürftigen Anlagen sind:

Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit
Turmstraße 21, 10559 Berlin;

zu Nummer 51 Absatz 3 Ziffer 9:

Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit
Turmstraße 21, 10559 Berlin;

zu Nummer 51 Absatz 3 Ziffer 10:

Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz
Salzburger Straße 21 – 25, 10825 Berlin;

zu Nummer 51 Absatz 3 Ziffer 11:

Landesamt für Gesundheit und Soziales
Postfach 31 09 29, 10639 Berlin;

zu Nummer 51 Absatz 3 Ziffer 12

und für die übrigen Sachgebiete:

Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales
Oranienstraße 106, 10969 Berlin;
Brandenburg
zu Nummer 51 Absatz 3 Ziffer 7:

Landesamt für ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung
Am Halbleiterwerk 1, 15236 Frankfurt/Oder;

zu Nummer 51 Absatz 3 Ziffer 9 und 11:

Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz
Seeburger Chaussee 2, 14476 Potsdam OT Groß-Glienicke;

zu Nummer 51 Absatz 3 Ziffer 10:

Ministerium der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz
Abt. Verbraucherschutz
Heinrich-Mann-Allee 107, 14476 Potsdam;

für die übrigen Sachgebiete:

Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft
Heinrich-Mann-Allee 103, 14473 Potsdam;
Bremen
zu Nummer 51 Absatz 3 Ziffer 1:

Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
Contrescarpe 72, 28195 Bremen;

in Bremerhaven:
Magistrat Bremerhaven
Hinrich-Schmalfeldt-Straße
Stadthaus
27524 Bremerhaven;

zu Nummer 51 Absatz 3 Ziffer 2 bis 6 und 8:

Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
Contrescarpe 72, 28195 Bremen;

zu Nummer 51 Absatz 3 Ziffer 7 und 11:

Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz
Bahnhofsplatz 29, 28195 Bremen;

zu Nummer 51 Absatz 3 Ziffer 9:

Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz
Bahnhofsplatz 29, 28195 Bremen;

zu Nummer 51 Absatz 3 Ziffer 10:

Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen
Lötzener Straße 3, 28207 Bremen;

zu Nummer 51 Absatz 3 Ziffer 12:

Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz
Bahnhofsplatz 29, 28195 Bremen;
Hamburg
zu Nummer 51 Absatz 3 Ziffer 1 bis 6, 8, 11 und 12:

Behörde für Umwelt und Energie
Neuenfelder Straße 19, 21109 Hamburg;

zu Nummer 51 Absatz 3 Ziffer 7:

Behörde für Wirtschaft und Arbeit
Alter Steinweg 4, 20459 Hamburg;

zu Nummer 51 Absatz 3 Ziffer 9:

Behörde für Umwelt und Energie
Neuenfelder Straße 19, 21109 Hamburg,

soweit das Atomgesetz betroffen ist;

Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz
– Abt. Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen –
Billstraße 80, 20539 Hamburg,

soweit die Röntgenverordnung und die Durchführung der Strahlenschutzverordnung betroffen sind;

zu Nummer 51 Absatz 3 Ziffer 10:

Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz
– Abt. Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen –
Billstraße 80, 20539 Hamburg;
Hessen
zu Nummer 51 Absatz 3 Ziffer 1:

die Regierungspräsidien und die Gemeindevorstände in Gemeinden bzw. die Magistrate der kreisangehörigen und kreisfreien Städte;

zu Nummer 51 Absatz 3 Ziffer 2, 3, 6, 7, 8:

die Regierungspräsidien und die Kreisausschüsse bzw. Magistrate der kreisfreien Städte;

zu Nummer 51 Absatz 3 Ziffer 4 und 5:

die Regierungspräsidien;

zu Nummer 51 Absatz 3 Ziffer 9:

Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Postfach 31 09, 65021 Wiesbaden,

soweit das Atomgesetz sowie die hierauf beruhenden Rechtsverordnungen sowie das Strahlenschutzvorsorgegesetz betroffen sind;

im Übrigen

die Regierungspräsidien;

zu Nummer 51 Absatz 3 Ziffer 10:

Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Postfach 31 09, 65021 Wiesbaden;

zu Nummer 51 Absatz 3 Ziffer 11:

das Regierungspräsidium Gießen;

zu Nummer 51 Absatz 3 Ziffer 12:

das Regierungspräsidium Darmstadt;
Mecklenburg-Vorpommern
zu Nummer 51 Absatz 3 Ziffer 1 (nur Abwasserentsorgung), 2, 3, 6, 7, 8, 10 und 11:

Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz
Mecklenburg-Vorpommern
Paulshöher Weg 1, 19061 Schwerin;

zu Nummer 51 Absatz 3 Ziffer 1 (nur Abfallentsorgung), 4, 5, 12:

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern
J.-Stelling-Straße 14, 19053 Schwerin;

bergrechtliche Anlagen:

Bergamt Stralsund
Frankendamm 17, 18439 Stralsund;

zu Nummer 51 Absatz 3 Ziffer 9:

im Zusammenhang mit kernstoffhaltigem Material und sonstigen radioaktiven Stoffen bei Tätigkeiten in einer nach den §§ 6 und 7 AtG sowie § 7 StrlSchV genehmigten Anlage:

das Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern
Alexandrinenstraße 1, 19055 Schwerin;
Niedersachsen
zu Nummer 51 Absatz 3 Ziffer 1 (Abfallentsorgung) und 3:

für Betriebsstätten, die der Bergaufsicht unterliegen:

das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie
An der Marktkirche 9, 38678 Clausthal-Zellerfeld;

in den übrigen Fällen:

die staatlichen Gewerbeaufsichtsämter, die Landkreise, die kreisfreien Städte sowie die Städte Celle, Cuxhaven, Göttingen, Hildesheim und Lüneburg;

zu Nummer 51 Absatz 3 Ziffer 1 (Abwasserentsorgung), 2 und 8:

die Landkreise, die kreisfreien Städte, die Großen selbständigen Städte und der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN);

zu Nummer 51 Absatz 3 Ziffer 4 und 5:

die staatlichen Gewerbeaufsichtsämter;

zu Nummer 51 Absatz 3 Ziffer 6:

im Regelfall die Landkreise, die Region Hannover, die kreisfreien Städte (mit Ausnahme der Landeshauptstadt Hannover) sowie die Großen selbständigen Städte Celle, Cuxhaven, Hameln, Hildesheim, Lingen. Darüber hinaus der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NKWKN) gemäß § 3 ZustVO-Naturschutz sowie die Verwaltungen der Nationalparke „Niedersächsisches Wattenmeer“ und „Harz“ und des Biosphärenreservats „Elbtalaue“;

zu Nummer 51 Absatz 3 Ziffer 7:

die Landwirtschaftskammer Hannover bzw. die Landwirtschaftskammer Weser-Ems
26122 Oldenburg;

zu Nummer 51 Absatz 3 Ziffer 9:

das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz (für nichtionisierenden Strahlenschutz der Arbeitnehmer, das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration);


zu Nummer 51 Absatz 3 Ziffer 10:

die Landkreise und kreisfreien Städte;

zu Nummer 51 Absatz 3 Ziffer 11:

die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter Braunschweig und Hannover;

zu Nummer 51 Absatz 3 Ziffer 12:

das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz
Archivstraße 2, 30169 Hannover;
Nordrhein-Westfalen
zu Nummer 51 Absatz 3 Ziffer 1 bis 8:

die Bezirksregierungen;

ggf. auch die Kreise und kreisfreien Städte gemäß der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz vom 11. Dezember 2007;

bei Anlagen und Flächen, die der Bergaufsicht unterliegen:

die Bezirksregierung Arnsberg;

zu Nummer 51 Absatz 3 Ziffer 9:

die Bezirksregierung,

bei Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen:

das Landesoberbergamt;

für Kernenergieanlagen:

das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen
Schwannstraße 3, 40476 Düsseldorf;

für die übrigen Sachgebiete:

die Bezirksregierung;

bei Betrieben die der Bergaufsicht unterliegen:

das zuständige Bergamt;

zu Nummer 51 Absatz 3 Ziffer 10:

das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen
Leibnitzerstraße 10, 45610 Recklinghausen;

zu Nummer 51 Absatz 3 Ziffer 11:

die Bezirksregierung Düsseldorf;

zu Nummer 51 Absatz 3 Ziffer 12:

die Bezirksregierungen;
Rheinland-Pfalz
zu Nummer 51 Absatz 3 Ziffer 1 (betr. Abwasserentsorgung), 2, 6 bis 8 und 10 bis 12:

das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten
Kaiser-Friedrich-Straße 1, 55116 Mainz;

zu Nummer 51 Absatz 3 Ziffer 4 und 5:

die Struktur- und Genehmigungsdirektionen Nord und Süd
– Regionalstellen Gewerbeaufsicht –;

und bei Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, das Oberbergamt;

die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord bzw. die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd;

die Stadt-/Kreisverwaltungen;

zu Nummer 51 Absatz 3 Ziffer 1 (betr. Abfallentsorgung) und 3:

das Ministerium für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung
Stiftsstraße 9, 55116 Mainz;

zu Nummer 51 Absatz 3 Ziffer 9:

hinsichtlich einer Genehmigung nach den §§ 7 und 9 AtG:

das Ministerium für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung
Stiftsstraße 9, 55116 Mainz;

hinsichtlich einer Genehmigung im Zusammenhang mit sonstigen radioaktiven Stoffen oder der Beförderung oder der sonstigen Verwendung solcher Stoffe:

die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord
Stresemannstraße 3 – 5, 56068 Koblenz;

die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd
Friedrich-Ebert-Straße 14, 67433 Neustadt an der Weinstraße;
Saarland
Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
Keplerstraße 18, 66117 Saarbrücken;
Sachsen
zu Nummer 51 Absatz 3 Ziffer 1 (Abwasserentsorgung), 2 und 8:

Landkreise und kreisfreie Städte als untere Wasserbehörde;

zu Nummer 51 Absatz 3 Ziffer 1 (Abfallentsorgung):

Landkreise und kreisfreie Städte;

Landesdirektion Sachsen, 09105 Chemnitz;

bei Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen:
Sächsisches Oberbergamt, Kirchgasse 11, 09599 Freiberg;

zu Nummer 51 Absatz 3 Ziffer 3, 4, 5 und 6:

Landesdirektion Sachsen, 09105 Chemnitz;

zu Nummer 51 Absatz 3 Ziffer 7 und 9:

Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie
Postfach 54 01 37, 01311 Dresden;

zu Nummer 51 Absatz 3 Ziffer 10:

Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz
Albertstraße 10, 01097 Dresden;

zu Nummer 51 Absatz 3 Ziffer 11:

Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft
Postfach 10 05 10, 01076 Dresden;

zu Nummer 51 Absatz 3 Ziffer 12:

Landesdirektion Sachsen, 09105 Chemnitz;
Sachsen-Anhalt
zu Nummer 51 Absatz 3 Ziffer 1 (Abwasserentsorgung):

Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt
Ernst-Kamieth-Straße 2, 06112 Halle (Saale);

Landkreise und kreisfreie Städte;

Aufgabenträger (Gemeinden, Zweckverbände, Verwaltungsgemeinschaften oder Anstalten öffentlichen Rechts);

zu Nummer 51 Absatz 3 Ziffer 1 (Abfallentsorgung) und 2:

Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt
Ernst-Kamieth-Straße 2, 06112 Halle (Saale);

die Landkreise und kreisfreien Städte;

zu Nummer 51 Absatz 3 Ziffer 1 bis 6 und 9:

für Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen

Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt
Köthener Straße 38, 06118 Halle (Saale);

zu Nummer 51 Absatz 3 Ziffer 3:

Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt
Ernst-Kamieth-Straße 2, 06112 Halle (Saale);

Landesanstalt für Altlastenfreistellung
Maxim-Gorki-Straße 10, 39108 Magdeburg;

zu Nummer 51 Absatz 3 Ziffer 4 und 5:

Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt
Ernst-Kamieth-Straße 2, 06112 Halle (Saale);

zu Nummer 51 Absatz 3 Ziffer 6:

die Landkreise und kreisfreien Städte;

bei Verstößen gegen den Artenschutz darüber hinaus:

Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt
CITES-Büro
Zerbster Straße 1, 39264 Steckby;

zu Nummer 51 Absatz 3 Ziffer 7:

Landesamt für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
(Dez. Pflanzenschutz)
Silberbergsweg 5, 39128 Magdeburg;

zu Nummer 51 Absatz 3 Ziffer 8:

Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt
Ernst-Kamieth-Straße 2, 06112 Halle (Saale);

Landkreise und kreisfreie Städte;

Aufgabenträger (Gemeinden, Zweckverbände, Verwaltungsgemeinschaften oder Anstalten öffentlichen Rechts);

zu Nummer 51 Absatz 3 Ziffer 9:

Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt
Leipziger Straße 58, 39112 Magdeburg;

zu Nummer 51 Absatz 3 Ziffer 10:

in den Fällen des § 8 des Tierschutzgesetzes:

Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt
Ernst-Kamieth-Straße 2, 06112 Halle (Saale);

im Übrigen:

Landkreise und kreisfreie Städte;

zu Nummer 51 Absatz 3 Ziffer 11:

Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt
Ernst-Kamieth-Straße 2, 06112 Halle (Saale);

zu Nummer 51 Absatz 3 Ziffer 12:

Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt
Ernst-Kamieth-Straße 2, 06112 Halle (Saale);

Landkreise und kreisfreie Städte;
Schleswig-Holstein
zu Nummer 51 Absatz 3 Ziffer 9:

Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung
des Landes Schleswig-Holstein
Adolf-Westphal-Straße 4, 24143 Kiel;

zu Nummer 51 Absatz 3 im Übrigen:

das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume
des Landes Schleswig-Holstein
Mercatorstraße 3, 24106 Kiel;
Thüringen
zu Nummer 51 Absatz 3 Ziffer 1 bis 6, 8, 11 und 12:

für Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen:

das Thüringer Landesbergamt
Puschkinplatz 7, 07545 Gera;

im Übrigen:

das Thüringer Landesverwaltungsamt
Postfach 22 49, 99403 Weimar;

zu Nummer 51 Absatz 3 Ziffer 7:

das Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
Werner-Seelenbinder-Straße 8, 99096 Erfurt;

zu Nummer 51 Absatz 3 Ziffer 9 und 10:

Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz
Tennstedter Straße 8/9, 99947 Bad Langensalza.