Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2016
Fassung: 01.08.2015
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Mitteilungen an die Jugendgerichtshilfe in Strafsachen gegen Jugendliche und Heranwachsende
§§ 38, 50, 70 Satz 1, §§ 72a, 107, 109 Absatz 1 JGG
In Strafsachen gegen Jugendliche und Heranwachsende sind der Jugendgerichtshilfe mitzuteilen
1.
die Einleitung des Verfahrens,
2.
vorläufige Anordnungen über die Erziehung,
3.
der Erlass und der Vollzug eines Haft- oder Unterbringungsbefehls sowie die Unterbringung zur Beobachtung,
4.
die Erhebung der öffentlichen Klage,
5.
Ort und Zeit der Hauptverhandlung,
6.
die Urteile,
7.
der Ausgang des Verfahrens,
8.
der Name und die Anschrift der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers,
9.
die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf Weisungen oder Auflagen beziehen oder eine Aussetzung der Vollstreckung einer Jugendstrafe oder des Restes einer Jugendstrafe zur Bewährung, eine Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe oder die Führungsaufsicht betreffen.