Inhalt
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Betriebsunfälle
§ 13 Absatz 2, § 14 Absatz 1 Nummer 5 und 8 Buchstabe a, Absatz 2, § 17 Nummer 3 EGGVG
In Strafsachen, in denen Zuwiderhandlungen gegen Unfallverhütungsvorschriften bekannt werden, sind der für die Aufsicht zuständigen Stelle mitzuteilen
- 1.
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die Einleitung des Verfahrens,
- 2.
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die Erhebung der öffentlichen Klage,
- 3.
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der Ausgang des Verfahrens.