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Strafsachen gegen Angehörige der Heilberufe
§ 13 Absatz 2, § 14 Absatz 1 Nummer 4 und 5, Absatz 2 EGGVG
(1) In Strafsachen gegen
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Ärztinnen und Ärzte,
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Zahnärztinnen und Zahnärzte,
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Tierärztinnen und Tierärzte,
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Apothekerinnen und Apotheker,
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Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten,
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Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten,
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Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker,
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Hebammen und Entbindungspfleger,
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Altenpflegerinnen/Altenpfleger,
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Diätassistentinnen/Diätassistenten,
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Ergotherapeutinnen/Ergotherapeuten,
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Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen/Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger,
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Gesundheits- und Krankenpflegerinnen/Gesundheits- und Krankenpfleger,
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Logopädinnen/Logopäden,
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Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen/Masseure und medizinische Bademeister,
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Orthoptistinnen/Orthoptisten,
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Physiotherapeutinnen/Physiotherapeuten,
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Podologinnen/Podologen,
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Rettungsassistentinnen/Rettungsassistenten,
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Notfallsanitäterinnen/Notfallsanitäter,
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Technische Assistentinnen und Assistenten in der Medizin (Medizinisch-technische Assistentinnen/Assistenten für Funktionsdiagnostik; Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentinnen/Laboratoriumsassistenten; Medizinisch-technische Radiologieassistentinnen/Radiologieassistenten; veterinärmedizinisch-technische Assistentinnen/Assistenten),
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Pharmazeutisch-technische Assistentinnen/Assistenten
sind, wenn der Tatvorwurf auf eine Verletzung von Pflichten schließen lässt, die bei der Ausübung des Berufs zu beachten sind, oder er in anderer Weise geeignet ist, Zweifel an der Eignung, Zuverlässigkeit oder Befähigung hervorzurufen, mitzuteilen
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der Erlass und der Vollzug eines Haft- oder Unterbringungsbefehls,
- 2.
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die Entscheidung, durch die ein vorläufiges Berufsverbot angeordnet oder ein solches aufgehoben worden ist,
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die Erhebung der öffentlichen Klage,
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der Ausgang des Verfahrens, wenn eine Mitteilung nach den Ziffern 1 bis 3 zu machen war.
(2) 1In Privatklageverfahren, in Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten und in sonstigen Verfahren bei Verurteilung zu einer anderen Maßnahme als einer Strafe oder einer Maßnahme im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 8 StGB unterbleibt die Mitteilung, wenn nicht besondere Umstände des Einzelfalls sie erfordern. 2Sie ist insbesondere erforderlich, wenn die Tat bereits ihrer Art nach geeignet ist, Zweifel an der Zuverlässigkeit oder Eignung für die gerade ausgeübte berufliche Tätigkeit hervorzurufen. 3Die Mitteilung ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht bei Straftaten, durch die der Tod eines Menschen verursacht worden ist, und bei gefährlicher Körperverletzung.
(3) 1Die Mitteilungen sind zu richten an
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die zuständige Behörde und
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die zuständige Berufskammer, wenn eine solche als Körperschaft des öffentlichen Rechts besteht.
2Sie sind als „Vertrauliche Personalsache“ zu kennzeichnen.