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Straftaten gegen Vorschriften zum Schutz der Arbeitskraft und der Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
§ 13 Absatz 2, § 14 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b, Absatz 2 EGGVG
(1) In Strafsachen wegen Straftaten gegen Vorschriften zum Schutz der Arbeitskraft und zum Schutz der Gesundheit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sind mitzuteilen
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die Erhebung der öffentlichen Klage,
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der Ausgang des Verfahrens, wenn eine Mitteilung nach Ziffer 1 zu machen war.
(2) 1Vorschriften zum Schutz der Arbeitskraft und der Gesundheit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sind namentlich enthalten in
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dem Arbeitsschutzgesetz,
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dem Arbeitszeitgesetz,
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dem Atomgesetz,
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dem Bundesberggesetz,
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dem Chemikaliengesetz,
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dem Fahrpersonalgesetz,
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dem Gentechnikgesetz,
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dem Produktsicherheitsgesetz,
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dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit,
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dem Medizinproduktegesetz,
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dem Gesetz über den Ladenschluss oder den Gesetzen über die Ladenöffnungszeiten,
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dem Titel VII der Gewerbeordnung,
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dem Heimarbeitsgesetz,
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dem Jugendarbeitsschutzgesetz,
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dem Mutterschutzgesetz,
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dem Seearbeitsgesetz,
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dem Sprengstoffgesetz.
2Arbeitsschutzrechtliche Vorschriften finden sich auch in Rechtsverordnungen, namentlich der Baustellenverordnung, der Betriebssicherheitsverordnung, der Biostoffverordnung, der Strahlenschutzverordnung, der Röntgenverordnung und der Gefahrstoffverordnung.
(3) Die Mitteilungen sind an die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde zu richten.