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Text gilt ab: 01.01.2016
Fassung: 01.08.2015
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Strafsachen gegen Angehörige ausländischer Konsulate
Artikel 42 Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen (BGBl. 1969 II S. 1585), § 16 EGGVG
(1) In Strafsachen gegen
1.
Konsularbeamtinnen und -beamte ausländischer konsularischer Vertretungen,
2.
Bedienstete des Verwaltungs- oder technischen Personals und Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals ausländischer konsularischer Vertretungen
sind mitzuteilen
a)
die Einleitung des Verfahrens,
b)
die Festnahme und der Vollzug eines Haft- oder Unterbringungsbefehls.
(2) Wird die Person in Untersuchungshaft genommen oder einstweilig untergebracht, ordnet die Richterin oder der Richter, dem die festgenommene Person erstmals vorgeführt wird, die Mitteilung an.
(3) Die Mitteilungen sind sofort telefonisch oder durch Telefax an
1.
das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, 10117 Berlin, Telefon: 030 2025-70,
2.
die Staatskanzlei (Senatskanzlei) des Landes, in dem die konsularische Vertretung ihren Sitz hat,
3.
die Leiterin oder den Leiter der konsularischen Vertretung, es sei denn, dass sie oder er von der Maßnahme selbst betroffen ist, und
4.
das Auswärtige Amt/Referat 703, 11013 Berlin, Telefon: 030 5000-3411, sofern die Leiterin oder der Leiter der konsularischen Vertretung von der Maßnahme betroffen ist,
zu richten.