Inhalt
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Auskunft an die und Unterrichtung der Betroffenen
(1) 1Die Voraussetzungen von Auskunft (auf Antrag) und Unterrichtung (von Amts wegen) der Betroffenen sind in § 21 EGGVG geregelt. 2Diesen ist grundsätzlich nur auf schriftlichen Antrag Auskunft über Mitteilungen zu erteilen. 3Die Unterrichtung von Amts wegen ist dann veranlasst, wenn von einer Mitteilung Betroffene nicht zugleich Beschuldigte im Verfahren sind oder es sich um eine Mitteilung nach Nummer 1 Absatz 3 handelt.
(2) 1Auf die Beschränkungen in § 21 Absatz 3 und 4 EGGVG wird hingewiesen. 2Die Entscheidung, dass Auskunft oder Unterrichtung unterbleiben, treffen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte.
(3) 1Die Form der Auskunftserteilung und Unterrichtung unterliegt pflichtgemäßem Ermessen. 2Grundsätzlich empfiehlt es sich, Betroffenen einen Abdruck der Mitteilung zu übersenden. 3Von der Beifügung der Schriftstücke (etwa Urteile), die Betroffenen schon übermittelt worden sind, kann abgesehen werden.
(4) Eine nach § 21 Absatz 4 EGGVG unterbliebene Unterrichtung ist nachzuholen, sobald die Beschränkungen entfallen sind.