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Text gilt ab: 01.01.2016
Fassung: 01.08.2015
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Sonstige Mitteilungen über Personen, die einer Dienst-, Staats-, Standesaufsicht oder berufsrechtlichen Aufsicht unterliegen
§ 17 Nummer 3 und 4 EGGVG, § 115 Absatz 4 BBG, § 49 Absatz 4 BeamtStG, §§ 46, 71 DRiG, § 89 Absatz 1 SG, § 45a Absatz 1 ZDG, § 64a Absatz 2 BNotO, § 36 Absatz 2 auch in Verbindung mit § 207 Absatz 2 Satz 1, § 209 Absatz 1 Satz 3, § 59m Absatz 2 BRAO, § 4 Absatz 1 EuRAG, § 34 Absatz 2 auch in Verbindung mit § 154b Absatz 2, § 52m Absatz 2 PAO, § 18 Absatz 1 RDG, § 40a Absatz 5 WpHG, §§ 36a Absatz 3 Nummer 2, 84a Absatz 2, 130 Absatz 1 WiPrO, § 10 Absatz 2 StBerG, § 60a Absatz 2 KWG, § 34 Satz 2 ZAG, § 341 Absatz 3 KAGB, § 145b Absatz 2 VAG
(1) 1Sonstige Tatsachen, die in einem Strafverfahren – gleichgültig, gegen wen es sich richtet – bekannt werden, sind mitzuteilen, wenn ihre Kenntnis aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls für dienst-, disziplinar-, standes- oder berufsrechtliche Maßnahmen gegen eine der nachfolgend genannten Personen oder für aufsichtsrechtliche Maßnahmen gegen deren Geschäftsbetrieb erforderlich ist:
1.
Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter (Nummer 15)
2.
Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr (Nummer 19)
3.
Zivildienstleistende (Nummer 21)
4.
Notarinnen und Notare sowie Angehörige der rechtsberatenden Berufe (Nummer 23)
5.
Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüferinnen und vereidigte Buchprüfer, Steuerberaterinnen und Steuerberater sowie Steuerbevollmächtigte (Nummer 24)
6.
Inhaberinnen und Inhaber, Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter von Kredit-, Finanzdienstleistungs-, Zahlungs- und E-Geld-Instituten (Nummer 25)
7.
Inhaberinnen und Inhaber, Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter von Wertpapierdienstleistungsunternehmen und sonstige an Wertpapierdienstleistungsgeschäften beteiligte Personen (Nummer 25a)
8.
Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter von Versicherungsunternehmen oder Pensionsfonds und sonstige daran beteiligte Personen (Nummer 25b)
9.
Inhaberinnen und Inhaber, Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter von Verwaltungsgesellschaften, extern verwalteten Investmentgesellschaften und Verwahrstellen (Nummer 25c)
10.
Angehörige der Heil- und Gesundheitsfachberufe (Nummer 26)
11.
Betreiberinnen und Betreiber von sowie Beschäftigte in Alten-, Behinderten- und Pflegeheimen, ambulanten Pflegediensten und Werkstätten für behinderte Menschen und Tagesförderstätten (Nummer 28).
2Erforderlich ist die Kenntnis der Daten auch, wenn diese Anlass zur Prüfung bietet, ob Maßnahmen der genannten Art zu ergreifen sind.
(2) 1Mitteilungen unterbleiben, soweit für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Person an dem Ausschluss der Übermittlung das öffentliche Interesse überwiegen. 2Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind.
(3) Die Mitteilung ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an.
(4) Die Mitteilungen sind an die Stellen zu richten, die in den in Absatz 1 genannten Bestimmungen aufgeführt sind, und als „Vertrauliche Personalsache“ zu kennzeichnen.