Inhalt
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Folgemitteilungen, Antrag auf gerichtliche Entscheidung
(1) 1Unter den Voraussetzungen des § 20 EGGVG sind Folgemitteilungen notwendig. 2Absatz 1 ordnet – eingeschränkt durch Absatz 3 – Folgemitteilungen für den Fall an, dass eine Mitteilung vor Beendigung des Verfahrens ergangen, insbesondere eine übermittelte Entscheidung abgeändert oder aufgehoben worden ist. 3Absatz 2 Satz 1 regelt – wiederum eingeschränkt durch Absatz 3 – die unverzügliche Berichtigung unrichtiger Daten. 4Die Entscheidung darüber, dass eine Folgemitteilung nach § 20 Absatz 3 EGGVG unterbleibt, treffen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte.
(2) 1Senden Empfänger Unterlagen zurück, weil sie für ihre Zwecke nicht erforderlich sind, ist sicherzustellen, dass sie keine Folgemitteilungen erhalten. 2Leiten Empfänger Unterlagen gemäß § 19 Absatz 2 Satz 3 EGGVG weiter, sind Folgemitteilungen an die nach ihren Angaben tatsächlich zuständige Stelle zu machen.
(3) 1Wird ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, ist der Empfänger zu unterrichten (§ 22 Absatz 2 Satz 1 EGGVG). 2Auf § 22 Absatz 2 Satz 2 EGGVG soll er hingewiesen werden.