Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2016
Fassung: 01.08.2015
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Mitteilungen über Inhaberinnen und Inhaber einer luftrechtlichen Erlaubnis oder Genehmigung sowie über sonstige nach dem Luftverkehrsgesetz (LuftVG) berechtigte Personen
§ 13 Absatz 2, § 14 Absatz 1 Nummer 5, 7 Buchstabe b, Absatz 2, § 17 Nummer 3 EGGVG
(1) In Strafsachen gegen
1.
Inhaberinnen und Inhaber
a)
einer Erlaubnis für das Luftfahrtpersonal, die Ausbildung von Luftfahrerinnen und Luftfahrern, das Flugsicherungspersonal oder die Ausbildung von Flugsicherungspersonal oder
b)
einer Genehmigung für Luftfahrtunternehmen oder
2.
eine für die Leitung eines Luftfahrtunternehmens oder einer Luftfahrerschule verantwortliche Person
ist die rechtskräftige Verurteilung mitzuteilen, die ein Verbrechen zum Gegenstand hat oder in der wegen eines Vergehens nach den §§ 142, 222, 315 bis 316, 323a StGB oder nach den §§ 59, 60, 62 LuftVG auf Strafe erkannt worden ist.
(2) In Strafsachen gegen eine in Absatz 1 bezeichnete Person ist ferner die rechtskräftige Verurteilung mitzuteilen, in der wegen eines Vergehens auf Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten erkannt worden ist.
(3) 1Sonstige Tatsachen, die in einem Strafverfahren – gleichgültig, gegen wen es sich richtet – bekannt werden, sind mitzuteilen, wenn ihre Kenntnis die Annahme rechtfertigt, dass jemand für eine Tätigkeit als Luftfahrt- oder Flugsicherungspersonal, für die Ausbildung von Luftfahrt- oder Flugsicherungspersonal oder für die Tätigkeit als Luftfahrtunternehmerin oder -unternehmer oder als eine für ein Luftfahrtunternehmen oder eine Luftfahrerschule verantwortliche Person ungeeignet ist. 2Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind. 3Die Mitteilung ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an.
(4) Mitteilungen über Inhaberinnen oder Inhaber einer Erlaubnis für das Luftfahrtpersonal sind an das
Luftfahrt-Bundesamt
Postfach 30 54
38020 Braunschweig,
sonstige Mitteilungen sind an die für die Erteilung der luftrechtlichen Erlaubnis oder Genehmigung zuständige Stelle zu richten.