Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2016
Fassung: 01.08.2015
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Kenntlichmachung der Mitteilungspflicht auf den Akten, Dokumentation der Mitteilung
(1) Die Mitteilungspflichten sind auf der Vorderseite der Akten in geeigneter Form kenntlich zu machen; dies gilt nicht für die Mitteilungspflicht nach Nummer 11.
(2) 1Sind Mitteilungen gemacht, ist dies in geeigneter Form zu dokumentieren. 2In Betracht kommt z.B. ein Vermerk. 3Ein Abdruck der Mitteilungen – ohne etwaige Anlagen – soll zur Dokumentation benutzt werden, wenn dies ohne größeren Aufwand möglich ist.
(3) Liegen die Beschränkungen des § 21 Absatz 3 und 4 EGGVG vor, sind die Kenntlichmachung der Mitteilungspflichten und die Dokumentation der Mitteilung in den Handakten oder in sonst geeigneter Weise vorzunehmen.