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Strafsachen gegen Notarinnen, Notare und Angehörige der rechtsberatenden Berufe
§ 13 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2, § 14 Absatz 1 Nummer 4, Absatz 2 EGGVG, § 64a Absatz 2 BNotO, § 36 Absatz 2 BRAO auch in Verbindung mit § 207 Absatz 2 Satz 1, § 209 Absatz 1 Satz 3, § 59m Absatz 2 BRAO, § 4 Absatz 1 EuRAG, § 34 Absatz 2 PAO auch in Verbindung mit § 154b Absatz 2, § 52m Absatz 2 PAO, § 18 Absatz 1 RDG
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Notarinnen, Notare, Notarassessorinnen und Notarassessoren,
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Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, einschließlich der niedergelassenen europäischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte im Sinne von § 2 EuRAG, der dienstleistenden europäischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte im Sinne von § 25 EuRAG und der niedergelassenen ausländischen Anwältinnen und Anwälte im Sinne von § 206 BRAO,
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Patentanwältinnen und Patentanwälte, einschließlich der ausländischen Mitglieder der Patentanwaltskammer im Sinne von § 154a PatAnwO,
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Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer einer Rechtsanwaltsgesellschaft oder Patentanwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung,
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registrierte Rechtsdienstleisterinnen und Rechtsdienstleister, Rechtsbeistände, Prozessagentinnen und Prozessagenten
(2) In besonderen Fällen, namentlich in Verfahren, die die pflichtwidrige Verwendung von Mandantengeldern, einen Parteiverrat, einen Betrug, eine Urkundenfälschung, die unterlassene Herausgabe von Behördenakten oder einen sonstigen Vorwurf, der zu einem Berufs- oder Vertretungsverbot oder einer Amtsenthebung führen kann, zum Gegenstand haben, oder wenn im Verfahren Feststellungen zu einer Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB getroffen werden, sind auch die Einleitung sowie der Ausgang des Ermittlungsverfahrens mitzuteilen.
- 1.
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bei Notarinnen, Notaren, Notarassessorinnen und Notarassessoren:
an die Landesjustizverwaltung, die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts, des Landgerichts und der Notarkammer;
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bei Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten beim Bundesgerichtshof:
an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, die Generalbundesanwältin oder den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof und die Rechtsanwaltskammer beim Bundesgerichtshof;
- 3.
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bei den übrigen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten gemäß Absatz 1 sowie bei Rechtsbeiständen, die Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer sind:
an die Generalstaatsanwaltschaft und die Rechtsanwaltskammer;
- 4.
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bei nichtanwaltlichen und nichtpatentanwaltlichen Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern einer Rechtsanwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung an die gemäß §§ 120, 119 Absatz 2, § 60 Absatz 1 Satz 2 BRAO zuständige Generalstaatsanwaltschaft und die gemäß § 60 Absatz 1 Satz 2 BRAO zuständige Rechtsanwaltskammer (§§ 74, 113, 115c und 120 BRAO);
bei nichtanwaltlichen und nichtpatentanwaltlichen Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern einer Patentanwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung an die Generalstaatsanwaltschaft München (§§ 86, 104, 105 PAO) und die Patentanwaltskammer (§§ 53, 58, 70, 95, 97a PAO);
- 5.
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bei Patentanwältinnen und Patentanwälten – auch als Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer einer Patentanwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung – an die Präsidentin oder den Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamtes, die Generalstaatsanwaltschaft München und die Patentanwaltskammer (§§ 53, 58, 70, 86, 95, 97a, 104, 105 PAO);
Geschäftsführer einer Rechtsanwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung zusätzlich an die gemäß §§ 120, 119 Absatz 2, § 60 Absatz 1 Satz 2 BRAO zuständige Generalstaatsanwaltschaft und die gemäß § 60 Absatz 1 Satz 2 BRAO zuständige Rechtsanwaltskammer (§§ 74, 113, 115c, 120 BRAO);
- 6.
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bei den in den Ziffern 3 und 5 genannten Angehörigen rechtsberatender Berufe, die Gesellschafterinnen oder Gesellschafter, Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer, Prokuristinnen oder Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigte zum gesamten Geschäftsbetrieb einer Rechtsanwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung sind, zusätzlich an die für die Rechtsanwaltsgesellschaft zuständige Rechtsanwaltskammer, wenn die Mitteilung ein Berufsverbot betrifft; ist der Mitteilungsempfänger mit den nach Ziffer 3 zu unterrichtenden Stellen identisch, ist eine zusätzliche Mitteilung nicht erforderlich;
- 7.
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bei den in den Ziffern 3 und 5 genannten Angehörigen rechtsberatender Berufe, die Gesellschafterinnen oder Gesellschafter, Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer, Prokuristinnen oder Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigte zum gesamten Geschäftsbetrieb einer Patentanwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung sind, zusätzlich an die Präsidentin oder den Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts (§ 52g Absatz 1, § 52h Absatz 3 PAO) und die Patentanwaltskammer (§ 53 Absatz 1, § 97a PAO), wenn die Mitteilung ein Berufsverbot betrifft; sind die Mitteilungsempfänger mit den nach Ziffer 5 zu unterrichtenden Stellen identisch, ist eine zusätzliche Mitteilung nicht erforderlich;
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bei registrierten Rechtsdienstleisterinnen und Rechtsdienstleistern, Rechtsbeiständen, die nicht Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer sind, Prozessagentinnen und Prozessagenten:
an die auf der Grundlage von § 19 RDG nach Landesrecht zuständige Stelle.