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Mitteilungen zum Wählerverzeichnis
§ 13 Absatz 1 Nummer 5 EGGVG
(1) 1In Strafsachen gegen deutsche Staatsangehörige sowie gegen Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (Unionsbürger), die in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten, ist der zuständigen Verwaltungsbehörde die Tatsache der rechtskräftigen Verurteilung (ohne Angabe der rechtlichen Bezeichnung der Tat und ohne Angabe der angewendeten Strafvorschriften) mitzuteilen, wenn
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wegen eines Verbrechens auf eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr erkannt worden ist,
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die Fähigkeit aberkannt worden ist, öffentliche Ämter zu bekleiden oder Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, oder
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das Recht aberkannt worden ist, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen.
2In den Fällen der Ziffern 2 und 3 ist auch die Zeit mitzuteilen, für die die Aberkennung wirksam ist.
(2) 1Der zuständigen Verwaltungsbehörde ist eine Mitteilung zu machen, wenn jemand nach § 63 in Verbindung mit § 20 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht wird. 2In diesen Fällen ist auch die Entlassung mitzuteilen.
(3) 1Die Mitteilungen sind der Verwaltungsbehörde zu machen, in deren Bezirk die Verurteilte oder der Verurteilte die Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung innehat. 2Haben Verurteilte keine Wohnung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder lässt sich eine solche Wohnung nicht feststellen, so sind die Mitteilungen an die Verwaltungsbehörde zu machen, in deren Bezirk die Verurteilte oder der Verurteilte die letzte Wohnung, bei mehreren Wohnungen die letzte Hauptwohnung gehabt hat.
(4) 1In den Fällen des Absatzes 1 sind auch der Tag des Ablaufs des Verlusts der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Wahl- und Stimmrechts sowie die Wiederverleihung dieser Fähigkeiten und Rechte mitzuteilen. 2Die Mitteilung ist an den Empfänger der Erstmitteilung und in den Fällen, in denen eine neue Wohnung aktenkundig ist, an die nunmehr zuständige Verwaltungsbehörde zu richten.