Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2016
Fassung: 01.08.2015
36a
Sonstige Mitteilungen aus waffenrechtlichen oder sprengstoffrechtlichen Gründen
§ 13 Absatz 2, § 14 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b, Absatz 2, § 17 Nummer 3 EGGVG
(1) In Strafsachen wegen
1.
unbefugten Erwerbs von Schusswaffen oder Munition, unbefugten Führens von Schusswaffen oder unbefugter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schusswaffen oder über in Abschnitt 1 der Anlage 2 zum WaffG (Waffenliste) bezeichnete Gegenstände,
2.
einer mit oder im Zusammenhang mit Schusswaffen, Munition oder in Abschnitt 1 der Anlage 2 zum WaffG (Waffenliste) bezeichneten Gegenständen begangenen Straftat,
3.
unbefugten Umgangs oder Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen oder
4.
einer mit oder im Zusammenhang mit solchen Stoffen begangenen Straftat
sind mitzuteilen
a)
die Erhebung der öffentlichen Klage,
b)
der Ausgang des Verfahrens, wenn eine Mitteilung nach Buchstabe a zu machen war,
c)
die Einstellung des Verfahrens nach § 170 Absatz 2 StPO, wenn sie Feststellungen zu einer Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB enthält.
(2) In den Fällen des Absatz 1 Ziffer 2 und 4 ordnen die Mitteilung Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an.
(3) Die Mitteilungen sind an die zuständige Behörde zu richten, in deren Bereich die Betroffenen eine Wohnung haben.