Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2016
Fassung: 01.08.2015
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Verdachtsfälle nach dem Geldwäschegesetz
§ 11 Absatz 8 GwG
(1) In Strafsachen, zu denen eine Meldung nach § 11 Absatz 1 oder § 14 des Geldwäschegesetzes erstattet wurde, und in sonstigen Strafverfahren wegen einer Tat nach § 261 StGB oder in denen wegen des Verdachts von Handlungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Geldwäschegesetz ermittelt wurde, sind mitzuteilen
1.
die Erhebung der öffentlichen Klage,
2.
der Ausgang des Verfahrens.
(2) Die Mitteilungen sind an das
Bundeskriminalamt
– Zentralstelle für Verdachtsmeldungen –
65173 Wiesbaden
zu richten.