Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2016
Fassung: 01.08.2015
25b
Strafsachen gegen Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter von Versicherungsunternehmen oder Pensionsfonds und sonstige daran beteiligte Personen
§ 45b Absatz 1, Absatz 1a VAG
(1) 1In Strafsachen gegen Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter von Versicherungsunternehmen oder Pensionsfonds sowie Inhaberinnen und Inhaber bedeutender Beteiligungen an Versicherungsunternehmen oder Pensionsfonds oder deren gesetzliche Vertreterinnen und Vertreter oder persönlich haftende Gesellschafterinnen und Gesellschafter wegen Verletzung ihrer Berufspflichten oder anderer Straftaten bei oder im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung, ferner in Strafverfahren, die Straftaten nach den §§ 134, 137 bis 141, 143 und 145 VAG zum Gegenstand haben, sind – und zwar auch, wenn eine Landesbehörde die Aufsicht ausübt – der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Versicherungsaufsicht
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
mitzuteilen
1.
in Strafsachen, die eine Straftat nach § 140 VAG zum Gegenstand haben, die Einleitung des Ermittlungsverfahrens,
2.
die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift,
3.
der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und
4.
die das Verfahren abschließende Entscheidung mit Begründung.
2Ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt worden, ist die Entscheidung unter Hinweis auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln.
(2) In Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten werden die in Absatz 1 Satz 1 Ziffer 2 und 3 bestimmten Übermittlungen nur vorgenommen, wenn aus der Sicht der übermittelnden Stelle unverzüglich Entscheidungen oder andere Maßnahmen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht geboten sind.