Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2016
Fassung: 01.08.2015
43
Strafsachen gegen Gefangene und Untergebrachte
§ 479 Absatz 2 Nummer 1 und 2 StPO
Wird gegen Untersuchungsgefangene, Strafgefangene, Sicherungsverwahrte oder in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt Untergebrachte ein weiteres Verfahren eingeleitet, sind der Leitung der Justizvollzugsanstalt, des psychiatrischen Krankenhauses oder der Entziehungsanstalt mitzuteilen
1.
die Einleitung des Verfahrens,
2.
die Erhebung der öffentlichen Klage,
3.
der Ausgang des Verfahrens.
4.
Abschnitt Mitteilungen wegen der Art des verletzten Strafgesetzes