Inhalt
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Mitteilungspflichtige Stellen und dort funktional zuständige Personen
(1) 1Mitteilungspflichtige Stelle ist, soweit nichts anderes bestimmt ist,
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die Staatsanwaltschaft für Mitteilungen bis zur Erhebung der öffentlichen Klage,
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das Gericht für Mitteilungen nach der Erhebung der öffentlichen Klage oder der Privatklage bis zur Rechtskraft der Entscheidung,
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die Vollstreckungsbehörde für Mitteilungen nach der Rechtskraft der Entscheidung.
2Die oberste Justizbehörde kann, insbesondere aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung, eine andere Bestimmung treffen.
(2) 1Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte ordnen die Mitteilung in den Fällen an, in denen dies ausdrücklich bestimmt ist oder in denen sie sich die Anordnung ausdrücklich vorbehalten haben. 2Auch in anderen Fällen können sie Mitteilungen anordnen. 3Amtsanwältinnen und Amtsanwälte stehen im Rahmen ihrer Zuständigkeit Staatsanwältinnen und Staatsanwälten gleich.
(3) 1Im Übrigen ordnen Mitteilungen an
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bei der Staatsanwaltschaft von der Behördenleitung bestimmte Bedienstete,
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bei dem Gericht Urkundsbeamtinnen oder Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
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bei der Vollstreckungsbehörde Beamtinnen oder Beamte des gehobenen Justizdienstes,
soweit vorgesetzte Stellen nichts anderes bestimmen. 2Die Durchführung einer angeordneten Mitteilung kann einer anderen Justizbehörde überlassen werden; die Verantwortung der anordnenden Stelle für die Zulässigkeit der Mitteilung bleibt unberührt.