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Strafsachen gegen sonstige Angehörige von Lehrberufen und erzieherischen Berufen
§ 13 Absatz 2, § 14 Absatz 1 Nummer 5, Absatz 2 EGGVG
(1) In Strafsachen gegen
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Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, außerplanmäßige Professorinnen und außerplanmäßige Professoren, Gastprofessorinnen und Gastprofessoren, Privatdozentinnen und Privatdozenten, Gastdozentinnen und Gastdozenten, Lehrbeauftragte an Hochschulen,
- 2.
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Schulleiterinnen und Schulleiter, Lehrerinnen und Lehrer und andere Personen, die an Schulen mit pädagogischen Aufgaben betraut sind,
- 3.
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Leiterinnen und Leiter, Erzieherinnen und Erzieher und andere Personen, die in Heimen, Kindertagesstätten, Kindergärten oder ähnlichen Einrichtungen mit erzieherischen Aufgaben betraut sind,
wenn sie entweder an Hochschulen oder Schulen in freier Trägerschaft oder einer privaten Einrichtung der in Ziffer 3 genannten Art oder – ohne in einem Arbeitnehmer- oder Beamtenverhältnis zu stehen – an öffentlichen Hochschulen oder Schulen oder an einer der in Ziffer 3 genannten öffentlichen Einrichtungen tätig sind, gilt Nummer 16 Absatz 1 bis 3 entsprechend.
(2) Die Mitteilungen sind unter Nennung der Beschäftigungsstelle an die zuständige Aufsichtsbehörde zu richten und als „Vertrauliche Personalsache“ zu kennzeichnen.