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Mitteilungen über Ausländerinnen und Ausländer
§ 87 Absatz 2, 4, § 88 Absatz 2, 3 AufenthG, auch in Verbindung mit § 11 Absatz 1 FreizügG/EU, § 74, auch in Verbindung mit § 79 AufenthV
(1) 1In Strafsachen gegen Ausländerinnen und Ausländer (§ 2 Absatz 1 AufenthG) sind unverzüglich mitzuteilen
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die Einleitung des Verfahrens unter Angabe der gesetzlichen Vorschriften,
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der Ausgang des Verfahrens,
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der Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung,
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der Widerruf der Zurückstellung der Strafvollstreckung.
2Die Mitteilung nach Ziffer 1 kann unterbleiben, wenn in den Akten dokumentiert ist, dass sie bereits durch die Polizei erfolgt ist.
(2) 1Wird in einem Strafverfahren – gleichgültig, gegen wen es sich richtet –
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der Aufenthalt einer Ausländerin oder eines Ausländers, wenn weder ein erforderlicher Aufenthaltstitel erteilt noch die Abschiebung ausgesetzt ist,
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der Verstoß gegen eine räumliche Beschränkung oder
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ein sonstiger Ausweisungsgrund
bekannt, so ist dies unverzüglich mitzuteilen. 2Satz 1 findet keine Anwendung auf Ausländerinnen und Ausländer, deren Rechtsstellung durch das Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern geregelt ist. 3Bei diesen sind sonstige Tatsachen dann mitzuteilen, wenn die Voraussetzungen des § 5 Absatz 5 oder § 6 Absatz 1 FreizügG/EU vorliegen können. 4Die Mitteilung kann unterbleiben, wenn in den Akten dokumentiert ist, dass sie bereits durch andere Stellen erfolgt ist.
(3) Bei den Mitteilungen sind, soweit bekannt, jeweils folgende Daten mit anzugeben:
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Familiennamen,
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Geburtsnamen,
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Vornamen,
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Tag und Ort mit Angabe des Staates der Geburt,
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Staatsangehörigkeiten,
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Anschrift.
(4) Personenbezogene Daten, die von einer Ärztin, einem Arzt oder einer der in § 203 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 bis 6 und Absatz 3 StGB bezeichneten Personen in Strafverfahren zugänglich gemacht worden sind, dürfen übermittelt werden,
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wenn die Ausländerin oder der Ausländer die öffentliche Gesundheit gefährdet und besondere Schutzmaßnahmen zum Ausschluss der Gefährdung nicht möglich sind oder von der Ausländerin oder dem Ausländer nicht eingehalten werden oder
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soweit die Daten für die Feststellung erforderlich sind, ob die in § 55 Absatz 2 Nummer 4 AufenthG bezeichneten Voraussetzungen vorliegen.
(5) Personenbezogene Daten, die nach § 30 AO dem Steuergeheimnis unterliegen, dürfen übermittelt werden, wenn gegen die Ausländerin oder den Ausländer wegen eines Verstoßes gegen eine Vorschrift des Steuer- einschließlich des Zoll- und des Monopolrechts oder des Außenwirtschaftsrechts oder gegen Einfuhr-, Ausfuhr-, Durchfuhr- oder Verbringungsverbote oder -beschränkungen ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist.
(6) Die Mitteilungen sind an die nach jeweiligem Landesrecht örtlich zuständige Ausländerbehörde zu richten.
(7) 1In den Fällen des Absatzes 2 Ziffer 1 und 2 und sonstiger nach dem Aufenthaltsgesetz strafbarer Handlungen kann statt der Ausländerbehörde die zuständige Polizeibehörde unterrichtet werden, wenn eine der in § 71 Absatz 5 AufenthG bezeichneten Maßnahmen (Zurückschiebung, Festnahme, Durchsetzung der Verlassenspflicht, Durchführung der Abschiebung) in Betracht kommt. 2Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(8) In den Fällen des Absatzes 5 dürfen auch die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betrauten Behörden unterrichtet werden, wenn ein Ausreiseverbot nach § 46 Absatz 2 AufenthG erlassen werden soll.
(9) Mitteilungen nach Absatz 2 Satz 3 sowie den Absätzen 4, 5 und 8 ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an.