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Mitteilungen an andere Prozessbeteiligte in Strafsachen gegen Jugendliche
§§ 67, 43 Absatz 1 JGG, Artikel 104 Absatz 4 GG
(1) Sind in Strafsachen gegen Jugendliche durch verfahrensrechtliche Bestimmungen Mitteilungen an die Beschuldigten vorgeschrieben, so sind diese auch zu richten an
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die Erziehungsberechtigten,
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die gesetzlichen Vertreterinnen und gesetzlichen Vertreter,
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die Verfahrenspflegerin oder den Verfahrenspfleger.
(2) 1Die in Absatz 1 bezeichneten Personen werden ferner benachrichtigt von
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der Einleitung des Verfahrens,
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der Verhaftung, Verwahrung oder Unterbringung.
2Die Mitteilungen nach Satz 1 Ziffer 1 können bei Geringfügigkeit der Verfehlung unterbleiben.
(3) Die Mitteilung ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an.