Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2016
Fassung: 01.08.2015
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Form der Mitteilungen
(1) 1Soweit dies möglich und nichts anderes vorgeschrieben ist, werden Mitteilungen durch Übersendung einer Mehrfertigung des mitzuteilenden Schriftstücks bewirkt. 2Im Übrigen wird die Form der Mitteilungen von der übermittelnden Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt.
(2) 1Ein automatisiertes Verfahren zur Durchführung von Mitteilungen kann eingerichtet werden, wenn diese Form der Datenübermittlung – unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen und der Aufgaben der beteiligten Stellen – wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder aus anderen Gründen angemessen ist. 2Der automatisierte Abruf durch die empfangenden Stellen ist unzulässig. 3Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, die für die übermittelnde Stelle gelten, sind zu beachten.
(3) Mehrfertigungen sind nur zu beglaubigen, wenn dies besonders bestimmt ist.
(4) Soweit es nicht der Übersendung einer Mehrfertigung bedarf, sollen Vordrucke oder Muster verwendet werden.
(5) 1Auf der Mitteilung wird vermerkt:
“(Absendende Stelle) ........., den ...... 20..
An
...... – vertraulich zu behandeln –
......


Zum dortigen Aktenzeichen (falls bekannt): ......
Mitteilung nach Nummer ...
der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen.
Die Mitteilung darf nur im Rahmen von § 19 Absatz 1, § 18 Absatz 1 Satz 2 EGGVG verwertet werden, es sei denn, dass eine zweckändernde Nutzung ausdrücklich gesetzlich vorgesehen ist. Der Zweck ergibt sich aus der angegebenen Bestimmung der MiStra. Sind die übermittelten Daten im Sinne von § 19 Absatz 2 Satz 1 EGGVG nicht erforderlich, ist nach § 19 Absatz 2 Satz 2 EGGVG zu verfahren.“
2Die §§ 18, 19 EGGVG sowie die einschlägige Bestimmung des zweiten Teils dieser Verwaltungsvorschrift sind der Mitteilung im Wortlaut beizufügen, wenn die Kenntnis der empfangenden Stelle nicht vorausgesetzt werden kann.
(6) Die Mitteilung wird – sofern kein automatisiertes Verfahren Anwendung findet – verschlossen übersandt.