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Text gilt ab: 01.01.2016
Fassung: 01.08.2015
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Strafsachen wegen Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) oder das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen
§ 45b AWG
(1) 1In Strafsachen wegen Verstoßes gegen das AWG oder das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen sind mitzuteilen
1.
die Einleitung des Verfahrens,
2.
die Erhebung der öffentlichen Klage,
3.
der Ausgang des Verfahrens, wenn eine Mitteilung nach den Ziffern 1 oder 2 zu machen war.
2Dies gilt nicht bei Verstößen gegen das AWG, die unter dem Blickwinkel der Ausfuhrkontrolle und der Außenpolitik offensichtlich unbedeutend sind, und bei Verstößen gegen das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, die sich nicht auf Ausfuhren, Durchfuhren oder Auslandsgeschäfte beziehen.
(2) Die Mitteilungen sind über die Landesjustizverwaltung an das
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
10117 Berlin
zu richten.
(3) Ist die mitteilungspflichtige Stelle der Ansicht, dass wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls der Untersuchungszweck des Strafverfahrens gefährdet werden kann, wenn der Empfänger der Mitteilung die darin enthaltenen personenbezogenen Daten an andere öffentliche Stellen als Oberste Bundesbehörden weiterübermittelt, sind diese Umstände bei der Mitteilung aufzuführen.
(4) Die Mitteilung ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an.