Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2016
Fassung: 01.08.2015
48
Mitteilungen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung
§ 6 Absatz 1 Satz 2, § 13 Absatz 3 in Verbindung mit § 1 Absatz 2 und § 8 SchwarzArbG
(1) 1Erkenntnisse, die aus der Sicht der übermittelnden Stelle zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 8 SchwarzArbG erforderlich sind, sind mitzuteilen. 2Eine Mitteilung unterbleibt, wenn erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen der oder des Betroffenen oder anderer Verfahrensbeteiligter an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen. 3Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind.
(2) 1Die Mitteilungen in den Fällen des § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c und § 8 Absatz 1 Nummer 2 SchwarzArbG, soweit ein Zusammenhang mit der Ordnungswidrigkeit nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c SchwarzArbG besteht, sind an die örtlich zuständige Behörde der Zollverwaltung und den zuständigen Leistungsträger für seinen Geschäftsbereich, in den Fällen des § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d und e und § 8 Absatz 1 Nummer 2 SchwarzArbG, soweit ein Zusammenhang mit der Ordnungswidrigkeit nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d und e SchwarzArbG besteht, an die nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem SchwarzArbG zuständigen Behörden zu richten. 2In den Fällen des § 8 Absatz 2 SchwarzArbG sind sie an die Behörden der Zollverwaltung zu richten.
(3) Die Mitteilung ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an.