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Text gilt ab: 01.01.2026
Fassung: 25.02.2010
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Bayerisches Wassergesetz
(BayWG)
Vom 25. Februar 2010
(GVBl. S. 66, 130)
BayRS 753-1-U

Vollzitat nach RedR: Bayerisches Wassergesetz (BayWG) vom 25. Februar 2010 (GVBl. S. 66, 130, BayRS 753-1-U), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2025 (GVBl. S. 667) geändert worden ist
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
Art. 1
Anwendungsbereich (Abweichend von § 2 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes – WHG)
(1) Dieses Gesetz gilt für die in § 2 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) bezeichneten Gewässer, für als Heilquellen anerkannte Wasser- und Gasvorkommen und für das nicht aus Quellen wild abfließende Wasser.
(2) 1Das Wasserhaushaltsgesetz und dieses Gesetz sind nicht anzuwenden auf
1.
Be- und Entwässerungsgräben,
2.
kleine Teiche und Weiher, wenn sie mit einem anderen Gewässer nicht oder nur durch künstliche Vorrichtungen verbunden sind,
soweit sie von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung sind. 2§§ 3 bis 7, 25, 32, 37, 50 bis 61, 89, 90, 100 bis 106 WHG und Art. 4 bis 14, 18, 19, 31 bis 34, 55, 58, 59, 60, 62, 63, 74 dieses Gesetzes, ferner die Vorschriften über das Einleiten und Einbringen von Stoffen in ein Gewässer bleiben unberührt.
Art. 2
Einteilung der oberirdischen Gewässer
(1) Die oberirdischen Gewässer mit Ausnahme des aus Quellen wild abfließenden Wassers werden nach ihrer wasserwirtschaftlichen Bedeutung eingeteilt in:
1.
Gewässer erster Ordnung:
die Bundeswasserstraßen und die in dem anliegenden Verzeichnis (Anlage 1) aufgeführten Gewässer,
2.
Gewässer zweiter Ordnung:
Gewässer, die in das nach Art. 3 Abs. 1 Satz 2 aufzustellende Verzeichnis eingetragen sind,
3.
Gewässer dritter Ordnung:
alle anderen Gewässer.
(2) Altarme, die mit dem Gewässer bei Mittelwasserstand verbunden sind, Nebenarme, Flutmulden, Hafengewässer und ähnliche Verzweigungen eines Gewässers (ausgenommen Seitenkanäle) gehören zu der Ordnung des Gewässers an der Stelle, an der das Seitengewässer vom Hauptgewässer abzweigt, soweit in Anlage 1 zu diesem Gesetz oder im Verzeichnis der Gewässer zweiter Ordnung (Art. 3) nichts anderes bestimmt ist.
(3) 1Soll ein Gewässer oder eine Gewässerstrecke mit nur örtlicher Bedeutung die Eigenschaft einer Bundeswasserstraße erhalten oder verlieren, so kann das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (Staatsministerium) die hierfür nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Bundeswasserstraßengesetzes erforderliche Vereinbarung mit dem Bund abschließen. 2Das Staatsministerium wird ermächtigt, in diesem Fall durch Rechtsverordnung die Ordnung des Gewässers zu bestimmen.
Art. 3
Gewässerverzeichnisse
(1) 1Das Staatsministerium erlässt die Verzeichnisse über die Gewässer zweiter Ordnung und die Wildbäche durch Allgemeinverfügung. 2In das Verzeichnis der Gewässer zweiter Ordnung sind die nicht zur ersten Ordnung gehörenden Gewässer aufzunehmen, die wasserwirtschaftlich, insbesondere wegen ihrer Wasser-, Geschiebe-, Schwebstoff- oder Eisführung, wegen ihrer ökologischen Funktionen oder wegen ihrer Nutzbarkeit von größerer Bedeutung sind. 3In das Verzeichnis der Wildbäche sind die Gewässer dritter Ordnung einzutragen, die zumindest streckenweise wildbachtypische Eigenschaften aufweisen. 4Die Aufnahme in ein Gewässerverzeichnis nach Sätzen 1 bis 3 kann auf einzelne Gewässerabschnitte beschränkt werden.
(2) 1Das Staatsministerium gibt ein Verzeichnis aller Wasserkörper bekannt. 2Es umfasst Oberflächenwasserkörper und Grundwasserkörper und ordnet sie Planungseinheiten zu.
Art. 4
Duldungspflicht (Zu § 4 Abs. 4 WHG)
1Durch Inhalts- und Nebenbestimmungen sind Art, Maß und Dauer der Duldungspflicht, insbesondere die Folgen der Beendigung der Benutzung zu regeln. 2Die zur Duldung Verpflichteten können für Gewässerbenutzungen, für die eine behördliche Zulassung erteilt worden ist, von den die Gewässerbenutzung ausübenden Personen ein Entgelt verlangen. 3Ist der Freistaat Bayern zur Duldung verpflichtet, kann das Entgelt als Nutzungsgebühr erhoben werden.
Art. 5
Eigentum an den Gewässern erster oder zweiter Ordnung (Zu § 4 Abs. 5 WHG)
Soweit das Eigentum an einem Gewässer erster oder zweiter Ordnung einem anderen als dem Bund oder dem Freistaat Bayern zusteht, kann der Freistaat Bayern das Eigentum nach den Vorschriften des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung in Anspruch nehmen.
Art. 6
Eigentum an Gewässern, die kein selbstständiges Grundstück bilden (Zu § 4 Abs. 5 WHG)
(1) Bildet ein fließendes Gewässer kein selbstständiges Grundstück, so ist es Bestandteil der Ufergrundstücke.
(2) Gehören die Ufer verschiedenen Eigentümern, so ist vorbehaltlich abweichender privatrechtlicher Regelung Eigentumsgrenze:
1.
für gegenüberliegende Ufergrundstücke eine durch die Mitte des Gewässers bei Mittelwasserstand zu ziehende Linie,
2.
für nebeneinander liegende Ufergrundstücke eine von dem Endpunkt der Landgrenze rechtwinklig zu der in Nr. 1 bezeichneten Mittellinie zu ziehende Linie.
Art. 7
Überflutungen (Zu § 4 Abs. 5 WHG)
(1) 1Werden an Gewässern, die ein selbstständiges Grundstück bilden, Grundstücke bei Mittelwasserstand dauernd überflutet, so wächst das Eigentum an den überfluteten Flächen den Gewässereigentümern zu. 2Die neue Grenze zwischen dem Gewässer und dem Ufergrundstück ist die Uferlinie.
(2) Ist die Überflutung künstlich herbeigeführt, so hat derjenige, der sie verursacht hat, die bisherigen Eigentümer zu entschädigen.
(3) 1Werden an Gewässern, die kein selbstständiges Grundstück bilden, Grundstücke dauernd überflutet, so ist Art. 6 anzuwenden. 2Für künstliche Überflutungen gilt Abs. 2.
Art. 8
Natürliche Verlandungen (Zu § 4 Abs. 5 WHG)
(1) Eine durch allmähliches Anlanden oder durch Zurücktreten des Wassers entstandene Verlandung an fließenden Gewässern wächst den Eigentümern der Ufergrundstücke zu, wenn die Verlandung mit dem bisherigen Ufer bei Mittelwasserstand zusammenhängt und sich darauf Pflanzenwuchs gebildet hat.
(2) 1An stehenden Gewässern, die nicht Eigentum der Anlieger sind, gehören Verlandungen innerhalb der bisherigen Eigentumsgrenze den Gewässereigentümern. 2Die früheren Anlieger haben Zutritt zum Gewässer, soweit es erforderlich ist, um den Gemeingebrauch in der bisherigen Weise auszuüben.
(3) 1Verlandet ein Gewässer an einer Stelle, an der mehrere Ufergrundstücke aneinandergrenzen, so verläuft die Grundstücksgrenze auf der Verlandung in Verlängerung der bisherigen Grundstücksgrenze auf dem Land. 2Schneiden sich hierbei die Grundstücksgrenzen, so verläuft die Grundstücksgrenze vom Schnittpunkt aus in der Winkelhalbierenden der sich schneidenden Grenzen.
Art. 9
Künstliche Verlandungen (Zu § 4 Abs. 5 WHG)
Verlandungen, die durch künstliche Einwirkungen entstanden sind, stehen im Eigentum der Gewässereigentümer.
Art. 10
Wiederherstellung eines Gewässers (Zu § 4 Abs. 5 WHG)
(1) Hat ein Gewässer durch natürliche Ereignisse sein bisheriges Bett verlassen, so sind die davon Betroffenen insgesamt oder einzeln berechtigt, den früheren Zustand auf ihre Kosten wieder herzustellen.
(2) 1Das Recht zur Wiederherstellung erlischt, wenn die Wiederherstellung nicht binnen fünf Jahren, gerechnet vom Schluss des Jahres, in dem sich das Gewässer verändert hat, ausgeführt ist. 2Die Kreisverwaltungsbehörde kann die Frist zur Wiederherstellung des Gewässers im Einzelfall angemessen verlängern, wenn mit der Wiederherstellung fristgerecht begonnen wurde.
Art. 11
Uferabriss (Zu § 4 Abs. 5 WHG)
(1) Wird ein Stück Land durch Naturgewalt von dem Ufer abgerissen und mit einem anderen Ufergrundstück vereinigt, so wird es dessen Bestandteil, wenn es von diesem Grundstück in der Natur nicht mehr unterschieden werden kann oder wenn die Vereinigung drei Jahre bestanden hat, ohne dass Eigentümer oder sonst berechtigte Personen das abgerissene Stück wieder weggenommen haben.
(2) Unter den gleichen Voraussetzungen wird ein abgerissenes Stück Land, das sich ohne Zusammenhang mit einem Ufer im Gewässer festgesetzt hat, Bestandteil des Gewässereigentums.
Art. 12
Uferlinie (Zu § 4 Abs. 5 WHG)
(1) Die Grenze zwischen dem Gewässer und den Ufergrundstücken wird durch die Linie des Mittelwasserstands unter besonderer Berücksichtigung der Grenze des Pflanzenwuchses (Uferlinie) bestimmt.
(2) Die Uferlinie wird, falls erforderlich, durch die Kreisverwaltungsbehörde festgestellt und auf Kosten desjenigen, der die Kosten der Uferlinienfeststellung zu tragen hat, kenntlich gemacht.
Art. 13
Verlassenes Gewässerbett, Inseln (Zu § 4 Abs. 5 WHG)
(1) Wird ein Gewässerbett vom Wasser verlassen oder tritt in einem Gewässer eine Insel hervor, die den Mittelwasserstand überragt, so bleibt das Eigentum an den hierdurch zutage getretenen Landflächen unverändert.
(2) Art. 11 und 12 gelten für Inseln entsprechend.
Art. 14
Bewirtschaftung in Flussgebietseinheiten
1Die auf den Freistaat Bayern entfallenden Anteile der Flussgebietseinheiten der Donau, des Rheins, der Elbe und der Weser werden in Planungseinheiten bewirtschaftet. 2Die Zuordnung der Wasserkörper zu den Planungseinheiten richtet sich nach Art. 3 Abs. 2.
Art. 15
Beschränkte Erlaubnis (Abweichend von § 10 Abs. 1 und § 15 WHG)
(1) Eine Erlaubnis im Sinn des § 10 Abs. 1 WHG (beschränkte Erlaubnis) kann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 WHG nicht vorliegen oder nur eine beschränkte Erlaubnis beantragt wird.
(2) 1Nur eine beschränkte Erlaubnis ist zu erteilen, wenn ein Gewässer zu vorübergehenden Zwecken und für einen Zeitraum von nicht mehr als einem Jahr benutzt werden soll. 2Die beschränkte Erlaubnis ist dann dem Zweck des Unternehmens entsprechend zu befristen. 3Die beschränkte Erlaubnis ist als solche zu bezeichnen.
(3) Art. 70 bleibt unberührt.
Art. 15a
Dauer der Befristung (Zu § 14 Abs. 2 und § 15 WHG)
Die Dauer der Befristung einer Erlaubnis oder Bewilligung soll für den längstmöglichen angemessenen Zeitraum entsprechend den Umständen des Einzelfalls festgelegt werden und grundsätzlich zehn Jahre nicht unterschreiten.
Art. 15b
Fortsetzung der Benutzung nach Ablauf der Befristung
(1) Die über eine befristete Erlaubnis oder Bewilligung zugelassene Benutzung eines Gewässers darf nach Ablauf der Frist nach Maßgabe der bisherigen Erlaubnis oder Bewilligung bis zur Entscheidung über den Antrag auf Neuerteilung längstens fünf Jahre fortgesetzt werden, wenn und soweit
1.
der Antrag auf Neuerteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung spätestens neun Monate vor Ablauf der Frist bei der zuständigen Wasserbehörde mit für die wasserrechtliche Beurteilung hinreichenden Unterlagen gestellt wurde und
2.
Belange des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere schädliche Gewässerveränderungen zu verhindern oder die Gewässerunterhaltung oder den Gewässerausbau nicht zu erschweren, nicht entgegenstehen.
(2) Über Entschädigungsansprüche, die durch die Fortsetzung der Benutzung ausgelöst werden, entscheidet die zuständige Wasserbehörde im Verfahren, für das ein Antrag nach Abs. 1 gestellt wurde.
Art. 16
Vorkehrungen bei Erlöschen einer Erlaubnis oder Bewilligung, eines alten Rechts oder einer alten Befugnis
(1) Ist eine Erlaubnis oder Bewilligung ganz oder teilweise erloschen, so können die Inhaber der bisherigen Zulassung aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit verpflichtet werden,
1.
die Anlagen für die Benutzung des Gewässers ganz oder teilweise
a)
bestehen zu lassen,
b)
auf ihre Kosten zu beseitigen und den früheren Zustand wieder herzustellen,
2.
auf ihre Kosten andere Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, nachteilige Folgen des Erlöschens der Erlaubnis oder Bewilligung zu verhüten.
(2) 1Im Fall des Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a sind diejenigen, in deren Interesse der Fortbestand der Anlage liegt, verpflichtet, für die künftige Unterhaltung und, soweit erforderlich, für den Betrieb der Anlage zu sorgen. 2Art. 26 Abs. 2 Satz 2 gilt sinngemäß.
(3) 1Kann die Verpflichtung nach Abs. 1 oder 2 wegen Mittellosigkeit nicht erfüllt werden, so haben die in Art. 24 Abs. 2 bezeichneten Körperschaften nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit einzutreten. 2Diejenigen, die von der Erfüllung der Verpflichtung einen Vorteil haben, können zu den Kosten herangezogen werden. 3Art. 26 Abs. 2 Satz 2 und Art. 27 gelten entsprechend.
(4) Ist ein altes Recht oder eine alte Befugnis ganz oder teilweise erloschen, so gelten Abs. 1 bis 3 sinngemäß.
(5) Bei Wasserkraftanlagen, die mehr als drei Jahre nicht betrieben worden sind, kann eine Wiederaufnahme des Betriebs nur dann erfolgen, wenn sie den Anforderungen der §§ 33 bis 35 WHG entsprechen.
Art. 17
Rechtsverordnungen zum WHG (Zu den §§ 23 und 24 WHG, abweichend von § 23 Abs. 1 und 2 und § 24 Abs. 1 WHG)
(1) Die Ermächtigungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1, § 24 Abs. 3 Satz 1 WHG werden auf das Staatsministerium übertragen.
(2) § 23 Abs. 2 WHG findet keine Anwendung.
(3) 1Das Staatsministerium wird ermächtigt, an Stelle der Bundesregierung im Rahmen des Art. 72 Abs. 3 Nr. 5 des Grundgesetzes Rechtsverordnungen nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 und 7, § 23 Abs. 1 Nr. 8 – auch in Verbindung mit § 50 Abs. 5, § 23 Abs. 1 Nr. 10 bis 13 und § 24 WHG zu erlassen. 2Rechtsverordnungen der Bundesregierung nach diesen Vorschriften finden nur Anwendung, solange und soweit das Staatsministerium von der Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Satz 1 keinen Gebrauch gemacht hat.
Art. 18
Gemeingebrauch (Zu § 25 Satz 1 und 3 WHG)
(1) 1Jede Person darf unter den Voraussetzungen des § 25 WHG und soweit es ohne rechtswidrige Benutzung fremder Grundstücke geschehen kann und, soweit eine erhebliche Beeinträchtigung des Gewässers und seiner Ufer sowie der Tier- und Pflanzenwelt nicht zu erwarten ist, außerhalb von Schilf- und Röhrichtbeständen oberirdische Gewässer zum Baden, Waschen, Tränken, Schwemmen, Schöpfen mit Handgefäßen, Betrieb von Modellbooten ohne Verbrennungsmotoren, Eissport und Befahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft benutzen. 2Der Betrieb von Modellbooten mit Elektroantrieb ist nicht zulässig in Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung, Europäischen Vogelschutzgebieten und Naturschutzgebieten; weitergehende naturschutzrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt. 3Zum Gemeingebrauch gehören auch
1.
das Einleiten von Grundwasser und Quellwasser,
2.
das schadlose Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser, das nicht mit anderem Abwasser oder wassergefährdenden Stoffen vermischt ist, entsprechend den vom Staatsministerium bekannt gemachten Regeln der Technik; dies gilt nicht für Niederschlagswassereinleitungen von Flächen in Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, von Bundesfern- und Staatsstraßen, sowie von Straßen mit mehr als zwei Fahrstreifen,
3.
das Entnehmen von Wasser in geringen Mengen für
a)
das Tränken von Vieh,
b)
den häuslichen Bedarf der Landwirtschaft.
4Die Kreisverwaltungsbehörden können bestimmen, an welchen Gewässern oder Gewässerteilen weitere Tätigkeiten der Sportausübung und Freizeitgestaltung, insbesondere das Tauchen mit Atemgerät oder das Betreiben von Modellbooten mit Verbrennungsmotor als Gemeingebrauch zulässig sind.
(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf Gewässer in Hofräumen, Gärten, Park- und Betriebsanlagen, wenn sie den Eigentümern dieser Grundstücke oder Anlagen gehören, sowie auf ablassbare, ausschließlich der Fischzucht dienende Teiche.
(3) Die Kreisverwaltungsbehörde kann durch Rechtsverordnung, Allgemeinverfügung oder Anordnung im Einzelfall Gewässer oder Gewässerteile nach Abs. 1 Satz 4 bestimmen sowie die Ausübung des Gemeingebrauchs regeln, beschränken oder verbieten, um Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum, eigentumsgleiche Rechte oder Besitz zu verhüten, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu erhalten, die Natur, insbesondere die Tier- und Pflanzenwelt oder das Gewässer und seine Ufer zu schützen, den Erholungsverkehr zu regeln oder die Benutzung eines Gewässers auf Grund von Erlaubnissen, Bewilligungen, alten Rechten und alten Befugnissen oder den Eigentümer- und Anliegergebrauch sicherzustellen.
(4) 1Die Ausübung des Gemeingebrauchs erfolgt auf eigene Gefahr. 2Dies gilt insbesondere für typische, sich aus dem Gewässer und seinen Ufern ergebende Gefahren. 3Durch die Ausübung des Gemeingebrauchs werden, vorbehaltlich anderer Rechtsvorschriften, keine besonderen Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten der zum Gewässerunterhalt Verpflichteten begründet.
Art. 19
Benutzung zu Zwecken der Fischerei (Abweichend von § 25 Satz 3 Nr. 2 WHG)
Das Einbringen von Stoffen in oberirdische Gewässer zu Zwecken der Fischerei bedarf keiner Erlaubnis, wenn dadurch keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand zu erwarten sind.
Art. 20
Genehmigung von Anlagen (Zu § 36 WHG)
(1) 1Anlagen im Sinn des § 36 WHG, die nicht der Benutzung, der Unterhaltung oder dem Ausbau dienen, dürfen an Gewässern erster oder zweiter Ordnung nur mit Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde errichtet, wesentlich geändert oder stillgelegt werden. 2Genehmigungspflichtig sind Anlagen, die weniger als sechzig Meter von der Uferlinie entfernt sind oder die die Unterhaltung oder den Ausbau beeinträchtigen können.
(2) Die Regierungen können durch Rechtsverordnung die Genehmigungspflicht auch für Anlagen im Sinn des § 36 WHG an Gewässern dritter Ordnung oder Teilen davon begründen, wenn und soweit das aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit geboten ist, insbesondere um schädliche Gewässerveränderungen zu verhindern oder die Gewässerunterhaltung nicht zu erschweren.
(3) 1Hat die Kreisverwaltungsbehörde nicht innerhalb der nach Art. 42a Abs. 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) festgelegten Frist entschieden, gilt die Genehmigung als erteilt. 2Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Antragsteller vor Ablauf der Entscheidungsfrist gegenüber der Behörde in Textform auf den Eintritt der Genehmigungsfiktion verzichtet hat.
(4) 1Die Genehmigung kann befristet werden. 2Sie darf nur versagt, an Bedingungen und Auflagen geknüpft oder widerrufen werden, soweit das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die in Abs. 2 aufgezählten Gründe, es erfordern. 3Bei der Entscheidung ist auch das öffentliche Interesse an der Errichtung oder am Fortbestand der Anlagen zu berücksichtigen.
(5) 1Ist eine Baugenehmigung, eine bauaufsichtliche Zustimmung oder eine Entscheidung nach § 78 Abs. 5 Satz 1 oder § 78a Abs. 2 Satz 1 WHG zu erteilen, entfällt die Genehmigung nach diesem Artikel. 2Im Verfahren nach § 78 Abs. 5 Satz 1 oder § 78a Abs. 2 Satz 1 WHG sind insoweit auch die Voraussetzungen des Abs. 4 zu beachten.
(6) 1Für Anlagen nach Abs. 1 oder 2, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 fallen, finden ergänzend die Regelungen in § 11a Abs. 2 bis 4 WHG entsprechende Anwendung. 2Auf diese Anlagen ist im Falle des Verfahrens mit Genehmigungsfiktion Art. 42a Abs. 2 Satz 3 und 4 BayVwVfG nicht anzuwenden. 3Für Abwasserwärmepumpen gilt abweichend von Art. 42a Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG eine Frist von einem Monat.
Art. 21
Gewässerrandstreifen (Zu § 38 WHG, abweichend von § 38 Abs. 3 bis 5 WHG)
(1) 1Der Gewässerrandstreifen ist an Gewässern erster und zweiter Ordnung auf Grundstücken des Freistaates Bayern 10 Meter breit. 2Auf Gewässerrandstreifen nach Satz 1 sind
1.
die ackerbauliche und gartenbauliche Nutzung sowie der Einsatz und die Lagerung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln, ausgenommen Wundverschlussmittel zur Baumpflege und Wildbissschutzmittel, verboten und
2.
Bäume und Sträucher zu erhalten, soweit die Beseitigung nicht für den Ausbau oder die Unterhaltung der Gewässer, zur Pflege des Bestandes, aus besonderen Artenschutzgründen oder zur Gefahrenabwehr erforderlich ist oder im Rahmen ordnungsgemäßer Forstwirtschaft erfolgt.
3§ 38 Abs. 5 WHG gilt entsprechend. 4Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Bayerischen Naturschutzgesetzes bleibt unberührt.
(2) Über Abs. 1 hinaus können im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel die Zwecke des Gewässerrandstreifens an allen Gewässern durch Einbeziehung der Grundstücke oder der Flächen in eine Fördermaßnahme erreicht werden, die auch dem Schutz des jeweiligen Gewässers dient.
(3) Für die mit Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Bayerischen Naturschutzgesetzes einhergehenden Einschränkungen bisher zulässiger und tatsächlich ausgeübter Nutzungen wird nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel ein angemessener Geldausgleich gewährt.
Art. 22
Unterhaltungslast (Zu § 40 Abs. 1 Satz 1 WHG)
(1) Es obliegt die Unterhaltung
1.
der Gewässer erster Ordnung dem Freistaat Bayern unbeschadet der Aufgaben des Bundes als Eigentümer von Bundeswasserstraßen,
2.
der Gewässer zweiter Ordnung dem Freistaat Bayern,
3.
der Gewässer dritter Ordnung den Gemeinden als eigene Aufgabe, soweit nicht Wasser- und Bodenverbände dafür bestehen, in gemeindefreien Gebieten den Eigentümern.
(2) Anstelle des Trägers der Unterhaltungslast nach Abs. 1 Nr. 3 obliegen dem Freistaat Bayern
1.
die Unterhaltung der Gewässer, die zugleich die Grenze der Bundesrepublik Deutschland bilden,
2.
die Unterhaltung und der Betrieb von Wasserspeichern mit überwiegend übergebietlicher wasserwirtschaftlicher Bedeutung, die der öffentlichen Wasserversorgung, dem Gewässerschutz, dem Hochwasserschutz und der Niedrigwasseraufhöhung dienen,
3.
die Unterhaltung der ausgebauten und als solche im Wildbachverzeichnis eingetragenen Wildbachstrecken.
(3) Den Unternehmern von Wasserbenutzungsanlagen oder sonstigen Anlagen in oder an Gewässern obliegt die Unterhaltung des Gewässers insoweit, als sie durch diese Anlagen bedingt ist.
(4) Den Baulastträgern öffentlicher Verkehrsanlagen obliegt die Unterhaltung des Gewässers insoweit, als sie zum Schutz dieser Anlagen erforderlich ist.
(5) Die Unterhaltung von Hafengewässern obliegt dem Träger des Hafens.
Art. 23
Übertragung und Aufteilung der Unterhaltungslast (Abweichend von § 40 Abs. 2 WHG)
(1) 1Durch öffentlich-rechtlichen Vertrag, der für Gewässer dritter Ordnung der Zustimmung der Kreisverwaltungsbehörde bedarf, können Dritte die Unterhaltungslast übernehmen. 2Die Zustimmung kann widerrufen werden, wenn die übernommenen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß erfüllt werden.
(2) Bürgerlich-rechtliche Verpflichtungen Dritter zur Unterhaltung von Gewässern lassen die Unterhaltungslast als solche unberührt.
(3) Die Kreisverwaltungsbehörde kann die Unterhaltungslast ganz oder teilweise auf Dritte übertragen, wenn und soweit die Unterhaltung deren Interessen dient oder der Aufwand für die Unterhaltung durch sie verursacht wird.
(4) Haben mehrere Unterhaltungspflichtige dieselbe Gewässerstrecke teilweise zu unterhalten, so kann die Kreisverwaltungsbehörde entweder den Unterhaltungspflichtigen eine angemessene Strecke des Gewässers zur vollständigen Unterhaltung zuweisen oder die Unterhaltungsarbeiten zwischen den Unterhaltungspflichtigen angemessen aufteilen oder bestimmen, dass einzelne unterhaltungspflichtige Personen anstelle der Unterhaltung einen Kostenbeitrag an den oder die verbleibenden Unterhaltungspflichtigen leisten.
Art. 24
Ausführung, Ersatzvornahme und Sicherung der Unterhaltung (Zu § 40 Abs. 4 WHG)
(1) Obliegt die Unterhaltung der Gewässer dem Freistaat Bayern, so wird sie von den Wasserwirtschaftsämtern ausgeführt.
(2) 1Sind andere als Körperschaften des öffentlichen Rechts (Art. 22 und 23) Träger der Unterhaltungslast und kommen sie ihren Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nach, so sind
1.
für Gewässer erster und zweiter Ordnung, Wildbäche und Gewässer, die zugleich die Grenze der Bundesrepublik Deutschland bilden, der Staat,
2.
für die übrigen Gewässer die Gemeinden, in gemeindefreien Gebieten die Landkreise,
verpflichtet, innerhalb ihres Gebiets die erforderlichen Unterhaltungsarbeiten auszuführen. 2Die pflichtigen Personen haben die Kosten zu ersetzen; von ihnen können angemessene Vorschüsse verlangt werden.
(3) 1Die Kreisverwaltungsbehörde kann zur Sicherung der Durchführung der Unterhaltung von Gewässern dritter Ordnung Rechtsverordnungen erlassen. 2In der Rechtsverordnung kann den Trägern der Unterhaltungslast insbesondere vorgeschrieben werden, in welchem Umfang und zu welchem Zeitpunkt die Unterhaltung durchzuführen ist.
Art. 25
Besondere Pflichten im Interesse der Unterhaltung (Zu § 41 Abs. 1 Satz 3 und abweichend von § 41 Abs. 4 WHG)
(1) 1Die Eigentümer des Gewässers und die Anlieger haben die zur Unterhaltung erforderlichen Arbeiten und Maßnahmen am Gewässer und auf den Ufergrundstücken zu dulden. 2Sie haben alles zu unterlassen, was die Sicherheit und den Schutz der Ufer gefährdet oder die Unterhaltung unmöglich macht oder wesentlich erschweren würde.
(2) Die Eigentümer des Gewässers und die Anlieger haben insbesondere zu dulden, dass Festpunkte eingebaut, Flusseinteilungszeichen, Höhenmaße, Warn- und Hinweisschilder aufgestellt werden.
(3) Die Anlieger und Hinterlieger haben auch zu dulden, dass auf ihren Grundstücken der Aushub vorübergehend gelagert und, soweit es nicht die bisherige Nutzung dauernd beeinträchtigt, eingeebnet wird.
(4) 1Der Träger der Unterhaltungslast hat den Duldungspflichtigen alle nach § 41 WHG und nach dieser Vorschrift beabsichtigten Maßnahmen rechtzeitig vorher anzukündigen. 2§ 41 Abs. 4 WHG gilt entsprechend, auch für Fischereiberechtigte. 3Auf die Interessen der Duldungspflichtigen ist Rücksicht zu nehmen.
Art. 26
Kosten der Unterhaltung, Kostenbeiträge (Zu § 40 Abs. 1 Satz 3 WHG)
(1) Die Kosten der Unterhaltung treffen den Träger der Unterhaltungslast.
(2) 1Körperschaften, die nach Art. 22 die Unterhaltungslast tragen, können nach § 40 Abs. 1 Satz 2 und 3 WHG zu den Kosten der Unterhaltung folgende Beiträge verlangen:
1.
für Gewässer erster Ordnung bis zu 10 v.H. der Unterhaltungskosten,
2.
für Gewässer zweiter Ordnung bis zu 25 v.H. der Unterhaltungskosten,
3.
für Gewässer dritter Ordnung die vollen Unterhaltungskosten, wenn der Träger der Unterhaltungslast eine Gemeinde ist; sind an Gewässern dritter Ordnung Wasser- und Bodenverbände Träger der Unterhaltungslast, so gilt das Wasserverbandsgesetz.
2Die Kosten der Unterhaltung oder der Kostenbeitrag verteilen sich auf die Beitragspflichtigen nach Satz 1 je nach ihrem Vorteil (Nutzenmehrung, Schadensabwehr) oder nach dem Einfluss, den eine Anlage in oder an einem Gewässer auf dessen Unterhaltung ausübt. 3Die Träger der Unterhaltungslast können von den Beitragspflichtigen angemessene Vorschüsse verlangen.
(3) Die Baulastträger öffentlicher Verkehrsanlagen und Eigentümer sonstiger Anlagen haben die Mehrkosten der Unterhaltung der Gewässer zu tragen, die durch die Anlagen verursacht werden, soweit sie nicht nach Art. 22 Abs. 3 und 4 die Unterhaltung selbst ausführen.
Art. 27
Festsetzung der Kostenbeiträge, des Kostenersatzes und der Kostenvorschüsse (Abweichend von § 42 Abs. 2 WHG)
(1) 1Wird über die Kostenbeiträge, den Kostenersatz oder über die Kostenvorschüsse der Beteiligten keine Einigung erzielt, so werden sie von der Kreisverwaltungsbehörde festgesetzt. 2Wenn nichts anderes bestimmt ist, so richtet sich die Höhe des Kostenbeitrags und der Kostenvorschüsse nach Art. 26 Abs. 2.
(2) 1Bleiben wiederkehrende Unterhaltungsmaßnahmen im Wesentlichen gleich, so kann die Kreisverwaltungsbehörde das Verhältnis der Kostenbeiträge der Pflichtigen auch für die Zukunft festsetzen. 2Das Gleiche gilt, wenn vor Durchführung einer Unterhaltungsmaßnahme Träger der Unterhaltungslast oder Pflichtige nach Art. 26 Abs. 2 die Festsetzung beantragen.
(3) 1Die Kreisverwaltungsbehörde erteilt der unterhaltungspflichtigen Person, der ein Kostenbeitrag, Kostenersatz oder Kostenvorschuss zuerkannt wurde, auf Antrag eine vollstreckbare Ausfertigung des Festsetzungsbescheids, wenn die Voraussetzungen der Art. 19 und 23 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) gegeben sind. 2Für die Vollstreckung der Forderung gelten die Vorschriften des Achten Buchs der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung mit Ausnahme der §§ 883 bis 898, soweit Art. 25 bis 28 VwZVG nichts anderes bestimmen.
Art. 28
Schiffbare Gewässer, Schifffahrts- und Floßordnung
(1) 1Jede Person darf schiffbare Gewässer zur Schiff- und Floßfahrt benutzen. 2Welche Gewässer schiffbar sind, bestimmt das Staatsministerium (Zulassung).
(2) Aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit oder wenn das Gewässer seine Bedeutung für die Schiff- und Floßfahrt verloren hat, kann das Staatsministerium die Zulassung aufheben.
(3) Die Zulassung zur Schiff- und Floßfahrt und die Aufhebung sind öffentlich bekannt zu machen.
(4) 1An Gewässern, die nicht allgemein zur Schiff- und Floßfahrt zugelassen sind (Abs. 1), darf die Schiff- und Floßfahrt nur mit Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde ausgeübt werden. 2Die Genehmigung kann versagt, an Bedingungen und Auflagen geknüpft oder widerrufen werden, soweit das Wohl der Allgemeinheit, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, die öffentliche Ruhe, der Schutz des Eigentums oder der Fischerei oder die Reinhaltung oder Unterhaltung des Gewässers es erfordern.
(5) Der Genehmigungspflicht nach Abs. 4 unterliegt auch das Bereithalten von Wasserfahrzeugen an oder in Gewässern für die Ausübung des Gemeingebrauchs durch Dritte.
(6) 1Für alle oberirdischen Gewässer kann durch Rechtsverordnung der Kreisverwaltungsbehörde aus den in Abs. 4 Satz 2 genannten Gründen die Ausübung der Schiff- und Floßfahrt geregelt oder beschränkt werden. 2Wenn eine einheitliche Regelung oder Beschränkung über den Bereich eines Regierungsbezirks hinaus erforderlich ist, so erlässt das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr auch im Hinblick auf Art. 18 Abs. 3 die Rechtsverordnung.
(7) Zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben unberührt.
Art. 29
Beschränkung und Erweiterung der erlaubnisfreien Benutzungen (Zu § 46 Abs. 3 WHG)
(1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist außer in den Fällen des § 46 Abs. 1 WHG nicht erforderlich für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser in geringen Mengen für Zwecke der Land- und Forstwirtschaft und des Gartenbaus zur Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit.
(2) Das Staatsministerium kann durch Rechtsverordnung für einzelne Gebiete die erlaubnisfreien Benutzungen nach Abs. 1 einschränken und die in § 46 Abs. 3 WHG vorgesehenen Bestimmungen treffen, wenn es der Grundwasservorrat nach Menge und Güte erfordert oder zulässt.
Art. 30
Erdaufschlüsse (Abweichend von § 49 WHG)
(1) 1Der Anzeige nach § 49 Abs. 1 Satz 1 WHG sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen. 2Werden Dritte mit der Durchführung der Arbeiten beauftragt, so obliegt diesen die Anzeige. 3Bei erlaubnispflichtigen Gewässerbenutzungen, gestattungsbedürftigen Anlagen nach dem Bayerischen Abgrabungsgesetz oder nach der Bayerischen Bauordnung (BayBO) gilt der Antrag auf Genehmigung als Anzeige; in diesen Fällen kommt Abs. 2 nicht zur Anwendung. 4Im Vollzug des § 49 Abs. 1 Satz 3 WHG ist zuständige Behörde die Kreisverwaltungsbehörde in Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt.
(2) Ist seit der Anzeige ein Monat vergangen, ohne dass eine Einstellungs- oder Beseitigungsanordnung nach § 49 Abs. 3 WHG ergangen ist, können die Arbeiten begonnen und so lange durchgeführt werden, bis auf das Grundwasser eingewirkt wird.
(3) 1Ergibt sich, dass auf das Grundwasser eingewirkt wird, so sind die Arbeiten einzustellen, bis die Gewässerbenutzung oder der Gewässerausbau vorzeitig zugelassen oder die erforderliche Erlaubnis oder Bewilligung erteilt oder der Plan festgestellt oder genehmigt ist; dies gilt nicht für erlaubnisfreie Grundwasserbenutzungen. 2Ist eine baurechtliche Genehmigung oder Zustimmung zu erteilen, so entfällt die wasserrechtliche Erlaubnis für das Einbringen von Stoffen in das Grundwasser.
(4) Abs. 1 und 2 gelten nicht für Arbeiten, die von Staatsbaubehörden oder unter deren Aufsicht ausgeführt werden oder die der bergbehördlichen Aufsicht unterliegen.
(5) Wird durch Arbeiten, die der bergbehördlichen Aufsicht unterliegen, unbefugt oder unbeabsichtigt Grundwasser erschlossen, so ist die Bergbehörde für die zum Schutz des Grundwassers erforderlichen Anordnungen zuständig.
Art. 30a
Rechtsnachfolge (Zu § 8 Abs. 4 WHG)
1Der geplante Übergang einer Erlaubnis oder Bewilligung zur Entnahme von Grundwasser ist der zuständigen Behörde vorher in Textform anzuzeigen. 2Satz 1 gilt nicht für die Entnahme von Grundwasser zu thermischen Zwecken oder für Zwecke der Land- und Forstwirtschaft, der Fischerei sowie des Gartenbaus.
Art. 31
Öffentliche Wasserversorgung, Wasser- und Heilquellenschutzgebiete (Zu § 6 Abs. 1 Nr. 4, §§ 12, 50 Abs. 5, abweichend von § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG)
(1) In einer Rechtsverordnung nach § 50 Abs. 5 WHG kann bestimmt werden, dass § 101 Abs. 1 WHG für die Eigenüberwachung in Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten durch öffentlich-rechtliche Körperschaften oder von ihnen entsprechend beliehene Dritte Anwendung findet.
(2) Wasserentnahmen zum Zweck der öffentlichen Trinkwasserversorgung der Bevölkerung haben Vorrang vor Wasserentnahmen für andere Zwecke.
(3) Soweit es dem öffentlichen Interesse entspricht, können auf Antrag Wasserschutzgebiete auch für Gewässer, die der privaten Wassergewinnung dienen, ausgewiesen werden; § 51 Abs. 2 und § 52 WHG sowie Art. 32 gelten entsprechend.
Art. 32
Ausgleich für schutzgebietsbedingte Belastungen (Abweichend von § 52 Abs. 5 WHG)
1Setzt eine Anordnung nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 WHG, auch in Verbindung mit § 52 Abs. 2 und 3 WHG, erhöhte Anforderungen fest, die
1.
die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung einschränken oder
2.
Mehraufwendungen für den Bau und Betrieb land- und forstwirtschaftlicher Betriebsanlagen
a)
an bestehenden Betriebsstandorten oder
b)
an neuen Betriebsstandorten, soweit keine anderen Möglichkeiten der räumlichen Betriebsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
zur Folge haben,
so ist für die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile ein angemessener Ausgleich zu leisten, soweit nicht eine Entschädigungspflicht nach § 52 Abs. 4 WHG besteht. 2Als Anordnungen nach Satz 1 Nr. 1 gelten auch für Wasserschutzgebiete erlassene Verbote oder Beschränkungen für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln. 3Satz 1 Nr. 2 gilt auch, wenn die Mehraufwendungen durch eine wasserschutzgebietsbezogene Anordnung in einer Rechtsverordnung nach § 62 Abs. 4 WHG verursacht werden.
Art. 33
Staatliche Anerkennung von Heilquellen
1Für die Anerkennung und den Widerruf sind die Regierungen zuständig. 2Das Anerkennungsverfahren regelt das Staatsministerium durch Rechtsverordnung.
Art. 34
Zur Abwasserbeseitigung verpflichtete Personen (Zu § 56 WHG)
(1) 1Zur Abwasserbeseitigung sind die Gemeinden verpflichtet, soweit sich nach Abs. 3 und 5 nichts anderes ergibt. 2Sie wird von den Gemeinden im eigenen Wirkungskreis wahrgenommen.
(2) 1Durch Satzung können Gemeinden oder Zweckverbände bestimmen, dass die Übernahme des Abwassers abgelehnt werden darf,
1.
wenn das Abwasser wegen seiner Art oder Menge besser von demjenigen behandelt wird, bei dem es anfällt,
2.
wenn eine gesonderte Behandlung des Abwassers wegen der Siedlungsstruktur das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt oder
3.
solange eine Übernahme des Abwassers technisch oder wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwands nicht möglich ist.
2In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 ist ein Abwasserbeseitigungskonzept aufzustellen und fortzuschreiben. 3Liegt eine der in Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen vor, so können die Kreisverwaltungsbehörden andere zur Abwasserbeseitigung verpflichtete Personen von der Übernahme von Abwasser widerruflich befreien.
(3) Den Trägern öffentlicher Verkehrsanlagen obliegt die Abwasserbeseitigung anstelle der Gemeinden, soweit sie nach anderen Vorschriften zur Entwässerung verpflichtet sind und es sich nicht um die Abwasserbeseitigung von bebauten Grundstücken handelt.
(4) Ist das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer Dritten erlaubt oder besteht hierfür ein altes Recht oder eine alte Befugnis, so bedarf es insoweit keiner Regelung nach Abs. 2; der kommunale Anschluss- und Benutzungszwang bleibt unberührt.
(5) 1Hat eine Gemeinde oder ein Zweckverband die Übernahme des Abwassers nach Abs. 2 Satz 1 abgelehnt oder ist eine andere zur Abwasserbeseitigung verpflichtete Person nach Abs. 2 Satz 3 oder Abs. 4 von der Pflicht zur Abwasserbeseitigung entbunden, so hat derjenige diese Pflicht zu erfüllen, der befugt ist, das Abwasser in ein Gewässer einzuleiten, oder bei dem das Abwasser anfällt. 2Die Verpflichtung der zur Einleitung befugten Person geht der Verpflichtung derjenigen vor, bei der das Abwasser anfällt, soweit in einem wasserrechtlichen Bescheid keine andere Regelung getroffen ist.
(6) Verpflichtete nach Abs. 1, 3 und 5 können sich zur gemeinsamen Erfüllung der Pflicht zur Abwasserbeseitigung zusammenschließen.
(7) Abwasser ist von demjenigen, bei dem es anfällt, der zur Beseitigung verpflichteten Person nach Abs. 1, 3 und 5 zu überlassen.
Art. 34a
Nutzung von Niederschlagswasser (Zu § 55 Abs. 2 WHG)
Neben den in § 55 Abs. 2 WHG genannten Möglichkeiten zur Beseitigung von Niederschlagswasser ist auch die nachhaltige Verwertung von Niederschlagswasser als Brauchwasser zulässig, sofern wasserwirtschaftliche und gesundheitliche Belange nicht entgegenstehen.
Art. 35
Beschneiungsanlagen
(1) 1Anlagen oder Einrichtungen, die der Herstellung und Verteilung von künstlichem Schnee dienen, um eine Schneedecke zu erzeugen, dürfen nur mit Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde errichtet, aufgestellt oder betrieben werden. 2Dies gilt auch für Erweiterungen und sonstige wesentliche Änderungen.
(2) Ist mit der Errichtung oder wesentlichen Änderung einer Anlage oder Einrichtung nach Abs. 1 eine Gewässerbenutzung oder der Ausbau eines Gewässers verbunden, so ist die Genehmigung nach Abs. 1 zusammen mit der dafür erforderlichen Gestattung zu erteilen.
(3) 1 § 13 Abs. 1 und 2 WHG und Art. 20 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 gelten entsprechend. 2Bedingungen und Auflagen sowie Versagung und Widerruf der Genehmigung sind insbesondere zulässig, um Auswirkungen zu verhüten, die den Naturhaushalt oder das Landschaftsbild beeinträchtigen können. 3Zur Beschneiung darf nur Wasser ohne Zusätze verwendet werden.
(4) 1Eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist durchzuführen, wenn
1.
der mit der Anlage oder Einrichtung nach Abs. 1 künstlich erzeugte Schnee auf einer Fläche aufgebracht und verteilt werden soll, die mehr als 20 ha beträgt, oder
2.
sich die zum Betrieb einer Anlage oder Einrichtung nach Abs. 1 notwendigen technischen Einrichtungen ganz oder zu wesentlichen Teilen auf einer Höhe von mehr als 1 800 m üNN befinden.
2Bei der Ermittlung der Fläche im Sinn des Satzes 1 Nr. 1 sind einzelne Flächen innerhalb eines Skigebiets zusammenzurechnen, wenn sie in einem engen Zusammenhang gemäß § 10 Abs. 4 Satz 2 UVPG stehen. 3Dies ist insbesondere der Fall, wenn sich die einzelnen Flächen auf einer Skiabfahrt befinden, deren Anfangs- und Endpunkt durch dieselbe Aufstiegshilfe verbunden sind, oder wenn gemeinsame technische Einrichtungen zur Versorgung mit Wasser oder Energie benutzt werden. 4Befindet sich die Anlage oder Einrichtung in einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung, in einem Europäischen Vogelschutzgebiet, in einem Nationalpark, einem Naturschutzgebiet oder einem Wasserschutzgebiet oder werden gesetzlich geschützte Biotope nach Naturschutzrecht betroffen, so gilt Satz 1 Nr. 1 bei einer Fläche, die mehr als 10 ha beträgt. 5Bei Änderung oder Erweiterung einer bestehenden Beschneiungsanlage ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn
1.
der durch die Erweiterung hinzukommende Teil für sich betrachtet oder
2.
die durch die Änderung oder Erweiterung entstehende Beschneiungsanlage bei einheitlicher Betrachtung erstmals
die Schwellenwerte nach Satz 1 oder 3 erfüllt. 6Im Fall des Satzes 4 Nr. 2 ist der geänderten oder erweiterten Beschneiungsanlage derjenige Teil des Bestands nicht mehr zuzurechnen, der früher als zwei Jahre vor dem Antrag auf Zulassung des Änderungs- oder Erweiterungsvorhabens in Betrieb genommen worden ist. 7In den Fällen des Abs. 2 sind nach wasserrechtlichen Vorschriften notwendige Umweltverträglichkeitsprüfungen mit denen, die nach den Sätzen 1, 3 oder Satz 4 erforderlich sind, in einem Verfahren zusammenzufassen.
Art. 36
Hafen- und Ländeordnungen
1Zum Wohl der Allgemeinheit, insbesondere um Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum, eigentumsgleiche Rechte oder Besitz zu verhüten, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu erhalten und die Reinhaltung, den Ausbau und die Unterhaltung des Gewässers nicht zu beeinträchtigen, kann die Kreisverwaltungsbehörde Rechtsverordnungen über die Benutzung von Hafen- und Ländeanlagen und über das Verhalten im Hafen- und Ländebereich (Hafen- und Ländeordnungen) erlassen. 2Dabei ist vorzuschreiben, wem jeweils der Vollzug der Hafen- und Ländeordnung obliegt. 3Abweichend von Art. 58 Abs. 1 können als Vollzugsbehörden auch bestimmt werden:
1.
Behörden des Freistaates Bayern oder seiner Aufsicht unterstehende Gemeinden und Gemeindeverbände oder
2.
Gesellschaften oder juristische Personen des Privatrechts (Beleihung).
4Eine Beleihung ist nur zulässig, wenn sie im öffentlichen Interesse liegt und die beliehene Person die Gewähr für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben bietet. 5Sie unterliegt der Rechts- und Fachaufsicht der Kreisverwaltungsbehörde. 6Die Bestimmungen der Gemeindeordnung über die Rechts- und Fachaufsicht gelten entsprechend.
Art. 37
Unterhaltung von wasserwirtschaftlichen Anlagen
1Die Unternehmer haben wasserwirtschaftliche Anlagen in dem bewilligten, erlaubten, genehmigten, planfestgestellten oder plangenehmigten Zustand zu erhalten. 2Sonstige Anlagen sind so zu unterhalten, dass schädliche Gewässerveränderungen vermieden werden.
Art. 38
Gewässerschutzbeauftragte bei Körperschaften (Abweichend von § 64 Abs. 1 WHG)
Gewässerschutzbeauftragte für Abwassereinleitungen von Gebietskörperschaften, aus Gebietskörperschaften gebildeten Zusammenschlüssen oder öffentlich-rechtlichen Wasserverbänden sind die für die Abwasseranlagen zuständigen Betriebsleiter oder sonstige Beauftragte.
Art. 39
Ausbaupflicht
(1) Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert und die Finanzierung gesichert ist, sind
1.
die Träger der Unterhaltungslast nach Art. 22 Abs. 1 zum Ausbau eines Gewässers gemäß § 67 Abs. 2 WHG,
2.
abweichend von Nr. 1 der Freistaat Bayern für Gewässer erster Ordnung zum Ausbau gemäß § 67 Abs. 2 Satz 3 WHG,
3.
der Freistaat Bayern für Wildbäche sowie für Gewässer dritter Ordnung als Träger der Unterhaltungslast nach Art. 22 Abs. 2 Nr. 1 und 2 zum Ausbau gemäß § 67 Abs. 2 WHG
verpflichtet.
(2) Die Aufgabe nach Abs. 1 ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung.
Art. 40
Ausführung des Ausbaus
Ist der Freistaat Bayern zum Ausbau verpflichtet, so wird der Ausbau von den Wasserwirtschaftsämtern ausgeführt.
Art. 41
Besondere Pflichten im Interesse des Ausbaus, Schutzvorschriften
(1) 1Soweit es zur Vorbereitung oder Durchführung des Ausbaus erforderlich ist, haben die Anlieger und die Hinterlieger zu dulden, dass die Personen, die den Ausbau veranlassen (Unternehmer) oder deren Beauftragte die Grundstücke betreten oder vorübergehend benutzen. 2Die Gewässereigentümer haben den Ausbau eines Gewässers, der dem Wohl der Allgemeinheit dient, zu dulden.
(2) § 41 WHG und Art. 25 gelten entsprechend.
Art. 42
Kosten des Ausbaus, Vorteilsausgleich, Anwendung anderer Vorschriften
(1) Die Kosten des Ausbaus tragen die Unternehmer.
(2) 1Ist der Freistaat Bayern als Unternehmer zum Ausbau eines Gewässers zum Zwecke des Hochwasserschutzes verpflichtet, so erhebt er von den Gemeinden Beiträge und Vorschüsse in Höhe von 20 % der Ausbaukosten. 2Satz 1 gilt nicht für den Bau gesteuerter Flutpolder mit einem planmäßigen Wirkbereich für Hochwasserereignisse, die statistisch seltener als einmal in 100 Jahren auftreten, sowie für den Bau von staatlichen Wasserspeichern, soweit diese überwiegend anderen Zwecken als dem Hochwasserschutz zu dienen bestimmt sind. 3Umlagefähige Kosten sind die im Zusammenhang mit dem Ausbau entstehenden Aufwendungen. 4Dies sind die Kosten für
1.
die Planung,
2.
den Grunderwerb,
3.
die mit dem Ausbau in Zusammenhang stehenden Entschädigungszahlungen und
4.
die nach Kostenberechnung des Unternehmers bei Eintritt der Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses zu erwartenden Baukosten unter Berücksichtigung der erwarteten Bauzeit und Preissteigerungen, die auf Basis des Mittelwertes der Steigerungen der vom Landesamt für Statistik veröffentlichten Baupreisindizes für Straßenbau, Brücken im Straßenbau und Ortskanäle der letzten zehn vollendeten Kalenderjahre zu diesem Zeitpunkt ermittelt wurden,
nach Abzug der Allgemeinkosten. 5Erhält zum Zeitpunkt nach Satz 4 Nr. 4 eine Gemeinde Stabilisierungshilfen nach Art. 11 des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes (BayFAG) oder gehört sie zum finanzkraftschwächsten Zehntel ihrer jeweiligen Größenklasse, ermittelt anhand der vom Landesamt für Statistik veröffentlichten Daten, kann abweichend von Satz 1 von der Erhebung von Beiträgen und Vorschüssen ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit die Erhebung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; § 163 der Abgabenordnung (AO) gilt entsprechend. 6Beiträge und Vorschüsse nach Satz 1 werden durch die Wasserwirtschaftsämter festgesetzt, sofern diese nicht in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag festgelegt wurden.
(3) 1Erlangt eine Person durch einen Ausbau, der in einem anderen Land durchgeführt wird, einen Vorteil, so ist sie verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Behörde des Landes, in dem der Ausbau durchgeführt wird, nach den Bestimmungen des dortigen Rechts Kostenbeiträge zu leisten. 2Das gilt nur, soweit Gegenseitigkeit besteht.
Art. 43
Besondere Regelungen für bauliche Hochwasserschutzmaßnahmen
(1) Flächen, die sich zur Hochwasserrückhaltung und -entlastung eignen, sollen vorrangig für diese Zwecke genutzt werden.
(2) 1Die Errichtung und der Betrieb von öffentlichen Hochwasserschutzanlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. 2Die Hochwasservorsorge soll als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden.
(3) 1Der Träger des Vorhabens hat für maßnahmenbedingte Flutungen von fremden Grundstücken in Hochwasserrückhaltebecken die privatrechtliche Verfügungsbefugnis für diese Einstauflächen sicherzustellen. 2Bei der Ermittlung der Einstauflächen ist das Hochwasserstauziel maßgeblich. 3Die Eigentümer der Einstauflächen sind zu entschädigen; für Eintragungen von Dienstbarkeiten ist ein einmaliger Betrag in Geld zu leisten. 4Art. 57 Satz 2 ist nicht anwendbar. 5Bestehende Vereinbarungen bleiben unberührt.
(4) 1Wird ein Deich vom Freistaat Bayern zur Verbesserung des überregionalen Hochwasserschutzes rückgebaut oder rückverlegt, sind die Eigentümer der Grundstücke, die bislang durch den rückgebauten oder rückverlegten Deich vor einem Hochwasserereignis geschützt waren, durch einen einmaligen Betrag in Geld zu entschädigen. 2Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(5) Die Regierung ist Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde nach § 68 Abs. 1 WHG sowie Plangenehmigungsbehörde nach § 68 Abs. 2 WHG für Hochwasserrückhaltebecken mit einem Rückhaltevolumen von mehr als einer Million Kubikmeter.
Art. 44
Grundsätze für den Schutz vor Hochwasser und Dürre
(1) 1Zur Minderung von Hochwasser- und Dürregefahren sollen Staat und Gemeinden im Rahmen ihrer Aufgaben auf
1.
Erhalt oder Wiederherstellung der Versickerungsfähigkeit der Böden,
2.
dezentrale Versickerung von Niederschlagswasser,
3.
Maßnahmen zur natürlichen Wasserrückhaltung und zur Wasserspeicherung
hinwirken. 2Wasserspeicher sind so zu bewirtschaften, dass Hochwasser- und Dürregefahren gemindert werden.
(2) Bei Planung, Bau, Unterhaltung und Betrieb von Hochwasserschutzeinrichtungen sind die Auswirkungen der Klimaänderung angemessen zu berücksichtigen.
Art. 45
Risikobewertung, Gefahrenkarten, Risikokarten, Risikomanagementpläne
1Zuständig für die Bewertung der Hochwasserrisiken nach § 73 Abs. 1 WHG, für die Zuordnung nach § 73 Abs. 3 Satz 2 WHG und für die Erstellung von Gefahren- und Risikokarten nach § 74 WHG ist das Staatsministerium. 2Risikomanagementpläne nach § 75 WHG sind als Fachpläne vom Staatsministerium im Einvernehmen mit den für Inneres, für Wirtschaft und für Landwirtschaft zuständigen Staatsministerien aufzustellen; Gemeinden, für deren Gebiet Maßnahmen aufgenommen werden, sind zu hören. 3Art. 51 Abs. 1 Satz 6 gilt entsprechend. 4Das Landesamt für Umwelt (LfU) und die Wasserwirtschaftsämter leisten fachliche Zuarbeit. 5Die Kreisverwaltungsbehörden können mit einer Zuarbeit im Rahmen ihrer Aufgaben beauftragt werden. 6Das Staatsministerium ist auch für den Vollzug des § 79 Abs. 1 WHG zuständig. 7Die in den Sätzen 1, 2, 4 und 5 genannten Behörden unterrichten im Rahmen ihrer Aufgaben die Öffentlichkeit gemäß § 79 Abs. 2 WHG.
Art. 46
Überschwemmungsgebiete an oberirdischen Gewässern (Zu § 76, abweichend von § 78 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und § 78a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 WHG)
(1) 1Überschwemmungsgebiete im Sinn des § 76 Abs. 1 WHG sind von den wasserwirtschaftlichen Fachbehörden zu ermitteln und fortzuschreiben, auf Karten darzustellen und in den jeweiligen Gebieten von den Kreisverwaltungsbehörden zur Information der Öffentlichkeit ortsüblich bekannt zu machen; Art. 47 bleibt unberührt. 2Gleiches gilt für Wildbachgefährdungsbereiche. 3An Gewässern dritter Ordnung können auch die Gemeinden im Benehmen mit dem Wasserwirtschaftsamt die Überschwemmungsgebiete ermitteln, fortschreiben, auf Karten darstellen und den Kreisverwaltungsbehörden zum Zwecke der Information der Öffentlichkeit, der vorläufigen Sicherung oder der Festsetzung übermitteln. 4Die Wasserwirtschaftsämter stellen den Gemeinden hierzu geeignete, bei ihnen vorhandene Daten zur Verfügung.
(2) 1Für die Ermittlung ist ein Hochwasserereignis zugrunde zu legen, das statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist (Bemessungshochwasser); für die Ermittlung des vom Bemessungshochwasser betroffenen Überschwemmungsgebiets kann, soweit eine genauere Ermittlung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre, der Flächenumgriff auch auf Grund geeigneter Höhenangaben und früherer Hochwasserereignisse geschätzt werden. 2Für Wildbachgefährdungsbereiche ist das Bemessungshochwasser unter Berücksichtigung der wildbachtypischen Eigenschaften auf den Bereich mit signifikantem Hochwasserrisiko zu beziehen. 3Abweichend von Satz 1 gilt für Gewässer und Gewässerabschnitte im Wirkungsbereich von Stauanlagen, die den Hochwasserabfluss maßgeblich beeinflussen können, für die Ermittlung von Überschwemmungsgebieten jeweils ein gesondertes Bemessungshochwasser, das im Einzelfall auf der Grundlage der allgemein anerkannten Regeln der Technik von den wasserwirtschaftlichen Fachbehörden festgelegt wird.
(3) 1Überschwemmungsgebiete im Sinn des § 76 Abs. 2 WHG und Wildbachgefährdungsbereiche müssen, die sonstigen Überschwemmungsgebiete können durch Rechtsverordnung festgesetzt werden. 2Nach früherem Recht festgesetzte Überschwemmungsgebiete gelten fort und sind gemäß Abs. 2 zu aktualisieren.
(4) 1Wird ein Plan über die Errichtung und den Betrieb eines Hochwasserrückhaltebeckens nach § 68 Abs. 3 WHG festgestellt, sind zugleich die durch das Hochwasserstauziel bestimmten Überflutungsflächen als Überschwemmungsgebiet im Sinn des § 76 Abs. 2 Satz 1 WHG festzusetzen. 2Das Anhörungsverfahren nach Art. 73 Abs. 3 wird durch das Anhörungsverfahren für die Feststellung des Plans ersetzt. 3Bei Bekanntmachung und Auslegung des Plans ist auf die Rechtsfolge nach Satz 1 sowie die Möglichkeit zur Stellungnahme hierzu innerhalb der Einwendungsfrist nach Art. 73 Abs. 4 Satz 1 und 2 BayVwVfG hinzuweisen.
(5) In der Rechtsverordnung kann für die Umwandlung von Dauergrünland in Ackerland ein Genehmigungsvorbehalt angeordnet werden, soweit dies zum Schutz vor Hochwassergefahren erforderlich ist; § 78a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 WHG ist nicht anzuwenden.
(6) Zur Vermeidung von Hochwassergefahren können von der Kreisverwaltungsbehörde durch Anordnungen für den Einzelfall gegenüber den Eigentümern und Nutzungsberechtigten der Grundstücke Verbote, Beschränkungen, Duldungspflichten und Handlungspflichten erlassen werden, wenn ein Überschwemmungsgebiet festgesetzt oder vorläufig gesichert ist.
(7) Um einen schadlosen Hochwasserabfluss sicherzustellen, kann die Kreisverwaltungsbehörde in einem Überschwemmungsgebiet nach § 76 Abs. 1 WHG gegenüber den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten der Grundstücke anordnen, Hindernisse zu beseitigen, Eintiefungen aufzufüllen, Maßnahmen zur Verhütung von Auflandungen zu treffen und die Grundstücke so zu bewirtschaften, dass ein Aufstau und eine Bodenabschwemmung möglichst vermieden werden.
(8) Ist im Einzelfall bei baulichen Anlagen eine Erfüllung der Ausgleichspflicht für verlorengehenden Rückhalteraum nach § 78 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a WHG nicht möglich, so können die Ausgleichsverpflichteten diese durch Beteiligung an der Maßnahme einer öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaft zur Hochwasserrückhaltung im Gemeindegebiet erfüllen, soweit die öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft zustimmt; § 13 Abs. 2 Nr. 4 WHG gilt entsprechend.
Art. 47
Vorläufige Sicherung
(1) Für Wildbachgefährdungsbereiche gilt § 76 Abs. 3 WHG entsprechend.
(2) 1Überschwemmungsgebiete im Sinn des § 76 Abs. 2 WHG und Wildbachgefährdungsbereiche, die von den wasserwirtschaftlichen Fachbehörden oder von den Gemeinden ermittelt und kartiert wurden und noch nicht als Überschwemmungsgebiete festgesetzt sind, gelten als vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete, wenn sie als solche ortsüblich bekannt gemacht sind. 2Satz 1 gilt für vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bekannt gemachte Überschwemmungsgebiete entsprechend. 3Die vorläufige Sicherung nach Satz 1 entfällt, soweit ein Überschwemmungsgebiet bereits in einem für verbindlich erklärten Regionalplan als Vorranggebiet für den Hochwasserschutz ausgewiesen ist; § 78 Abs. 5 und § 78a Abs. 2 WHG gelten im Vorranggebiet entsprechend. 4Sonstige Überschwemmungsgebiete im Sinn des Art. 46 Abs. 3 können vorläufig gesichert werden; Satz 1 gilt entsprechend.
(3) 1Die Kreisverwaltungsbehörde hat die Bekanntmachung im Sinn des Abs. 2 innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung der vollständigen Karten zu bewirken; liegt zu diesem Zeitpunkt eine Bewertung des Hochwasserrisikos nach Art. 45 nicht vor, ist die vorläufige Sicherung mindestens auf die im ermittelten Gebiet gelegenen im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinn des § 34 des Baugesetzbuchs und auf Grundstücke zu erstrecken, für die nach § 1 Abs. 1 bis 3 der Baunutzungsverordnung eine Baufläche oder ein Baugebiet im Flächennutzungsplan dargestellt oder in einem Bebauungsplan festgesetzt ist. 2Für die Bekanntmachung gilt Art. 73 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend; in der Bekanntmachung sind Ort und Zeit der möglichen Einsichtnahme in das Kartenwerk zu bestimmen und dessen Fundstelle im Internet anzugeben.
(4) Bei Vorhaben des Hochwasserschutzes nach Art. 43 Abs. 5 ist die Bekanntmachung durch die Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde nach Art. 43 Abs. 5 spätestens zu bewirken, sobald und soweit das Vorhaben als raumverträglich beurteilt wurde.
(5) 1Die vorläufige Sicherung endet, sobald die Rechtsverordnung zur Festsetzung des Überschwemmungsgebiets in Kraft tritt oder das Festsetzungsverfahren eingestellt wird. 2Sie endet spätestens nach Ablauf von fünf Jahren. 3Im begründeten Einzelfall kann die Frist von der Kreisverwaltungsbehörde höchstens um zwei weitere Jahre verlängert werden.
Art. 48
Hochwassernachrichtendienst (Zu § 79 Abs. 2 WHG)
1Zur Abwehr von Wasser- und Eisgefahr kann das Staatsministerium durch Rechtsverordnung einen vom LfU geleiteten Hochwasserbeobachtungs-, Melde- und Vorhersagedienst (Hochwassernachrichtendienst) einrichten. 2Die Rechtsverordnung kann vorsehen, dass Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, Unternehmen von Wasserbenutzungsanlagen oder sonstigen Anlagen in oder an Gewässern oder Dritte für den Hochwassernachrichtendienst ihre dafür geeigneten Sachmittel zur Verfügung zu stellen oder Dienst zu leisten haben.
Art. 49
Verpflichtungen der Anlieger und der Unternehmer von Wasserbenutzungsanlagen
(1) 1Die Anlieger haben, soweit es zur Bekämpfung von Wasser-, Eis- und Murgefahr erforderlich ist, einen Uferstreifen von allen Hindernissen freizuhalten, die das Begehen und, an Gewässern erster und zweiter Ordnung sowie an Wildbächen, auch das Befahren der Anliegergrundstücke wesentlich erschweren oder unmöglich machen. 2Die Kreisverwaltungsbehörde kann verlangen, dass die Anlieger solche Hindernisse beseitigen. 3Eingriffe, die das Landschaftsbild verunstalten oder gefährden würden, dürfen nur angeordnet werden, soweit es die Abwehr von Wasser-, Eis- und Murgefahr zwingend erfordert.
(2) 1Soweit es die Abwehr von Wassergefahr erfordert, sind die Unternehmer von Wasserbenutzungsanlagen verpflichtet, ihre Anlagen einschließlich der Nachrichtenmittel für eine Hochwasserrückhaltung oder eine Niedrigwasseraufhöhung einzusetzen. 2Die Anordnungen über Beginn, Ausmaß und Durchführung der Maßnahmen und über den Nachrichtendienst erlässt das Staatsministerium.
Art. 50
Verpflichtungen der Gemeinden
(1) 1Werden zur Abwendung von Wasser-, Eis- und Murgefahr unaufschiebbare Vorkehrungen notwendig, so sind die benachbarten Gemeinden nach ihren Möglichkeiten und auf ihre Kosten zur Unterstützung der bedrohten Gemeinde verpflichtet. 2Sie haben insbesondere nach Bedarf Hilfskräfte, Materialien, Werkzeuge, Geräte und Fahrzeuge zur Verfügung zu stellen.
(2) Gemeinden, die erfahrungsgemäß von Überschwemmungen oder Muren bedroht sind, haben dafür zu sorgen, dass ein Wach- und Hilfsdienst für Wassergefahr (Wasserwehr, Dammwehr, Murenabwehr) eingerichtet wird; sie haben die dafür erforderlichen Hilfsmittel (Abs. 1 Satz 2) bereitzuhalten.
Art. 51
Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne
(1) 1Für die Teilbereiche einer Flussgebietseinheit, die sich im Freistaat Bayern befinden, werden Beiträge zu den Bewirtschaftungsplänen und Maßnahmenprogrammen für die Flussgebietseinheit erstellt und diese mit den übrigen an der Flussgebietseinheit beteiligten Ländern koordiniert. 2Bei Flussgebietseinheiten, die auch im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union liegen, werden die Bewirtschaftungspläne und die Maßnahmenprogramme mit den zuständigen Behörden dieser Staaten koordiniert. 3Bei Flussgebietseinheiten, die auch in Staaten liegen, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind, koordiniert das Staatsministerium Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme mit den Behörden dieser Staaten. 4Die Koordinierung erfolgt im Benehmen und, soweit auch Verwaltungskompetenzen des Bundes berührt sind, im Einvernehmen mit den zuständigen Bundesbehörden. 5In den Fällen der Sätze 2 und 3 ist das Einvernehmen der zuständigen Bundesbehörden auch erforderlich, soweit die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten nach Art. 32 des Grundgesetzes berührt ist. 6Das Staatsministerium wird ermächtigt, durch Verwaltungsabkommen mit den nach den Sätzen 1 bis 5 Beteiligten Einzelheiten der Koordinierung zu regeln.
(2) 1Die Bewirtschaftungspläne oder deren Teile, die sich auf die im Freistaat Bayern liegenden Gebiete einer Flussgebietseinheit beziehen, sowie die entsprechenden Maßnahmenprogramme werden vom Staatsministerium im Bayerischen Ministerialblatt veröffentlicht. 2Sie sind mit der Veröffentlichung für alle staatlichen Behörden verbindlich.
(3) Zuständige Behörde im Vollzug des § 83 Abs. 4 WHG ist die Regierung.
(4) Zuständige Behörde im Vollzug des § 85 WHG ist das Staatsministerium unter Mitwirkung der Regierungen als höhere Wasserbehörde sowie der nachgeordneten Fachbehörden.
Art. 52
(aufgehoben)
Art. 53
Digitales bayernweites Wasserbuch (Zu § 87 WHG)
(1) 1Die nach Art. 63 zuständigen Behörden führen jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich von Amts wegen das bayernweite digitale Wasserbuch in gemeinsamer Verantwortlichkeit im Sinne des Art. 26 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO). 2In das digitale Wasserbuch sind alle wasserrechtlichen Rechtsakte und Anzeigen mit den jeweiligen Anlagen und zugehörigen Planbeilagen einzutragen. 3Bei rechtzeitig angemeldeten behaupteten alten Rechten und Befugnissen tritt an die Stelle des Bescheids die Anmeldung.
(2) 1Die im Sinne von Art. 63 zuständigen Behörden können die Daten des Wasserbuchs im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit soweit erforderlich für die in Abs. 3 genannten Zwecke verarbeiten. 2Die im Sinne von Art. 58 zuständigen Behörden können diese Daten im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit soweit erforderlich auslesen und verwenden.
(3) Die Verarbeitung der Daten der Wasserbücher erfolgt zu folgenden Zwecken:
1.
Grundlage für wasserwirtschaftliche Planungen und Gewässerausbauvorhaben nach diesem Gesetz, dem Wasserhaushaltsgesetz und sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften,
2.
Grundlage für einzelne Bewirtschaftungsmaßnahmen nach diesem Gesetz, dem Wasserhaushaltsgesetz und sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften,
3.
Kenntnis über die Rechtsverhältnisse an Gewässern, insbesondere in Bezug auf die Feststellung Beteiligter in einem wasserrechtlichen Verfahren und die Ermittlung wasserrechtlicher Belange in sonstigen Verfahren,
4.
Vollzug des Teils 5 und des Kapitels 5 WHG,
5.
Vollzug des Teils 7 und des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG),
6.
wissenschaftliche Forschung sowie
7.
Erfüllung von Informations- und Berichtspflichten.
(4) 1Das Staatsministerium regelt in der Rechtsverordnung nach Art. 69 Abs. 6, wie das Wasserbuch einzurichten und zu führen ist. 2Es kann insbesondere die Pflichten der Verantwortlichen für die Datenverarbeitung im Sinne des Art. 26 DSGVO festlegen und bestimmen, welche in analoger Form vorhandenen Inhalte zur Begrenzung des Aufwands von einer Überführung in die digitale Form ausgenommen werden. 3Ein Berechtigungs- und Zugriffskonzept sowie Vorgaben zum Löschen sind vorzusehen.
(5) Entstehung, Abänderung und Untergang eintragungsfähiger Rechtsverhältnisse bleiben durch die Eintragung in das Wasserbuch unberührt.
Art. 54
Abwasserkataster
1Die Betreiber von öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen haben ein Abwasserkataster zu führen, in dem die Informationen über die Einleiter in die Abwasseranlagen in jeweils aktualisierter Form enthalten sind. 2Sind die Betreiber der Abwasserbehandlungsanlage nicht Träger der Kanalisation, kann die Kreisverwaltungsbehörde zulassen, dass das Abwasserkataster vom Träger der Kanalisation geführt wird. 3Das Abwasserkataster besteht mindestens aus dem
1.
Kanalkataster, in dem
a)
der Kanalbestand,
b)
die Sonderbauwerke,
c)
die maschinellen Einrichtungen,
d)
die Messeinrichtungen,
e)
die wesentlichen Einleitungen in die Kanalisation, das sind die nach § 58 WHG genehmigungspflichtigen Einleitungen und die nach den Einleitungsbedingungen vorbehandlungspflichtigen oder besonders überwachungspflichtigen Einleitungen, und
f)
die Einleitungsstellen in die Gewässer sowie
g)
der Zustand der Anlagen
zu beschreiben und in Übersichtsplänen darzustellen sind;
2.
Einleiterkataster, in dem die wesentlichen Einleitungen namentlich und in einer den Kennzeichnungen im Kanalkataster zugeordneten Weise zu erfassen sind.

Abschnitt 8 Haftung für Gewässerveränderungen

Art. 55
Sanierung von Gewässerverunreinigungen (Zu § 90 Abs. 3 WHG)
(1) 1Die für Gewässerverunreinigungen Verantwortlichen haben die erforderlichen Maßnahmen zur Ermittlung, Eingrenzung und Beseitigung von Verunreinigungen durchzuführen, soweit diese nicht bereits durch Vorschriften des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) und des Bayerischen Bodenschutzgesetzes gefordert sind. 2Verantwortlich sind die Verursacher, deren Gesamtrechtsnachfolger, die Grundstückseigentümer und die Inhaber der tatsächlichen Gewalt über die Grundstücke. 3Im Übrigen gilt Art. 9 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes sinngemäß. 4Die allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zu beachten.
(2) 1Die Kreisverwaltungsbehörden können bei Gewässerverunreinigungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen, insbesondere
1.
Untersuchungsmaßnahmen anordnen,
2.
die Begrenzung, Verminderung oder Beseitigung durch geeignete Maßnahmen fordern, um eine nachhaltige oder nicht unerhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung zu verhüten, auszugleichen oder zu beseitigen,
3.
Sicherungs- und Überwachungsmaßnahmen anordnen.
2Die Kreisverwaltungsbehörden können verlangen, dass ein Sanierungsplan, der die zu ergreifenden Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 2 oder 3 enthält, zur Genehmigung vorgelegt wird. 3Die Genehmigung schließt die nach Bau- und Wasserrecht erforderlichen Verwaltungsakte mit Ausnahme einer wasserrechtlichen Erlaubnis und Bewilligung mit ein. 4Erstreckt sich eine Gewässerverunreinigung auf mehrere Grundstücke, kann die Kreisverwaltungsbehörde für den Sanierungsplan nach Satz 2 ein Planfeststellungsverfahren durchführen, wenn ein Verantwortlicher oder die Gesellschaft zur Altlastensanierung in Bayern mbH (GABmbH) als Vorhabensträger auftritt; § 52 Abs. 4 und 5 WHG und Art. 32 gelten entsprechend.
(3) 1Die Kosten der Maßnahmen nach Abs. 2 trägt der Verantwortliche. 2Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner.
(4) Soweit durch den Einsatz öffentlicher Mittel der Verkehrswert eines Grundstücks nicht nur unwesentlich erhöht wird und die Eigentümer die Kosten hierfür nicht oder nicht vollständig getragen haben, haben diese einen Wertausgleich zu leisten; § 25 BBodSchG gilt entsprechend.
Art. 56
Enteignung
1Im Interesse einer geordneten Wasserwirtschaft, der Unterhaltung und des Ausbaus der Gewässer, der Schiff- und Floßfahrt, zur Förderung der Fischerei, zur Ermöglichung und Erleichterung der Gewässerbenutzung, der Aussiedlung aus Überschwemmungs- und Wasserschutzgebieten, zur Errichtung, zum Betrieb und zur Unterhaltung von Anlagen für Häfen, für die Gewässerbenutzung, die Wasserversorgung, die Abwasserbeseitigung und die Be- und Entwässerung und zur Mitbenutzung solcher Anlagen durch Dritte kann enteignet werden. 2§§ 96 bis 98 WHG gelten entsprechend. 3Im Übrigen ist das Bayerische Gesetz über die entschädigungspflichtige Enteignung anzuwenden.
Art. 57
Entschädigung, Ausgleich, Vollstreckung
1Für Entschädigungen nach diesem Gesetz, die außerhalb eines Enteignungsverfahrens zu leisten sind, gelten §§ 96 bis 98 WHG entsprechend; für Ausgleichsleistungen gelten § 96 Abs. 1 und 5, §§ 97 und 98 Abs. 2 WHG entsprechend. 2Der Ausgleich ist, sofern nichts anderes vereinbart wird, durch einen jährlich zum 10. Januar für das vorhergehende Kalenderjahr fällig werdenden Betrag in Geld zu leisten. 3Ein Ausgleich wird nicht geleistet, soweit die wirtschaftlichen Nachteile
1.
durch betriebliche Maßnahmen ausgeglichen werden können oder
2.
durch andere Leistungen aus öffentlichen Haushalten oder von dritten Personen ausgeglichen werden.
4Für nach diesem Gesetz oder nach dem Wasserhaushaltsgesetz festgesetzte Entschädigungs- und Ausgleichsleistungen gelten die Vorschriften des Achten Buchs der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung mit Ausnahme der §§ 883 bis 898, soweit Art. 25 bis 28 VwZVG nichts anderes bestimmen; Art. 56 bleibt unberührt.
Art. 57a
Vorkaufsrecht (Zu § 99a WHG)
(1) 1Das LfU führt ein Verzeichnis über die Grundstücke, für die dem Freistaat Bayern ein Vorkaufsrecht nach § 99a WHG zusteht. 2Die Einsicht des Verzeichnisses ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. 3Notare dürfen das Verzeichnis elektronisch einsehen und bedürfen hierfür nicht der Darlegung eines berechtigten Interesses.
(2) 1Die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 99a WHG erfolgt durch den Freistaat Bayern, vertreten durch das Wasserwirtschaftsamt. 2Die Mitteilung gemäß § 469 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) über den Verkauf eines Grundstücks im Sinn des § 99a Abs. 1 WHG ist gegenüber dem Wasserwirtschaftsamt abzugeben.
(3) 1Abweichend von § 464 Abs. 2 BGB kann der Vorkaufsberechtigte den zu zahlenden Betrag nach dem Verkehrswert des Grundstücks im Zeitpunkt des Kaufs bestimmen, wenn der vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert deutlich überschreitet. 2In diesem Fall ist der Verpflichtete berechtigt, bis zum Ablauf eines Monats nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts über die Ausübung des Vorkaufsrechts vom Vertrag zurückzutreten. 3Auf das Rücktrittsrecht sind die §§ 346 bis 349 und 351 BGB entsprechend anzuwenden.
(4) Das Vorkaufsrecht beschränkt sich auf Maßnahmen des technischen Hochwasserschutzes und des natürlichen Rückhalts.
Art. 58
Zuständigkeit und Befugnisse (Zu § 100 WHG)
(1) 1Die Gewässeraufsicht obliegt den Kreisverwaltungsbehörden, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist. 2Sie ordnen nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG sicherzustellen 3Die technische Gewässeraufsicht obliegt den dem Staatsministerium nachgeordneten Fachbehörden, soweit nicht Fachaufgaben den Kreisverwaltungsbehörden übertragen sind. 4Die technische Gewässeraufsicht
1.
ermittelt die für die Wasserwirtschaft notwendigen Daten und Grundlagen (gewässerkundliches Messwesen),
2.
überwacht die Gewässer sowie die sie beeinflussenden Anlagen und Nutzungen stichprobenartig, objektbezogen und nach pflichtgemäßem Ermessen (Gewässer- und Anlagenüberwachung),
3.
errichtet und betreibt die dazu dienenden Mess- und Untersuchungseinrichtungen,
4.
untersucht den natürlichen Wasserkreislauf, auch soweit er außerhalb von Gewässern stattfindet, im Hinblick auf Klimaauswirkungen.
5Die für die technische Gewässeraufsicht zuständigen Behörden können private Sachverständige nach Art. 65 oder Prüflaboratorien nach Art. 66 mit Kontrollen, Messungen und Untersuchungen beauftragen; die Beauftragten handeln im Namen und auf Weisung der Behörde. 6In den Bergbaubetrieben obliegt die gesamte Gewässeraufsicht den Bergbehörden; sie sind insoweit zu Anordnungen nach Satz 2 befugt.
(2) § 102 WHG bleibt von den Vorschriften des Teil 5 unberührt.
(3) 1Die Kreisverwaltungsbehörden überwachen die Erfüllung der nach dem Abwasserabgabengesetz und der in Teil 7 Abschnitt 3 und 4 begründeten Verpflichtungen. 2Sie können hierzu Anordnungen für den Einzelfall erlassen.
Art. 59
Kosten der technischen Gewässeraufsicht bei Abwasseranlagen
1Die Betreiber von Abwasseranlagen, aus denen erlaubnispflichtig in Gewässer oder genehmigungspflichtig in Abwasseranlagen eingeleitet wird, ausgenommen Kleinkläranlagen, die einer Bescheinigungspflicht nach Art. 60 unterliegen, tragen die Kosten der behördlichen Überwachung nach Art. 58, soweit diese die Festlegungen der Anlage 2 nicht überschreitet; die Kosten werden von der für die technische Gewässeraufsicht zuständigen Behörde erhoben. 2Zu den Kosten gehören auch die Kosten von Untersuchungen, die außerhalb des Betriebs und der Grundstücke des Benutzers, insbesondere in den benutzten und in gefährdeten Gewässern erforderlich sind. 3Die Kosten können als Pauschalbeträge erhoben werden. 4Im Übrigen bleibt das Kostengesetz (KG) unberührt.
Art. 60
Technische Gewässeraufsicht bei Kleinkläranlagen
(1) 1Bei Kleineinleitungen im Sinn des § 8 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Satz 2 AbwAG haben die Betreiber von Abwasserbehandlungsanlagen mit einer Ausbaugröße bis zu 50 Einwohnerwerten (Kleinkläranlagen) deren Funktionstüchtigkeit einschließlich der Zu- und Ableitungen, die ordnungsgemäße Kontrolle durch den Betreiber, die fachgerecht durchgeführte Wartung sowie die ordnungsgemäße Beseitigung der festgestellten Mängel alle zwei Jahre durch entsprechend anerkannte private Sachverständige in der Wasserwirtschaft (Art. 65) prüfen und bescheinigen zu lassen. 2Die privaten Sachverständigen legen die Bescheinigung bei Kleinkläranlagen, aus denen unmittelbar in ein Gewässer eingeleitet wird, unverzüglich der Kreisverwaltungsbehörde und bei Kleinkläranlagen, aus denen in eine Abwasseranlage Dritter eingeleitet wird, zusätzlich auch der diese Abwasseranlage betreibenden Person vor. 3Wurde nach dem 9. Juni 2006 eine Bescheinigung mit der Gesamtbewertung „ohne Mängel“ ausgestellt, verlängert sich die Frist nach Satz 1 für die folgende Prüfung auf vier Jahre; dies gilt nicht für Bescheinigungen im Rahmen der Bauabnahme.
(2) 1Die Betreiber haben die bei Prüfungen festgestellten Mängel unverzüglich zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. 2Bei erheblichen Mängeln ist innerhalb von zwei Monaten nach Ausstellung der Bescheinigung eine Nachprüfung durchzuführen; Abs. 1 Sätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(3) Hinsichtlich Kleinkläranlagen, aus denen in eine öffentliche Abwasseranlage eingeleitet wird, kann der Träger der öffentlichen Abwasseranlage durch Satzung bestimmen, dass die Prüfung und Bescheinigung nach Abs. 1 und 2 durch geeignete Bedienstete des Trägers der öffentlichen Abwasseranlage vorgenommen wird.
(4) Für bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehende Kleinkläranlagen beginnt die Frist nach Abs. 1 Satz 1 mit dem Tag der Vorlage einer Bescheinigung nach Anhang 2 Vierter Teil der Eigenüberwachungsverordnung in der bis zum Ablauf des 28. Februar 2010 geltenden Fassung bei der Kreisverwaltungsbehörde, im Übrigen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
Art. 60a
Abwassersammelgruben (zu § 60 Abs. 7 WHG)
(1) 1Die Betreiber von geschlossenen Behältern zum Sammeln von Abwasser im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG (Abwassersammelgruben) haben die Dichtheit der gesamten Anlage, einschließlich deren Zu- und Ableitungen und von etwaigen Anlagen zur Vorreinigung, sowie die fachgerecht durchgeführte Abfuhr des Abwassers alle zehn Jahre durch entsprechend anerkannte private Sachverständige in der Wasserwirtschaft (Art. 65) prüfen und bescheinigen zu lassen. 2Bei Anlagen, die
1.
nach dem 17. November 2021 errichtet werden, beginnt die Frist mit Inbetriebnahme der Abwassersammelgrube,
2.
am 17. November 2021 bereits errichtet sind (bestehende Anlagen), ist die Bescheinigung innerhalb von fünf Jahren nach dem 17. November 2021 erstmalig vorzulegen.
3Art. 60 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Abwassersammelgruben, die nach dem 5. Januar 2022 errichtet werden, sind gegenüber der zuständigen Behörde mindestens sechs Wochen im Voraus in Textform anzuzeigen.
Art. 61
Bauabnahme
(1) 1Nach Fertigstellung von Baumaßnahmen, die einer Erlaubnis, Bewilligung, Genehmigung oder Planfeststellung nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder nach diesem Gesetz (Zulassung) bedürfen, hat der Bauherr der Kreisverwaltungsbehörde die Bestätigung eines privaten Sachverständigen nach Art. 65 vorzulegen, aus der sich ergibt, dass die Baumaßnahmen entsprechend dem Bescheid ausgeführt oder welche Abweichungen von der zugelassenen Bauausführung vorgenommen worden sind. 2Kann durch eine Bauabnahme nach Fertigstellung der Baumaßnahmen die bescheidsgemäße Ausführung oder eine Abweichung von der zugelassenen Ausführung nicht mehr festgestellt werden, ist eine baubegleitende Bauabnahme zu fordern. 3Die Kreisverwaltungsbehörde kann Abweichungen von der zugelassenen Ausführung ohne Änderung der wasserrechtlichen Gestattung im Sinn des Satzes 1 genehmigen, sofern die Abweichung eine schädliche Gewässerveränderung nicht erwarten lässt. 4Die Genehmigung kann unter Auflagen erteilt werden, soweit der zugrundeliegende Bescheid mit Auflagen verbunden werden kann. 5Werden durch die Abweichungen Ansprüche Dritter berührt, über die im vorausgegangenen Verfahren zu entscheiden war, so können nach Anhörung der Dritten auch Ausgleichsmaßnahmen oder Entschädigungen festgesetzt werden.
(2) 1Die Kreisverwaltungsbehörde kann im Einzelfall auf die Bauabnahme verzichten, wenn nach Größe und Art der baulichen Anlage nicht zu erwarten ist, dass durch sie erhebliche Gefahren oder Nachteile herbeigeführt werden können, oder eine Bauabnahme nach anderen Vorschriften durchgeführt wird; dies gilt nicht für Anlagen nach Art. 70 Abs. 1 Nr. 2. 2Bauliche Anlagen des Bundes, der Länder und der Kommunen bedürfen keiner Bauabnahme nach Abs. 1, wenn der öffentliche Bauherr die Bauabnahme Beamten des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes übertragen hat.
Art. 62
Besondere Pflichten im Interesse der technischen Gewässeraufsicht (Abweichend von § 91 Satz 1 WHG)
(1) Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, sind die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten von Grundstücken, Wasserbenutzungsanlagen oder sonstigen Anlagen in oder an einem Gewässer verpflichtet, die Errichtung, den Betrieb, die Unterhaltung oder die Mitbenutzung von Messeinrichtungen für wasserwirtschaftliche Daten einschließlich der Zufahrten und der Anlagen zu ihrer Ver- und Entsorgung, die Durchführung von Probebohrungen und Pumpversuchen sowie die Entnahme von Boden-, Biota- und Wasserproben auf ihren Grundstücken oder Anlagen zu dulden.
(2) Handlungen, die geeignet sind, den Bestand, den Betrieb oder die Unterhaltung von Messeinrichtungen für wasserwirtschaftliche Daten einschließlich der Zufahrten und der Anlagen zu ihrer Ver- und Entsorgung, die Durchführung von Probebohrungen und Pumpversuchen sowie die Entnahme von Boden-, Biota- und Wasserproben zu beeinträchtigen, können von der Kreisverwaltungsbehörde untersagt werden.
(3) Entstehen wegen der Verpflichtungen nach Abs. 1 den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten von Grundstücken Schäden, gilt § 91 Satz 2 und 3 WHG.
(4) Das Einbringen von Einrichtungen oder Geräten und das Einleiten oder Einbringen von Stoffen in Gewässer zum Zweck der Durchführung von Messungen und Untersuchungen im Rahmen der technischen Gewässeraufsicht bedürfen keiner Erlaubnis oder Genehmigung, soweit die Maßnahmen nicht geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß schädliche Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Wassers im Sinn des § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG herbeizuführen.
Art. 63
Sachliche und örtliche Zuständigkeit
(1) 1Der Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes, des Abwasserabgabengesetzes, dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist grundsätzlich Aufgabe des Staates. 2Der Vollzug obliegt, soweit nichts anderes bestimmt ist, den Kreisverwaltungsbehörden. 3Sie sind zuständige Behörde im Sinn dieser Gesetze. 4Werden einer kreisangehörigen Gemeinde nach Art. 53 Abs. 2 BayBO Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde übertragen, ist sie im Umfang der Übertragung Kreisverwaltungsbehörde nach Satz 1, soweit für den Vollzug eine Große Kreisstadt zuständig wäre.
(2) 1Für die Erteilung von Zulassungen für die Errichtung, den Betrieb und die Modernisierung folgender Anlagen zur Nutzung von Wasserkraft, auch soweit sie Nebeneinrichtungen betreffen, die in einem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen, ist die Regierung zuständig:
1.
Anlagen ab einer installierten Leistung von 1 100 kW,
2.
Pumpspeicherkraftwerke ab einer installierten Leistung von 1 100 kW,
3.
Anlagen innerhalb eines Aus- und Einleitungssystems, wenn sich dieses System über mehr als den örtlichen Zuständigkeitsbereich einer Kreisverwaltungsbehörde erstreckt und eine Anlage innerhalb des Systems über eine installierte Leistung ab 1 100 kW verfügt oder
4.
Anlagen an grenzbildenden Gewässerstrecken zu einem anderen Land oder einem auswärtigen Staat sowie Anlagen, die den ordnungsgemäßen Wasserhaushalt auf dem Gebiet eines anderen Landes oder eines auswärtigen Staates wesentlich beeinflussen können.
2Die Regierungen sind für den Vollzug der Zulassungen nach Satz 1 und die Gewässeraufsicht an Anlagen nach Satz 1 zuständig.
(3) 1Das Staatsministerium ist unter Mitwirkung der nachgeordneten Fachbehörden für die Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme sowie der Hochwasserrisikomanagementpläne in den Teilbereichen der Flussgebietseinheiten, die sich im Freistaat Bayern befinden, und für die Koordinierung und Steuerung der Maßnahmen und Verfahren zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele zuständig. 2Soweit dabei die Bewirtschaftung und Nutzung land- und forstwirtschaftlich oder fischereilich genutzter Flächen betroffen ist, sind die jeweils zuständigen Fachbehörden zu beteiligen. 3Bewilligungsbehörden für den Geldausgleich nach Art. 21 Abs. 3 sind die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.
(4) 1Entscheidungen nach Art. 94 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b in Verbindung mit § 163 AO bedürfen
1.
bei Beträgen von über 10 000 € bis 50 000 € des Einvernehmens der Regierung,
2.
bei Beträgen von über 50 000 € bis 200 000 € des Einvernehmens des Staatsministeriums und
3.
bei Beträgen von über 200 000 € oder in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung des Einvernehmens des Staatsministeriums und des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat.
(5) 1Das LfU und die Wasserwirtschaftsämter sind wasserwirtschaftliche Fachbehörden. 2Sie wirken beim Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes mit, soweit nicht wasserwirtschaftliche Fachaufgaben den Kreisverwaltungsbehörden übertragen sind. 3Sie haben außerdem, unbeschadet der Zuständigkeit sonstiger Behörden, die fachlichen Belange der Wasserwirtschaft in anderen Verfahren zu vertreten. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten für Entscheidungen nach dem Abwasserabgabengesetz und Teil 7 Abschnitt 3 und 4 entsprechend.
(6) 1Für den Vollzug der §§ 52 bis 63 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist das LfU zuständig. 2Sachverständigenorganisationen sowie Güte und Überwachungsgemeinschaften mit Sitz in Bayern werden vom LfU anerkannt. 3Sie unterliegen der Aufsicht durch das LfU.
(7) 1Ist eine Rechtsverordnung, zu deren Erlass die Kreisverwaltungsbehörden aufgrund wasserrechtlicher Vorschriften zuständig sind, für das Gebiet mehrerer Kreisverwaltungsbehörden aufgrund wasserrechtlicher Vorschriften erforderlich, handelt die Kreisverwaltungsbehörde, in deren Gebiet der überwiegende Teil des Geltungsbereichs liegt. 2Die Rechtsverordnung ergeht im Einvernehmen mit den anderen betroffenen Kreisverwaltungsbehörden und ist auch in deren Amtsbezirken amtlich bekannt zu machen. 3Bestehen Zweifel über die örtliche Zuständigkeit, kann die gemeinsame nächst höhere Behörde die zuständige Behörde durch Rechtsverordnung bestimmen. 4Ist auch eine Behörde eines anderen Landes zuständig, so kann das Staatsministerium mit der zuständigen Behörde des anderen Landes eine gemeinsame zuständige Behörde vereinbaren.
(8) Einheitliche Stelle im Sinne des § 11a Abs. 2 oder § 70a Abs. 2 Satz 1 WHG sind die für den wasserrechtlichen Vollzug zuständigen Behörden nach Abs. 1.
Art. 63a
Zuständigkeit der Staatsoberkasse
1Der kassenmäßige Vollzug der jeweiligen Erhebung der Wassernutzungsgebühr, des Wasserentnahmeentgelts und der Abwasserabgabe obliegt der Staatsoberkasse Bayern in Landshut. 2Zum kassenmäßigen Vollzug gehören die Annahme und Buchung der Zahlungen, die Festsetzung und Anforderung der Zinsen und Säumniszuschläge, die Mahnung und die Einleitung des Vollstreckungsverfahrens.
Art. 64
Besondere Zuständigkeit bei integrierten Verfahren (Abweichend von § 19 Abs. 2 WHG)
(1) 1Sieht ein bergrechtlicher Betriebsplan die Benutzung von Gewässern vor, so entscheiden die Bergbehörden im Einvernehmen mit den Kreisverwaltungsbehörden über die Erlaubnis und über die Bewilligung. 2Sie entscheiden auch über die Benutzung von Grubenwässern für andere als bergbauliche Zwecke.
(2) 1Wird für ein Vorhaben, mit dem die Benutzung eines Gewässers verbunden ist, ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren durchgeführt, so entscheidet die für die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zuständige Behörde auch über die Erteilung der Erlaubnis oder Bewilligung. 2Für die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung gelten die für das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren maßgeblichen Verfahrensvorschriften zur Beteiligung der Behörden und der Öffentlichkeit entsprechend. 3Im Rahmen der Antragsberatung ist auf eine einheitliche Antragstellung für die durchzuführenden Verfahren hinzuwirken. 4Die Erlaubnis oder Bewilligung kann mit der Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz in einem Bescheid zusammengefasst werden.
Art. 65
Private Sachverständige
1Das Staatsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Aufgaben und die Anerkennung von privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft zu regeln. 2In der Rechtsverordnung können insbesondere geregelt werden
1.
die Übertragung von fachlichen Aufgaben im Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes, dieses Gesetzes, der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen sowie der für wasserwirtschaftliche Zwecke erlassenen Zuwendungsrichtlinien auf private Sachverständige,
2.
die Anerkennungsvoraussetzungen und das Anerkennungsverfahren,
3.
Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung,
4.
die Aufgabenerledigung und
5.
die Entgelte für die Leistungen der privaten Sachverständigen.
Art. 66
Prüflaboratorien
1Das Staatsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Anforderungen an die Zulassung von privaten Prüflaboratorien und an das Laborpersonal zu stellen, die Probenahmen und analytische Untersuchungen im Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes, dieses Gesetzes oder im Rahmen der nach diesen Gesetzen bestehenden öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen durchführen. 2In der Rechtsverordnung können insbesondere
1.
die Teilnahme an Laboraudits und Ringversuchen, die Kompetenz hinsichtlich bestimmter Analyseverfahren und andere Maßnahmen des analytischen Qualitätsmanagements,
2.
die bei der Tätigkeit einzuhaltenden Verpflichtungen wie Weiterbildungs-, Aufzeichnungs- und Mitteilungspflichten,
3.
die Anforderungen an die fachliche Qualifikation, die Zuverlässigkeit und die Unabhängigkeit der Person, die das Labor leitet und des Laborpersonals sowie an die Zahl des einzusetzenden Personals und dessen Ausbildung,
4.
die Anforderungen an die betriebliche Ausstattung,
5.
das Zulassungsverfahren,
6.
das Erlöschen und der Widerruf der Zulassung,
7.
die Bekanntgabe der zugelassenen Prüflaboratorien und
8.
die Entgelte für die Laborleistungen
geregelt werden.
Art. 67
Antragstellung, Pläne
(1) Werden Benutzungen ohne die erforderliche Erlaubnis oder Bewilligung ausgeübt, Gewässer oder Anlagen ohne die erforderliche Planfeststellung, Genehmigung, Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung ausgebaut, errichtet, eingebaut, verwendet oder geändert, so kann die Verwaltungsbehörde verlangen, dass ein entsprechender Antrag gestellt wird.
(2) 1Die für die Entscheidung oder Regelung der Verwaltungsbehörde erforderlichen Pläne mit Beilagen hat der vorzulegen, der die Entscheidung beantragt oder in dessen Interesse, insbesondere zum Schutz der öffentlichen Trinkwasserversorgung und von Heilquellen, sie ergehen soll. 2Art, Form und Zahl der in den einzelnen Verfahren erforderlichen Pläne und Beilagen bestimmt das Staatsministerium durch Rechtsverordnung.
Art. 68
Zusammentreffen mehrerer Erlaubnis- oder Bewilligungsanträge
1Treffen mehrere Erlaubnis- oder Bewilligungsanträge zusammen, die sich gegenseitig ausschließen, so entscheidet zunächst die Bedeutung der beabsichtigten Benutzung für das Wohl der Allgemeinheit unter besonderer Berücksichtigung der wasserwirtschaftlichen Auswirkungen. 2Stehen mehrere beabsichtigte Benutzungen hiernach einander gleich, so gebührt zunächst dem Antrag der das Gewässereigentum innehabenden Person, sodann demjenigen Antrag der Vorzug, der zuerst gestellt wurde. 3Soweit durch Vertrag oder förmlichen Bescheid eine Erlaubnis oder Bewilligung in Aussicht gestellt ist, darf sie Dritten nicht erteilt werden, es sei denn, dass die durch die Inaussichtstellung begünstigte Person zustimmt. 4Nach Einleitung des Anhörungsverfahrens werden neue Erlaubnis- oder Bewilligungsanträge in demselben Verfahren nicht mehr berücksichtigt.
Art. 69
Verfahrensbestimmungen (Abweichend von § 18 Abs. 2, § 21 Abs. 1, § 70 Abs. 1 WHG)
(1) Verfahren nach diesem Gesetz sind als digitale Verwaltungsverfahren durchzuführen.
(2) 1Soweit das Wasserhaushaltsgesetz auf Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes verweist, finden die entsprechenden Regelungen des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung. 2Für das Bewilligungsverfahren, das Verfahren für eine Erlaubnis nach § 15 WHG und das Verfahren für eine Genehmigung nach Art. 35 gelten die Art. 72 bis 78 BayVwVfG entsprechend. 3Sieht das Bayerische Verwaltungsverfahrensgesetz eine öffentliche oder ortsübliche Bekanntmachung sowie die Auslegung von Dokumenten zur Einsicht vor, werden diese dadurch bewirkt, dass der Inhalt der Bekanntmachung und die Dokumente auf der Internetseite der nach Art. 63 Abs. 1 und 2 zuständigen Behörde zugänglich gemacht werden; auf Verlangen eines Beteiligten wird ihm eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt. 4Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die zuständige Behörde einen Erörterungstermin durchführen. 5Besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, muss das Verfahren den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen. 6Sind Privatrechte streitig, kann den Beteiligten aufgegeben werden, eine Entscheidung des ordentlichen Gerichts herbeizuführen.
(3) Die zuständige Behörde kann in Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren und Verfahren nach Abs. 2 Satz 2 auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Trägers des Vorhabens und auf dessen Kosten einen Dritten (Projektmanager) mit der Vorbereitung und Durchführung insbesondere folgender Verfahrensschritte beauftragen:
1.
der Erstellung von Verfahrensleitplänen unter Bestimmung von Verfahrensabschnitten und Zwischenterminen,
2.
der Fristenkontrolle,
3.
der Koordinierung von erforderlichen Sachverständigengutachten,
4.
dem Qualitätsmanagement der Anträge und Unterlagen der Vorhabenträger,
5.
der Koordinierung der Enteignungs- und Entschädigungsverfahren nach Art. 57,
6.
dem Entwurf eines Anhörungsberichtes,
7.
der ersten Auswertung der eingereichten Stellungnahmen,
8.
der organisatorischen Vorbereitung eines Erörterungstermins,
9.
der Leitung des Erörterungstermins und
10.
dem Entwurf von Entscheidungen.
(4) 1Die zuständige Behörde soll im Falle der Beauftragung eines Projektmanagers mit diesem vereinbaren, dass die Zahlungspflicht unmittelbar zwischen Vorhabenträger und Projektmanager entsteht und eine Abrechnung zwischen diesen erfolgt. 2Der Projektmanager ist verpflichtet, die Abrechnungsunterlagen ebenfalls der zuständigen Behörde zu übermitteln. 3Die zuständige Behörde prüft, ob die vom Projektmanager abgerechneten Leistungen dem jeweiligen Auftrag entsprechen, und teilt dem Vorhabenträger das Ergebnis dieser Prüfung unverzüglich mit. 4Die Tätigkeit des Projektmanagers ist bei der Entscheidung nach dem Kostengesetz angemessen zu berücksichtigen.
(5) Die Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens trifft allein die zuständige Behörde.
(6) 1Das Staatsministerium hat durch Rechtsverordnung nähere Regelungen zur digitalen Durchführung der Verfahren nach diesem Gesetz zu erlassen. 2In der Rechtsverordnung sind insbesondere Regelungen zu folgenden Bereichen vorzusehen:
1.
zur digitalen Einreichung von Anträgen, Anzeigen oder Erklärungen sowie zur Vornahme sonstiger Verfahrenshandlungen im jeweiligen wasserrechtlichen Verfahren,
2.
zur Authentifizierung von
a)
Beteiligen, Bevollmächtigen, Beiständen, Empfangsbevollmächtigen sowie weiteren Personen, die in wasserrechtlichen Verfahren eine Funktion wahrnehmen,
b)
Behörden, Trägern öffentlicher Belange, Sachverständigen, Gebietskörperschaften und Körperschafen des öffentlichen Rechts,
c)
Verbänden, Vereinigungen und Organisationen und
d)
Betroffenen, Einwendern und der Öffentlichkeit,
jeweils entsprechend ihres jeweiligen Mitwirkungs- oder Beteiligungsrechts,
3.
zur Vorgabe der ausschließlich digital vorzunehmenden Verfahrenshandlungen,
4.
zur digitalen Umsetzung einzelner Verfahrensschritte im jeweiligen wasserrechtlichen Verfahren, wie insbesondere die Durchführung einer Öffentlichkeitsbeteiligung, die Vorbereitung eines Erörterungstermins oder sonstiger Besprechungen,
5.
zur rein digitalen Durchführung aller wasserrechtlicher Verfahren einschließlich Anzeigen, Informationen und Erklärungen,
6.
zur digitalen Erstellung, zum Erlass und zur Bekanntgabe von wasserrechtlichen Rechtsakten einschließlich der Zustellung,
7.
zur digitalen Bearbeitung von Rechtsmitteln gegen wasserrechtliche Rechtsakte,
8.
zum Inhalt und zur Führung eines digitalen Wasserbuchs,
9.
zur digitalen Archivierung der wasserrechtlichen Akten,
10.
zur Erleichterung der Kontrolle und Überprüfung wasserrechtlicher Rechtsakte mittels Digitalisierung,
11.
zur verbindlichen Nutzung von Softwareprogrammen und
12.
zum Zeitpunkt, ab dem die jeweiligen wasserrechtlichen Verfahren vollständig digital durchzuführen sind.
3Satz 2 gilt entsprechend für den Erlass von Rechtsverordnungen und die Aufstellung von Plänen gemäß Art. 73. 4Dabei können zur Digitalisierung wasserrechtlicher Verfahren insbesondere von den durch oder aufgrund dieses Gesetzes bestehenden Verfahrens- und Formvorschriften Abweichungen vorgesehen werden.
Art. 70
Erlaubnis mit Zulassungsfiktion
(1) 1 Für die folgenden Benutzungen außerhalb von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten sowie im Altlastenkataster eingetragener Flächen ist die beschränkte Erlaubnis nach Art. 15 im Verfahren nach Art. 42a Abs. 1 BayVwVfG durchzuführen:
1.
Entnehmen, Zutageleiten, Zutagefördern oder Ableiten von oberflächennahem, nicht gespannten Grundwasser für thermische Nutzungen bis einschließlich 50 kJ/s (bis zu etwa drei Wohneinheiten) und Wiedereinleiten des abgekühlten oder erwärmten und in seiner Beschaffenheit nicht weiter veränderten Wassers in das oberflächennahe Grundwasser; Einbringen von Stoffen in das oberflächennahe, nicht gespannte Grundwasser für thermische Nutzungen bis einschließlich 50 kJ/s;
2.
Einleiten von in Kleinkläranlagen behandeltem Hausabwasser oder ähnlichem Schmutzwasser bis acht Kubikmeter je Tag in ein Gewässer, wenn das Bauvorhaben in einem von der Kreisverwaltungsbehörde im Einvernehmen mit dem Wasserwirtschaftsamt und nach Anhörung des Trägers der Abwasserentsorgung bezeichneten Gebiet liegt und dabei bekannt gegebene Anforderungen an die Abwasserbeseitigung erfüllt werden; die Vorschriften über die Bekanntmachung kommunaler Satzungen gelten für die Bezeichnung entsprechend;
3.
Entnehmen, Zutageleiten, Zutagefördern oder Ableiten, Aufstauen, Absenken und Umleiten von oberflächennahem Grundwasser für einen vorübergehenden Zweck und Wiedereinleiten ohne nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften in das oberflächennahe Grundwasser oder, wenn das Wiedereinleiten nicht oder nur unter unzumutbarem Aufwand möglich ist, in ein oberirdisches Gewässer;
4.
Einleiten von Regenerationsmitteln in das Grundwasser zur ordnungsgemäßen Brunnenregeneration;
5.
Zutagefördern von Grundwasser für die Durchführung von Pumpversuchen für die öffentliche Wasserversorgung und Wiedereinleiten ohne nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften in das Grundwasser oder, wenn das nicht möglich oder nur unter unzumutbarem Aufwand möglich ist, in ein oberirdisches Gewässer;
6.
Entnehmen, Zutageleiten, Zutagefördern oder Ableiten von oberflächennahem oder freigelegtem Grundwasser zum Zweck der Kies- oder Sandwäsche im Rahmen eines im gleichen Gebiet zugelassenen Kies- oder Sandabbaus und Wiedereinleiten des Waschwassers ohne weitere nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften in das Grundwasser oder, wenn das nicht möglich oder nur unter unzumutbarem Aufwand möglich ist, in ein oberirdisches Gewässer;
7.
Entnehmen von Wasser aus Gewässern erster und zweiter Ordnung für Zwecke des vorbeugenden Brandschutzes.
2Satz 1 Nr. 1 Variante 1 und Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 finden auch Anwendung, sofern zusätzlich zur thermischen Nutzung oder der Einleitung des in Kleinkläranlagen behandelten Schmutzwassers eine erlaubnisfreie Benutzung des Gewässers über dieselbe Benutzungsanlage erfolgt. 3Entscheidet die zuständige Behörde nicht innerhalb der Frist nach Art. 42a Abs. 2 BayVwVfG, gilt die Erlaubnis als erteilt. 4Satz 3 findet keine Anwendung, wenn der Antragsteller vor Ablauf der Entscheidungsfrist gegenüber der Behörde in Textform auf den Eintritt der Genehmigungsfiktion verzichtet hat. 5Art. 42a Abs. 2 Satz 3 und 4 BayVwVfG findet in den Fällen von Satz 1 Nr. 1 keine Anwendung.
(2) 1Die Frist nach Art. 42a Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG beginnt, wenn der Antrag
1.
den genauen Ort der Benutzungen durch einen Übersichts- und Lageplan nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Art. 67 Abs. 2 Satz 2,
2.
die benutzten Gewässer,
3.
den Beginn und das Ende der Benutzungen bezeichnet und
4.
eine Kurzbeschreibung der verwendeten Anlagen und der Einrichtungen mit Angaben der damit maximal entnehmbaren oder einleitbaren Mengen und gegebenenfalls des Absenktrichters, bei Erdaufschlüssen zusätzlich mit Angabe der Eindringtiefe und der Art der Abdichtung, gegebenenfalls mit Angabe der verwendeten Wärmeträgerflüssigkeiten,
5.
in den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ein Gutachten eines privaten Sachverständigen nach Art. 65
enthält. 2Im Gutachten ist durch den privaten Sachverständigen zu bescheinigen, dass
1.
sich im Fall des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erste Alternative die Benutzung auf oberflächennahes, nicht gespanntes Grundwasser beschränkt und die allgemein anerkannten Regeln der Technik für die Errichtung und den Betrieb der Anlage erfüllt sind sowie im Fall des Abs. 1 Satz 2 durch die zusätzliche erlaubnisfreie Benutzung keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu besorgen sind,
2.
im Fall des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zweite Alternative zusätzlich bei Errichtung und Betrieb der zur Grundwasserbenutzung verwendeten Anlagen keine Verunreinigung des Grundwassers zu besorgen ist,
3.
im Fall des Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 die Planung der einzelnen Kleinkläranlage den bekanntgegebenen Anforderungen an die Abwasserbeseitigung, dem Abwasserbeseitigungskonzept der Gemeinde und im Übrigen den Anforderungen nach § 60 WHG entspricht.
3Art. 63 Abs. 5 bleibt im Übrigen unberührt. 4Wird im Fall von Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 nach Ablauf einer befristeten beschränkten Erlaubnis eine Wiedererteilung beantragt, ist ein Gutachten nach Satz 1 Nr. 5 entbehrlich, wenn der Behörde eine Bestätigung eines privaten Sachverständigen nach Art. 65 vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die Anlage keine wesentlichen Abweichungen vom Inhalt der ursprünglichen Erlaubnis aufweist. 5Im Fall von Satz 4 greift der private Sachverständige soweit möglich auf bestehende Unterlagen zurück.
(3) Die nach Abs. 1 erteilte Erlaubnis ergeht unbeschadet Rechte Dritter.
Art. 71
Vorläufige Anordnung, Beweissicherung
(1) 1Aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit kann die Verwaltungsbehörde im Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes die dem augenblicklichen Erfordernis entsprechenden vorläufigen Anordnungen treffen. 2Diese sind zu befristen.
(2) Zur Feststellung von Tatsachen, die für eine nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz zu treffende Entscheidung von Bedeutung sein können, kann die Verwaltungsbehörde das Erforderliche anordnen, wenn sonst die Feststellung unmöglich oder wesentlich erschwert würde.
Art. 72
Sicherheitsleistung
(1) 1Zur Erfüllung von Bedingungen, Auflagen und sonstigen Verpflichtungen kann die Verwaltungsbehörde Sicherheitsleistung oder den Nachweis einer Haftpflichtversicherung verlangen, soweit eine solche erforderlich ist. 2Die §§ 232, 234 bis 240 BGB sind entsprechend anzuwenden.
(2) Art und Ausmaß der Sicherheitsleistung und die Hinterlegungsstelle werden von der Verwaltungsbehörde bestimmt.
(3) Ist der Grund für die Sicherheitsleistung weggefallen, so hat die Verwaltungsbehörde die Rückgabe der Sicherheit anzuordnen.
Art. 73
Erlass von Rechtsverordnungen, Aufstellung von Plänen
(1) 1Rechtsverordnungen nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz werden nach den Vorschriften des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes erlassen. 2Für das Verfahren können auch Karten in unveränderlicher digitaler Form verwendet werden. 3Eine ausreichende Möglichkeit zur Einsichtnahme muss gewährleistet sein.
(2) Die Grenzen des Geltungsbereichs einer Rechtsverordnung nach §§ 51, 53, 76 WHG, Art. 18 und 31 Abs. 3 sind, soweit erforderlich, durch den, in dessen Interesse die Rechtsverordnung erlassen wurde, sonst durch die erlassende Behörde in der Natur in geeigneter Weise kenntlich zu machen.
(3) 1Vor dem Erlass einer Rechtsverordnung nach §§ 51, 53, 76 WHG und Art. 31 Abs. 3 führt die zuständige Behörde ein Anhörungsverfahren entsprechend Art. 73 Abs. 2 bis 8 BayVwVfG durch. 2Art. 69 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. 3Das Verfahren nach Satz 1 ist nicht anwendbar, wenn der Verordnungsentwurf entweder eine bestehende Rechtsverordnung ändert und durch diese Änderung Belange von Betroffenen nicht wesentlich berührt werden oder eine Rechtsverordnung aufhebt. 4Der Begünstigte ist vorher anzuhören. 5Eine Verletzung der Vorschriften des Anhörungsverfahrens nach Satz 1 ist unbeachtlich, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung das Ergebnis des Verfahrens nicht beeinflusst hat. 6Rechtsverordnungen nach Satz 1 können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. 7Wer Bedenken oder Anregungen vorgebracht hat, die beim Erlass der Rechtsverordnung nicht berücksichtigt wurden, ist über die Gründe zu unterrichten.
Art. 74
Gebührenpflicht und -schuldner
(1) 1Der Freistaat Bayern erhebt für die der Wasserkraftnutzung dienenden Gewässerbenutzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 2, Nr. 2 oder Nr. 4 Alternative 2 WHG staatseigener Gewässer eine Nutzungsgebühr, wenn die mittlere Leistung 1 100 kW übersteigt. 2Bei Gewässern, die von den Bayerischen Staatsforsten verwaltet werden, tritt an Stelle einer Nutzungsgebühr ein durch privatrechtlichen Vertrag festzulegendes Entgelt.
(2) 1Eine Nutzungsgebühr wird nicht erhoben, soweit dem Benutzer ein Recht auf unentgeltliche Nutzung des Gewässers zusteht oder ein solches Recht auf Grund einer in die Zeit vor dem 1. Januar 1908 zurückreichenden tatsächlichen unentgeltlichen Nutzung anzunehmen ist oder soweit bestehende vertragliche Regelungen entgegenstehen. 2Die Gebührenfreiheit bleibt im Umfang der bisherigen Nutzung auch bestehen, wenn die der Nutzung dienende Anlage geändert oder erneuert wird. 3Es bleibt auch die auf den bisherigen Nutzungsumfang entfallende Verbesserung des technischen Wirkungsgrades gebührenfrei.
(3) 1Die Gebührenpflicht beginnt und endet mit der Wirksamkeit der Zulassung. 2Soweit keine Zulassung vorliegt, beginnt die Gebührenpflicht mit dem erstmaligen Beginn der Nutzung und endet mit dem Ende der Nutzung.
(4) 1Die Nutzungsgebühr schuldet der Benutzer, dem die Zulassung erteilt wurde. 2Geht die Zulassung auf einen anderen Benutzer über, so hat dieser die Nutzungsgebühr vom Beginn des auf den Übergang folgenden Kalenderjahres an zu zahlen. 3Er haftet jedoch gesamtschuldnerisch mit dem bisherigen Benutzer für bereits fällig gewordene Nutzungsgebühren.
(5) Nutzen Mehrere gemeinschaftlich Gewässer ohne erforderliche Zulassung, so haften sie gesamtschuldnerisch für die Nutzungsgebühr.
Art. 75
Höhe der Gebühr, Berechnung, Fälligkeit
(1) Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach dem Nutzungsgebührenverzeichnis der Anlage 3.
(2) 1Die Nutzungsgebühren werden für je ein Kalenderjahr als Jahresgebühr berechnet. 2Beginnt oder endet die Gebührenpflicht im Lauf eines Kalenderjahres, so wird ein Zwölftel der Jahresgebühr für jeden angefangenen Monat der Gebührenpflicht berechnet.
(3) Die Jahresgebühr wird am 2. Januar jeden Jahres, Teiljahresgebühren werden am letzten Tag des Monats fällig, in dem die Gebührenpflicht begonnen hat.
Art. 76
Festsetzung
(1) Die Nutzungsgebühr und die Zinsen nach Art. 95 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 werden von der Behörde festgesetzt, die für die Zulassung der gebührenpflichtigen Nutzung zuständig ist.
(2) Wird der Gebührenbescheid gleichzeitig mit dem Erlaubnis- oder Bewilligungsbescheid erlassen, so soll er mit diesem verbunden werden.
Art. 77
Gebührenerhebung
1Die Nutzungsgebühr wird von der Dienststelle des Landesamts für Finanzen, in deren Zuständigkeitsbereich die Gewässerbenutzung stattfindet, erhoben. 2Die für die Gebührenerhebung zuständige Behörde entscheidet auch in den Fällen des Art. 95 Abs. 1. 3Die Zuständigkeiten der Finanzämter und der Behörden, die den Gebührenbescheid erlassen haben, zur Anordnung und Durchführung der Vollstreckung der Nutzungsgebühren nach dem Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz bleiben unberührt.
Art. 78
Entgelt für Wasserentnahmen, Ausnahmen
(1) Der Freistaat Bayern erhebt für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser (Wasserentnahme) ein zweckgebundenes Wasserentnahmeentgelt.
(2) Zur Zahlung des Wasserentnahmeentgelts ist verpflichtet, wer im Zeitpunkt einer zulassungspflichtigen Wasserentnahme die Zulassung innehat oder im Sinne des Abs. 1 Wasser ohne die erforderliche Zulassung entnimmt (Entgeltpflichtiger).
(3) Ein Entgelt wird nicht erhoben für Wasserentnahmen
1.
zur Gefahrenabwehr gemäß § 8 Abs. 2 WHG,
2.
für Übungen und Erprobungen für Zwecke der Verteidigung oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit gemäß § 8 Abs. 3 WHG,
3.
im Rahmen von Boden- oder Grundwassersanierungen,
4.
für Maßnahmen zu Zwecken des Hochwasserschutzes im Sinn des Art. 39, des Trinkwasserschutzes, der staatlichen Überleitung von Wasser aus einem Gewässer in ein anderes oder ausschließlich der Ökologie sowie für rein staatliche Zwecke,
5.
die nur einmalig für einen beantragten Zeitraum unter zwei Jahren durchgeführt werden,
6.
für zulassungsfreie Benutzungen des Grundwassers gemäß § 46 Abs. 1 WHG oder Art. 29 Abs. 1,
7.
zur thermischen Nutzung, soweit das Wasser ohne weitere Beeinträchtigung der Wasserbeschaffenheit dem Grundwasser, hilfsweise einem oberirdischen Gewässer, unmittelbar wieder zugeführt wird,
8.
aus oberflächennahem Grundwasser, bei denen vorher Wasser aus oberirdischen Gewässern künstlich mittels Versickerung diesem Grundwasser zu Zwecken der Reinigung zugeführt wurde, soweit die entnommene Grundwassermenge die dem Grundwasser zugeführte Wassermenge nicht übersteigt,
9.
aus staatlich anerkannten Heilquellen, soweit das Wasser nicht für die gewerbliche Getränkeabfüllung oder Getränkeherstellung verwendet wird,
10.
für Zwecke der Fischerei,
11.
für Zwecke der erneuerbaren Energien,
12.
durch Wasser- und Bodenverbände zum Zwecke der landwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Bewässerung oder
13.
soweit die Gesamtwassermenge nicht mehr als 5 000 m3 im Kalenderjahr je Entgeltpflichtigem (Freibetrag) beträgt.
Art. 79
Bemessungsgrundlage, Entgeltsätze, Veranlagungszeitraum
(1) 1Das Wasserentnahmeentgelt bemisst sich nach der gestatteten Jahresmenge der Wasserentnahme. 2Abweichend von Satz 1 ist die tatsächlich entnommene Wassermenge im Kalenderjahr als Berechnungsgrundlage heranzuziehen, wenn eine rechtzeitige Erklärung mit entsprechender Glaubhaftmachung bis spätestens zum 1. März des folgenden Kalenderjahres über eine durch das Staatsministerium bereitgestellte Online-Plattform an die zuständige Behörde erfolgt. 3Hilfsweise kann die tatsächlich entnommene Wassermenge im Kalenderjahr durch eine Versicherung an Eides Statt gegenüber der zuständigen Behörde innerhalb der Frist nach Satz 2 erklärt werden; Art. 27 BayVwVfG ist anwendbar. 4Bei Wasserentnahmen zum Zwecke der öffentlichen Wasserversorgung reduziert sich die nach Satz 2 mitgeteilte tatsächlich entnommene Wassermenge um zwei Prozent. 5Ergibt sich die Bemessungsgrundlage nicht aus einer behördlichen Zulassung nach Satz 1 und kann sie auch nicht auf andere Weise nachgewiesen werden, so kann die zuständige Behörde die Mengen im Wege der Schätzung festsetzen. 6Vor einer Festsetzung des Entgelts auf Grund einer Schätzung hat die zuständige Behörde den Entgeltpflichtigen anzuhören.
(2) Das Wasserentnahmeentgelt beträgt 10 Cent je Kubikmeter.
(3) 1Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr. 2Im Falle der endgültigen Einstellung der Wasserentnahme muss die entgeltverpflichtete Person auf die Befugnis aus dem zulassenden Bescheid durch schriftliche Erklärung gegenüber der Kreisverwaltungsbehörde endgültig verzichtet haben. 3Die Wasserentnahme gilt frühestens mit Zugang der Erklärung bei der Kreisverwaltungsbehörde als eingestellt. 4Wird die Wasserentnahme auf Grund eines Widerrufs oder der Rücknahme eines der Wasserentnahme zulassenden Bescheides eingestellt, so gilt die Wasserentnahme frühestens mit Eintritt der Bestandskraft des Aufhebungsbescheides als eingestellt.
Art. 80
Festsetzung, Fälligkeit
(1) 1Die Kreisverwaltungsbehörde setzt das Wasserentnahmeentgelt jährlich durch Bescheid gegenüber der entgeltpflichtigen Person von Amts wegen fest (Festsetzungsbescheid). 2Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre und beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Wasserentnahme vorgenommen wird. 3Anfechtungsklagen gegen den Festsetzungsbescheid haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Das Wasserentnahmeentgelt ist einen Monat nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides fällig.
Art. 81
Zweckbindung
(1) 1Das Aufkommen aus dem Wasserentnahmeentgelt steht dem Freistaat Bayern zweckgebunden ausschließlich für Maßnahmen des effektiven Wasser- und Trinkwasserschutzes sowie der nachhaltigen Wasserbewirtschaftung zu. 2Insbesondere sollen der Aufwand für Maßnahmen des Trinkwasserschutzes und der langfristigen Wassersicherheit in Bayern daraus gedeckt werden.
(2) 1Aus dem Aufkommen des Wasserentnahmeentgelts wird der mit dem Vollzug dieses Abschnittes entstehende Verwaltungsaufwand gedeckt. 2Das Nähere bestimmt der Haushaltsplan.
(3) 1Zur Deckung des Verwaltungsaufwands, der den Kreisverwaltungsbehörden durch den Vollzug dieses Abschnittes entsteht, erhalten die Landkreise und kreisfreien Gemeinden nach Maßgabe des Haushaltsplans aus dem Aufkommen des Wasserentnahmeentgelts pauschale Zuweisungen. 2Die Höhe der Zuweisung legt das Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat nach Anhörung der in Betracht kommenden kommunalen Spitzenverbände durch Rechtsverordnung fest. 3Sie kann insbesondere bestimmen, dass sich die Zuweisung nach einem Anteil an den festgesetzten Abgaben oder der Zahl der Bescheide richtet.
Art. 82
Bewertung von Stickstoff (Zu § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 AbwAG)
Bei einem Überwachungswert für Stickstoff gesamt, der nur bei einer Abwassertemperatur von zwölf Grad Celsius und größer im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasseranlage oder in der Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober einzuhalten ist, wird dieser Wert auch der Bewertung der Schädlichkeit von Abwassereinleitungen bei niedrigeren Temperaturen oder während der übrigen Zeit des Veranlagungsjahres zugrunde gelegt.
Art. 83
Ermittlung auf Grund des Bescheids oder in sonstigen Fällen (Zu den §§ 4 und 6 AbwAG)
1Überwachungswerte sind für die Konzentration in Milligramm je Liter, für den Verdünnungsfaktor in ganzen Zahlen zu begrenzen oder zu erklären. 2Die Jahresschmutzwassermenge ist auf Grund einer amtlichen Schätzung festzusetzen. 3Im Bescheid soll auch die in einem bestimmten Zeitraum einzuhaltende Abwassermenge oder Schadstofffracht festgesetzt werden.
Art. 84
Vorbelastung (Zu § 4 Abs. 3 AbwAG)
Die Vorbelastung ist für die Zeit nach der Antragstellung (§ 4 Abs. 3 Satz 1 AbwAG) zu berücksichtigen.
Art. 85
Erklärung und Nachweis niedrigerer Werte (Zu § 4 Abs. 5 AbwAG)
(1) 1Wird nach § 4 Abs. 5 AbwAG gegenüber der Kreisverwaltungsbehörde erklärt, dass eine niedrigere als die nach Art. 83 festgesetzte Abwassermenge eingehalten wird, ist auch nachzuweisen, welche Schmutzwassermenge sich für den Erklärungszeitraum daraus ergibt. 2§ 4 Abs. 5 Satz 5 und 6 AbwAG gilt für die Schmutzwassermenge entsprechend.
(2) 1Die Einhaltung des niedriger erklärten Wertes ist durch Messungen im Rahmen der Eigenüberwachung nach den hierfür geltenden Bestimmungen nachzuweisen mit der Maßgabe, dass diese Messungen mindestens vierzehntäglich und höchstens täglich durchzuführen sind. 2Ein nach Satz 1 durchgeführtes Messprogramm gilt als behördlich zugelassen im Sinn von § 4 Abs. 5 Satz 5 AbwAG. 3Der Nachweis ist spätestens drei Monate nach Ende des nach § 4 Abs. 5 AbwAG erklärten Zeitraums dem Wasserwirtschaftsamt vorzulegen.
Art. 86
Abgabe für Niederschlagswasser (Zu § 7 Abs. 2 AbwAG)
(1) Das Einleiten von Niederschlagswasser bleibt für die jeweilige Einleitungsstelle abgabefrei, wenn es
1.
aus einer Kanalisation stammt, in der kein durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften verändertes behandlungsbedürftiges Wasser abgeleitet wird, und
2.
die Anforderungen des die Einleitung gestattenden Bescheids für diese Einleitungsstelle erfüllt sind.
(2) 1Das Einleiten von Niederschlagswasser aus einer Kanalisation, die nicht die Anforderungen des Abs. 1 Nr. 1 erfüllt (Mischsystem), bleibt für die jeweilige Einleitungsstelle abgabefrei, wenn
1.
die Anforderungen des die Einleitung gestattenden Bescheids für diese Einleitungsstelle erfüllt sind,
2.
die Rückhalteeinrichtungen im Mischsystem des Trägers so bemessen sind, dass je Hektar an das Mischsystem angeschlossene befestigte Fläche insgesamt ein Speichervolumen zur Mischwasserbehandlung von mindestens 5 m3 vorliegt und das in den Rückhalteeinrichtungen insgesamt zurückgehaltene Mischwasser einer Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird, welche die Anforderungen nach § 7a Abs. 1 und 2 WHG in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung oder nach § 57 Abs. 1 und 2 WHG erfüllt und die Anforderungen des die Einleitung gestattenden Bescheids an die Abwasserbehandlung einhält, und
3.
eine Abgabeerklärung gemäß Art. 91 Abs. 2 und 4 vorliegt.
2Satz 1 Nr. 2 ist auf Anforderungen für Stickstoff gesamt während einer nach § 57 Abs. 5 Satz 1 WHG oder der Reinhalteordnung kommunales Abwasser (ROkAbw) eingeräumten Frist nicht anzuwenden. 3Die befestigte Fläche, das Speichervolumen und die jeweiligen an die Mischwasserbehandlung oder die Mischwasserentlastung angeschlossenen Einwohner sind vom Einleiter gegenüber der Kreisverwaltungsbehörde zu erklären.
(3) Bei Berechnungen oder Schätzungen ist von den Verhältnissen am 30. Juni des Kalenderjahres, für das die Abgabe zu entrichten ist, auszugehen.
Art. 87
Abgabe für Kleineinleiter (Zu § 8 AbwAG)
(1) Die Kleineinleitung von Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnlichem Schmutzwasser bleibt abgabefrei, wenn
1.
es in einer Abwasserbehandlungsanlage behandelt wird und
2.
der Schlamm einer dafür geeigneten Abwasserbehandlungsanlage zugeführt oder nach Abfallrecht beseitigt oder verwertet oder nach Maßgabe der Klärschlammverordnung in der jeweils gültigen Fassung verwertet wird; hierzu ist eine Bestätigung der Gemeinde vorzulegen.
(2) Bei der Berechnung oder Schätzung der Zahl der nicht an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner bleiben die Einwohner unberücksichtigt, deren Abwasser anderweitig rechtmäßig einer öffentlichen Abwasseranlage zugeführt wird oder die nach Abs. 1 abgabefrei sind oder deren Abwasser gemäß § 2 Abs. 2 AbwAG im Rahmen landbaulicher Bodenbehandlung in den Untergrund verbracht wird.
(3) Bei der Berechnung oder Schätzung der Zahl der nicht an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner ist von den Verhältnissen am 30. Juni des Kalenderjahres, für das die Abgabe zu entrichten ist, auszugehen.
Art. 88
Abgabepflicht für Dritte, Abwälzbarkeit (Zu § 9 Abs. 2 und 3 AbwAG)
(1) 1Die Gemeinden, in gemeindefreien Gebieten die Landkreise, sind an Stelle von Einleitern abgabepflichtig, die weniger als 8 m3 je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser einleiten. 2Ist einer Gemeinde oder einem Zweckverband nach Maßgabe des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) die Pflicht zur Abwasserbeseitigung für eine Gemeinde übertragen, so kann in der Zweckvereinbarung oder in den Verbandssatzungen bestimmt werden, dass die beauftragte Gemeinde oder der Zweckverband an Stelle der Einleiter nach Satz 1 abgabepflichtig ist. 3Auf Antrag einer Körperschaft des öffentlichen Rechts kann die Kreisverwaltungsbehörde bestimmen, dass die Körperschaft auch in anderen Fällen an Stelle eines Einleiters abgabepflichtig ist. 4Auf Antrag der Körperschaft ist diese Regelung für das auf die Antragstellung folgende Kalenderjahr wieder aufzuheben.
(2) Wird das Wasser eines Gewässers in einer Flusskläranlage gereinigt, kann die Kreisverwaltungsbehörde durch Rechtsverordnung bestimmen, dass in einem festzusetzenden Einzugsbereich der Kläranlage der Betreiber der Flusskläranlage an Stelle der Abwassereinleiter abgabepflichtig ist.
(3) 1Körperschaften, die an Stelle von Einleitern abgabepflichtig sind, sollen zum Ausgleich für die ihnen entstehenden Aufwendungen eine Kommunalabgabe nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) von den Grundstückseigentümern oder ähnlich zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigten, auf deren Grundstück das Abwasser anfällt, oder von den Abwassereinleitern erheben. 2Art. 2 KAG gilt entsprechend. 3Der von den Körperschaften zu wählende Abgabetatbestand darf nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Menge und Schädlichkeit des eingeleiteten Abwassers stehen.
(4) Sind Körperschaften für das Einleiten von Abwasser aus einer Straßenentwässerungsanlage abgabepflichtig, kann die Straßenbaubehörde die entstandenen Aufwendungen anteilig auf die Grundstückseigentümer oder ähnlich zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigten, deren Grundstücke an die Straßenentwässerungsanlage angeschlossen sind, durch Bescheid abwälzen.
Art. 89
Verdünnung (Zu § 9 Abs. 5 AbwAG)
1Eine Verdünnung ist bei häuslichem und bei kommunalem Abwasser zulässig, wenn der geschätzte Verdünnungsanteil im Jahresmittel ein Viertel des Abwasserabflusses bei Trockenwetter nicht übersteigt. 2Wird dieser Verdünnungsanteil überschritten, ist bei der Entscheidung über die Ermäßigung des Abgabesatzes ein entsprechend der bestehenden Verdünnung unter Berücksichtigung der noch zulässigen Verdünnung nach Satz 1 verringerter Konzentrationswert (Anforderungswert) zugrunde zu legen.
Art. 90
Verrechnung von Abwasserabgaben (Zu § 10 Abs. 3 und 4 AbwAG)
(1) 1Entstandene Aufwendungen für die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen oder Einrichtungen, die dazu dienen, die Voraussetzungen nach Art. 86 Abs. 1 oder Abs. 2 zu erfüllen, können mit der Abgabe für Niederschlagswassereinleitungen verrechnet werden, soweit eine Verrechnung nach § 10 Abs. 3 und 4 AbwAG nicht zulässig ist. 2§ 10 Abs. 3 AbwAG gilt im Übrigen entsprechend.
(2) Mit geschuldeter Abgabe kann verrechnen, wer Aufwendungen erbracht hat.
(3) 1Die entstandenen Aufwendungen werden auf Grund einer der Kreisverwaltungsbehörde vorzulegenden Erklärung mit der Abwasserabgabe verrechnet. 2Eine abgegebene Erklärung ist unverzüglich zu berichtigen, wenn erkannt wird, dass die Erklärung unvollständig oder unrichtig ist oder dass sich der zugrunde liegende Sachverhalt geändert hat und dass es dadurch zu einer Verkürzung der Abgabe kommen kann oder bereits gekommen ist.
(4) Die Verminderung der Schadstofffracht nach § 10 Abs. 3 und 4 AbwAG wird von der Kreisverwaltungsbehörde geschätzt.
(5) 1Die Kreisverwaltungsbehörde kann für die Nachprüfung die Vorlage von Sachverständigengutachten und von Bestätigungen von Wirtschaftsprüfern verlangen. 2Das Ergebnis der Nachprüfung ist gegenüber dem Abgabepflichtigen durch Bescheid festzustellen.
Art. 91
Erfassung der Abgabepflichtigen, Erklärungspflicht (Zu § 11 AbwAG)
(1) 1Wird die Abgabe nicht auf Grund des Bescheids nach § 4 Abs. 1 bis 3 AbwAG ermittelt, hat der Abgabepflichtige die für die Entscheidung erforderlichen Angaben zu machen und die dazugehörigen Unterlagen der zuständigen Behörde vorzulegen (Abgabeerklärung). 2Ist nach dem Abwasserabgabengesetz oder diesem Gesetz eine Schätzung oder eine Entscheidung über die Ermäßigung des Abgabensatzes vorgesehen, so hat der Abgabepflichtige auch hierfür die erforderlichen Angaben zu machen.
(2) Die Abgabeerklärung ist außer im Fall des § 6 Abs. 1 Satz 1 AbwAG für jedes Kalenderjahr spätestens zum 31. März des folgenden Jahres vorzulegen.
(3) Ist eine abgabepflichtige Abwassereinleitung durch Bescheid einer anderen als der nach Art. 63 Abs. 1 zuständigen Behörde zugelassen, insbesondere durch eine Planfeststellungs- oder Bergbehörde nach § 19 WHG, so hat diese Behörde der nach Art. 63 Abs. 1 zuständigen Behörde eine Ausfertigung des Bescheids zum Erlass des Abgabenbescheids zu übersenden.
(4) Erklärungen oder Anzeigen nach dem Abwasserabgabengesetz oder diesem Abschnitt sind über eine durch das Staatsministerium eingeführte Datenbank abzugeben.
Art. 92
Festsetzung der Abgabe, Fälligkeit, Abgabebescheid
(1) Die Abgabe wird von Amts wegen festgesetzt.
(2) 1Ist die Abgabe auf Grund des Bescheids nach § 4 AbwAG zu ermitteln, so können die auf die einzelnen Kalenderjahre entfallenden Abgaben insoweit im Voraus für die Geltungsdauer des Bescheids festgesetzt werden. 2Festsetzungen der Abgabe stehen unter dem Vorbehalt einer Änderung, wenn nachträglich andere Werte für die Jahresschmutzwassermenge oder für den Verdünnungsanteil festgestellt oder die gesetzlichen Grundlagen für die Festlegungen nach § 4 Abs. 1 bis 3 AbwAG geändert werden. 3Die Art. 48 bis 51 BayVwVfG bleiben im Übrigen unberührt.
(3) 1Die Abgabe ist am 20. Februar für das vorausgegangene Kalenderjahr, frühestens einen Monat nach Zustellung des Abgabebescheids fällig. 2Kann bis zum 20. Dezember für das laufende Kalenderjahr kein Abgabebescheid erlassen werden, soll eine Vorauszahlung bis zur Höhe des zu erwartenden Jahresbetrags festgesetzt werden. 3Hat der Abgabepflichtige bis 20. Dezember weder einen Abgabebescheid noch einen Vorauszahlungsbescheid erhalten, ist eine Vorauszahlung in Vorjahreshöhe zu entrichten. 4Für die Vorauszahlung gilt Satz 1 entsprechend.
(4) 1Entscheidungen nach dem Abwasserabgabengesetz und diesem Abschnitt sollen elektronisch erlassen werden. 2Ist eine elektronische Entscheidung nicht möglich oder nicht zumutbar, so ist die Entscheidung schriftlich zu erlassen.

Unterabschnitt 5 Verwendung der Abwasserabgabe

Art. 93
Verwendung, Verwaltungsaufwand, Beirat (Zu § 13 AbwAG)
(1) 1Das Aufkommen aus der Abwasserabgabe einschließlich von Rückflüssen aus Darlehen und deren Verzinsung ist im Rahmen der Zweckbindung des § 13 AbwAG und nach Maßgabe des Haushaltsplans bevorzugt zu verwenden
1.
für Schwerpunkte der Sanierung der Gewässer,
2.
in Gebieten, deren Struktur zur Verbesserung und Erhaltung der Lebens- und Arbeitsbedingungen nachhaltig gestärkt werden soll,
3.
für Unternehmen von regionalen oder sektoralen Gruppen, bei denen ohne Zuwendungen erheblich nachteilige wirtschaftliche Entwicklungen eintreten würden,
4.
für den Bau von Modellanlagen zur Behandlung von Abwasser oder
5.
für Abwasseranlagen, an die erheblich über dem Durchschnitt liegende Anforderungen gestellt werden.
2Für Aufwendungen, die nach § 10 Abs. 3 und 4 AbwAG oder nach Art. 90 mit geschuldeter Abgabe verrechnet werden, dürfen keine staatlichen Zuwendungen gewährt werden. 3Werden Aufwendungen für Anlagen, die das Abwasser vorhandener Einleitungen einer Abwasserbehandlungsanlage zuführen (Zuführungsanlagen), ganz oder teilweise nach § 10 Abs. 4 AbwAG mit geschuldeter Abwasserabgabe verrechnet, dürfen für diese Zuführungsanlagen insgesamt keine staatlichen Zuwendungen zugesagt oder bewilligt werden, wenn die Verrechnung nach dem 1. Januar 2007 erklärt wird. 3Erteilte Zuwendungs- und Bewilligungsbescheide sind zu widerrufen.
(2) 1Aus dem Aufkommen der Abwasserabgabe wird der mit dem Vollzug des Abwasserabgabengesetzes und dieses Abschnittes entstehende Verwaltungsaufwand gedeckt. 2Das Nähere bestimmt der Haushaltsplan.
(3) 1Zur Deckung des Verwaltungsaufwands, der den Kreisverwaltungsbehörden durch den Vollzug des Abwasserabgabengesetzes und dieses Gesetzes entsteht, erhalten die Landkreise und kreisfreien Gemeinden aus den Mitteln nach Abs. 2 pauschale Zuweisungen. 2Die Höhe der Zuweisung legt das Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat nach Anhörung der kommunalen Spitzenverbände durch Rechtsverordnung fest. 3Sie kann insbesondere bestimmen, dass sich die Zuweisung nach einem Anteil an den festgesetzten Abgaben oder der Zahl der Bescheide richtet.
(4) Zur Deckung des Verwaltungsaufwands, der bei der Abwälzung der Abgabe nach Art. 88 Abs. 3 entsteht, und für die Fälle, in denen ein Ausgleich der Abgabeschuld nach Art. 88 Abs. 3 nicht erlangt werden kann, ist von der Abgabeschuld der Gemeinden, Landkreise und Zweckverbände im Jahr eine Pauschale von 51 Cent je Einwohner, für den die Abgabe zu entrichten ist, abzusetzen.
(5) 1Für die Maßnahmen nach Abs. 1 ist auf der Grundlage des Haushaltsplans ein Programm aufzustellen. 2Hierbei wirkt beratend ein Beirat mit, der aus sechs Vertretern der Abgabepflichtigen besteht. 3Von den Beiratsmitgliedern werden eines
1.
vom Bayerischen Gemeindetag,
2.
vom Bayerischen Städtetag,
3.
vom Bayerischen Landkreistag,
4.
vom Bayerischen Industrie- und Handelskammertag,
5.
vom Landesverband der Bayerischen Industrie,
6.
vom Bayerischen Handwerkstag
benannt. 4Es können jeweils auch Stellvertreter benannt werden. 5Die Mitgliedschaft im Beirat ist ehrenamtlich. 6Den Mitgliedern kann aus den Mitteln für den Verwaltungsaufwand (Abs. 2) eine Aufwandsentschädigung gewährt werden. 7Die Geschäftsordnung des Beirats und die Aufwandsentschädigung regelt das Staatsministerium.
Art. 94
Festsetzungsverfahren
(1) Die folgenden Bestimmungen der Abgabenordnung sind in ihrer jeweils geltenden Fassung für das jeweilige Festsetzungsverfahren für das Wasserentnahmeentgelt oder die Abwasserabgabe entsprechend anzuwenden:
1.
aus dem Ersten Teil – Einleitende Vorschriften –
a)
über die steuerlichen Begriffsbestimmungen: § 3 Abs. 4 sowie die §§ 4, 5 und 7 bis 15 AO,
b)
über die Haftungsbeschränkung für Amtsträger: § 32 AO,
2.
aus dem Zweiten Teil – Steuerschuldrecht –
a)
über die Steuerpflichtigen: die §§ 33 bis 36 AO,
b)
über das Steuerschuldverhältnis: die §§ 37, 42, 44 bis 49 AO,
c)
über die Haftung: die §§ 69 bis 71, 73 bis 75 und 77 AO,
3.
aus dem Dritten Teil – Allgemeine Verfahrensvorschriften –
a)
über die Beweismittel: § 92 AO,
b)
über den Beweis durch Auskünfte und Sachverständigengutachten: die §§ 93, 94, 95 Abs. 1 Satz 1 und § 96 AO,
c)
über den Beweis durch Urkunden und Augenschein: die §§ 98 und 99 AO,
d)
über die Auskunfts- und Vorlageverweigerungsrechte: die §§ 101 bis 106 AO,
4.
aus dem Vierten Teil – Durchführung der Besteuerung –
a)
über die Steuererklärung: die §§ 152 und 153 AO,
b)
über die Steuerfestsetzung: § 155 Abs. 3 und 4, § 156 Abs. 2, § 157 Abs. 2 sowie die §§ 163 bis 166 AO,
c)
über die Festsetzungsverjährung: die §§ 169 bis 171 AO mit der Maßgabe, dass in § 171 Abs. 3a Satz 3 AO an Stelle der Bezugnahme „§ 100 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1, § 101 der Finanzgerichtsordnung“ die Bezugnahme „§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung“ tritt, sowie § 174 Abs. 1 bis 3 AO und
d)
über die Haftung: die §§ 191 und 192 AO.
(2) Unbeschadet einer vorherigen Festsetzungsverjährung erlöschen Ansprüche nach Art. 90 Abs. 1 und § 10 Abs. 3 und 4 AbwAG ein Jahr nach dem Tag der tatsächlichen Inbetriebnahme, wenn sie nicht zuvor gemäß Art. 91 Abs. 4 gegenüber der zuständigen Behörde geltend gemacht werden.
(3) Bei der Anwendung der in Abs. 1 bezeichneten Vorschriften tritt jeweils an Stelle
1.
der Finanzbehörde oder des Finanzamts die Kreisverwaltungsbehörde,
2.
der Angabe „der obersten Finanzbehörde der Körperschaft, die die Steuer verwaltet“ die Angabe „dem Staatsministerium“,
3.
der Angabe „Steuer(n)“ – allein oder in Wortzusammensetzungen – bei dem Wasserentnahmeentgelt die Angabe „Entgelt(e)“ und bei der Abwasserabgabe die Angabe „Abgabe(n)“,
4.
der Angabe „Besteuerung“ bei dem Wasserentnahmeentgelt die Angabe „Heranziehung zu Entgelten“ und bei der Abwasserabgabe die Angabe „Heranziehung zu Abgaben“,
5.
des Finanzgerichts das Verwaltungsgericht und
6.
der Angabe „§ 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes“ die Angabe „Art. 15 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes“.
Art. 95
Erhebungsverfahren
(1) Die folgenden Bestimmungen des Fünften Teils der Abgabenordnung sind in ihrer jeweils geltenden Fassung für das jeweilige Erhebungsverfahren für die Wassernutzungsgebühr, das Wasserentnahmeentgelt oder die Abwasserabgabe entsprechend anzuwenden:
1.
über die Stundung und den Erlass: die §§ 222 und 227 AO,
2.
über die Zahlungsverjährung: die §§ 228 bis 232 AO,
3.
über die Verzinsung von hinterzogenen Steuern und über die Erhebung von Stundungszinsen: § 234 Abs. 1 und 2 sowie § 235 Abs. 1 bis 3 AO,
4.
über die Entrichtung von Zinsen auf Erstattungsbeträge: § 236 Abs. 1 bis 3 und 5 AO mit der Maßgabe, dass in § 236 Abs. 3 AO an Stelle der Bezugnahme „§ 137 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung“ die Bezugnahme „§ 155 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung“ tritt,
5.
über die Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung: § 237 Abs. 1, 2 und 4 AO mit der Maßgabe, dass an Stelle der Angabe „Einspruch(s)“ – allein oder in Wortzusammensetzungen – die Angabe „Widerspruch(s)“ tritt sowie in § 237 Abs. 4 AO an die Stelle der Angabe „und 3 gelten“ die Angabe „gilt“ tritt,
6.
über die Höhe der Verzinsung: die §§ 238 und 239 AO,
7.
über Säumniszuschläge: § 240 Abs. 1, 3 und 4 AO,
8.
über die Sicherheitsleistung: die §§ 241 bis 248 AO.
(2) Bei der Anwendung der in Abs. 1 bezeichneten Vorschriften tritt jeweils an Stelle
1.
der Finanzbehörden die Kreisverwaltungsbehörde,
2.
der Angabe „Steuer(n)“ – allein oder in Wortzusammensetzungen – bei der Wassernutzungsgebühr die Angabe „Gebühr(en)“, bei dem Wasserentnahmeentgelt die Angabe „Entgelt(e)“ und bei der Abwasserabgabe die Angabe „Abgabe(n)“ und
3.
der Angabe „Besteuerung“ bei dem Wasserentnahmeentgelt die Angabe „Heranziehung zu Entgelten“ und bei der Abwasserabgabe die Angabe „Heranziehung zu Abgaben“.
Art. 96
Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften
(1) Für die Hinterziehung von Wassernutzungsgebühren oder Wasserentnahmeentgelten gelten die Strafvorschriften des § 370 Abs. 1, 2 und 4, des § 371 und des § 376 AO entsprechend.
(2) Für die Verkürzung von Wassernutzungsgebühren oder Wasserentnahmeentgelten gilt die Bußgeldvorschrift des § 378 AO entsprechend.
(3) Bei der Anwendung der in den Abs. 1 und 2 bezeichneten Vorschriften tritt jeweils an Stelle
1.
der Finanzbehörden die Kreisverwaltungsbehörde und
2.
der Angabe „Steuer(n)“ – allein oder in Wortzusammensetzungen – bei der Wassernutzungsgebühr die Angabe „Gebühr(en)“ und bei dem Wasserentnahmeentgelt die Angabe „Entgelt(e)“.

Teil 8 Bußgeldbestimmung

Art. 97
Ordnungswidrigkeiten
(1) Mit Geldbuße bis zu fünftausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
zur Bestimmung der Uferlinie angebrachte Zeichen (Art. 12 Abs. 2), ferner eingebaute Festpunkte, aufgestellte Flusseinteilungszeichen und andere Messeinrichtungen (Art. 62 Abs. 1) entfernt, abändert oder beschädigt,
2.
entgegen Art. 28 Abs. 4 die Schiff- und Floßfahrt ausübt oder entgegen Art. 28 Abs. 5 Wasserfahrzeuge an oder in Gewässern für die Ausübung des Gemeingebrauchs durch Dritte bereithält,
3.
entgegen Art. 20 Abs. 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Art. 20 Abs. 2, Anlagen errichtet, wesentlich verändert oder stilllegt,
4.
entgegen Art. 35 Abs. 1 Anlagen oder Einrichtungen aufstellt, betreibt, erweitert oder wesentlich ändert,
5.
einer Rechtsverordnung
a)
zur Regelung des Gemeingebrauchs (Art. 18 Abs. 3),
b)
zur Sicherung der Unterhaltung der Gewässer Dritter Ordnung (Art. 24 Abs. 3),
c)
über die Ausübung der Schiff- und Floßfahrt (Art. 28 Abs. 6),
d)
über die Benutzung von Hafen- und Ländeanlagen und das Verhalten im Hafen und Ländebereich (Art. 36),
e)
zur Festsetzung eines Überschwemmungsgebiets (Art. 46 Abs. 3 in Verbindung mit § 78a Abs. 5 WHG),
f)
über den Hochwassernachrichtendienst (Art. 48)
zuwiderhandelt, wenn die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
6.
entgegen Art. 30 Abs. 1 Satz 1, 2 und 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstattet,
7.
einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer Rechtsverordnung nach Art. 48 zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
8.
einer vollziehbaren Anordnung
a)
über die Hochwasserrückhaltung oder Niedrigwasseraufhöhung (Art. 49 Abs. 2 Satz 2),
b)
zur vorläufigen Regelung eines Zustands (Art. 71 Abs. 1 Satz 1) oder zur Beweissicherung (Art. 71 Abs. 2)
zuwiderhandelt,
9.
entgegen Art. 60 Abs. 1 Satz 1 oder Art. 60a Abs. 1 Satz 1 private Sachverständige nicht beauftragt oder entgegen Art. 60 Abs. 2 oder Art. 60a Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 Mängel nicht beseitigt.
(2) Mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
einer Rechtsverordnung nach § 50 Abs. 5 WHG, § 51 Abs. 1 WHG, § 53 Abs. 4 WHG oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
2.
einer vollziehbaren Anordnung
a)
zur Regelung des Gemeingebrauchs (Art. 18 Abs. 3),
b)
zum Hochwasserschutz (Art. 46 Abs. 5 und 6),
c)
zur Sanierung von Gewässerverunreinigungen (Art. 55 Abs. 2 Satz 1 und 2),
d)
zur Gewässeraufsicht (Art. 58 Abs. 1 Satz 2),
e)
zur abwasserabgabenrechtlichen Anordnung (Art. 58 Abs. 3)
zuwiderhandelt.
Art. 98
Alte Rechte und alte Befugnisse
(Zu § 20 WHG)
(1) 1In den Fällen des § 20 Abs. 1 ist eine Erlaubnis oder Bewilligung nicht erforderlich, wenn bis spätestens 1. März 1965 rechtmäßige Anlagen für die Wasserbenutzung vorhanden waren. 2Als Recht im Sinn dieses Gesetzes gilt auch die Rechtsstellung nach Art. 207 des Wassergesetzes vom 23. März 1907.
(2) Außer in den Fällen des § 20 Abs. 1 und 2 WHG bedürfen keiner Erlaubnis oder Bewilligung Gewässerbenutzungen im Sinn des § 9 WHG, die auf Grund eines förmlichen Verfahrens nach den bisher geltenden Vorschriften, insbesondere nach Maßgabe der Art. 19, 37 bis 39, 42 und 45 bis 47 des Wassergesetzes vom 23. März 1907 zugelassen worden sind.
Art. 99
Einschränkung von Grundrechten
Auf Grund dieses Gesetzes kann das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 des Grundgesetzes und Art. 106 Abs. 3 der Verfassung) und das Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 des Grundgesetzes, Art. 103 der Verfassung) eingeschränkt werden.
Art. 100
Übergangsregelungen
(1) 1Für Verwaltungsverfahren im Anwendungsbereich des Art. 63 Abs. 2 Satz 1, bei denen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 die Vollständigkeit der Antragsunterlagen nach § 11a Abs. 5 Satz 1 WHG bestätigt wurde, bleiben die Kreisverwaltungsbehörden zuständig. 2Solange die Zuständigkeit einer Kreisverwaltungsbehörde nach Satz 1 fortdauert, bleibt sie auch für die Aufgaben nach Art. 63 Abs. 2 Satz 2 zuständig.
(2) 1Bis zur vollständigen Inbetriebnahme der in Art. 79 Abs. 1 Satz 2 genannten Datenbank kann die Abgabe von Erklärungen der tatsächlich entnommenen Jahreswassermenge mit entsprechenden Nachweisen auch nach den allgemeinen Regelungen erfolgen. 2Das Staatsministerium gibt die vollständige Inbetriebnahme der Datenbank nach Satz 1 in der Rechtsverordnung nach Art. 69 Abs. 6 bekannt.
(3) 1Abweichend von Art. 79 Abs. 3 Satz 1 bemisst sich der Veranlagungszeitraum für das erste Erhebungsjahr vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2026. 2Im ersten Erhebungsjahr bemisst sich das Wasserentnahmeentgelt nach der Hälfte der gestatteten Jahresmenge der Wasserentnahme. 3Abweichend von Art. 79 Abs. 1 Satz 2 ist die tatsächlich entnommene Wassermenge im Zeitraum nach Satz 1 als Berechnungsgrundlage heranzuziehen, wenn eine entsprechende Erklärung gemäß Art. 79 Abs. 1 Satz 2 erfolgt. 4Der Freibetrag nach Art. 78 Abs. 3 Nr. 13 beträgt 2 500 m3 im Veranlagungszeitraum nach Satz 1.
(4) Für Festsetzungs- und Erhebungsverfahren, die Veranlagungszeiträume bis einschließlich des Jahres 2025 betreffen, ist die Verordnung über die Gebühren für die Nutzung staatseigener Gewässer (WNGebO) in der am 31. Dezember 2025 geltenden Fassung anzuwenden.
(5) 1Für Festsetzungs- und Erhebungsverfahren, die Veranlagungszeiträume bis einschließlich des Jahres 2025 betreffen, ist das Bayerische Gesetz zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes (BayAbwAG) in der am 31. Dezember 2025 geltenden Fassung anzuwenden. 2Ausgenommen von Satz 1 ist Art. 8a Satz 1 BayAbwAG in der am 31. Dezember 2025 geltenden Fassung.
(6) Gemeinden können eine Anpassung vertraglich vor dem 1. Januar 2026 nach Art. 42 Abs. 2 vereinbarter Leistungen verlangen, wenn die Ausführung der jeweiligen Leistung vor diesem Datum noch nicht begonnen wurde und sich nach Art. 42 Abs. 2 Satz 1 eine günstigere Regelung ergibt.
(7) 1Wer eine Benutzung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG ab dem 1. Januar 2026 ohne die erforderliche Gestattung ausübt und bis spätestens zum 31. Dezember 2027 die Gestattung gemäß Art. 67 Abs. 2 Satz 1 bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde mit den für die wasserrechtliche Beurteilung hinreichenden Unterlagen beantragt und das dafür entsprechende Wasserentnahmeentgelt gemäß Art. 80 fristgerecht bezahlt, wird nicht wegen Hinterziehung oder wegen Verkürzung von Wasserentnahmeentgelten bestraft und für die Anwendung des § 103 Abs. 1 Nr. 1 WHG gilt die Benutzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG mit Wirkung für die Vergangenheit als erlaubt. 2Satz 1 findet keine Anwendung, wenn die Benutzung im Zeitpunkt der Antragstellung ganz oder zum Teil bereits von den in Art. 58 Abs. 1 genannten Behörden oder Strafverfolgungsbehörden entdeckt war und die die Benutzung ausübende Person dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste.
(8) 1Für die Anwendung des § 103 Abs. 1 Nr. 1 WHG gilt die Benutzung gemäß § 9 Abs. 1 WHG mit Wirkung für die Vergangenheit als erlaubt, wenn bis spätestens zum 31. Dezember 2027 für die Benutzung ein Antrag gemäß Art. 67 Abs. 2 Satz 1 mit den für die wasserrechtliche Beurteilung hinreichenden Unterlagen bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde eingeht und dem Antrag nach dem im Zeitpunkt der Benutzung geltenden Recht hätte stattgegeben werden dürfen. 2Satz 1 findet keine Anwendung, wenn die Benutzung im Zeitpunkt der Antragstellung ganz oder zum Teil bereits von den in Art. 58 Abs. 1 genannten Behörden entdeckt war und die die Benutzung ausübende Person dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste.
Art. 101
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. März 2010 in Kraft.
München, den 25. Februar 2010
Der Bayerische Ministerpräsident
Horst Seehofer
Anlage 1
Verzeichnis der Gewässer erster Ordnung
Lfd. Nr.
Gewässer
Anfangspunkt
Endpunkt
Bemerkung
1
Abens
Einmündung des Siegbachs
Mündung in die Donau

2
Aisch
Einmündung des Schweinachbachs
Mündung in die Regnitz

3
Altmühl
Einmündung des Großen Aurachbachs
Mündung in die Donau
einschließlich Altmühlsee mit Altmühlzuleiter, Nesselbachzuleiter und Altmühlüberleiter
4
Alz
Ausfluss aus dem Chiemsee
Mündung in den Inn

5
Ammer
Einmündung der Halbammer
Mündung in den Ammersee
einschließlich Alte Ammer
6
Amper
Ausfluss aus dem Ammersee
Mündung in die Isar
einschließlich Amperstausee Fürstenfeldbruck
7
Brenz
Landesgrenze zu Baden-Württemberg
Mündung in die Donau

8
Brombach
Einmündung des Altmühlüberleiters
Mündung in die Schwäbische Rezat
einschließlich Brombachsee mit Vorseen
9
Donau
Landesgrenze zu Baden-Württemberg
Staatsgrenze zu Österreich

10
Eger
Einmündung der Selb
Staatsgrenze zur CR

11
Fränkische Saale
Einmündung der Streu
Mündung in den Main

12
Große Laber
Teilung der Großen Laber und der Hartlaber
Mündung in die Donau
einschließlich Hartlaber
13
Günz
Zusammenfluss der Westlichen und der Östlichen Günz
Mündung in die Donau

14
Haidenaab
Einmündung der Creußen
Zusammenfluss der Haidenaab und der Waldnaab

15
Iller
Zusammenfluss der Breitach und der Trettach
Mündung in die Donau

16
Ilm
Teilung der Ilm und der Kleinen Donau
Mündung in die Abens
einschließlich Flutkanal Kleine Donau
17
Ilz
Einmündung der Wolfsteiner Ohe
Mündung in die Donau

18
Inn
Staatsgrenze zu Österreich
Mündung in die Donau

19
Isar
Staatsgrenze zu Österreich
Mündung in die Donau
einschließlich Sylvensteinsee
20
Isen
Einmündung der Goldach
Mündung in den Inn

21
Itz
Mündung in den Froschgrundsee
Mündung in den Main
einschließlich Froschgrundsee
22
Karlsgraben
Gemeindeverbindungsstraße Dettenheim-Grönhart
Auslauf bei Graben

23
Kleine Roth
Mündung in den Rothsee
Mündung in die Roth
einschließlich Rothsee
24
Lech
Staatsgrenze zu Österreich
Mündung in die Donau
einschließlich Forggensee
25
Loisach
Staatsgrenze zu Österreich
Mündung in die Isar

26
Main
Zusammenfluss des Roten Mains und des Weißen Mains
Landesgrenze zu Hessen

27
Mangfall
Ausfluss aus dem Tegernsee
Mündung in den Inn

28
Mindel
Einmündung der Flossach
Mündung in die Donau
ohne Kleine Mindel
29
Naab
Zusammenfluss der Waldnaab und der Haidenaab
Mündung in die Donau

30
Paar
Einmündung der Ecknach
Mündung in die Donau

31
Pegnitz
Einmündung des Ankertals
Zusammenfluss der Pegnitz und der Rednitz

32
Rednitz
Zusammenfluss der Fränkischen und der Schwäbischen Rezat
Zusammenfluss der Rednitz und der Pegnitz

33
Regen
Zusammenfluss des Schwarzen Regens und des Weißen Regens
Mündung in die Donau

34
Regnitz
Zusammenfluss der Pegnitz und der Rednitz
Mündung in den Main

35
Rodach
Einmündung der Wilden Rodach
Mündung in den Main

36
Röslau
Einmündung der Kössein
Mündung in die Eger

37
Roter Main
Einmündung der Mistel
Zusammenfluss des Roten Mains und des Weißen Mains

38
Roth
Einmündung der Kleinen Roth
Mündung in die Rednitz

39
Rott
Einmündung der Altbina
Mündung in den Inn
einschließlich Rottauensee
39a
Rottach
Kreuzung St2520 (ehem. B 309)
Mündung in die Iller
einschließlich Rottachsee
40
Saalach
Staatsgrenze zu Österreich
Mündung in die Salzach

41
Sächsische Saale
Einmündung der Förmitz
Landesgrenze zu Thüringen

42
Salzach
Staatsgrenze zu Österreich
Mündung in den Inn

43
Schmutter
Einmündung des Biberbachs
Mündung in die Donau
einschließlich Egelseebach
44
Schwäbische Rezat
Einmündung des Brombachs
Zusammenfluss der Schwäbischen Rezat und der Fränkischen Rezat

45
Schwarzach
Eixendorfer See
Mündung in die Naab
einschließlich Eixendorfer See
46
Schwarzer Regen
Zusammenfluss des Großen Regens und des Kleinen Regens
Zusammenfluss des Schwarzen Regens und des Weißen Regens

47
Sinn
Landesgrenze zu Hessen
Mündung in die Fränkische Saale

48
Steinach
Landesgrenze zu Thüringen
Mündung in die Rodach

49
Tauber
Landesgrenze zu Baden-Württemberg (bei Klingen)
Landesgrenze zu Baden-Württemberg (bei Schäftersheim)

50
Tiroler Achen
Staatsgrenze zu Österreich
Mündung in den Chiemsee

51
Traun
Zusammenfluss der Weißen Traun und der Roten Traun
Mündung in die Alz

52
Vils (zur Donau)
Zusammenfluss der Großen Vils und der Kleinen Vils
Mündung in die Donau
einschließlich Vilstalsee, Vilskanal, Binnenvorfluter Nord, Kugelgraben ab Gemeindeverbindungsstraße Haunersdorf-Mettenhausen und Altvils
53
Vils (zur Naab)
Einmündung des Ammerbachs
Mündung in die Naab

54
Waldnaab
Zusammenfluss der Fichtelnaab und der Tirschenreuther Waldnaab
Zusammenfluss der Waldnaab und der Haidenaab

55
Weißer Main
Einmündung der Trebgast
Zusammenfluss des Weißen Mains und des Roten Mains
einschließlich Flutmulde in Kulmbach
56
Wern
Einmündung des Krebsbachs
Mündung in den Main

57
Wertach
Einmündung der Wertacher Starzlach
Mündung in den Lech
einschließlich Grüntensee
58
Wiesent
Einmündung der Püttlach
Mündung in die Regnitz
einschließlich Schwedengraben und Trubbach ab Einmündung des Schwedengrabens
59
Wörnitz
Einmündung der Sulzach
Mündung in die Donau

60
Würm
Ausfluss aus dem Starnberger See
Mündung in die Amper
einschließlich Überleitung über den Würmkanal und den Schwebelbach bis zur Mündung in die Amper bei Haimhausen
61
Zusam
Einmündung der Laugna
Mündung in die Donau

Lfd. Nr.
Gewässer
Anfangspunkt
Endpunkt
Bemerkung
62
Ammersee

63
Bannwaldsee

64
Bodensee

65
Chiemsee

66
Eggstätter Seen (18)1

67
Eibsee

68
Großer Alpsee

69
Hopfensee

70
Königssee

71
Kochelsee

72
Niedersonthofner Seen (3)2

73
Osterseen (24)3

74
Pilsensee

75
Riegsee

76
Schliersee

77
Simssee

78
Staffelsee

79
Starnberger See

80
Tegernsee

81
Waginger-Tachinger See

82
Walchensee

83
Weißensee

84
Wörthsee


1 [Amtl. Anm.:] Zahl der Einzelseen
2 [Amtl. Anm.:] Zahl der Einzelseen
3 [Amtl. Anm.:] Zahl der Einzelseen
Anlage 2 (zu Art. 59)
Technische Gewässeraufsicht bei Abwasseranlagen
Nr.
Aufgabe
Häufigkeit
1
Untersuchung der Überwachungswerte nach Maßgabe des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheids oder der Erklärung nach § 6 AbwAG

1.1
kommunales und biologisch abbaubares, industriell/gewerbliches Abwasser bis 10 000 EW
2x jährlich
1.2
kommunales und biologisch abbaubares, industriell/gewerbliches Abwasser von mehr als 10 000 EW
3x jährlich
1.3
sonstiges industriell/gewerbliches Abwasser mit einem Abwasseranfall von weniger als 100 m3/d
2x jährlich
1.4
sonstiges industriell/gewerbliches Abwasser mit einem Abwasseranfall von 100 m3/d und mehr
3x jährlich
1.5
Kontrolle von Zu- und Ablauf, der Einleitungsstelle und der Durchflussmessanlage der Kläranlage auf Auffälligkeiten und offensichtliche Mängel, Einsichtnahme in das Betriebstagebuch
bei jeder Untersuchung nach Nrn. 1.1 bis 1.4
2
Sonstige Prüfungen

2.1
Prüfung des Betriebstagebuchs auf Vollständigkeit und Plausibilität der Eintragungen, Bewertung der Eigenüberwachung einschließlich Jahresbericht
1x jährlich, anlässlich einer Untersuchung nach Nrn. 1.1 bis 1.4
2.2
Begehung der Abwasserbehandlungsanlage, Prüfung auf Übereinstimmung mit Angaben im Betriebstagebuch, Prüfung auf Erfüllung der Bescheidsauflagen; Feststellung von Auffälligkeiten
2.3
Messungen bei Durchflussmessanlagen
1x in 5 Jahren
2.4
Bei Entlastungsanlagen:
Prüfung der Betriebstagebücher auf Vollständigkeit und Plausibilität der Eintragungen, Bewertung der Eigenüberwachung einschließlich des Jahresberichts
1x in 3 Jahren
2.5
Prüfung der Eigenüberwachung und ihrer Dokumentation

2.5.1
kommunale Kanalnetze
1x in 3 Jahren
2.5.2
industrielle Kanalnetze
1x jährlich
3
EMAS-Erleichterungen
Die Prüfungen nach Nrn. 2.1 bis 2.5 entfallen bei EMAS-Standorten durch Vorlage eines Prüfberichts, wenn ein Umweltgutachter die Einhaltung der Umweltvorschriften geprüft und keine Abweichungen festgestellt hat und dies in der Gültigkeitserklärung nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung – EMAS – (ABl. L 114 S. 1, ber. 2002 L 327 S. 10) bescheinigt.
Anlage 3 (zu Art. 75 Abs. 1)
Nutzungsgebührenverzeichnis
Tarif- Nr.
Benutzungsart
Nutzungsgebühr
1
Flusskraftwerke mit einer mittleren Leistung, gemessen an der Turbinenwelle,
a)
über 1 100 bis 1 500 kW
3,5 €
Jahresgebühr je kW mittlere Leistung
b)
über 1 500 bis 1 900 kW
5,5 €
c)
über 1 900 kW
7 €
2
Ausleitungskraftwerke
Die Jahresgebühr nach Tarif-Nr. 1 zuzüglich 30 % (Ausleitungszuschlag)
3
Pumpspeicherkraftwerke
3.1
Pumpspeicherung in Speicherbecken
25 % der Jahresgebühr nach Tarif-Nr. 1
3.2
Pumpspeicherung in Kraftwerkstreppen
Die Jahresgebühr nach Tarif-Nr. 1 (Flusskraftwerke) oder Nr. 2 (Ausleitungskraftwerke) zuzüglich 25 % der Gebühren nach Tarif-Nr. 1 (Pumpspeicherzuschlag)
4
Kraftwerksneubauten
Die Jahresgebühren nach Tarif-Nrn. 1 bis 3 ermäßigen sich für die ersten zehn Betriebsjahre um die Hälfte (Anlaufzeit)
5
Kraftwerke an Gewässern, deren Ausbaustrecke (Flussstrecke, die den Kraftanlagen zugeordnet ist) nur zum Teil im Eigentum des Freistaates Bayern steht
Die Jahresgebühren nach Tarif-Nrn. 1 bis 4 entsprechend dem Eigentumsanteil des Freistaates Bayern an der Ausbaustrecke