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BayWG
Text gilt ab: 01.01.2026
Fassung: 25.02.2010
Art. 77
Gebührenerhebung
1Die Nutzungsgebühr wird von der Dienststelle des Landesamts für Finanzen, in deren Zuständigkeitsbereich die Gewässerbenutzung stattfindet, erhoben. 2Die für die Gebührenerhebung zuständige Behörde entscheidet auch in den Fällen des Art. 95 Abs. 1. 3Die Zuständigkeiten der Finanzämter und der Behörden, die den Gebührenbescheid erlassen haben, zur Anordnung und Durchführung der Vollstreckung der Nutzungsgebühren nach dem Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz bleiben unberührt.